AS 2000 2611
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)
Änderung vom 18. Oktober 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Organisationsverordnung vom 6. Dezember 19991 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3 Bst. g
3 Das Departement befasst sich mit folgenden Tätigkeitsbereichen:
g. Raumordnung und Raumentwicklung.
Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten Die Ziele nach den Artikeln 6–12a dienen den Verwaltungseinheiten des Depar- tementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrneh- mung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
Art. 5 Abs. 2 Bst. a Aufgehoben
Art. 12a Bundesamt für Raumentwicklung
1 Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist die Fachbehörde für Raumpla-
nung sowie für Fragen des Gesamtverkehrs und der nachhaltigen Entwicklung.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a. Förderung der nachhaltigen Entwicklung; b. Sicherstellung der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bo- dens und der geordneten Besiedlung des Landes sowie Schaffung der Vo- raussetzungen für die räumliche Einbindung der Schweiz in Europa; c. Schaffung eines Ausgleichs zwischen den verschiedenen Schutz- und Nut- zungsinteressen;
1 SR 172.217.1
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Organisationsverordnung des UVEK AS 2000
d. Stärkung des Städtesystems und Strukturierung der Agglomerationen; e. Vernetzung von Stadt und Land sowie Berücksichtigung der Anliegen der ländlichen Räume; f. Koordination zwischen den Verkehrsträgern.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ARE folgende Funktionen wahr:
a. Es erarbeitet Grundlagen und Strategien in den Bereichen Raumentwick- lung, Gesamtverkehr sowie nachhaltige Entwicklung. b. Es sorgt dafür, dass sich die Interessenabwägung bei der Erfüllung von Bun- desaufgaben an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit orientiert, und unter- stützt dabei die Bestrebungen zum Schutz und allenfalls zur Wiederher- stellung einer intakten Landschaft. c. Es sorgt bei der Erfüllung von raum- und verkehrswirksamen Aufgaben für die bundesinterne Koordination. Insbesondere beteiligt es sich an der Erar- beitung von Konzepten und Sachplänen des Bundes, erarbeitet allgemeine verkehrsplanerische und verkehrspolitische Gundlagen im Hinblick auf eine koordinierte Verkehrspolitik des Bundes und sorgt dafür, dass in den Sach- politiken des Bundes das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung vermehrt be- rücksichtigt wird. d. Es arbeitet in seinem gesamten Aufgabenbereich partnerschaftlich insbeson- dere mit den Kantonen zusammen. e. Es trägt aktiv zur Gestaltung der Kernstädte und der Agglomerationen bei und wirkt bei Ausgleichsmassnahmen im ländlichen Raum mit. f. Es sucht die internationale Zusammenarbeit, wirkt in europäischen Koordi- nationsgremien mit und übernimmt bundesintern die Federführung für die transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumentwicklung und im Bereich des Gesamtverkehrs sowie für die Umsetzung der Alpenkonven- tion. g. Es sorgt zusammen mit den Kantonen für einen korrekten Vollzug des Raumplanungsrechts.
II Diese Änderung tritt am 1. November 2000 in Kraft.
18. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi