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AS 2003 1209

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten anlässlich des Gipfels von Evian (mit Anhängen)

Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten anlässlich des Gipfels von Evian

Abgeschlossen am 8. April 2003 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20032 Vorläufig in Kraft getreten am 8. April 2003

Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits und die Französische Republik andererseits, im Wunsch, ihre Anstrengungen zur Gewährleistung der Sicherheit während des Gipfels von Evian, der vom 1. bis 3. Juni 2003 stattfinden wird, zu koordinieren, im Bestreben, zu diesem Zweck einen geeigneten rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu schaffen, in Anbetracht des Abkommens vom 11. Mai 19983 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüber- schreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden), in Anbetracht des Zusatzprotokolls4 zum Abkommen vom 11. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (Zusatzprotokoll), in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaa- ten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzproto- kolls vom 19. Juni 1995 zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teil- nehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen5, haben folgende Bestimmungen vereinbart:

SR 0.360.349.2

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 1209).

2 AS 2003 1208 3 SR 0.360.349.1 4 SR 0.360.349.11; AS 2003 1202 5 Das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll treten für die Schweiz am 9. Mai 2003 in Kraft.

2003-0497 1209

Zusammenarbeit anlässlich des Gipfels von Evian. Abkommen mit Frankreich AS 2003

Art. 1 Zweck Dieses Abkommen soll den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten anlässlich des Gipfels von Evian, der vom 1. bis 3. Juni 2003 stattfinden wird, schaffen.

Art. 2 Anwendbarkeit bestehender Abkommen Soweit keine andere Bestimmungen entgegenstehen, wirkt sich dieses Abkommen nicht auf die Rechte und Pflichten aus, die sich aus anderen Abkommen zwischen den beiden Staaten ergeben.

Art. 3 Souveränität Die durch dieses Abkommen geregelte Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der Souveränität und der jeweiligen Kompetenzen der beiden Staaten.

Art. 4 Gebiete von gegenseitigem Interesse Die durch dieses Abkommen geregelte Zusammenarbeit findet in den folgenden drei Gebieten von gegenseitigem Interesse statt: a) Genfersee b) Luftraum der beiden Staaten c) Reiserouten, Wohnsitze, Anlegestellen, Flughäfen, Landeplätze und Kom- mandoposten in den französischen Departementen Ain und Haute-Savoie sowie in den Kantonen Genf, Wallis und Waadt.

Art. 5 Zusammenarbeit der Polizeibehörden

1. Die zuständigen Dienststellen der beiden Staaten arbeiten zusammen, um die

Sicherheit der Delegationen, die am Gipfel von Evian teilnehmen, der Zivilbevölke- rung und der Kundgebungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu gewährleisten.

2. Anhang I dieses Abkommens definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwi-

schen den Polizeibehörden der beiden Staaten.

3. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten, die in Anhang I dieses Abkom-

mens genannt werden, bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die Massnahmen, die für die Umsetzung der polizeilichen Zusammenarbeit erforderlich sind.

Art. 6 Zusammenarbeit der Zollbehörden 1. Die zuständigen Stellen der beiden Staaten unterstützen sich gegenseitig, um den Delegationen, die am Gipfel von Evian teilnehmen, sowie Personen, Verkehrsmit- teln und Gütern, die für die Durchführung des Gipfels von Evian nötig sind, den Grenzübertritt zu erleichtern.

2. Sie arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und ihrer jeweiligen Zuständigkeit

zusammen, um den freien Verkehr im Grenzraum sicherzustellen und die Sicherheit

Zusammenarbeit anlässlich des Gipfels von Evian. Abkommen mit Frankreich AS 2003

der Delegationen, die am Gipfel von Evian teilnehmen, der Zivilbevölkerung und der Kundgebungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu gewährleisten.

3. Anhang I dieses Abkommens regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwi-

schen den Zollbehörden der beiden Staaten.

Art. 7 Zusammenarbeit der Militärbehörden

1. Die Streitkräfte der beiden Staaten arbeiten zusammen, um die Sicherheit des

Grenzgebietes zu gewährleisten.

2. Anhang II dieses Abkommens regelt die Modalitäten der militärischen Zusam-

menarbeit der beiden Staaten.

3. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten, die in Anhang II dieses Abkom-

mens genannt werden, bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die Massnahmen, die für die Umsetzung der militärischen Zusammenarbeit erforderlich sind.

Art. 8 Schusswaffen und Zwangsmassnahmen Gemäss Anhang I dieses Abkommens dürfen die Beamten der zuständigen Dienst- stellen des einen Staates im Rahmen ihrer Polizei- oder Zollaufgaben nur im Falle von Notwehr auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates Schusswaffen einsetzen oder Zwangsmassnahmen anwenden.

Art. 9 Finanzielle Bestimmungen

1. Gemäss der Gemeinsamen Erklärung, die vom französischen Aussenminister und

von der Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten am 28. Februar 2003 angenommen wurde, beteiligt sich die Französische Republik an den Kosten, welche der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Grund der Durchführung des Gipfels von Evian entstehen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die beiden Staaten, unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Verfahren die Höhe dieser Beteiligung so schnell wie möglich auf Grund eines Verteilschlüssels zu bestimmen; dieser berücksichtigt, dass die Französische Republik als Gastgeberland des Gipfels die Hauptverantwortung trägt. Für den Anteil Frankreichs gilt eine Höchstgrenze von zwölf Millionen Euro; er wird nach dem Gipfel von Evian auf Grund einer detaillierten Kostenrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestimmt.

2. Die Französische Republik übernimmt zu den von ihr festgelegten Bedingungen

die Kosten für Transport und Unterkunft aller Delegationen, die am Gipfel von Evian teilnehmen.

3. Die Französische Republik ist bereit, der Schweizerischen Eidgenossenschaft

ihre Unterstützung anzubieten, um die Sicherheit bei der Durchführung ähnlicher Ereignisse in der Schweiz zu gewährleisten.

Zusammenarbeit anlässlich des Gipfels von Evian. Abkommen mit Frankreich AS 2003

Art. 10 Haftung Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen in Anhang II dieses Abkommens übernimmt jeder Staat die Haftung für Personen- und Sachschäden, die im Zusam- menhang mit dem Gipfel von Evian auf dem eigenen Hoheitsgebiet entstehen.

Art. 11 Immunitäten Die Mitglieder der offiziellen Delegationen, die am Gipfel von Evian teilnehmen, geniessen für die Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz die Privilegien und Immu- nitäten, die im Abkommen vom 8. Dezember 19696 über Sondermissionen vorge- sehen sind.

Art. 12 Anhänge Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 13 Gemeinsames Gremium

1. Die beiden Staaten setzen einen bilateralen Ausschuss ein (Comité directeur

bilatéral franco-suisse; COBI), der aus Vertretern des schweizerischen und des fran- zösischen Steuerungsausschusses (Comité directeur) gebildet wird.

2. COBI koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten. Er arbeitet

an der Schaffung von Führungsstrukturen für den Gipfel von Evian mit, die insbe- sondere im Falle von Krisensituationen zum Tragen kommen.

Art. 14 Beilegung von Streitigkeiten

1. Streitigkeiten zwischen den beiden Staaten über die Auslegung oder die Anwen-

dung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den beiden Staaten beigelegt.

2. Kann eine Streitigkeit nicht durch Verhandlungen zwischen den beiden Staaten

beigelegt werden, so kann einer der beiden Staaten sie mittels Beschwerde einem Schiedsgericht vorlegen, das aus drei Mitgliedern besteht.

3. Beide Staaten ernennen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.

4. Die so ernannten Mitglieder wählen im gemeinsamen Einvernehmen das dritte

Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Wird nicht innert nützli- cher Frist eine Einigung erzielt, so ernennt der Präsident des Internationalen Gerichtshofs auf Ersuchen eines der beiden Staaten das dritte Mitglied.

5. Das Schiedsgericht legt seine Verfahrensregeln selber fest.

6. Das Urteil des Schiedsgerichts ist für beide Staaten bindend und definitiv.

6 SR 0.191.2

Zusammenarbeit anlässlich des Gipfels von Evian. Abkommen mit Frankreich AS 2003

Art. 15 Inkrafttreten und Anwendung des Abkommens

1. Dieses Abkommen wird von den beiden Staaten gemäss den jeweiligen Verfah-

ren ratifiziert oder angenommen. Beide Staaten notifizieren dem anderen Staat, wenn die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Tag des Empfangs der zweiten Notifikation folgt.

