AS 2002 2529
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (mit Prot.)
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Abgeschlossen am 17. November 1997 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. Juli 1999
Präambel Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreiches Thailand, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu verstärken und insbesondere günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- partei zu schaffen und zu erhalten, in der Überzeugung, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Inves- titionen durch dieses Abkommen dazu beitragen werden, die wirtschaftliche Initiati- ve zu beleben und den Wohlstand in beiden Staaten zu mehren, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf: (a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Ver- tragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden; (b) juristische Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie organisiert sind und im Hoheitsgebiet dieser Ver- tragspartei wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten; (c) juristische Personen, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind, (i) die zu mehr als 50 Prozent im wirtschaftlichen Eigentum von Personen dieser Vertragspartei stehen; oder (ii) bei der Personen dieser Vertragspartei die Fähigkeit haben, eine Mehr- heit der Direktoren zu ernennen oder sonstwie rechtmässig den Ge- schäftsgang zu bestimmen.
SR 0.975.274.5
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2001-1132 2529
Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abkommen mit Thailand AS 2002
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbeson- dere, aber nicht ausschliesslich: (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Hypotheken oder Pfandrechte; (b) Aktien, Anteile, Obligationen und andere Arten von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, wo immer sie inkorporiert sind; (c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche vertraglichen Leistungen, die einen finanziellen Wert aufweisen; (d) Rechte des geistigen Eigentums, Know-how und Goodwill; (e) durch Gesetz oder Vertrag gewährte wirtschaftliche Konzessionen, ein- schliesslich solcher zur Prospektion, Nutzung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen. (3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Lizenz- gebühren und andere Vergütungen. (4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, ein- schliesslich der an den Anrainerstaat angrenzenden Seezonen, über die er gemäss Völkerrecht Souveränität oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.
Art. 2 Anwendung, Anrufung (1) Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Ver- tragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvor- schriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Meinungs- verschiedenheiten oder Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind. (2) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz (1) dieses Artikels kann jede Ver- tragspartei in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei das Recht eines Investors, einen Anspruch unter diesem Abkommen geltend zu machen, davon abhängig machen, dass die betreffende Inves- tition behördlich genehmigt worden ist.
Art. 3 Förderung, Zulassung (1) Jede Vertragspartei wird, unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftspolitischen Strategien, auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Ver- tragspartei fördern und erleichtern und solche Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zulassen oder, soweit erforderlich, genehmigen. (2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, ein- schliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und Verträgen über die technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei
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ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforder- lich sind.
Art. 4 Schutz, Behandlung (1) Investitionen und Erträge von Investoren einer Vertragspartei sind auf dem Ho- heitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung und die Veräusserung von Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei. (2) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Inves- titionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist. (3) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung und Veräus- serung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist. (4) Berechtigt die Gesetzgebung einer Vertragspartei Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu einer günstigeren Behandlung, als sie dieses Abkom- men vorsieht, so gehen die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen dem vorliegen- den Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.
Art. 5 Besitzesentziehung, Entschädigung (1) Werden Investitionen eines Investors einer Vertragspartei auf dem Hoheitsge- biet der anderen Vertragspartei Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder Massnahmen derselben Art oder Wirkung unterworfen, so hat der betroffene Investor in jedem Fall Anrecht auf eine nicht diskriminierende Behandlung. Solche Massnahmen sind nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse erfolgen und eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vorsehen. Der Ent- schädigungsbetrag ist unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung zu zahlen und hat frei transferierbar zu sein. Die Rechtmässigkeit einer Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahme sowie der Entschädigungsbetrag und die Zahlungsmo- dalitäten unterliegen der Überprüfung in einem ordnungsgemässen Verfahren. (2) Enteignet oder verstaatlicht eine Vertragspartei Vermögenswerte einer Gesell- schaft, die gemäss dem in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebietes geltenden Recht inkorporiert oder konstituiert ist und an der Investoren der anderen Vertragspartei Beteiligungsrechte besitzen, so hat sie sicherzustellen, dass die berechtigten Perso- nen gemäss Absatz (1) dieses Artikels entschädigt werden.
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(3) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Ausnahmezustandes, eines Staatsnot- standes, eines Aufstandes oder von Unruhen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, werden von dieser hinsichtlich Rücker- stattung, Abfindung, Entschädigung oder sonstiger Entgelte nicht weniger günstig behandelt als Investoren dieser Vertragspartei oder Investoren irgendeines Dritt- staates.
Art. 6 Freier Transfer (1) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere von: (a) Erträgen; (b) Rückzahlungen von Darlehen; (c) Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind; (d) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind; (e) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind; (f) Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition. (2) Transfers einer Währung werden zu dem am Tag des Transfers auf dem Markt geltenden Wechselkurs vorgenommen.
