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AS 2000 1044

Verordnung über Fernmeldedienste

Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Änderung vom 5. April 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Fernmeldedienste wird wie folgt geän- dert:

Art. 1 Bst. b In dieser Verordnung bedeuten: b. Mietleitung: Bereitstellen von Übertragungskapazität im Sinne der ONP- Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offe- nen Netzzugangs bei Mietleitungen2.

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Kapitel: Konzessionierte und meldepflichtige Fernmeldedienste

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Abs. 2

2 Nach Überprüfung kann die Konzessionsbehörde Anbieterinnen von Fernmelde-

diensten von geringer wirtschaftlicher und technischer Bedeutung, die ausschliess- lich für wissenschaftliche Anwendungen bestimmt sind, von der Konzessions- und Meldepflicht befreien.

Art. 3a Anschlussrecht einer Fernmeldeendeinrichtung

1 Die Fernmeldedienstanbieterin darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtun-

gen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern,

Kommission (Abl. Nr. L 181 vom 15.7.1994), geändert durch die Richtlinie EG 97/51 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (Abl. Nr. L 295 vom

29.10.97 S. 23) und geändert durch den Beschluss EG 98/80 der Kommission vom

7. Januar 1998 (Abl. Nr. L 14 vom 20.1.1998, S. 27). Der Text dieser Richtlinien kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.

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wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Artikel 3 der Ver- ordnung vom 6. Oktober 1997 3 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen.

2 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) kann einer Fernmeldedienstan-

bieterin die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung, die den Anforderungen von Artikel 3 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben oder den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass sie ernsthaften Schaden an einem Netz verursacht, funktechnische Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat. Das Bundes- amt kann auch andere geeignete Massnahmen treffen.

3 Im Notfall kann eine Fernmeldedienstanbieterin eine Fernmeldeendeinrichtung

unverzüglich vom Netz trennen, wenn dessen Schutz dies erfordert und der Benutze- rin oder dem Benutzer umgehend und kostenfrei eine Alternative angeboten werden kann. Die Fernmeldedienstanbieterin unterrichtet unverzüglich das Bundesamt.

Art. 3b Schnittstellen von Fernmeldenetzen

1 Die Fernmeldedienstanbieterin hat dem Bundesamt mitzuteilen, welche Arten von

Schnittstellen sie für den Zugang zu Fernmeldenetzen bereitstellt.

2 Sie ist verpflichtet, genaue und angemessene technische Spezifikationen dieser

Schnittstellen zu veröffentlichen, bevor sie die über diese Schnittstellen erbrachten Dienste öffentlich verfügbar macht. Aktualisierte Spezifikationen müssen unverzüg- lich veröffentlicht werden. 3 Die Spezifikationen müssen so detailliert sein, dass die Herstellung von Fernmel- deendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrach- ten Dienste möglich ist.

4 Das Bundesamt regelt die administrativen und technischen Einzelheiten.

Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Sie haben ihre Kapital- und Beteiligungsverhältnisse und auf Verlangen ihre ge- schäftliche Planung für die gesamte Konzessionsdauer offen zu legen.

Art. 4a Bearbeiten von Personendaten

1 Das Bundesamt und die Eidgenössische Kommunikationskommission (Kommis-

sion) dürfen Personendaten bearbeiten, um die ihnen durch die Fernmeldegesetzge- bung auferlegten Aufgaben zu erfüllen.

2 Das Bundesamt gibt auf Verlangen Auskunft über die Personendaten von Konzes-

sionärinnen und anderen Fernmeldedienstanbieterinnen oder veröffentlicht solche Daten. Die Daten, über die Auskunft gegeben oder die veröffentlicht werden kön- nen, werden nach den Grundsätzen von Artikel 13 FMG bestimmt.

3 Es kann die Personendaten der Fernmeldedienstanbieterinnen anhand eines Abruf-

verfahrens zugänglich machen. Die Daten, die anhand eines Abrufverfahrens zu-

3 SR 784.101.2

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gänglich gemacht werden können, werden nach den Grundsätzen von Artikel 13 Absatz 2 FMG bestimmt.

Art. 7 erster Satz Wer eine Konzession erwerben will, muss beim Bundesamt ein Gesuch einreichen. ...

Art. 10 Konzessionserteilung 1 Findet ein Kriterienwettbewerb statt, so beurteilt die Konzessionsbehörde die Ein- gaben anhand der in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten und gewichteten Entscheidungskriterien. 2 Findet eine Auktion statt, so erhält die Bewerberin mit dem höchsten Angebot den Zuschlag. Die Konzessionsbehörde kann von den Bewerberinnen die Bereitstellung von Sicherheiten verlangen, um die Zahlung des gebotenen Preises zu gewährlei- sten. Der Zuschlagspreis ist unmittelbar nach der Konzessionserteilung in einem Mal zu entrichten. Eine teilweise Rückerstattung dieses Betrags bei Einschränkung, Suspension, Widerruf, Entzug oder Verzicht auf die Konzession vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ist nicht möglich.

3 Die Konzessionsbehörde kann im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung

des Verfahrens sowie der Auswertung der Angebote unabhängige Fachleute beizie- hen. Sie erhebt Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten des Auswertungs- verfahrens.

Art. 13 Abs. 1 erster Satz

1 Sind die im Anhang zur ONP-Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 19924

umschriebenen Typen von Mietleitungen in einem bestimmten Gebiet trotz entspre- chender Nachfrage nicht oder nur teilweise verfügbar, so verpflichtet die Konzes- sionsbehörde Konzessionärinnen von Fernmeldediensten mittels nachträglicher Konzessionsauflage zum Anbieten der entsprechenden Mietleitungen in ihrem Ge- biet. ...

Art. 15 Abs. 1 Bst. c, d, f und g, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3

1 Die Grundversorgung umfasst folgende Dienste (Art. 16 FMG):

c. Notruf: Leitweglenkung der eingehenden Notrufe an die zuständigen Alarm- zentralen (Nummern 112, 117, 118, 143, 144, 147) einschliesslich derjeni-

4 Abl. Nr. L 165 vom 19.6.1992, S. 27, geändert durch den Beschluss EG 94/439 der Kommission (Abl. Nr. L 181 vom 15.7.1994), geändert durch die Richtlinie EG 97/51 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (Abl. Nr. L 295 vom

29.10.97 S. 23) und geändert durch den Beschluss EG 98/80 der Kommission vom

7. Januar 1998 (Abl. Nr. L 14 vom 20.1.1998, S. 27). Der Text dieser Richtlinien kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.

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gen Daten, die zur Identifikation des Standortes der anrufenden Stelle not- wendig sind; d. Verzeichnisse: Zugang nach Wahl der Benutzerin und des Benutzers gegen Entgelt zu den Teilnehmereinträgen in den Verzeichnissen aller Anbieterin- nen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz in elektronischer Form oder über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen; f. Vermittlungsdienst für Hörbehinderte: Bereitstellen eines Transkriptions- dienstes für Hörbehinderte einschliesslich des Notrufes rund um die Uhr zum Tarif der günstigsten Tarifzone; g. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte: Zugang zu den Teil- nehmereinträgen in den Verzeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes für Sehbehin- derte.

2 Das Bundesamt bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen am Netzabschlus-

spunkt. Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.

3 Das Bundesamt kann technische und administrative Vorschriften betreffend die

Übermittlung der zur Bekanntgabe der Gebühren an die Benutzerinnen und Benut- zer erforderlichen Informationen (Gebührennachweis) zwischen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung erlassen.

Art. 16 Anschluss 1 Der Anschluss befindet sich grundsätzlich im Innern des Gebäudes der Teilnehme- rin oder des Teilnehmers. Muss er aus technischen Gründen an der Aussenseite des Gebäudes angebracht werden, so hat die Anbieterin des Anschlusses die notwendi- gen Massnahmen zu treffen, damit er unbefugten Personen nicht zugänglich ist.

