AS 1999 873
Reglement über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia
Reglement über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia (Beitragsreglement)
vom 20. November 1997
Vom Bundesrat genehmigt am 7. Dezember 1998
Der Stiftungsrat der Stiftung Pro Helvetia, gestützt auf Artikel 11a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19651 betreffend die Stiftung Pro Helvetia (Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck Die Stiftung Pro Helvetia gewährt Beiträge an Vorhaben, die der Kulturwahrung, dem Kulturschaffen, der Volkskultur und dem Kulturaustausch im Inland sowie der Pflege der kulturellen Beziehungen mit dem Ausland dienen. Ausserdem unterstützt sie unter dem Titel Kulturvermittlung Bestrebungen der Erwachsenenbildung und der soziokulturellen Animation.
Art. 2 Beitragsanspruch Ein Anspruch auf Beiträge besteht nicht.
2. Abschnitt: Beitragsarten
Art. 3 Projektbeiträge 1 Die Stiftung gewährt in der Regel einmalige Beiträge an natürliche Personen und an juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. 2 Einzelheiten zu den Förderungsbereichen und Beitragsformen regelt der Stiftungs- rat in einer «Wegleitung für Gesuchstellende», die im Sekretariat erhältlich ist.
Art. 4 Werkbeiträge Die Stiftung vergibt von sich aus oder auf Bewerbung hin Werkbeiträge an schwei- zerische oder in der Schweiz niedergelassene Schriftstellerinnen und Schriftsteller
SR 447.12 1 SR 447.1
1998-0211 873
Beiträge der Stiftung Pro Helvetia AS 1999
sowie Tonkünstlerinnen und Tonkünstler für die Schaffung eines neuen Werkes. Die Einzelheiten regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
3. Abschnitt: Gesuche
Art. 5 Grundsätze
1 Die Beiträge werden in der Regel auf Gesuch hin gewährt.
2 Gesuche sind schriftlich beim Sekretariat der Stiftung einzureichen und zu begrün- den. Die Arbeitsgruppen des Stiftungsrats können Termine für die Einreichung festlegen. Die Behandlung der Gesuche richtet sich nach den Termin- und Sitzungs- plänen der einzelnen Arbeitsgruppen. Alle Termine werden vom Sekretariat in ge- eigneter Weise bekanntgegeben.
3 In der Regel werden die Gesuche innert eines Monats nach der Behandlung in der
zuständigen Arbeitsgruppe beantwortet.
Art. 6 Unterlagen
1 Gesuche um Projektbeiträge müssen enthalten:
a. eine Beschreibung des Projektes; b. einen möglichst genauen Kostenvoranschlag sowie einen Finanzierungsplan mit Angaben über sämtliche Beiträge Dritter, um die nachgesucht wurde bzw. die zu erwarten oder bereits bewilligt sind.
2 Gesuche für Werkbeiträge müssen enthalten:
a. einen kurzen Lebenslauf und je ein Exemplar der wichtigeren Veröffentlichun- gen der Gesuchstellenden; b. eine kurze Beschreibung des Projektes (Thema, Arbeitstitel, literarische Gat- tung); c. Angaben über die voraussichtlich benötigte Arbeitszeit.
3 Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, so können zu-
sätzliche Angaben oder Dokumente verlangt werden.
4. Abschnitt: Das Verfahren
Art. 7 Aufgaben des Sekretariates
1 Das Sekretariat bestätigt den Empfang des Gesuches und prüft, ob es dem Stif-
tungszweck entspricht. Sind die Unterlagen unvollständig oder sind zusätzliche An- gaben nach Artikel 6 Absatz 3 notwendig, so fordert das Sekretariat das Fehlende an. Es orientiert die Gesuchstellenden aufgrund des Terminplans über die voraus- sichtliche Dauer der Behandlung. 2 Das Sekretariat erstellt für jedes Gesuch, das nicht offensichtlich dem Stiftungs- zweck widerspricht, ein Formular und nennt darin kurz den Titel, die verlangte Summe und die wichtigsten Gesichtspunkte. Das Dossier wird darauf der zuständi- gen Stiftungsinstanz unterbreitet.
Beiträge der Stiftung Pro Helvetia AS 1999
Art. 8 Rückweisung des Gesuches
1 Das Sekretariat kann ein Gesuch zurückweisen:
a. wenn es offensichtlich nicht dem Stiftungszweck entspricht; b. wenn es offensichtlich nicht den Richtlinien der zuständigen Arbeitsgruppe des Stiftungsrats entspricht. 2 Auf Verlangen der Gesuchstellenden erlässt die nach Artikel 10 zuständige Instanz eine rekursfähige Verfügung.
3 Ist das Jahresbudget für einen bestimmten Zweck ausgeschöpft, so kann die zu-
ständige Arbeitsgruppe das Sekretariat ermächtigen, weitere Gesuche ohne materi- ellen Entscheid, aber mit Hinweis auf die fehlenden Mittel an die Gesuchstellenden zurückzuweisen. Diese können eine Verfügung des zuständigen Organs verlangen.
