AS 2003 1228
Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für das Staatssekretariat für Wirtschaft, dieses wiederum handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der HERMES Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg (nachfolgend «HERMES» genannt), handelnd im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland (mit Anlagen und Anhängen)
Originaltext
Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für das Staatssekretariat für Wirtschaft, dieses wiederum handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der HERMES Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg (nachfolgend «HERMES» genannt), handelnd im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland
Abgeschlossen am 18. Mai 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20011 In Kraft getreten am 18. Mai 2001
Art. 1 Vertragszweck Hermes erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zu Gunsten schweize- rischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen deutschen Ursprungs beziehen. ERG erklärt sich bereit, Ausfuhrgewährleistungen des Hermes, die zu Gunsten deut- scher Exporteure und deutsche Exporte finanzierender Banken übernommen wer- den, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweize- rischen Ursprungs beziehen. Es besteht Einvernehmen, daß die konkrete Rückversicherungszusage jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von der Bundesrepublik Deutschland oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übernommen wird.
Art. 2 Anwendungsfälle
1. Für Vereinbarungen nach diesem Rückversicherungsabkommen kommen Fälle in
Betracht, bei denen – der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertrags- erfüllung Unterlieferanten beizieht, die (unter anderem) in dem Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist; – der Kreditversicherer im Land des Exporteurs eine Kreditversicherung gewährt.
SR 0.946.111.36 1 AS 2003 1227
1228 2000-2797
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen für die AS 2003
2. Es besteht die Absicht beider Vertragsparteien, die Gegenseitigkeitsvereinbarung vom 15./22.3.1962 weiterhin zur Anwendung zu bringen, soweit ihre Anwendungs- voraussetzungen vorliegen.
3. Das Rückversicherungsabkommen soll dann nicht angewandt werden, wenn der
Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer eine «If and when»-Vereinbarung mit seinem (sei- nen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers getroffen hat.
Art. 3 Definitionen Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung: Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kredit- versicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben. Exportleistungen bezeichnet die Waren und/oder Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen. Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist. (der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und HERMES bzw. einen von beiden. Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie. Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rück- deckung genommenen, als Prozentsatz aus- gedrückten Wert der versicherten Exportleistungen. Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer im Hinblick auf ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt. Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.
Art. 4 Leistungsursprung Die Vertragsparteien gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rück- versicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, hieran zu zweifeln, wird er – soweit möglich – den Leistungsursprung ermitteln und den Rückversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen informieren.
Art. 5 Versicherungen/Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt Die von ERG und Hermes bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag darge-
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stellt. Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich dar- über informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.
Art. 6 Bestimmung des Versicherers In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Parteien den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen.
Art. 7 Rückversicherungsanteil
1. Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden
schweizerischen bzw. deutschen Anteils an der Exportleistung auf der Basis der Angaben des Antragstellers festgelegt. Massgeblich ist das Verhältnis von Export- leistungen schweizerischen und deutschen Ursprungs. Bei unterschiedlichen Deckungsquoten des Versicherers und des Rückversicherers wird der Rückversiche- rungsanteil wie in den in Anhang A enthaltenen Kalkulationsbeispielen errechnet. 2. Beinhaltet das zu versichernde Geschäft Exportleistungen aus einem oder mehre- ren Drittländern, wobei auch das Bestellerland als Drittland gilt, richtet sich die Risikotragung grundsätzlich danach, welchem Lieferanteil die Drittlandszulieferun- gen funktional zuzuordnen sind. Ensprechend der funktionalen Zuordnung wird der Rückversicherungsanteil wie in Anhang A, Beispiele 5 und 6, errechnet. Die Ver- tragsparteien können sich über eine anderweitige Festlegung des Rückversiche- rungsanteils einigen. Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Kommt eine ausschliessliche Risikoübernahme für Drittlandslieferungen durch den Versicherer im Einzelfall nicht in Betracht, können sich die Vertragsparteien über eine Auftei- lung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und deutschem Lieferanteil ergebenden Deckungsquote einigen.
Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers
1. Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er dem
Versicherer den vereinbarten Rückdeckungsbetrag zu leisten, wenn der Versicherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für
den ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückversi- cherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen.
