AS 2001 329
Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben (Zuckerverordnung)
Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben (Zuckerverordnung)
Änderung vom 10. Januar 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Zuckerverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Zuckerproduktion
1 Die “Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld AG” (ZAF) stellt aus den im Inland
produzierten Zuckerrüben jährlich mindestens 120 000 Tonnen und höchstens
185 000 Tonnen Zucker her. Zusätzlich kann die ZAF maximal 2 000 Tonnen Zuk-
ker aus biologisch produzierten Zuckerrüben herstellen.
2 Die Höchstmengen dürfen nur auf Grund von Ernteschwankungen überschritten
werden. Die Produktion, welche eine dieser Höchstmengen übersteigt, ist auf das folgende Jahr zu übertragen oder ausserhalb des Verarbeitungsauftrags zu verwer- ten.
II Diese Änderung tritt am 1. März 2001 in Kraft.
10. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 916.114.11
2000-2598 329