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AS 2000 2191

Reglement für das Schweizerische Bundesgericht

Reglement für das Schweizerische Bundesgericht

Änderung vom 27. Juni 2000

Das Bundesgericht verordnet:

I Das Reglement vom 14. Dezember 19781 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Ziff. 1 zweites und zehntes Lemma sowie Ziff. 4 Der zweiten öffentlichen Abteilung werden zugeteilt:

1. die staatsrechtlichen Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden,

welche die folgenden Rechtsgebiete betreffen: – Beamtenrecht (inklusive Verantwortlichkeit, ausgenommen die Staats- haftung aus ärztlicher Tätigkeit), – Strassenverkehr (ausgenommen die Führerausweisentzüge),

4. die Direktprozesse nach Artikel 42 OG (soweit es um die Verantwortlichkeit

der Kantone für ihre Verwaltungstätigkeit geht mit Ausnahme der Staatshaf- tung aus ärztlicher Tätigkeit);

Art. 4 Ziff. 2 Einleitungssatz Der ersten Zivilabteilung werden zugeteilt:

2. die staatsrechtlichen Beschwerden betreffend Staatshaftung aus ärztlicher

Tätigkeit sowie die staatsrechtlichen Beschwerden, welche die Rechtsgebiete gemäss Ziffer 1 oder das entsprechende kantonale Verfahren mit Einschluss des kantonalen Zwangsvollstreckungsrechts betreffen: ...

Art. 7 Ziff. 3 zweites Lemma Der Kassationshof beurteilt:

3. die Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend:

– Führerausweisentzüge nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. De- zember 1958 2.