AS 2001 1165
Empfehlung Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz zur Vereinfachung bestimmter Veterinärkontrollen bei der Durchfuhr von Drittlandserzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Europäische Gemeinschaft in die Schweiz (mit Anhang)
Empfehlung Nr 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz zur Vereinfachung bestimmter Veterinärkontrollen bei der Durchfuhr von Drittlandserzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Europäische Gemeinschaft in die Schweiz
vom 20. Dezember 2000
Der Gemischte Ausschuss gestützt auf das Abkommen vom 21. November 19901 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er- leichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr, insbesondere auf die Artikel 5, 11 Absatz 1 und 17 Absatz 1, in der Erwägung, daß es notwendig ist, bestimmte Veterinärkontrollen für Erzeug- nisse tierischen Ursprungs, die aus einem Drittland durch die Gemeinschaft in die Schweiz befördert werden, zu erleichtern empfiehlt den Vertragsparteien des Abkommens: eine Zusammenarbeit der zuständigen Veterinärbehörden beider Parteien in Rahmen der Ausgangskontrollen von Durchfuhrsendungen, die unter die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veteri- närkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen fallen. Für diese Zusammenarbeit gilt das im Anhang vorgesehene Verfahren.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2000.
Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende: A. Wiedow
SR 0.631.242.051 1 SR 0.631.242.05
2001-0329 1165
Veterinärkontrollen bei der Durchfuhr von Drittlandserzeugnissen tierischen AS 2001 Ursprungs. Empfehlung des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz
Anhang
Anwendung der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 97/78/EG des Rates
1. Das in diesem Anhang beschriebene Verfahren gilt für folgende Grenzkon-
trollstellen: – Frankreich: Saint-Julien/Bardonnex – Frankreich: Saint-Louis/Bâle – Deutschland: Weil am Rhein/Basel – Deutschland: Konstanz -Autobahn/Kreuzlingen – Deutschland: Bietingen/Thayngen – Italien: Ponte Chiasso/Chiasso – Italien: Gran San Bernardo/Pollein.
2. Das Verfahren gilt für alle tierischen Erzeugnisse mit Ausnahme von Milch
und Milcherzeugnissen, Eiern und Eierzeugnissen und Honig.
3. Bei der Eingangskontrolle von Sendungen in die Schweiz durch die schwei-
zerischen Veterinärbehörden nehmen diese die Anhang B-Bescheinigungen in Empfang, die die Sendungen begleiten. Die Behörden prüfen in jedem Fall auch die Übereinstimmung zwischen den Anhang B-Bescheinigungen und den Erzeugnissen.
4. Grundsätzlich treffen der amtliche Tierarzt der Gemeinschaftsgrenzkontroll-
stelle und der amtliche Tierarzt der Schweiz, der mit der Koordinierung ei- ner Grenzkontrollstelle betraut ist, zweimal pro Woche zusammen, um – die von den Eingangsgrenzkontrollstellen erhaltenen Angaben des in- formatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) sowie die unter Nummer 3 genannten Anhang B-Bescheinigungen zu prüfen, – alle Probleme im Zusammenhang mit dem in diesem Anhang vorgese- henen Durchfuhrverfahren zu prüfen und zu erörtern.