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3. Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Versi- cherer erbrachten oder noch zu erbringenden Entschädigungsleistung aus der jewei- ligen Police entspricht. Diese Zahlung ist an dem vom Versicherer angegebenen Tag zu leisten, wenn er dem Rückversicherer den geforderten Betrag mindestens 10 Arbeitstage vorher mit- geteilt hat. Folgende Abweichungen sind zulässig: a) Wenn der Rückversicherer der Zahlungsaufforderung innerhalb der gesetz- ten Frist nicht nachkommen kann und er dem Versicherer darüber spätestens
5 Arbeitstage vor dem angegebenen Tag Mitteilung gemacht hat, ist die
Zahlung innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem vom Versicherer angege- benen Tag zu leisten. b) Wenn der Versicherer dem Rückversicherer keinen bestimmten Tag ange- geben hat, ist die Zahlung innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Tag zu leisten, an dem der Rückversicherer Kenntnis davon erhalten hat, daß eine Entschädigung geleistet wurde bzw. wird. Der Rückversicherer ist nicht zur Zahlung verpflichtet, bevor der Versicherer Ent- schädigung geleistet hat.
4. Eine nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zu erbringende Zahlung ist –
sofern eine entsprechende Versicherung übernommen wurde – vom Rückversicherer auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu leisten. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich hierbei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbst- kosten, sondern richtet sich in Ansehung des auf der Grundlage der Selbstkosten berechneten Gesamtschadens allein nach der Höhe des prozentualen Rückversiche- rungsanteils. 5. Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Liefer- vertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.
Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers
1. Der Versicherer verpflichtet sich, den Rückversicherer über jede Änderung des
Deckungsdokumentes, des Umfangs und der Art des Exportkreditgeschäftes oder der daran gekoppelten vertraglichen Regelungen zu unterrichten, sofern sie Auswirkun- gen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte. 2. Der Versicherer verpflichtet sich, den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen bzw. welche Anweisun- gen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht. 3. Der Versicherer verpflichtet sich, dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeits- tagen nach Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zuste- henden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungszahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.
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4. Der Versicherer verpflichtet sich, dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien
aller in seinem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Dokumente zur Verfü- gung zu stellen.
Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung
1. Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche
a) dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder b) zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erfor- derlich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken. Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von zehn Prozent als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein.
2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem der
Versicherer die Prämie erhalten hat, fällig.
3. Wenn der Versicherte eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält,
ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prä- mienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattun- gen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.
Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs
1. Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung
des Ursprungs der Exportleistungen um mehr als zehn Prozent des Wertes einer der betroffenen Exportleistungen ändert, oder wenn sich die Anteile der Exportleistun- gen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Unterlieferanten im Wert um mehr als zehn Prozent verschieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rück- versicherungsanteils verlangen.
2. Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge
entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschädi- gungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder -verhinderung schulden.
Art. 12 Regressmassnahmen
1. Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen
der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als zehn Prozent des ausstehenden Betrages ausmachen.
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Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungs- anteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder -erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.
2. Will der Versicherer Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirt-
schaftlich oder rechtlich zustehen, verkaufen, erlassen oder abschreiben, hat er die Zustimmung des Rückversicherers einzuholen.
Art. 13 Verfahrensregeln Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
Art. 14 Umschuldung
1. Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- bzw. Schuldnerland eingeht,
werden die Vertragsparteien darüber beraten, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung wird jedoch vom Versicherer getroffen.
2. Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens, wird
der Versicherer den Rückversicherer konsultieren, wenn er diese Forderung ver- kaufen oder erlassen möchte.
3. Der Versicherer hat das Recht, Entschädigungszahlungen zu den vertraglichen
Fälligkeiten zu leisten, ohne eine Karenzfrist zu berücksichtigen, welche für die Auszahlung einer Entschädigung üblicherweise vorgesehen ist.
Art. 15 Währung Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in der Landeswährung des Versicherers zu leisten.
Art. 16 Schiedsverfahren
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen. 2. Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei Hermes der Sitz der Gesellschaft (Hamburg) und bei der ERG der Ort der Geschäfts- stelle (Zürich). Das Verfahren wird in deutscher Sprache geführt, wobei Beweis- mittel in englischer oder in französischer Sprache ohne Übersetzung eingereicht
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werden können. Im Übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaat- lichen Grundsätzen fest.
Art. 17 Kündigung und Vertragsänderung 1. Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft.
2. Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalen-
derjahres zu kündigen. Die Kündigung muß mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Eine solche Kündigung hat keine Auswirkungen auf Verpflich- tungen, die vor der Beendigung des Vertrags eingegangen wurden. 3. Dieser Vertrag kann mit schriftlicher Zustimmung beider Parteien jederzeit geän- dert werden. Anlage 3 und sämtliche Anhänge können mit schriftlicher Zustimmung von ERG und Hermes jederzeit geändert werden.
