AS 2002 3632
Verordnung der Bundesversammlung über die Änderung des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz
Verordnung der Bundesversammlung über die Änderung des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz
vom 21. Juni 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 24. Januar 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 20022, beschliesst:
I Der Bundesbeschluss vom 18. März 19883 zum Entschädigungsgesetz wird wie folgt geändert: Titel Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG).
Art. 1 und 2 Aufgehoben
Art. 3 Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung
1 Die Mahlzeitenentschädigung beträgt 85 Franken pro Tag, die Übernachtungsent-
schädigung 160 Franken.
2 Die Übernachtungsentschädigung wird ausgerichtet für die Übernachtung zwi-
schen zwei aufeinander folgenden Sitzungstagen. Sie entfällt für Ratsmitglieder, die in einem Umkreis von 25 km Fahrstrecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel wohnen.
3 Für die Tätigkeit im Ausland beträgt die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschä-
digung insgesamt 350 Franken pro Tag. Die Verwaltungsdelegation der Bundesver- sammlung kann höhere Entschädigungen festsetzen: a. für einzelne Länder und Städte, wenn es die Verhältnisse erfordern; b. in begründeten Einzelfällen gegen Vorlage von Belegen.
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Änderung des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz. V der BVers AS 2002
Art. 4 Reiseentschädigung
1 Die Ratsmitglieder erhalten als Pauschalentschädigung für Reisen im Inland:
a. ein Generalabonnement 1. Klasse der schweizerischen Transportunterneh- mungen; oder b. einen Betrag in Höhe der dem Bund entstehenden Kosten eines solchen Abonnements.
2 Ratsmitgliedern, die ihr Motorfahrzeug benützen, werden die Parkgebühren zu-
rückerstattet. Schäden, die bei diesen Fahrten am Motorfahrzeug entstehen, deckt der Bund. 3 In Sonderfällen erhalten Ratsmitglieder einen zusätzlichen Beitrag an effektive Reisekosten, vor allem für inländische Linienflüge von und nach Bern. Über die Gewährung und die Höhe dieses Beitrages entscheidet die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung. 4 Für Reisen zu Anlässen im Ausland besorgt der Bund die notwendigen Billette. Or- ganisiert das Ratsmitglied seine Reise selbst, so werden ihm folgende Kosten erstattet: a. für Reisen, die mit Linienflügen ausgeführt werden können: die Hälfte der dem Bund entstehenden Kosten für einen Flug in der Business-Class; b. für übrige Reisen: die Kosten für ein Bahnbillett der 1. Klasse ab der Schweizergrenze.
Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen für das Taggeld, die Mahlzeiten-, Übernachtungs-, Reise- und Distanzentschädigung
1 Ratsmitglieder, die ohne Auftrag des Büros oder einer Kommission auf Einladung
einer Bundesbehörde an einer von ihr durchgeführten Tagung oder Veranstaltung teilnehmen, haben Anspruch auf die Mahlzeiten-, Übernachtungs-, Reise- und Dis- tanzentschädigung, jedoch nicht auf ein Taggeld. 2Mahlzeiten-, Übernachtungs- und Reiseentschädigung entfallen, soweit der Bund Verkehrsmittel, Verpflegung und Unterkunft zur Verfügung stellt. Vereinzelte vom Bund angebotene Mahlzeiten werden jedoch nicht angerechnet.
Art. 6 Distanzentschädigung 1 Die Distanzentschädigung besteht aus zwei Dritteln Spesenersatz und einem Drit- tel Entschädigung für Einkommensausfall. Sie wird in Form einer Pauschale pro Reise festgelegt.
2 Sie wird auf Grund der Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel
einmal pro Legislaturperiode berechnet. 3 Sie beträgt 20 Franken für jede Viertelstunde, die eine Reisezeit von 1½ Stunden vom Wohnort nach Bern übersteigt.
4 Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung genehmigt die von den Parla-
mentsdiensten berechneten Distanzentschädigungen und entscheidet in Sonderfäl- len.
Änderung des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz. V der BVers AS 2002
Art. 12 Einschränkungen
1 Die Einkommen, Entschädigungen und Beiträge nach den Artikeln 2 und 3a des
Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 19884 und nach den Artikeln 7, 9 und
10 dieser Verordnung werden bei Ein- und Rücktritten im Laufe eines Amtsjahres
entsprechend angepasst.
2 Die Jahreseinkommen und -entschädigungen werden angemessen gekürzt, wenn
ein Ratsmitglied während eines Quartals oder länger aus andern als aus Krankheits- oder Unfallgründen nicht an den Arbeiten seines Rates und der Kommissionen teil- nimmt.
Art. 13 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich5; er untersteht jedoch auf Grund von
Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 19886 nicht dem Referendum.
2 Er tritt zusammen mit dem Entschädigungsgesetz vom 18. März 19887 in Kraft.
II Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt zusammen mit der Änderung vom 21. Juni 20028 des Entschädigungsgesetzes in Kraft.
Nationalrat, 21. Juni 2002 Ständerat, 21. Juni 2002 Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Präsident: Anton Cottier Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz
4 SR 171.21; AS 2002 3629
5 Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung,
SR 101) 6 SR 171.21; AS 2002 3629
7 Dieses BG ist am 1. Juli 1988 in Kraft getreten
8 Diese Verordnung wird auf den 1. Dezember 2002 in Kraft gesetzt (AS 2002 3629).