2. Dieses Abkommen ist vom Datum seiner Unterzeichnung an vorläufig anwend-

bar.

3. Am 10. Juni 2003 treten die Teile dieses Abkommens ausser Kraft, welche die

Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und Militärbehörden sowie den rechtlichen Sta- tus und die Immunitäten betreffen.

4. Die finanziellen Bestimmungen und die Bestimmungen über die Beilegung von

Streitigkeiten dieses Abkommens treten ausser Kraft, sobald die finanziellen Fragen oder allfällige Streitigkeiten geregelt sind.

So geschehen in Bern, am 8. April 2003, im Doppel in französischer Sprache.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Französische Republik: Franz von Däniken Jacques Rummelhardt

Zusammenarbeit anlässlich des Gipfels von Evian. Abkommen mit Frankreich AS 2003

Anhang I

Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden (Art. 5 und 6 des Abkommens)

Art. 1 Zuständige Dienststellen Die zuständigen Dienststellen im Sinne dieses Anhangs und gemäss Artikel 1 des Abkommens über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden sind in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen: Für die Schweizerische Eidgenossenschaft – die Polizei-, Fremdenpolizei- und Zollbehörden des Bundes; – die Kantonspolizeien (und über diese die betroffenen Gemeindepolizeien); – das Grenzwachtkorps. Für die Französische Republik – la Police nationale; – la Gendarmerie nationale; – la Direction générale des douanes et des droits indirects.

Art. 2 Massnahmen der Zusammenarbeit Die beiden Staaten ergreifen bei Bedarf folgende vorübergehende Massnahmen: – Vor, während und nach dem Gipfel von Evian werden gemäss den Artikeln

5 und 6 des Abkommens über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden

Informationen und Daten umfassend ausgetauscht. Dieser Informationsaus- tausch findet in Verbindung mit dem Zentrum für Polizei- und Zollzusam- menarbeit (Centre de coopération policière et douanière de Genève-Cointrin, CCPD) statt; die Koordinationsgremien der zuständigen Dienststellen legen im Einverständnis mit der Leitung (Conseil de direction) des CCPD dessen genaue Rolle in diesem Zusammenhang fest. – Zwischen den zuständigen Dienststellen werden Situationsanalysen und Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, weitergeleitet und ausgetauscht; ferner werden in Anwendung der jeweiligen nationalen Gesetzgebung nachrichten- und sicherheitsdienstliche Experten und Exper- tinnen ausgetauscht. – Für eine begrenzte Zeit werden gemäss den Artikeln 10, 16 und 25 des Abkommens über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und den Bestimmungen des Zusatzprotokoll Verbindungsbeamte und -beamtinnen in die für Planung und Einsätze zuständigen Stäbe und in die Einsatzeinheiten der zuständigen Dienststellen des jeweils anderen Staates entsandt. Die Ver- bindungsbeamtinnen und -beamten haben beratende und unterstützende Funktion. Die entsandten Beamten und Beamtinnen können namentlich zur Bildung gemeinsamer Patrouillen und zur Gewährleistung der Sicherheit

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von Personen, die völkerrechtlichen Schutz geniessen, einschliesslich Diplomaten und Diplomatinnen, eingesetzt werden. Sie haben kein Recht, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates Amtshandlungen vorzunehmen, welche in den Zuständigkeitsbereich der Polizei und des Zolls fallen. Die Beamten und Beamtinnen haben das Recht, ihre Uniform, ihre Dienstwaffe und andere persönliche Ausrüstungen für Zwangsmassnahmen zu tragen, es sei denn, der andere Staat spreche sich in Einzelfällen dagegen aus oder akzeptiere dies nur unter bestimmten Bedingungen. Der Einsatz von Schusswaffen und die Anwendung von Zwangsmassnahmen sind nur in Fällen von Notwehr erlaubt. Die übrigen Modalitäten der Entsendung von Beamten und Beamtinnen, insbesondere Fragen der zivil- und strafrechtli- chen Haftung, werden von den Leitern und Leiterinnen der zuständigen Dienststellen und ihrer Koordinationsgremien in besonderen Vereinbarun- gen geregelt. – Regelmässige Treffen der Mitglieder der mit der Planung betrauten Stabs- dienste werden gemäss Artikel 20 des Abkommens über die Zusammenar- beit der Polizeibehörden organisiert. – Den Dienststellen des anderen Staats werden Polizeiausrüstungen, aber auch Fahrzeuge, Schiffe und Helikopter sowie das für deren Einsatz nötige Perso- nal zur Verfügung gestellt. Allerdings darf es sich dabei nicht um Waffen oder Ausrüstungen handeln, welche die Anwendung von Zwangsmassnah- men gegenüber Personen ermöglichen oder erleichtern. Die Leiter und Leite- rinnen der zuständigen Dienststellen und ihrer Koordinationsgremien regeln die Modalitäten allfälliger Unterstützungsleistungen in besonderen Verein- barungen. – Regelmässig werden gemäss Artikel 20 des Abkommens über die Zusam- menarbeit der Polizeibehörden gemeinsame Interventionspläne ausgearbeitet sowie eine abgestimmte Kommunikationsstrategie entwickelt, insbesondere im Hinblick auf die Behörden der Nachbarländer, die Öffentlichkeit und die Medien. Die Behörden Deutschlands, Italiens, Österreichs, Sloweniens und Liechtensteins werden im Rahmen der Alpensicherheitspartnerschaft (ASP) informiert.