Dieser Vertrag wird in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in deutscher Sprache abgefasst.
18. Mai 2001
ERG HERMES Barbara Rigassi Hans Janus Eckhardt Moltrecht
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Anlage 1
Einzelheiten zu den Fazilitäten von Hermes I Fazilität: Forderungsdeckung (Exporteursdeckung) Art: Garantie (privater Schuldner) Versicherungsbedingungen: G Selbstbeteiligung des Exporteurs: 5 % der Haftungsumme bei politischem Risiko. Im wirtschaftlichen Schadensfall so- wie beim Nichtzahlungsfall 15 %; diese Selbstbeteiligung kann – namentlich bei ein- geschränkter Bonität – erhöht werden. Prozentsatz der Deckung: 95 % bei politischem Risiko, sonst 85 % Berechnungsgrundlage: Auftragswert gemäss Exportvertrag Gedecktes Risiko: Normalerweise sowohl politisches als auch wirtschaftliches Risiko sowie Nichtzahlungs- fall Schadensfälle (Kurzdarstellung): Hermes deckt das Ausfallrisiko einer Export- forderung (nach Versendung) – bei Eintritt eines allgemeinen politischen Schadensfalles auf Grund gesetzgeberischer oder behördlicher Massnahmen im Ausland sowie auf Grund von kriegerischen Ereignissen oder Aufruhr oder Revolution im Ausland – bei Eintritt eines Konvertierungs- und Transferschadensfalles – bei Kursverlusten an Einzahlungen in lokaler Währung, sofern keine Nachschuss- pflicht besteht – bei Verlust der Ware vor Gefahrübergang – bei Mindererlösen für Waren, über die der Deckungsnehmer noch Verfügungsgewalt hat – bei Konkurs des Bestellers/Schuldners – bei amtlichem oder ausseramtlichem Ver- gleich – bei fruchtloser Zwangsvollstreckung – bei Zahlungseinstellung – im Nichtzahlungsfall
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II Fazilität: Forderungsdeckung (Exporteursdeckung) Art: Bürgschaft (öffentlicher Schuldner) Versicherungsbedingungen: B Selbstbeteiligung des Exporteurs: 5 % der Haftungsumme; beim Nichtzahlungs- fall 15 % Prozentsatz der Deckung: 95 % bei politischem Risiko, im Nicht- zahlungsfall 85 % Berechnungsgrundlage: Auftragswert gemäss Exportvertrag Gedecktes Risiko: Politisches Risiko sowie Nichtzahlungsfall Schadensfälle (Kurzdarstellung): Hermes deckt das Ausfallrisiko einer Exportforderung (nach Versendung) – bei Eintritt eines allgemeinen politischen Schadensfalles auf Grund gesetzgeberischer oder behördlicher Massnahmen im Ausland sowie auf Grund von kriegerischen Ereignissen oder Aufruhr oder Revolution im Ausland – bei Eintritt eines Konvertierungs- und Transferschadensfalles – bei Kursverlusten an Einzahlungen in lokaler Währung, sofern keine Nachschuss- pflicht besteht – bei Verlust der Ware vor Gefahrübergang – bei Mindererlösen für Waren, über die der Deckungsnehmer noch Verfügungsgewalt hat
III Fazilität: Finanzkreditdeckung Art: Garantie (privater Schuldner) Versicherungsbedingungen: FKG Inanspruchnahme des Darlehensgebers: Im Regelfall 0 % bis 5 % der Haftungsumme Prozentsatz der Deckung: 95 % bis 100 % (in Ausnahmefällen) Berechnungsgrundlage: Darlehensbetrag Gedecktes Risiko: Normalerweise sowohl politisches als auch wirtschaftliches Risiko sowie Nichtzahlungs- fall Schadensfälle: wie bei Exporteursdeckungen
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IV Fazilität: Finanzkreditdeckung Art: Bürgschaft (öffentlicher Schuldner) Versicherungsbedingungen: FKB Inanspruchnahme des Darlehensgebers: Im Regelfall 0 % bis 5 % der Haftungsumme Prozentsatz der Deckung: 95 % bis 100 % (in Ausnahmefällen) Berechnungsgrundlage: Darlehensbetrag Gedecktes Risiko: Politisches Risiko sowie Nichtzahlungsfall Schadensfälle: wie bei Exporteursdeckungen
