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AS 2002 3931

Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Hochbauarbeiten unter Verwendung von Hängegerüsten mit beweglicher Plattform für Verputz-, Malerarbeiten usw.

Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Hochbauarbeiten unter Verwendung von Hängegerüsten mit beweglicher Plattform für Verputz-, Malerarbeiten usw.

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Mai 19491 über die Verhütung von Unfällen bei Hochbau- arbeiten unter Verwendung von Hängegerüsten mit beweglicher Plattform für Ver- putz-, Malerarbeiten usw. wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),

Art. 12 Ausnahme- Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt kann in besonderen bestimmung Fällen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung gestat- ten oder andere Massnahmen durch Einzelweisungen anordnen.

Art. 13 Straf- und Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vor- Zwangs- massnahmen schriften unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Arti- kel 92, 112 und 113 UVG.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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