Art. 3 Grenzüberschreitender Einsatz auf dem Genfersee – Für Begleit- und Überwachungseinsätze können die zuständigen Dienststel- len der beiden Staaten gemäss den Artikeln 10, 18 und 19 des Abkommens über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden auf dem gesamten Genfersee vorschriftsmässig beschriftete Polizeischiffe einsetzen. Entsandte Beamte und Beamtinnen unterstehen den gleichen seepolizeilichen Bestimmungen wie die Polizeibeamten- und beamtinnen des Staates, auf dessen Hoheits- gebiet der Transport stattfindet.

Zusammenarbeit anlässlich des Gipfels von Evian. Abkommen mit Frankreich AS 2003

– Zum unmittelbaren und raschen Schutz der Schiffe, auf welchen Delegatio- nen transportiert werden, können die zuständigen Dienststellen der Franzö- sischen Republik, insbesondere die Gendarmerie, über und auf dem Genfer- see Einsätze mit Helikoptern und Booten durchführen. – Die Schifftransporte müssen vorher angekündigt werden.

Art. 4 Zollerleichterungen Gemäss der geltenden Zollgesetzgebung, die insbesondere auf Grund von inter- nationalen Zollabkommen verschiedene Massnahmen zur Vereinfachung der Forma- litäten vorsieht, kann das gesamte Material (technisches Material, Apparate, Aus- rüstungen für die Medien), das nach dem Gipfel von Evian wieder über die Grenze zurückbefördert wird, unter vollständiger Befreiung von Zöllen, Abgaben und Gebühren und unter Sistierung der Massnahmen zur Aussenhandelskontrolle vor- übergehend importiert werden. Die Zollformalitäten werden auf ein Minimum beschränkt, doch werden gleichzeitig die Regelungen der vorübergehend exportie- renden Staaten und der Schweiz berücksichtigt.

Art. 5 Rechtsstellung der entsandten Beamten und Beamtinnen Für den Vollzug dieses Anhangs gilt Artikel 23 des Abkommens über die Zusam- menarbeit der Polizeibehörden.

Art. 6 Datenschutz Für den Vollzug dieses Anhangs gilt Artikel 30 des Abkommens über die Zusam- menarbeit der Polizeibehörden.

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Anhang II

Zusammenarbeit der Militärbehörden (Art. 7 des Abkommens)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Gegenstand dieses Anhangs ist die Regelung der militärischen Aspekte der Zusam- menarbeit zwischen den beiden Staaten anlässlich des Gipfels von Evian.

Art. 2 Rechtsstellung der Truppen Während des Einsatzes von Truppen der beiden Staaten im Zusammenhang mit die- sem Abkommen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie die Bestimmungen des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995 zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen.

Art. 3 Austausch

3.1 Austausch von Personal

Die Entsendung von jeglichem Fachpersonal eines der beiden Staaten zum Einsatz in einer Einheit oder einer Führungsstruktur des anderen Staates ist Gegenstand einer technischen Vereinbarung, welche die Bedingungen für den Einsatz dieses Personals genauer festlegt.