V Fazilität: Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) Art: Garantie Versicherungsbedingungen: FG Selbstbeteiligung des Exporteurs: 5 % des Schadens Prozentsatz der Deckung: 95 % Berechnungsgrundlage: Selbstkosten Gedecktes Risiko: Normalerweise sowohl politisches als auch wirtschaftliches Risiko Schadensfälle (Kurzdarstellung): Hermes deckt das Risiko der Nichtversend- barkeit gefertigter Ware auf Selbstkostenbasis – bei Weisung des Versicherers zum Abbruch der Fertigung auf Grund gefahrerhöhender Umstände – bei Ausbleiben einer Weisung zur Wieder- aufnahme einer vom Versicherungsnehmer infolge gefahrerhöhender Umstände unter- brochenen Fertigung innerhalb von
6 Monaten
– wenn die Versendung fertiggestellter Ware auf Grund gesetzgeberischer oder behörd- licher Massnahmen im Ausland sowie auf Grund von kriegerischen Ereignissen oder Aufruhr oder Revolution im Ausland ver- hindert wird – bei Konkurs des Bestellers/Schuldners – bei amtlichem oder ausseramtlichem Ver- gleich
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– bei nachgewiesener Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des aus- ländischen Schuldners – bei Lossagung des Bestellers vom Vertrag – bei Embargomassnahmen
VI Fazilität: Fabrikationsrisikodeckung Art: Bürgschaft Versicherungsbedingungen: FB Selbstbeteiligung des Exporteurs: 5 % des Schadens Prozentsatz der Deckung: 95 % Berechnungsgrundlage: Selbstkosten Gedecktes Risiko: Politisches Risiko Schadensfälle (Kurzdarstellung): Hermes deckt das Risiko der Nichtversend- barkeit gefertigter Ware auf Selbstkostenbasis – bei Weisung des Versicherers zum Abbruch der Fertigung auf Grund gefahrerhöhender Umstände – bei Ausbleiben einer Weisung zur Wiederauf- nahme einer vom Versicherungsnehmer infolge gefahrerhöhender Umstände unter- brochenen Fertigung innerhalb von 6 Monaten – wenn die Versendung fertig gestellter Ware auf Grund gesetzgeberischer oder behörd- licher Massnahmen im Ausland sowie auf Grund von kriegerischen Ereignissen oder Aufruhr oder Revolution im Ausland ver- hindert wird – bei Lossagung des Bestellers vom Vertrag – bei Embargomassnahmen
VII Fazilität: Deckung für Bietungsgarantien (als Neben- deckung oder isoliert) Art: Garantie/Bürgschaft Versicherungsbedingungen: G/B (sinngemäss) Selbstbeteiligung des Exporteurs: 5% Prozentsatz der Deckung: 95 % Berechnungsgrundlage: wertmässige Höhe der Bietungsgarantie
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Gedecktes Risiko: normalerweise sowohl politisches als auch wirtschaftliches Risiko (soweit vorhanden – dann als Garantie, sonst – bei öffentlichem Besteller – als Bürgschaft) Schadensfälle (Kurzdarstellung): Hermes deckt das Risiko eines Verlustes im Zusammenhang mit der Stellung von Bietungsgarantien, wenn – die Bietungsgarantie infolge von im Aus- land aufgetretenen politischen Umständen widerrechtlich in Anspruch genommen wird, oder – der nachgewiesene Anspruch auf Rück- zahlung einer – gleich aus welchen Gründen – widerrechtlich in Anspruch genommenen Bietungsgarantie nach Mass- gabe der allgemeinen Schadenstatbestände uneinbringlich wird – die Bietungsgarantie vom Begünstigten in Anspruch genommen wird, weil der Deckungsnehmer sein Angebot wegen einer Deckungsrücknahme des Bundes zurück- zieht – infolge eines Embargos eine Inanspruch- nahme der Bietungsgarantie erfolgt
VIII Fazilität: Nebendeckung für Liefer- und Leistungs- garantien sowie bei Anzahlungsgarantien, die über das Fabrikationsende hinausgehen Art: Garantie/Bürgschaft Versicherungsbedingungen: G/B (sinngemäss) Selbstbeteiligung des Exporteurs: 5% Prozentsatz der Deckung: 95 % Berechnungsgrundlage: wertmässige Höhe der Exporteurgarantie Gedecktes Risiko: Normalerweise sowohl politisches als auch wirtschaftliches Risiko (soweit vorhanden – dann als Garantie, sonst – bei öffentlichem Besteller – als Bürgschaft) Schadensfälle (Kurzdarstellung): Hermes deckt im Zusammenhang mit der Stellung von Exporteursgarantien das Risiko – der widerrechtlichen Inanspruchnahme in- folge von im Ausland liegenden politischen Gründen