Art. 9 Prüfung des Gesuchs
1 Jedes zu prüfende Dossier, das nicht in der Kompetenz einer Abteilungsleiterin
oder eines Abteilungsleiters liegt, wird mindestens einem mit der Materie vertrauten Mitglied des Stiftungsrates unterbreitet. 2 Die Mitglieder des Stiftungsrates, denen ein Dossier im Sinne von Artikel 9 Ab- satz 1 unterbreitet wird, nehmen in der Regel schriftlich Stellung zum Gesuch.
Art. 10 Entscheid
1 Je nach der Höhe des verlangten Betrages werden die Behandlung der Gesuche
und der Entscheid darüber der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem Abteilungs- leiter, einzelnen Mitgliedern des Stiftungsrats, einer Arbeitsgruppe oder dem Lei- tenden Ausschuss zugewiesen. Über regelmässige Beiträge entscheidet der Leitende Ausschuss.
2 Ihre Kompetenzen regelt die Geschäftsordnung.
3 Die Arbeitsgruppen können innerhalb ihres Kompetenzrahmens die Summen fest-
legen, bis zu denen ein, zwei oder drei Mitglieder des Stiftungsrates entscheiden können. Gesuche, die inhaltlich nicht gängiger Praxis entsprechen, werden unab- hängig von der Höhe des verlangten Betrages im Plenum der Arbeitsgruppe behan- delt. 4 Jedes Mitglied wird über die Geschäfte informiert, welche der Arbeitsgruppe zu- gewiesen werden. Es kann verlangen, dass ein Geschäft, welches einem oder mehre- ren Mitgliedern der Arbeitsgruppe übertragen wurde, vom Plenum der Arbeitsgrup- pe entschieden wird.
5 Dringliche Geschäfte werden gemäss Geschäftsordnung durch Präsidialverfügung
erledigt.
Art. 11 Unterschriftsberechtigung Über Gesuche wird im Namen des Stiftungsrats entschieden. Er kann die Unter- schriftsberechtigung an seine entscheidbefugten Organe nach Artikel 10 Absatz 1 bzw. die Direktion und die Abteilungsleitenden delegieren.
Beiträge der Stiftung Pro Helvetia AS 1999
Art. 12 Beschwerde Gegen Verfügungen der Stiftungsinstanzen kann innert 30 Tagen nach der Mittei- lung bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia Be- schwerde eingereicht werden. Als Verfügung gilt auch die Ablehnung einer Bewer- bung um einen Werkbeitrag.
Art. 13 Ergänzende Bestimmungen 1 Soweit die Artikel 7–12 das Verfahren nicht regeln, gilt das Verwaltungsverfah- rensgesetz2.
2 Soweit ausserdem nicht spezielle Bestimmungen des Gesetzes oder dieses Regle-
mentes die Tätigkeit der Pro Helvetia abschliessend festlegen, gelten die Bestim- mungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903.
5. Abschnitt:
Rechte und Pflichten der Beitragsempfängerinnen und -empfänger
Art. 14 Auszahlung des Beitrages
1 Der Beitrag wird in der Regel erst nach der Ausführung des Vorhabens aufgrund
des Schlussberichtes und der Schlussabrechnung überwiesen.
2 Sofern die Umstände es rechtfertigen, können auf Anfrage bis zu 50 Prozent, in
besonders begründeten Fällen bis zu 80 Prozent des Beitrages als Vorschuss ausbe- zahlt werden.
Art. 15 Pflichten
1 Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger müssen die Beiträge nach den Be-
dingungen und Auflagen der Stiftung verwenden und die Unterstützung angemessen erwähnen.
2 Sie müssen zudem:
a. der Stiftung auf Anfrage jederzeit über den Fortschritt der Arbeiten Auskunft geben; b. materielle Änderungen des Vorhabens unverzüglich dem Sekretariat mitteilen.
Art. 16 Verfall und Rückforderung der Beiträge
1 Beitragszusicherungen verfallen und Vorschüsse sind zurückzuzahlen, wenn:
a. Beiträge aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts zu Unrecht zugesichert worden sind; b. die zum Abschluss des Vorhabens angesetzte Frist nicht eingehalten wird; c. die Bedingungen und Auflagen missachtet werden;
2 SR 172.021 3 SR 616.1
Beiträge der Stiftung Pro Helvetia AS 1999
d. Teile des Vorhabens, die für einen Beitrag ausschlaggebend waren, nicht oder nur ungenügend verwirklicht werden; e. bei einer Defizitgarantie das Defizit nicht nachgewiesen wird.
2 Trifft die Beitragsempfängerinnen und -empfänger am völligen oder teilweisen
Scheitern eines Projektes kein Verschulden oder haben sie bereits Massnahmen ge- troffen, die nicht ohne zumutbare finanzielle Einbusse rückgängig zu machen sind, so wird der Beitrag von der Stiftung nicht zurückgefordert oder angemessen gekürzt.
6. Abschnitt: Schlussbestimmung
Art. 17 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt das Reglement vom 8. Dezember 19884.
20. November 1997 Im Namen des Stiftungsrates der Stiftung Pro Helvetia Die Präsidentin: Simmen
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