2 Hausinstallationen sind nicht Teil des Anschlusses.

Art. 18 Abs. 1, 1 bis, 2 und 2 bis

1 Der Zugang zu den Notrufdiensten (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147)

muss von jedem Telefonanschluss, einschliesslich der öffentlichen Sprechstellen, gewährleistet sein. Der Zugang zu den Nummern 112, 117, 118 und 144 muss un- entgeltlich und ohne Benutzung eines Zahlungsmittels (Münzen oder Karten) mög- lich sein. Für die Nummern 143 und 147 kann eine Pauschalgebühr von 20 Rappen sowie der Zuschlag nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d erhoben werden. 1bis Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen nur den unentgeltlichen Zugang zur Nummer 112 gewährleisten. 2 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation der Anru- fenden für die Nummern 112, 117, 118 und 144 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben (Art. 21 Abs. 3 FMG). Auf Gesuch hin kann das Bun- desamt weitere ausschliesslich für Notdienste (Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und

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Rettungsdienste) bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen diese Standortidenti- fikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern. 2bis Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt, in Zusammenarbeit mit den übri- gen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung und zu Gunsten der Alarm- zentralen, einen Dienst zur Standortidentifikation aller Teilnehmerinnen und Teil- nehmer von Diensten der Grundversorgung. Dieser Dienst wird gegen Entgelt er- bracht und muss auch für Alarmzentralen zugänglich sein, die nicht bei der Grund- versorgungskonzessionärin angeschlossen sind. Die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung richtet sich nach den Grundsätzen der Kostenorientierung nach Artikel 34. Bei mehreren Grundversorgungskonzessionärinnen kann die Konzes- sionsbehörde eine unter ihnen zum Betrieb des Dienstes zur Standortidentifikation verpflichten.

Art. 19a Dienste für Hör- und Sehbehinderte 1 Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben f und g erwähnten Dienste müssen unent- geltlich sein, unabhängig davon, ob sie den Hör- und Sehbehinderten von Anbiete- rinnen von Diensten der Grundversorgung selbst oder über den Zugang zu Diensten Dritter angeboten werden. 2 Die Verbindungsgebühren, die Hör- und Sehbehinderten im Rahmen dieser Dienste verrechnet werden, dürfen gegenüber den Tarifen, die bei den übrigen Teil- nehmerinnen und Teilnehmern zur Anwendung gelangen, nicht diskriminierend sein.

Art. 19b Sperrung abgehender Verbindungen zu Diensten mit erotischem oder pornografischem Inhalt Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung müssen eine unentgeltliche Möglichkeit zur Sperrung abgehender Verbindungen zu Diensten mit erotischem oder pornografischem Inhalt zur Verfügung stellen.

Art. 22 Aufgehoben

Art. 23 Abs. 1, 3 und 4

1 Ab dem 1. Mai 2000 gelten folgende Preisobergrenzen (einschliesslich Mehrwert-

steuer): a. Anschluss (Art. 15 Abs. 1 Bst. a): 25.25 Franken pro Monat; b. Verbindungen innerhalb des Bereichs derselben Fernkennzahl gemäss Num- merierungsplan E.164/19985 (Lokalbereich): 10 Rappen für die folgenden vollen oder angebrochenen Zeitabschnitte:

5 SR 784.101.113, Anhang 2 Ziffer 1

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1. Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr (Normaltarif): 90 Sekunden,

2. Montag bis Freitag zwischen 6 und 8 Uhr, zwischen 17 und 22 Uhr so-

wie Samstag, Sonntag und allgemeine Feiertage zwischen 6 und 22 Uhr (Niedertarif): 180 Sekunden,

3. Montag bis Sonntag zwischen 22 und 6 Uhr (Nachttarif): 360 Sekun-

den; c. Verbindungen zu anderen Fernkennzahl gemäss Nummerierungsplan E.164/19986 (Nationalbereich): 10 Rappen für die folgenden vollen oder an- gebrochenen Zeitabschnitte:

1. Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr (Normaltarif): 24 Sekunden,

2. Montag bis Freitag zwischen 6 und 8 Uhr, zwischen 17 und 22 Uhr so-

wie Samstag, Sonntag und allgemeine Feiertage zwischen 6 und 22 Uhr (Niedertarif): 48 Sekunden,

3. Montag bis Sonntag zwischen 22 und 6 Uhr (Nachttarif): 96 Sekunden;

d. Zuschlag für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle: 50 Rappen.