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– von Verlusten an der Garantiesumme, wenn die Garantie vom Besteller rechtmässig in Anspruch genommen wurde, weil der Exporteur seine Verpflichtung aus im Aus- land liegenden Gründen nicht erfüllen kann – von Verlusten an der Garantiesumme, wenn der Anspruch auf Rückzahlung einer – gleich aus welchen Gründen – widerrecht- lich in Anspruch genommenen Garantie auf Grund eines in den Allgemeinen Bedingungen gedeckten Schadenstat- bestandes uneinbringlich wird – einer Inanspruchnahme der Garantie infolge eines Embargos
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Anlage 2
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I Fazilität Forderungsdeckung Art Garantie Garantienehmer Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie2 Verordnung über die Exportrisikogarantie3 Selbstbeteiligung mindestens 5 % des Exporteurs Prozentsatz der Deckung maximal 95 % Berechnungsgrundlage Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag Gedeckte Risiken a) politisches Risiko Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg oder bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen. b) Transferrisiko Risiko, das dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat. c) wirtschaftliches Risiko: – von öffentlichen Schuldnern; – von privaten Schuldnern, – die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder – wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder – die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflich- tungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen;
2 SR 946.11 3 SR 946.111
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d) Fremdwährungseventualrisiko Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisentermin- kontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkurs- schwankungen als Primärrisiko.
II Fazilität Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) Art Garantie Garantienehmer Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbstbeteiligung mindestens 5 % des Exporteurs Prozentsatz der Deckung maximal 95 % Berechnungsgrundlage Selbstkosten Gedeckte Risiken Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland.
III Fazilität Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziffer I und/oder II) Art Garantie Garantienehmer Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbstbeteiligung des mindestens 5 % Exporteurs Prozentsatz der Deckung maximal 95 % Berechnungsgrundlage Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie
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Gedeckte Risiken – widerrechtliche Inanspruchnahme – rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Expor- teur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann
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Anlage 3
Verfahrensregeln (art. 13)
§ 1 Vorbemerkung HERMES und ERG haben einen Vertrag über wechselseitige Rückversicherungs- verpflichtungen abgeschlossen. Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Zusammenhang mit dem genannten Vertrag und ist Bestandteil dieses Vertrages.
§ 2 Definitionen Alle in Artikel 3 des Vertrages definierten Begriffe haben dieselbe Bedeutung, auch soweit sie in dieser Anlage verwendet werden.
§ 3 Vorläufiger Antrag und vorläufige Antwort a) Sobald bei einem der beiden Kreditversicherer ein Antrag eingeht, den die- ser möglicherweise bei dem anderen rückversichern möchte, teilt er das dem anderen Kreditversicherer mit dem vorläufigen Antragsformular (Anhang B) mit. b) Der als Rückversicherer angesprochene Kreditversicherer beantwortet die Mitteilung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Empfang mit dem vorläufi- gen Antwortformular (Anhang C). Darin teilt der potenzielle Rückversiche- rer auch etwaige Änderungswünsche (z.B. zusätzliche Sicherheiten) mit und gibt gegebenenfalls seinen von den Berechnungen des Versicherers abwei- chenden Prämiensatz an.