3.2 Austausch und Schutz von Informationen

1. Der Schutz von Informationen erfolgt gemäss den nationalen Geheimhaltungs-

vorschriften der beiden Staaten und der Geheimschutzvereinbarung vom 22. und 23. März 19727 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französi- schen Republik. 2. Die beiden Staaten tauschen alle operationellen Hinweise und Informationen aus, die ihnen nützlich sein können; dies betrifft insbesondere die allgemeine Luftver- kehrssituation in den Gebieten gemäss Artikel 4 dieses Abkommens.

7 In der AS nicht veröffentlicht.

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Art. 4 Grenzübertritt

1. Truppeneinheiten des einen Staates können sich im Rahmen des Auftrags, der

ihnen durch dieses Abkommen übertragen wird, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates mit ihren Waffen und ihrer Munition bewegen.

2. Die Militärbehörden der beiden Staaten unterstützen die schweizerischen und

französischen Truppen bei allen administrativen und technischen Vorkehrungen, die für den Grenzübertritt erforderlich sind.

Art. 5 Schutz und Sicherheit von Personen und Sachen

1. Der Schutz von Material, Waffen, Munition, Fahrzeugen und Luftfahrzeugen

wird durch den Entsendestaat gewährleistet. 2. Die Sicherheit wird vom Aufnahmestaat gewährleistet. Der militärische Befehls- haber und das Personal der Einheit des Entsendestaates arbeiten mit dem Aufnah- mestaat bei der Erfüllung seines Sicherheitsauftrags zusammen.

3. Der Entsendestaat ist weder berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des Aufnah-

mestaates bewaffneten Wachdienst zu leisten, noch verfügt er gegenüber Dritten über Polizeigewalt.

Art. 6 Einsatz von Waffen und Munition, Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften

1. Waffen und Munition des Entsendestaats dürfen auf dem Hoheitsgebiet des Auf-

nahmestaates nur im Rahmen der Einsätze gemäss diesem Abkommen eingesetzt werden.

2. Die beiden Staaten beachten die geltenden Sicherheits- und Umweltschutzvor-

schriften und die Sicherheitsvorschriften für Waffen, Munition, Fahrzeuge und Luftfahrzeuge.

Art. 7 Medizinische Unterstützung 1. Der Aufnahmestaat stellt den Einsatzeinheiten die nötige medizinische Nothilfe, einschliesslich des Transports zur nächsten geeigneten medizinischen Infrastruktur, kostenlos zur Verfügung. Die weitere medizinische Versorgung wird vom Entsen- destaat übernommen.

2. Jedem Staat muss ständig ein eigener Militärarzt zur Verfügung stehen.

Art. 8 Ausgaben Grundsätzlich trägt jeder Staat seine eigenen Ausgaben. Die Einzelheiten einer all- fälligen Aufteilung sind Gegenstand einer technischen Vereinbarung.

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Art. 9 Technische Vereinbarungen Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport einerseits und der französische Verteidigungsminister andererseits können gemäss Artikel 7 Absatz 3 dieses Abkommens und den Bestimmungen die- ses Anhangs technische Vereinbarungen treffen.

II. Militärische Zusammenarbeit der Bodentruppen

Art. 10 Auftrag der Bodentruppen Aufgabe der Bodentruppen ist es, im Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen für den Gipfel von Evian die Sicherheit am Boden zu gewährleisten.

Art. 11 Einsatz von Personal, Waffen, Munition und Fahrzeugen Über den Einsatz von Personal, Waffen, Munition und Fahrzeugen bestimmen die zuständigen Behörden gemäss Artikel 9 dieses Anhangs.

Art. 12 Transporte

1. Die Beförderung von Personal, Material, Waffen und Fahrzeugen vom eigenen

Hoheitsgebiet bis zum Einsatzort erfolgt auf der Schiene, der Strasse, dem See oder in der Luft.

2. Zur Erfüllung der Aufträge sowie während der Ausgangsstunden sind, unter Ein-

haltung der nationalen Gesetzgebung des Aufnahmestaates, Fahrten mit allen Trans- portmitteln erlaubt.

III. Militärische Zusammenarbeit der Lufttruppen

Art. 13 Operationelle Einsätze Die Einsätze erfolgen im Rahmen der gemeinsamen Operation, die darauf abzielt, im Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen für den Gipfel von Evian die Sicherung des Luftraums während der Vorbereitungs- und Durchführungsphase, das heisst vom 15. Mai bis zum 5. Juni 2003, zu gewährleisten. Sie werden im Luftraum gemäss Artikel 4 dieses Abkommens durchgeführt und umfassen: – Durchflug und Aufenthalt aller Luftfahrzeuge eines der beiden Staaten im nationalen Luftraum des anderen Staates, wenn diese mit der Operation in Zusammenhang stehen, – Umleitung und Betankung aller Luftfahrzeuge eines der beiden Staaten auf einem Flughafen des anderen Staates, – Luftbetankung der Flugzeuge beider Staaten durch französische Luftbetan- kungsflugzeuge im ganzen oder in einem Teil des Luftraums eines der bei- den Staaten,

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– Kontrolle der Luftfahrzeuge eines der beiden Staaten auf Systemen eines der beiden Staaten durch eine Flugkontrollstelle oder durch Flugleiter des ande- ren Staates im ganzen oder in einem Teil des Luftraums eines der beiden Staaten, – Verladung von Personal und/oder Besatzungen der beiden Staaten in Luft- fahrzeuge des Aufnahmestaates von dem Zeitpunkt an, an dem ihre Anwe- senheit durch einen operationellen Grund gerechtfertigt ist, – Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen durch Luftfahrzeuge eines der beiden Staaten im Luftraum des anderen Staates, – Massnahmen zur Sicherung des Luftraums gemäss Artikel 14 dieses Anhangs.

Art. 14 Sicherung des Luftraums

1. Als Massnahmen zur Sicherung des Luftraums gelten Aufklärung, Überwachung,

Befragung, Begleitschutz, Erzwingung der Einhaltung der Flugroute, Überflugver- bot, Zwang zur Landung und Warnschuss.

2. Zwischen dem 29. Mai und dem 5. Juni 2003 dürfen Massnahmen zur Sicherung

des Luftraums durch ein Luftfahrzeug eines der beiden Staaten im Luftraum des anderen Staates von dem Zeitpunkt an angewendet werden, an dem eine der zustän- digen nationalen Behörden entschieden hat, das Luftfahrzeug einzusetzen.

3. Der Abschuss von Luftfahrzeugen verbleibt ausschliesslich im jeweiligen

Zuständigkeitsbereich der beiden Staaten und kann daher nur durch nationale Inter- ventionsmittel, über nationalem Hoheitsgebiet, unter Beachtung der nationalen Befehlskette, der nationalen Einsatzkommandos und nach nationaler Identifikation erfolgen.

Art. 15 Einsatz von Mitteln Die Bedingungen für den Einsatz operativer Überwachungs- und Interventionsmittel eines der beiden Staaten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates sind Gegenstand einer technischen Vereinbarung gemäss Artikel 9 dieses Anhangs, die Angaben ent- hält über: – die Standorte, – die technischen Angaben über die benutzten Gebiete und die eingesetzten Mittel, – für jede Einheit: die Anzahl und die Art des Materials und der Luftfahr- zeuge, – für die im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates eingesetzten Mittel für bewaffnete Lufteinsätze: die Art der Bewaffnung, – den Staat, der für den Schutz der auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaa- tes eingesetzten Mittel verantwortlich ist.

Zusammenarbeit anlässlich des Gipfels von Evian. Abkommen mit Frankreich AS 2003

Art. 16 Unterstützung 1. Der Aufnahmestaat unterstützt die Truppen des Entsendestaates bei Einsätzen auf seinem Hoheitsgebiet. Die Detachementschefs des Entsendestaates verständigen sich mit dem Aufnahmestaat über Fragen zur logistischen und technischen Unterstüt- zung, die für die Operation erforderlich ist.

2. Die Bedingungen für die Unterstützung sind Gegenstand einer technischen Ver-

einbarung gemäss Artikel 9 dieses Anhangs.

Art. 17 Untersuchung von Flugunfällen Im Falle eines Flugunfalls oder eines schwerwiegenden Zwischenfalls im Luftraum des einen Staates, in den ein Luftfahrzeug des anderen Staates verwickelt ist, ist es den Militärexperten dieses anderen Staates erlaubt, in der Untersuchungskommis- sion des Staates, in dem der Unfall oder der Zwischenfall stattgefunden hat, Einsitz zu nehmen.

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