3 Die Preise für die Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen aus müssen die-

selben sein wie für alle übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Telefondienst.

4 Die Grundversorgungskonzessionärin meldet dem Bundesamt alle Änderungen ih-

rer Tarife mindestens 30 Tage vor deren Einführung.

Art. 24 Aufgehoben

Art. 26 Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen

1 Die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zeigen die

Verlegung von Leitungen oder öffentlichen Sprechstellen der Konzessionärin unter Angabe der Gründe schriftlich an. Diese hat sich zur Art und Weise der Verlegung, zu deren Kosten sowie zur Kostentragung zu äussern. Sofern keine Einigung be- treffend die Verlegung und deren Einzelheiten zu Stande kommt, verfügt die Ei- gentümerin oder der Eigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der Konzessionärin.

2 Die Kosten der Verlegung werden in der Regel von der Konzessionärin getragen.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch haben sich jedoch angemessen daran zu beteiligen, sofern: a. die aktuelle Lage der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle ihrem aus- drücklichen Anliegen entspricht; b. sie die Leitung für eigene Zwecke mitbenutzen;

6 SR 784.101.113, Anhang 2 Ziffer 1

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c. die Verlegung der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle innerhalb eines Jahres seit der Erstellung verlangt wird; d. die Kosten anderer zumutbarer Massnahmen tiefer wären als diejenigen der Verlegung. 3 Erfolgt die Verlegung zu Gunsten Dritter, so sind diese in das Verfahren einzube- ziehen. Sie haben sich angemessen an den Kosten der Verlegung zu beteiligen.

Art. 32 Abs. 2 2 Das Bundesamt kann technische Vorschriften betreffend die Identifikation der An- rufenden und der Angerufenen erlassen.

Art. 35 Sachüberschrift Interkonnektionsschnittstellen

Art. 37 Wer einen Dienst der Grundversorgung nach Artikel 16 FMG anbietet, hat die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherzustellen (Art. 11 Abs. 2 FMG). Die Anbieterin hat dabei direkt oder indirekt Interkonnektion zu gewähren. Es sind die folgenden Grundsätze zu beachten: a. Basisangebot (Art. 32, mit Ausnahme von Bst. b); b. Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegenüber den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen; c. Schnittstellen (Art. 35).

Art. 40 Notifikation der Verhandlungsaufnahme Die um Interkonnektion nachsuchende Anbieterin kann dem Bundesamt zu Beweis- zwecken die Aufnahme von Interkonnektionsverhandlungen oder von Neuverhand- lungen schriftlich mitteilen.

Art. 43 Abs. 1 Bst. c bis

1 Der Antrag auf Erlass einer Verfügung zur Gewährung von Interkonnektion

(Art. 11 Abs. 3 FMG) muss enthalten: cbis. bei Gesuchen nach Artikel 11 Absatz 1 FMG das vom Bundesamt bereitge- stellte Formular zur Frage der Marktbeherrschung der verpflichteten Anbie- terin;

Art. 46 Schlichtungsverfahren Das Bundesamt führt im Rahmen der Instruktion eine Schlichtungsverhandlung durch.

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Art. 49 Aufgehoben

Art. 50 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 3 bis 2 Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Teil- nehmerinnen und Teilnehmer von ihrer Fernmeldedienstanbieterin verlangen, ihnen folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungsstellung verwendet wer- den: a. die vollständigen Adressierungselemente der angerufenen Anschlüsse oder die Rufnummern der anrufenden Anschlüsse ohne die letzten vier Ziffern; 3bis Wenn missbräuchliche Anrufe von Anschlüssen von Teilnehmerinnen und Teil- nehmern einer anderen Fernmeldedienstanbieterin aus erfolgen, muss diese der Fernmeldedienstanbieterin der gesuchstellenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer die in Absatz 3 erwähnten Daten mitteilen.

