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AS 2002 213

Verordnung über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung MSV)

Verordnung über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung MSV)

Änderung vom 7. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich wird wie folgt geändert:

Art. 8a Beihilfe für Vollmilchpulver und Milchkondensat

1 Der Bund richtet eine Beihilfe aus für die Verarbeitung von inländischem Voll-

milchpulver im eigenen Betrieb, wenn auf die Importe zum Kontingentszollansatz verzichtet wird. Die Beihilfe wird auch ausgerichtet, wenn das Vollmilchpulver aus inländischer Milch im eigenen Betrieb hergestellt wird. 2 Die Beihilfe wird je Kilogramm netto für Vollmilchpulver mit einem Milchfettge- halt von 26 Prozent festgelegt.

3 Kondensat aus inländischer Milch wird dem Vollmilchpulver gleichgestellt.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

7. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 916.350.2

2001-1905 213

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