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AS 1999 698

Fahrplanverordnung

Fahrplanverordnung (FPV)

vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Transportgesetzes vom 4. Oktober 19851 (TG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erstellung, zur Veröffentlichung und

zur Änderung des Fahrplans der Transportunternehmungen des öffentlichen Ver- kehrs (Unternehmungen).

2 Sie gilt für die regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten:

a. der Transportunternehmungen, die eine Konzession für regelmässige gewerbs- mässige Personenbeförderungen nach dem 3. Kapitel der Verordnung vom 25. November 19982 über die Personenbeförderungskonzession haben; b. der anderen Transportunternehmungen, die nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573 Abgeltungen erhalten; c. der Transportunternehmungen, die eine Konzession des Bundes nach der Luft- seilbahnkonzessionsverordnung vom 8. November 19784 haben; d. jener Transportunternehmungen, die sich freiwillig dieser Verordnung unter- stellen.

Art. 2 Inhalt und Geltungsdauer des Fahrplans 1 Der Fahrplan legt das verbindliche, gesamtschweizerisch abgestimmte Angebot des öffentlichen Verkehrs für eine bestimmte Zeitdauer (Fahrplanperiode) fest.

2 Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) bestimmt die Fahrplanperiode; dabei be-

rücksichtigt es die für die Schweiz massgebenden internationalen Fahrplanvereinba- rungen sowie das Bestellverfahren im regionalen Personenverkehr.

SR 742.151.4

698 1998-0219

Fahrplanverordnung AS 1999

2. Abschnitt: Erstellung des Fahrplans

Art. 3 Ablauf des Fahrplanverfahrens

1 Das Verfahren zur Festlegung des Fahrplans besteht aus den folgenden Phasen:

a. Erstellung des Fernverkehrskonzepts; b. provisorische Trassenzuteilung nach Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19985 (NZV); c. Erstellung des Fahrplan-Entwurfs; d. definitive Trassenzuteilung nach NZV; e. Erstellung des definitiven Fahrplans.

2 Das Bundesamt regelt die Einzelheiten und legt die Fristen fest.

Art. 4 Fernverkehrskonzept

1 Die betroffenen Unternehmungen erstellen als Grundlage für die Angebotsver-

handlungen nach der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 19956 (ADFV) und für den Fahrplan-Entwurf ein gegenseitig abgestimmtes Konzept für den Fernver- kehr. Sie legen es dem Bundesamt, der Oberzolldirektion und den Kantonen vor.

2 Das Fernverkehrskonzept umfasst den schweizerischen Fernverkehr sowie den in-

ternationalen Verkehr.

3 Die Oberzolldirektion äussert sich zum grenzüberschreitenden Verkehr.

4 Das Bundesamt und die Kantone können den Unternehmungen begründete Ände-

rungsbegehren zum Fernverkehrskonzept unterbreiten.

5 Die Unternehmungen nehmen zu den Änderungsbegehren Stellung. Können diese

Änderungsbegehren nicht berücksichtigt werden, so ist dies zu begründen.

Art. 5 Fahrplan-Entwurf Nach der provisorischen Bestellung des Angebots im Regionalverkehr durch die Kantone nach ADFV und der provisorischen Trassenzuteilung durch die Infra- strukturbetreiberinnen gemäss NZV erstellen die Unternehmungen für die Linien des Fern- und Regionalverkehrs einen Fahrplan-Entwurf.

Art. 6 Definitiver Fahrplan Nach Abschluss der Vereinbarungen im Regionalverkehr nach ADFV und der defi- nitiven Trassenzuteilung gemäss NZV legen die Unternehmungen den definitiven Fahrplan fest. Dieser ist unter Vorbehalt von Artikel 11 verbindlich.

Art. 7 Anhörung interessierter Kreise 1 Die Kantone hören die interessierten Kreise im Verlauf des Fahrplanverfahrens in geeigneter Weise an. Zu diesem Zweck werden jedem Kanton 20 Exemplare der notwendigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung gestellt.

5 SR 742.122; AS 1999 ... 6 SR 742.101.1

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Fahrplanverordnung AS 1999

2 Begehren, die Dritte an die Unternehmung richten, sind an die zuständigen Kanto- ne zur Behandlung weiterzuleiten.

Art. 8 Koordination

1 Die Unternehmungen koordinieren ihre Fahrpläne fortlaufend untereinander und

achten dabei auf die Gewährung der Anschlüsse innerhalb des Fern- und des Regio- nalverkehrs sowie zwischen Fern- und Regionalverkehr. 2 Vor der Erstellung des Fahrplan-Entwurfs bereinigen sie ihre Fahrpläne auf Grund der Vorgaben der Besteller sowie der Eingaben des Bundesamtes, der Kantone und der Oberzolldirektion.

