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AS 2003 1728

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

Änderung vom 22. März 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20011, beschliesst:

I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 3

3 Das ATSG3 ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die

Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.

2 Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämp- fen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern.

Art. 3 Beitragsbemessung und Beitragssatz

1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden

Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.

2 Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des ver-

sicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitrags- satz 2 Prozent. 3 Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG4 zahlen den ganzen Beitrag.

4 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche

Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundes- rat bestimmt den Umrechnungssatz.

Aufgehoben

1728 2000-2541

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2003

Art. 7 Abs. 1 und 2 Bst. b

1 Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung

finanzielle Beiträge für: a. eine effiziente Beratung und Vermittlung; b. arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen; c. weitere Massnahmen nach diesem Gesetz.

2 Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus:

b. Aufgehoben

Art. 9 Abs. 4

4 Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Ver-

sicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit.

Art. 9a Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung

1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu

einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Arti- keln 71a–71d vollzogen haben, wird um zwei Jahre verlängert, wenn: a. im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rah- menfrist für den Leistungsbezug läuft; und b. der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätig- keit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Aus- übung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt. 2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert. 3 Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

Art. 9b Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten 1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird um zwei Jahre verlängert, sofern: a. zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und b. im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genü- genden Beitragszeit nicht erfüllt ist.

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2003

2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief.

3 Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Absatz 2 um jeweils

höchstens zwei Jahre verlängert. 4 Die Absätze 1–3 sind für die gleiche Erziehungszeit nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind anwendbar. 5 Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

6 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Verlängerung der

Rahmenfristen nach den Absätzen 1 und 2 auch im Falle der Unterbringung von Kindern zur Adoption anwendbar ist.

Art. 11 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 11a Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1 Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken. 2 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen. 3 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, wenn freiwillige Leistungen in die berufliche Vorsorge fliessen.

1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist

(Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäf- tigung ausgeübt hat.

3 Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruf-

lichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bun- desrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG5 pensio- niert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen.

5 SR 831.10

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2003

4 Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos

werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichti- gung der besonderen Gegebenheiten regeln.

5 Die Einzelheiten regelt die Verordnung.

Aufgehoben

Art. 15 Abs. 1 1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzu- nehmen.

Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. a und b 2 Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohnge- meinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsver- mittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.

3 Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf

Weisung der zuständigen Amtsstelle: a. an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfä- higkeit fördern; b. an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fach- beratungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und

Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 2–5 Wartezeiten 2 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat fest- gesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen. 3 Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet.

4 und 5 Aufgehoben

Art. 18a Kontrollperiode Der Bundesrat legt die Kontrollperiode fest.

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2003

Art. 18b Heimarbeitnehmer Der Bundesrat regelt, wie der Entschädigungsanspruch für Personen bestimmt wird, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur so weit abweichen, als die Besonder- heiten der Heimarbeit dies gebieten.

Art. 18c Altersleistungen 1 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädi- gung abgezogen. 2 Absatz 1 gilt auch für Personen, die eine Altersrente einer ausländischen obligato- rischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.

Art. 19 Aufgehoben

Art. 22 Abs. 2 Bst. b und 3

2 Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten

Versicherte, die: b. ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und

3 Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel

alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an.

Art. 22a Abs. 1 und 4 erster Satz

1 Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG6.

4 Ferner zieht die Kasse höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Drittel der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt. ...

2bis Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes. 4 Beruht die Berechnung des versicherten Verdienstes auf einem Zwischenverdienst, den der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) erzielt hat, so werden die Kompensationszahlungen (Art. 24) für die Ermittlung des

6 SR 831.10

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versicherten Verdienstes mit berücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären, sofern der Zwischenverdienst die Mindestgrenze nach Absatz 1 erreicht.

5 Der Betrag der zu berücksichtigenden Kompensationszahlungen darf den in der

Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst nicht übersteigen.

1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbst-

ständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzu- wendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird.

2 Aufgehoben

3bis Für Arbeitsverhältnisse, die innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Par- teien wieder aufgenommen oder im Rahmen einer Änderungskündigung fortgesetzt werden, bestimmt der Bundesrat die Anrechenbarkeit des Zwischenverdienstes.

4 Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während der

ersten zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1; bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er während längstens zwei Jahren.

Art. 27 Höchstzahl der Taggelder

1 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich

die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Bei- tragszeit (Art. 9 Abs. 3).

2 Der Versicherte hat Anspruch auf:

a. höchstens 400 Taggelder, wenn er eine Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten nachweisen kann; b. höchstens 520 Taggelder, wenn er das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann; c. höchstens 520 Taggelder, wenn er:

1. eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen

Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint, und

2. eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann.

3 Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Errei- chen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung all- gemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.

4 Anspruch auf höchstens 260 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der

Beitragszeit befreit sind.

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2003

5 Der Bundesrat kann in einem Kanton, der von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen ist, auf dessen Gesuch hin den Anspruch nach Absatz 2 Buchstabe a um höchstens

120 Taggelder erhöhen, falls der Kanton sich an den Kosten mit 20 Prozent betei-

ligt; diese Erhöhung ist jeweils auf längstens sechs Monate zu befristen. Diese Massnahme kann auch nur für ein wesentliches Teilgebiet des Kantons gewährt werden.

1 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG7), Unfall (Art. 4 ATSG) oder

Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermitt- lungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. 1bis Versicherte, die nach der Niederkunft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, haben Anspruch auf weitere 40 Taggelder. Die Beschränkung der Bezugsdauer bis zum 30. Tag gilt nicht.

2 Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen,

werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

Art. 29 Abs. 1

1 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des

Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädi- gungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.

Art. 30 Abs. 1 Bst. d und g sowie Abs. 3 vierter Satz

1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:

d. die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beein- trächtigt oder verunmöglicht; g. während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. 3 ... Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstel- lungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.

7 SR 830.1

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2003

Aufgehoben

1bis Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.

Art. 43 Abs. 3

3 Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom

Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.

Art. 52 Abs. 1

1 Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Monate

des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung sowie allfällige Lohnforderun- gen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschulde- ten Zulagen.

Art. 58 Nachlassstundung Bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub gilt dieses Kapitel sinngemäss für diejenigen Arbeitnehmer, die aus dem Betrieb ausgeschieden sind.

Gliederungstitel vor Art. 59 Sechstes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 59 Grundsätze 1 Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnah- men zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosig- keit bedroht sind.

2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die

aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits- markts fördern;

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2003

c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

3 Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d

müssen erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

4 Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die

zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.

Art. 59a Sachüberschrift, Einleitungssatz sowie Bst. a und c Evaluation der Bedürfnisse und Erfahrungen Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen dafür, dass: a. der Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen systematisch und dabei auch in Bezug auf ihre geschlechtsspezifischen Auswirkungen analysiert wird; c. die im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen ausgewertet und den für die Durchführung zuständigen Amtsstellen entsprechende konkrete Mass- nahmen empfohlen werden; im Vordergrund stehen Massnahmen zur För- derung jugendlicher und weiblicher Arbeitsloser sowie von Versicherten, die schon lange arbeitslos sind.

Art. 59b Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen 1 Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.

2 Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach

Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäfti- gungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.

3 Die Versicherung gewährt zudem:

a. Einarbeitungszuschüsse (Art. 65); b. Ausbildungszuschüsse (Art. 66a); c. Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).

Art. 59c Zuständigkeit und Verfahren 1 Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.

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2 Die zuständige Amtsstelle entscheidet über Beitragsgesuche für spezielle Mass-

nahmen nach den Artikeln 65–71d und für individuelle Bildungsmassnahmen. 3 Sie leitet Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmass- nahmen mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet über die Beitragsgewährung. Sie erstattet der Aufsichtskommission periodisch Bericht.

4 Wird eine arbeitsmarktliche Massnahme gesamtschweizerisch organisiert, so ist

das Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.

5 Der Bundesrat kann die Ausgleichsstelle ermächtigen, die Entscheidkompetenz

über Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen bis zu einem von ihm bestimmten Höchstbetrag den zuständigen Amtsstellen zu übertragen. Er kann zu diesem Zweck Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den Bildungsmassnahmen aufstellen.

Art. 59d Leistungen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind 1 Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitrags- zeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 62 Absatz 2 beanspruchen, wenn sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilneh- men, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt.

2 Die Versicherung übernimmt 80 Prozent, die Kantone 20 Prozent der Kosten für

Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach Absatz 1.

Gliederungstitel vor Art. 60

2. Abschnitt: Bildungsmassnahmen

Art. 60 Teilnahme an Bildungsmassnahmen 1 Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbil- dungspraktika.

2 Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen:

a. Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1; b. Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 62 Absatz 2. 3 Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. 4 Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2003

5 Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den

Grundsätzen des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20028 (BBG) zu ge- stalten beziehungsweise auszuwählen. Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 61 Beiträge an Organisationen, die Bildungsmassnahmen durchführen

1 Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durch- führung von Bildungsmassnahmen nach Artikel 60 gewähren.

2 Die Beiträge werden nur gewährt, wenn die Bildungsmassnahme:

a. zweckmässig organisiert und von sachkundigen Personen durchgeführt wird; und b. allen Personen offen steht, die das erforderliche Alter und die nötige Vorbil- dung haben.

Art. 62 Umfang der Leistungen

1 Die Versicherung erstattet den Organisationen die nachgewiesenen notwendigen

Kosten für die Durchführung von kollektiven Kursen, Übungsfirmen und Ausbil- dungspraktika. Sie kann dabei die mit diesen Massnahmen erzielte Wirkung berück- sichtigen.

2 Sie erstattet dem Teilnehmer die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die

Teilnahme an der Bildungsmassnahme.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 63 und 64 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 64a

3. Abschnitt: Beschäftigungsmassnahmen

Art. 64a Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester

1 Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigun-

gen im Rahmen von: a. Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutio- nen; solche Programme dürfen die Privatwirtschaft nicht unmittelbar kon- kurrenzieren;

8 SR 412.10; AS ... (BBl 2002 8320)

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2003

b. Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung; c. Motivationssemestern für Versicherte, die nach Abschluss der schweizeri- schen obligatorischen Schulpflicht einen Ausbildungsplatz suchen.

2 Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buch-

stabe a gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss.

3 Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buch-

stabe b gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c und e–h sinngemäss.

4 Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buch-

stabe c gelten die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und 59d Absatz 1 sinngemäss.

Art. 64b Umfang der Leistungen

1 Die Versicherung erstattet den Organisatoren die nachgewiesenen notwendigen

Kosten für die Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen. Sie kann dabei die mit diesen Massnahmen erzielte Wirkung berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

2 Der Bundesrat kann für die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen von

Berufspraktika Minimalvorschriften über die finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber erlassen.

Gliederungstitel vor Art. 65

4. Abschnitt: Spezielle Massnahmen

Art. 65 Sachüberschrift und Bst. a Einarbeitungszuschüsse ... a. Aufgehoben

Aufgehoben

Art. 66 Sachüberschrift Höhe und Dauer der Einarbeitungszuschüsse

Art. 66a Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a, 2 und 4 Ausbildungszuschüsse 1 ...

a. Aufgehoben

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2003

2 In begründeten Fällen kann die Ausgleichsstelle eine Abweichung von der Ausbil- dungsdauer und der Altersgrenze nach Absatz 1 bewilligen.

4 Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt,

der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vor- sieht.

Aufgehoben

Art. 66c Abs. 1 zweiter Satz, 3 und 4 1 ... Er entrichtet auf dem Lohn die üblichen Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil ab. 3 Die Kasse zahlt die Ausbildungszuschüsse direkt dem Arbeitnehmer aus, entrichtet die üblichen Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil ab.

4 Die Rahmenfrist verlängert sich bis zum Ende der bewilligten Ausbildung.

Art. 67 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 68 Aufgehoben

Art. 68 Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Anspruchsvoraussetzungen

1 Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalter-

beiträge, wenn: a. ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann; und b. sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt haben.

2 Diebetroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist

während längstens sechs Monaten. 3 Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen.

Art. 69 Betrifft nur den italienischen Text.

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Art. 70 Sachüberschrift Wochenaufenthalterbeitrag

Art. 71 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 71a Aufgehoben

Art. 71a Sachüberschrift und Abs. 1 Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit

1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbs-

tätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.

Art. 71b Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 und 3

1 Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen,

wenn sie: a. ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind; b. Aufgehoben 2 Versicherte, die der Bürgschaftsgenossenschaft innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen. 3 Während der Planungsphase muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Artikel 17 befreit.

Aufgehoben

Art. 71d Abschluss der Planungsphase

1 Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungs-

phase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Mitteilungspflicht obliegt der Bürg- schaftsgenossenschaft, wenn der Versicherte ihr ein Projekt zur Beurteilung vor- gelegt hat. 2 Nimmt der Versicherte eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so gilt für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren. Die Tag- gelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

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Gliederungstitel vor Art. 72 Aufgehoben

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 73 Siebentes Kapitel: Weitere Massnahmen

Art. 73 Abs. 2 und 3 2 Über Beiträge entscheidet die Aufsichtskommission. Solche Beiträge betragen 20–

50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren

Kosten.

3 Die Ausgleichsstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtskommission selber For-

schungsaufträge erteilen. Sie deckt die vollen Kosten, soweit sie nicht mit andern Stellen die Kostenteilung vereinbart hat.

