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AS 2000 2739

Verordnung über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Rohholztransporte

Verordnung über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Rohholztransporte

vom 16. Oktober 2000

Das Eidgenössische Finanzdepartement, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 11 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001, verordnet:

Art. 1 Rückerstattungsberechtigung Zur Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe berechtigen Transporte von: a. unverarbeitetem, in der Regel vermessenem Wald- oder Sägerundholz (Stammholz mit oder ohne Rinde) mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter; b. Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenem und unverar- beitetem Waldrundholz, Hackschnitzeln, Rinde, Knüppeln, Spälten, Schei- tern und anderen Waldholzprodukten; c. Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzeln, Rinde, Spreis- seln, Schwarten, Sägespänen, Hobelspänen, Sägemehl und anderen Rest- holzprodukten.

Art. 2 Rückerstattungsgesuch

1 Das Rückerstattungsgesuch wird je Fahrzeug gestellt und muss folgende Angaben

enthalten: a. Angaben zum Antragsteller (Firmenname, vollständige Adresse); b. Kontrollschild und Stammnummer des Fahrzeugs; c. Rückerstattungsperiode; d. Datum des Transports; e. Empfänger des Transports und Empfangsort; f. Angabe des Rohholzprodukts und der Holzart; g. Holzvolumen pro Fahrt in Kubikmetern (m3); h. Berechnung des gesamten Rückerstattungsbetrags pro Fahrzeug und Abga- beperiode; i. Datum und Unterschrift des Antragstellers.

SR 641.811.31 1 SR 641.811

2000-1902 2739

Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Rohholztransporte AS 2000

2 Rückerstatttungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperi- ode bei der Oberzolldirektion einzureichen.

Art. 3 Nachweis 1Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Schwerverkehrsabgabe entrichtet worden ist. Die Oberzolldirektion kann zusätzliche Beweismittel verlangen.

2 Sämtliche für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind

während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vor- zuweisen.

Art. 4 Inländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegen

1 Rückerstattungsgesuche sind je Fahrzeug und Abgabeperiode einzureichen.

2 Der Rückerstattungsbetrag wird soweit möglich mit der leistungsabhängigen

Schwerverkehrsabgabe verrechnet.

Art. 5 Ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegen Rückerstattungsgesuche sind je Fahrzeug und Monat einzureichen.

Art. 6 Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen Rückerstattungsgesuche für in- und ausländische Fahrzeuge sind je Fahrzeug und Abgabeperiode nach Ablauf der Abgabeperiode einzureichen.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

16. Oktober 2000 Eidgenössisches Finanzdepartement:

11201 Kaspar Villiger
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