Art. 7 Ausnahmen (1) Die Meistbegünstigungsbehandlung gemäss Artikel 4 Absatz (2) und (3) dieses Abkommens ist nicht so zu verstehen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten wür- de, Investoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung, Bevorzugung oder Be- günstigung zu gewähren, die sich ergibt aus: (a) einem bestehenden oder zukünftigen Freihandelsabkommen, einer Zoll- oder Wirtschaftsunion oder einer ähnlichen regionalen Organisation, bei der die Vertragspartei Mitglied ist oder sein wird; (b) einem internationalen Übereinkommen, welches gänzlich oder hauptsächlich Steuerangelegenheiten betrifft. (2) Die Vertragsparteien anerkennen hinsichtlich der nationalen Steuergesetzge- bung die Verpflichtung, eine Behandlung gemäss Artikel 4 Absatz (1) dieses Ab- kommens zu gewähren; sie sind jedoch nicht verpflichtet, das Prinzip der Inländer- behandlung gemäss Absatz (2) und (3) des genannten Artikels anzuwenden.
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Art. 8 Subrogationsprinzip Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nicht kommerzielle Risiken gewährt und wurde auf Grund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei auf Grund des Subro- gationsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.
Art. 9 Andere Verpflichtungen Über die in diesem Abkommen angeführten Verpflichtungen hinaus erfüllt jede Vertragspartei auch alle anderen Verpflichtungen, die sie hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder An- wendung dieses Abkommens sind nach Möglichkeit durch Konsultationen und Ver- handlungen beizulegen. (2) Wird eine Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien nicht auf diese Weise in- nerhalb von sechs Monaten beigelegt, so ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem Schiedsgericht zu unterbreiten. (3) Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Fall wie folgt gebildet: (a) jede Vertragspartei ernennt ein Mitglied; diese beiden Mitglieder bezeichnen einen Angehörigen eines Drittstaates, der im Einverständnis mit den beiden Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Gerichts ernannt wird. (b) die genannten Mitglieder sind innerhalb von drei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von vier Monaten zu ernennen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten wünscht. (4) Sind die erforderlichen Ernennungen nicht innerhalb der in Absatz (3) dieses Artikels genannten Fristen vorgenommen worden, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Ge- richtshofes bitten, diese Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Interna- tionalen Gerichtshofes Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund an seiner Mandatsausübung gehindert, so wird der Vizepräsident gebeten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vize- präsident Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er an seiner Mandatsausübung gehindert, so wird das amtsälteste Mitglied des Gerichts- hofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, gebeten, die erforderli- chen Ernennungen vorzunehmen. (5) (a) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine solche Entschei- dung ist für die Vertragsparteien bindend. (b) Vorbehältlich eines anderweitigen Entscheides des Schiedsgerichtes trägt jede Vertragspartei die Kosten ihres Mitgliedes des Schiedsgerichts sowie ihrer Vertretung im Schiedsverfahren selbst. Die Kosten des Vorsitzenden
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und die sonstigen Auslagen werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. (c) Mit Ausnahme der Bestimmungen der Buchstaben (a) und (b) dieses Absat- zes regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Für den Fall, dass beide Vertragsparteien dem Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 19652 beigetreten sind, stimmt jede Vertragspartei zu, einen Rechtsstreit, der im Zusammenhang mit Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei entstehen kann, auf Verlangen des betreffenden Investors der Schlichtung oder der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss den Bestimmungen des genannten Übereinkommens zu unterbreiten.
Art. 12 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung (1) Das vorliegende Abkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die beiden Regierungen sich mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen Vorausset- zungen für sein Inkrafttreten erfüllt haben. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren. Danach gilt es auf unbestimmte Dauer, wobei jede Vertragspartei nach Ablauf der ersten neun Jahre das Recht hat, das Abkommen jederzeit mit schriftlicher Anzeige an die andere Vertragspartei zwölf Monate im Voraus zu kündigen. (2) Bezüglich Investitionen, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen und vor seiner Kündigung getätigt wurden, werden dessen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren jeweiligen Regierungen hierzu rechtmässig bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bangkok, am 17. November 1997, im Doppel in Englisch.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Königreiches Thailand: Arnold Koller Chuan Leekpai
11542
2 SR 0.975.2
Protokoll
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ausserdem folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteile des Abkommens gelten: (1) Hinsichtlich Investoren gemäss Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe (c) kann eine Vertragspartei die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf solche Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei einschränken, die im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten stehen, welche vom Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen3 erfasst sind. Diese Möglichkeit wird auf Ersuchen einer Vertragspartei fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft. (2) Hinsichtlich Artikel 2 Absatz (2) besteht Einverständnis darüber, dass Investi- tionen auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Thailand zurzeit einer besonderen schriftlichen Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, damit ein Investor berechtigt ist, einen Anspruch unter einem Investitionsschutzabkommen geltend zu machen. Schweizer Investoren können jederzeit bezüglich jeder Investition, sei sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt worden, um eine solche Genehmigung nachsuchen. Die Genehmigung kann von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden. (3) Hinsichtlich Artikel 4 besteht Einverständnis darüber, dass Vorteile, die nach thailändischem Recht Investoren mit dem Status der «promoted person» gewährt werden, mit den Prinzipien der Inländerbehandlung und der Drittländermeistbegüns- tigung vereinbar sind, sofern solche Vorteile auf wirtschaftspolitischen Überlegun- gen und nicht auf der Staatsangehörigkeit des Investors beruhen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren jeweiligen Regierungen hierzu rechtmässig bevollmächtigt, dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Bangkok, am 17. November 1997, im Doppel in Englisch.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Königreiches Thailand: Arnold Koller Chuan Leekpai
3 SR 0.632.20
Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abkommen mit Thailand AS 2002
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