§ 4 Endgültiger Antrag und endgültige Antwort a) Will der potenzielle Versicherer eine Exportkreditversicherung ausstellen, teilt er das mit dem endgültigen Antragsformular (Anhang D) mit. b) Der potenzielle Rückversicherer beantwortet den endgültigen Antrag inner- halb von 30 Arbeitstagen nach dessen Empfang mit dem endgültigen Ant- wortformular (Anhang E). Erteilt Hermes eine Rückversicherungszusage, ist zu deren rechtlicher Ver- bindlichkeit die Beurkundung durch die Bundesschuldenverwaltung erfor- derlich. Hermes sichert zu, diese Beurkundung einzuholen. Das von der Bundesschuldenverwaltung ausgefertigte Dokument bleibt bei Hermes so lange in Verwahrung, bis die Risiken aus der Rückversicherungszusage erlo- schen oder – im Schadensfall – die Ansprüche aus der Rückversicherung vollständig erfüllt sind. Danach wird es der Bundesschuldenverwaltung zu- rückgegeben. Während des Verwahrzeitraumes steht ERG jederzeit das Recht zu, das Original-Dokument herauszuverlangen oder einzusehen. In
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jedem Fall übersendet Hermes eine Kopie der Beurkundung der Deckungs- zusage an ERG. c) Nach der Ausstellung der Police wird der Versicherer dem Rückversicherer die Übernahme der Deckung mit dem Garantieausstellungsformular (Anhang F) baldmöglichst schriftlich bestätigen. d) Erst nachdem Hermes dem Exporteur die Deckung rechtsverbindlich zuge- sagt hat, werden die Garantiedokumente ausgestellt. Da dies in der Regel eine gewisse zeitliche Verzögerung mit sich bringt, wird Hermes in solchen Fällen der ERG die gegenüber dem Exporteur rechtsverbindliche Deckungs- übernahme vorab mit der Zwischennachricht (Anhang G) mitteilen und das Garantieausstellungsformular (Anhang F) nach Ausstellung der Garantie- dokumente übermitteln.
§ 5 Prämien Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Garantieaus- stellungsformulars (Anhang F) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenz- nummer mitzuteilen, damit der Versicherer (gemäss Art. 10 Ziff. 2 innerhalb von
30 Arbeitstagen nach dem Zahlungseingang der Prämie) die Rückversicherungsprä-
mie (Art. 10 Ziff. 1) überweisen kann.
§ 6 Mitteilung der Nichtzahlung Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm mitgeteilt wird, daß ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.
§ 7 Schadenfall Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum, – den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat, – den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschä- digung, – den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko), – das Datum der Zahlung der Entschädigung.
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§ 8 Rückflüsse Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde, – die Betreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat, – den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss, – das Datum des Rückflusses, – die geltenden Zinssätze, – die Anzahl der Zinstage, – (gegebenenfalls) die Wechselkurse.
§ 9 Ende der Verpflichtungen Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflichtun- gen aus der Police beendet sind.
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Anhang A
Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil Beispiel 1: Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Bereitstellung – Land A: 70 Einheiten Bereitstellung – Land B: 50 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (A): 100 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 50 × 95 4750 × 100 120 × 100 12 000
Beispiel 2: Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Bereitstellung – Land A: 70 Einheiten Bereitstellung – Land B: 50 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 50 × 95 4750 × 100 120 × 95 11 400
Beispiel 3: Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 60 Einheiten Lieferungen – Land B: 40 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (A): 100 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 40 × 95 3800 × 100 100 × 100 10 000 Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag entspräche daher 45,6 Einheiten
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Beispiel 4: Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 40 Einheiten Lieferungen – Land B: 60 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (B): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (A): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 40 × 95 3800 × 100 100 × 95 9500 Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag entspräche daher 48 Einheiten
Beispiel 5: Der Vertragspreis beläuft sich auf 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 60 Einheiten Lieferungen – Land B: 40 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (A): 100 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils – Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind: 40 × 95 3800 × 100 120 × 100 12 000 – Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind: 60 × 95 5700 × 100 120 × 100 12 000
Beispiel 6: Der Vertragspreis beläuft sich auf 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 40 Einheiten Lieferungen – Land B: 60 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (B): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (A): 95 %
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen für die AS 2003
Berechnung des Rückversicherungsanteils – Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind: 60 × 95 5700 × 100 120 × 95 11 400 – Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind: 40 × 95 3800 × 100 120 × 95 11 400 Anmerkung: Wenn Erstversicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durch- schnitt der verschiedenen Deckungsquoten zu Grunde gelegt, zum Beispiel: Politische Risiken: 95 % Wirtschaftliche Vorversandrisiken: 85 % Wirtschaftliche Forderungsrisiken: 90 % Durchschnittssatz: 90 %
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen für die AS 2003
Anhang B
Vorläufiges Antragsformular
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
Wir beantragen hiermit Rückversicherung für das folgende Geschäft:
Unsere Ref. Nr.:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis:
Projekt:
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Vertragswert:
Zinsen:
Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):
Risikozeitraum: – Herstellung:
– Kredit:
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Art der zu stellenden Deckung(en):
Darlehensbetrag:
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen für die AS 2003
Zinsen:
Darlehensgeber:
Geschätzter gedeckter Betrag:
Geschätzter Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung):
Prämiensatz (Angabe des zu Grunde liegenden Betrags)/Fälligkeit:
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Anmerkungen:
Unterschrift: (Kreditversicherer)
Datum:
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen für die AS 2003
Anhang C
Vorläufiges Antwortformular
An:
Von: Wir beziehen uns auf Ihr vorläufiges Antragsformular vom: Ihre Ref. Nr.: Unsere Ref. Nr.:
*(a) Wir halten eine Indeckungnahme auf der Basis Ihrer Angabe für möglich und erwarten zu gegebener Zeit Ihr endgültiges Antragsformular. *(b) Wir können Ihrem Antrag voraussichtlich zustimmen, falls Sie zu folgenden Änderungen bereit sind. Wir erwarten Ihre Stellungnahme und/oder ein abgeändertes vorläufiges An- tragsformular. *(c) Als Rückversicherer möchten wir die folgende Prämie erhalten: – Prämiensatz – zahlbar am *(d) Wir können Ihrem Antrag für dieses Geschäft nicht zustimmen.
