AS 2000 2677
Bundesgesetz vom über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Änderung vom 23. Juni 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1999 1, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung3, ...
Art. 1 Abs.1 Bst. c, 1 bis und 3–5
1 Versichert nach diesem Gesetz sind:
c. Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
1. im Dienste der Eidgenossenschaft,
2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat
ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
3. im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisa-
tionen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 19764 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. 1bis Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.
3 Die Versicherung können weiterführen:
a. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt; b. nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufge- ben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.
3 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111 und 112 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 4 SR 974.0
1999-4442 2677
Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2000
4 Der Versicherung können beitreten:
a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind; b. Personen, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer internationalen Organisation über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen5 nicht versichert sind; c. im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind.
5 Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der
Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.
Art. 2 Freiwillige Versicherung
1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
2 Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
3 Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. 4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,4 Prozent des massgeben- den Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 648 Franken im Jahr entrichten.
5 Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag
von 648–8400 Franken im Jahr. 6 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
Art. 6 Abs. 1 dritter Satz 1 ... Beträgt der massgebende Lohn weniger als 48 300 Franken pro Jahr, so vermin- dert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.
5 AS 1997 609
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Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2000
Art. 8 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz 1 ... Beträgt es weniger als 48 300 Franken, aber mindestens 7800 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sin- kenden Skala bis auf 4,2 Prozent.
2 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 7700 Franken oder
weniger im Jahr, so ist ein Mindestbeitrag von 324 Franken im Jahr zu entrichten. ...
Art. 9bis Anpassung der sinkenden Beitragsskala Der Bundesrat kann die Grenzen der sinkenden Beitragsskala nach den Artikeln 6 und 8 sowie den Mindestbeitrag nach den Artikeln 2 und 8 dem Rentenindex ge- mäss Artikel 33ter anpassen.
Art. 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz
1 Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag
von 324 bis 8400 Franken pro Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebe- nenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 324 Franken entrich- ten, gelten als Nichterwerbstätige. ...
Art. 62 Abs. 2 2 Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt, die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zuge- wiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Die Aus- gleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b versicherten Studenten.
Art. 64 Abs. 3 bis 3bis Die nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der glei- chen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte.
Art. 69 Abs. 1 erster und zweiter Satz
1 Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren
Mitgliedern (Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige und freiwil- lig Versicherte nach Art. 2) besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind. ...
Art. 92 Aufgehoben
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Art. 95 Abs. 1 Bst. c zweiter Satz
1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet dem
Bund die Kosten: c. ... Die Kosten für die Durchführung der freiwilligen Versicherung werden nur bis zu demjenigen Betrag vergütet, welcher durch die Verwaltungskos- tenbeiträge nicht gedeckt ist.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000
1 Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft le-
ben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejeni- gen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollen- det haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.
2 Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft
leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versi- cherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbe- dingungen erfüllen.
3 Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland
werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 23. Juni 2000 Nationalrat, 23. Juni 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2000 unbenützt abge-
laufen.6
2 Es wird, mit Ausnahme von Absatz 3, auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.
3 Artikel 2 Absatz 1 sowie die Übergangsbestimmungen Absatz 1 und 2 welche das
AHVG und das IVG betreffen (s. Anhang), treten am 1. April 2001 in Kraft.
18. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
6 BBl 2000 3555
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Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2000
Anhang Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Juni 19597 über die Invalidenversicherung
Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung8, ...
Art. 3 Abs. 1 und 1 bis
1 Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG9. Die Beiträge vom Ein-
kommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligato- risch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berech- net werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vor- stehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss. 1bis Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 54–1400 Franken pro Jahr, wenn sie obligatorisch versichert sind, und von 108–1400 Franken pro Jahr, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versi- chert sind.
Art. 6 Abs. 1 und 1 bis
1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben An-
spruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten. 1bis Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf ei- ne Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertrags- staates begründen.
Art. 9 Abs. 2 sowie 3, Einleitungssatz und Bst. a
2 Aufgehoben
7 SR 831.20
8 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111-113 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 (AS 1999 2556). 9 SR 831.10; AS 2000 2677
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Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2000
3 Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der
Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a. ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge- leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge- halten haben; und
Gliederungstitel vor Art. 76 und Art. 76 Aufgehoben
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000
1 Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft le-
ben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejeni- gen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollen- det haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.
2 Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft
leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versi- cherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbe- dingungen erfüllen. 3 Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs der freiwilli- gen Versicherung angehören, haben auch dann einen Anspruch auf eine Invaliden- rente, wenn ihnen auf Grund von Artikel 6 Absatz 1bis keine Rente zustünde. 4 Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, können verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Be- stimmungen überprüft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung.
5 Laufende Fürsorgeleistungen für invalide schweizerische Staatsangehörige im
Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in der Höhe des bisherigen Betrages ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraus- setzungen dafür erfüllen.
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Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2000
2. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198210 (AVIG)
Ingress gestützt auf die Artikel 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e und 34novies der Bundes- verfassung11, ...
Art. 2a Freiwillige Beiträge Die internationalen Beamten, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer inter- nationalen Organisation über den Status der internationalen Beamten schweizeri- scher Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen12 nicht nach dem AHVG13 versichert sind, können Beiträge bezahlen.
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10 SR 837.0 11 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und c und 114 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 12 AS 1997 609 13 SR 831.10; AS 2000 2677
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