Art. 51 Abs. 1 und 4

1 Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Fernmelde-

dienstanbieterinnen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf einfache und un- entgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Angerufenen zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf ein- zeln oder als Dauerfunktion. 4 In allen Fällen garantieren müssen sie die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden für die Verbindungen, bei denen die Standortidentifikation nach Artikel 18 Absatz 2 gewährleistet werden muss sovie für Anrufe auf den Transkriptionsdienst für Hörbe- hinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f. Ausser für Anrufe auf den eigenen Störungsdienst darf keiner anderen Teilnehmerin und keinem anderen Teilnehmer die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden, die den Dienst Rufnummerunterdrük- kung nach Absatz 1 gewählt haben, gewährt werden.

Art. 55 Abs. 1

1 Die in einem Verzeichnis aufgeführten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind be-

rechtigt, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.

Gliederungstitel vor Art. 62a 6a. Kapitel: Amtliche Fernmeldestatistik

Art. 62a Befugnisse des Bundesamtes 1 Das Bundesamt erstellt die amtliche Fernmeldestatistik, insbesondere um die Eva- luation der Fernmeldegesetzgebung vorzunehmen, die notwendigen regulatorischen Entscheide zu treffen und die Umsetzung der Grundversorgung sicherzustellen.

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2 Es stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten sowie sämtliche statistischen

Arbeiten im Rahmen von Absatz 1 sicher.

3 In Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 19937 über die Organisation der

Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.

Art. 62b Durch das Bundesamt erhobene Daten 1 Das Bundesamt erhebt bei den Fernmeldedienstanbieterinnen die für die Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Daten. Es kann ebenfalls die durch den Vollzug der Fernmeldegesetzgebung oder von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen. 2 Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Netze und die Dienste der Fern- meldedienstanbieterinnen Daten, insbesondere über: a. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld); b. die Netzmerkmale (insbesondere Art, technische Merkmale, Anzahl und Art der Anschlüsse, Versorgungsgrad in Bezug auf die Bevölkerung und die Fläche, Anzahl ausgeführter Aufträge zur vorbestimmten freien Wahl der Dienstanbieterin); c. die verschiedenen auf ihren Netzen angebotenen Arten von Diensten, ihre Merkmale und ihre Nutzung (insbesondere Preis, Anzahl Abonnenten, Um- satz pro Dienst, Dauer und Anzahl der Verbindungen, Volumen der Verbin- dungen pro Dienst, Anzahl Wiederverkäufer, Dritten anhand von nicht geo- grafischen Dienstenummern angebotene Dienste, Art und Umfang der an Dritte vermieteten Infrastruktur).

3 Eserhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Finanzdaten bezüglich der

Fernmeldedienstanbieterinnen Daten, insbesondere über: a. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld); b. den Betriebsertrag pro Dienstart; c. den Betriebsaufwand, insbesondere Einkauf von Produkten, Einkauf von Dienstleistungen (von anderen Betreiberinnen erworbene Dienstleistungen pro Netzart und andere Dienstleistungen), Personalaufwand und Abschrei- bungen; d. die Ergebnisse, insbesondere Betriebsergebnis, betriebsfremdes Ergebnis, Ergebnis vor Steuern und Nettoergebnis; e. die Investitionen, insbesondere Investitionen in Sachanlagen, wie Investitio- nen in betriebliche Einrichtungen für Fernmeldedienste pro Netzart und In- vestitionen in immaterielle Anlagen sowie in Finanzanlagen; f. den Personalbestand.

7 SR 431.011

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Fernmeldedienste AS 2000

4 Es kann Daten mit Hilfe anderer Mittel erheben, insbesondere anhand einmalig

verteilter Fragebögen.

Art. 62c Pflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen

1 Die Fernmeldedienstanbieterinnen stellen dem Bundesamt die zur Erstellung der

amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfü- gung.

2 Sie müssen insbesondere die Fragebögen des Bundesamtes vollständig, wahrheits-

getreu und termingemäss ausfüllen.