Anmerkungen: Dieses vorläufige Antwortformular ist nicht rechtlich bindend. Eine Entscheidung über die Bereitstellung einer Rückversicherung kann erst nach einer weitergehenden Risikoanalyse erfolgen und ist von der Zustimmung unserer Entscheidungs-/Auf- sichtsbehörden abhängig.
Unterschrift: (Kreditversicherer)
Datum:
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen für die AS 2003
Anhang D
Endgültiges Antragsformular Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und das vorläufige Antragsformular vom
Unsere Ref. Nr.
Ihre Ref. Nr.
Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen: Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis:
Projekt:
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Vertragswert:
Zinsen:
Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):
Risikozeitraum: – Herstellung:
– Kredit:
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Art der zu stellenden Deckung(en):
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen für die AS 2003
Darlehensbetrag:
Zinsen:
Darlehensgeber:
Gesamter gedeckter Betrag:
– Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückver- sicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferter Waren und/oder Leistungen)
– vom Versicherer gestellter Deckungsanteil
– Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung)
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Betrag der zu zahlenden Prämie:
– an den Versicherer:
– an den Rückversicherer:
(Berechnungsaufstellung) Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussicht- lich am:
Anmerkungen:
Unterschrift: (Kreditversicherer)
Datum:
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen für die AS 2003
Anhang E
Endgültiges Antwortformular Von:
An: Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und das endgültige Antragsformular vom Unsere Ref. Nr.: Ihre Ref. Nr.:
Wir akzeptieren hiermit den von Ihnen gestellten Antrag und stellen die von Ihnen gewünschte Rückversicherung gemäss den im Vertrag vom ______ und im endgültigen Antragsformular vom _________ festgelegten Bedin- gungen.
Wir können Ihrem Antrag auf Rückversicherung nicht entsprechen. Anmerkungen:
Unterschrift: (Kreditversicherer)
Datum:
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen für die AS 2003
Anhang F
Garantieausstellungsformular
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und Ihr endgültiges Antwortformular vom
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Wir teilen Ihnen mit, dass am _________ eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf
Der Rückversicherungsanteil beträgt
A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf
B Davon erhält der Versicherer
C Davon erhält der Rückversicherer Der Prämienanteil beträgt C A Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen: Fälligkeitsdatum _____________ Betrag ___________ Prämienanteil ___________ an Rückversicherer zu zahlender Betrag
Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen. Sonstige Bemerkungen:
Unterschrift: (Kreditversicherer)
Datum:
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen für die AS 2003
Anhang G
Zwischennachricht VON: HERMES Kreditversicherungs-AG, Friedensallee 254, D-22763 Hamburg AN: Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, CH-8032 Zürich Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und Ihr endgültiges Antwortformular vom
Unsere Ref.-Nr.:
Ihre Ref.-Nr.:
Wir teilen Ihnen mit, dass das dem zuvor genannten endgültigen Antwortformular zu Grunde liegende Geschäft in Deckung genommen und dem Deckungsnehmer am ________ eine rechtlich bindende Deckungszusage erteilt worden ist. Das entsprechende Garantieausstellungsformular wird Ihnen sobald wie möglich zugeschickt werden.
Unterschrift: (Kreditversicherer)
Datum: