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AS 2002 3337

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 20. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1

1 Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der

Beitragspflicht untersteht, weniger als 50 700 Franken im Jahr, so werden seine Bei- träge nach Artikel 21 berechnet. Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22–27 sinngemäss.

Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende

1 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 8500 Fran-

ken, aber weniger als 50 700 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

8 500 15 000 4,2 15 000 19 200 4,3 19 200 21 300 4,4 21 300 23 400 4,5 23 400 25 500 4,6 25 500 27 600 4,7 27 600 29 700 4,9 29 700 31 800 5,1 31 800 33 900 5,3 33 900 36 000 5,5 36 000 38 100 5,7 38 100 40 200 5,9 40 200 42 300 6,2 42 300 44 400 6,5

1 SR 831.101

2002-1712 3337

Alters- und Hinterlassenenversicherung. AHVV AS 2002

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

44 400 46 500 6,8 46 500 48 600 7,1 48 600 50 700 7,4

2 Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 8500 Fran-

ken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,2 Prozent zu entrichten.

Art. 28 Abs. 1, 4 und 4bis 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 353 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Versicherungseigene Leistungen gehören nicht zum Renteneinkommen. Berechnet werden die Beiträge wie folgt:

Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Fr. Fr. Fr.

weniger als 1 300 000 353 – 1 300 000 420 84 1 750 000 2856 126

4 000 000 und mehr 8400 –

4 Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Rentenein- kommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung. 4bis Unter den Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 3 AHVG gelten die Beiträge nichterwerbstätiger Personen auch für das ganze Kalenderjahr als bezahlt, in dem ihre Ehe geschlossen oder aufgelöst wird.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Alters- und Hinterlassenenversicherung. AHVV AS 2002

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