3 Bevor der definitive Fahrplan erstellt wird, stimmen die Unternehmungen die

Fahrpläne der Linien des Orts-. und Ausflugsverkehrs auf den Fern- und den Regio- nalverkehr ab.

3. Abschnitt: Veröffentlichung des Fahrplans

Art. 9 Grundsätze

1 Die Fahrpläne der Transportunternehmungen werden offiziell publiziert.

2 Für Linien des Orts- und des Ausflugsverkehrs kann auf die Publikation der Fahr- pläne verzichtet werden. Zu veröffentlichen sind aber mindestens die Bezeichnun- gen der Linien und deren Betriebszeiten. 3 An jeder Haltestelle sind die Abfahrtszeiten sämtlicher Kurse aller Linien anzuge- ben, welche die haltestelle bedienen.

Art. 10 Herausgabe der Fahrpläne 1 Das Bundesamt sorgt für die offizielle Publikation der Fahrpläne. Es kann die Her- ausgabe einer geeigneten Unternehmung übertragen.

2 Die Transportunternehmungen dürfen eigene Fahrplanpublikationen herausgeben.

Sie sind verpflichtet, ihre Fahrplandaten jedermann zur Verfügung zu stellen.

3 Soweit Fahrplandaten zu kommerziellen Zwecken genutzt werden, sind mindestens

die Selbstkosten für die Beaurbeitung und Weitergabe dieser Daten zu vergüten.

4. Abschnitt: Fahrplanänderungen, Betriebsunterbrechungen

Art. 11 Änderung des Fahrplans während der Geltungsdauer

1 Der Fahrplan kann geändert werden, wenn:

a. Umstände eintreten, die bei der Erstellung nicht voraussehbar waren; b. der Markt oder internationale Entwicklungen dies erfordern.

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2 Will eine Unternehmung ihren Fahrplan ändern, so muss sie den Entwurf der Än-

derung mindestens acht Wochen vor deren Inkraftsetzung dem Bundesamt einrei- chen, die betroffenen Kantone orientieren und, wenn die Änderung den grenzüber- schreitenden Verkehr betrifft, der Oberzolldirektion zur Kenntnis bringen. Sie hat die Änderung zu begründen.

3 Beabsichtigt eine Unternehmung, ihren Fahrplan aus Gründen nach Absatz 1

Buchstabe b zu ändern, so können das Bundesamt und die betroffenen Kantone der Unternehmung innerhalb von 20 Tagen begründete Begehren gegen die Änderung unterbreiten. Die Unternehmungen treten auf die Begehren so weit als möglich ein.

4 Änderungen, die nach ADFV bestellte Leistungen betreffen oder beeinträchtigen,

können nur im Einverständnis mit den Bestellern vorgenommen werden.

5 Die Unternehmungen müssen Änderungen mindestens zwei Wochen vor der In-

kraftsetzung so veröffentlichen, dass ein möglichst grosser Kundenkreis davon in Kenntnis gesetzt wird. Sie berichtigen die an den Haltestellen bekannt gegebenen Fahrpläne rechtzeitig.

Art. 12 Betriebsunterbrechungen

1 Die Unternehmungen müssen jede Betriebsunterbrechung, die nicht im Fahrplan

enthalten ist, dem Bundesamt, den betroffenen Kantonen und den Unternehmungen, die Anschlüsse anbieten, mindestens vier Wochen vorher mitteilen. Sie haben dabei die Ursachen und die voraussichtliche Dauer sowie die allenfalls zur Herstellung provisorischer Verbindungen getroffenen Massnahmen anzugeben.

2 Muss der Betrieb wegen unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere wegen Na-

turereignissen oder Unfällen, unterbrochen werden, so ist dies unverzüglich den Unternehmungen, die Anschlüsse anbieten, zu melden. Gleichzeitig sind die getrof- fenen Ersatzmassnahmen anzugeben.

3 Die Öffentlichkeit ist unverzüglich über Betriebsunterbrechungen und über die

Wiederaufnahme des Betriebes zu orientieren.

4 Die Wiederaufnahme des Betriebes ist dem Bundesamt, den betroffenen Kantonen

sowie den Unternehmungen, die Anschlüsse anbieten, mitzuteilen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung und beaufsichtigt Erstellung und Ein- haltung des Fahrplans.

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Die Fahrplanverordnung vom 18. Dezember 19957 wird aufgehoben.

7 AS 1996 267, 1997 2779

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Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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