Art. 62d Verwendung der Daten 1 Die zu Statistikzwecken erhobenen oder mitgeteilten Daten dürfen nicht zu ande- ren Zwecken verwendet werden, es sei denn, ein Bundesgesetz sehe dies ausdrück- lich vor, die betroffene Person habe ihre schriftliche Einwilligung gegeben oder es gehe um die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung. 2 Die erhobenen Personendaten können öffentlichen oder privaten Diensten und sta- tistischen Diensten von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt wer- den, welche diese Daten zur Ausführung von statistischen Arbeiten benötigen, so- fern: a. sie anonymisiert werden, falls der Bearbeitungszweck dies zulässt; b. ihr Empfänger sich verpflichtet, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben und sie nach Abschluss der Arbeiten an das Bundesamt zurückzugeben oder zu vernichten; c. die betroffenen Personen auf Grund der vom Empfänger für die Publikation der Ergebnisse gewählten Form nicht identifiziert werden können; d. alles darauf hinweist, dass der Empfänger das Statistikgeheimnis und das Bundesrecht im Zusammenhang mit dem Datenschutz beachten wird; und e. der Zurverfügungstellung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 62e Massnahmen innerhalb des Bundesamtes Das Bundesamt trifft die notwendigen technischen und organisatorischen Massnah- men zum Schutz der erhobenen Daten vor missbräuchlicher Bearbeitung. Insbeson- dere vertraut es die statistischen Arbeiten einer unabhängigen Organisationseinheit an, welche keine Verwaltungs- oder Kontrollfunktion ausübt.

Art. 62f Amtsgeheimnis Die mit der Durchführung von statistischen Arbeiten betrauten Personen unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Daten von natürlichen oder juristischen Perso- nen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben.

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Art. 62g Verbreitung der statistischen Ergebnisse 1 Das Bundesamt publiziert die statistischen Ergebnisse, die von öffentlichem Inter- esse sind, oder macht sie anhand eines Abrufverfahrens zugänglich. Es kann die nicht publizierten oder nicht anhand eines Abrufverfahrens zugänglich gemachten Ergebnisse auf Verlangen und gegen Entgelt bereitstellen, soweit keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

2 Die Ergebnisse nach Absatz 1 müssen eine Form aufweisen, welche keine Rück-

schlüsse auf die Situation einer natürlichen oder juristischen Person zulässt, es sei denn, die bearbeiteten Daten seien von der betroffenen Person selbst der Öffentlich- keit zugänglich gemacht worden oder sie stimme der Veröffentlichung zu.

3 Die Verwendung oder die Reproduktion von statistischen Ergebnissen nach Absatz

1 ist unter Quellenangabe gestattet. Das Bundesamt kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 62h Datenschutzgesetzgebung Die Bearbeitung der erhobenen Daten und sämtliche statistischen Arbeiten unterlie- gen zudem der Datenschutzgesetzgebung des Bundes.

Art. 64 Sektormitgliedschaft ITU

1 Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten oder Anbieterinnen, deren

Dienste schädliche Störungen verursachen könnten, gelten als «Recognized Opera- ting Agencies» im Sinne der Internationalen Fernmeldeunion (Art. 19 ITU-Konven- tion8). 2 Andere Fernmeldedienstanbieterinnen sowie andere Organisationen und Institutio- nen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz können vom Bundesamt als «Members of the Sectors» (Art. 19 ITU-Konvention) anerkannt werden, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion er- füllen.

Art. 70a Standortidentifikation der Notrufe

1 Bis zum 30. Juni 2000 teilen die Fernmeldedienstanbieterinnen dem Bundesamt

mit, für welche Nummern ausserhalb der in Artikel 18 Absatz 2 aufgeführten Kurz- nummern sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung die Standortidentifikation garantieren.

2 Das Bundesamt bestätigt den betreffenden Notdiensten die Gewährleistung der

Standortidentifikation oder widerruft diese.

8 SR 0.784.02

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Art. 70b Schnittstellen von Fernmeldenetzen Fernmeldedienstanbieterinnen, deren Dienste zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 3b bereits öffentlich verfügbar sind, haben der Mitteilungs- und Veröffent- lichungspflicht nach Artikel 3b Absätze 1 und 2 bis zum 31. Juli 2000 nachzukom- men.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

5. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10858 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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