Art. 73a Evaluation Die Ausgleichsstelle sorgt nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission dafür, dass die Massnahmen der Versicherung auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Wichtige Evaluationsergebnisse werden dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht und veröffentlicht.

Art. 74 und 75 Aufgehoben

Art. 75a Pilotversuche 1 Nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission kann die Ausgleichsstelle zeitlich befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Solche Versuche kön- nen bewilligt werden, sofern sie dazu dienen: a. Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu sammeln; b. bestehende Arbeitsplätze zu erhalten; oder c. Arbeitslose wieder einzugliedern.

2 Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind Abweichungen von den Arti-

121 ausgeschlossen.

3 Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind Abweichungen von den

Artikeln 1a–6, 16, 51–58 und 90–121 ausgeschlossen.

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2003

4 Die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger dürfen durch Pilotversuche

nicht beeinträchtigt werden.

Art. 75b Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen Der Bundesrat kann die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 75a durchge- führten neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen, die sich bewährt haben, auf höchs- tens vier Jahre befristet einführen.

Gliederungstitel vor Art. 76 Vierter Titel: Organisation Erstes Kapitel: Durchführungsorgane

Art. 76 Abs. 1

1 Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt:

a. die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77–82); b. die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84); c. die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen d. die tripartiten Kommissionen (Art. 85d); e. die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86); f. die Zentrale Ausgleichssstelle der AHV (Art. 87); g. die Arbeitgeber (Art. 88); h. die Aufsichtskommission (Art. 89).

Art. 77 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 78 Private Kassen

1 Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizerischer, regio-

naler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder gemeinsam private Kassen errichten. Sie müssen dafür die Anerkennung der Ausgleichsstelle einholen. Kassen werden anerkannt, wenn ihre Träger Gewähr für eine ordnungsgemässe und ratio- nelle Geschäftsführung bieten. 2 Private Kassen können ihren Tätigkeitsbereich auf ein bestimmtes Gebiet oder auf einen bestimmten Personen- oder Berufskreis beschränken.

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2003

Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz und 3 erster Satz

1 ... Sie müssen das Reglement der Ausgleichsstelle zur Genehmigung vorlegen.

3 Der Zahlungsverkehr einer privaten Kasse muss, mit Ausnahme von Barauszah-

lungen, über Bank- oder Postcheckkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen. ...

Art. 80 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Einleitungssatz 1 Private Kassen können durch schriftliche Mitteilung an die Ausgleichsstelle auf die Anerkennung verzichten. ...

2 Die Ausgleichsstelle kann privaten Kassen die Anerkennung entziehen, wenn:

...

Art. 81 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 Einleitungssatz

1 Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:

e. sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab. 2 Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen: ...

Art. 82 Abs. 5

5 Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger das Haftungsrisiko angemessen. Er kann

für ihn eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat legt jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung fest.

Art. 83 Abs. 1 Bst. k, m und s sowie Abs. 2 Bst. c–e

1 Die Ausgleichsstelle:

k. trifft die Entscheide nach Artikel 59c Absatz 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 64b aus; m. entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen; s. entscheidet Fälle nach Artikel 31 Absatz 1bis, die ihr von der kantonalen Amtsstelle unterbreitet werden.

2 Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission:

c. periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen; d. Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73); e. die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59c Absatz 3;

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Art. 83a Revision und Arbeitgeberkontrolle 1 Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen. 2 Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 85g Absatz 2. 3 Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse.

Art. 84 Abs. 4

4 Es ist gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Versi-

cherung so anzulegen, dass eine genügende Liquidität, Sicherheit sowie ein markt- konformer Ertrag gewährleistet sind.

Art. 85 Abs. 1 Bst. h–k

1 Die kantonalen Amtsstellen:

h. nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnah- men (Art. 59c Abs. 3) und sorgen für ein bedarfsbezogenes und ausreichen- des Angebot an solchen Massnahmen; i. üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz überträgt, insbeson- dere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c Absatz 2; j. erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Bericht über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnah- men; k. legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichts- kommission periodisch Rechnung ab über die Verwaltungskosten der kanto- nalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logis- tikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.

1 Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen

ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen.

4 Der Bundesrat legt die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen

Arbeitsvermittlung betrauten Personen fest.

Art. 85c Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen Jeder Kanton kann zur Bereitstellung arbeitsmarktlicher Massnahmen höchstens eine Logistikstelle einrichten. Er kann ihr Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen.

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Art. 85d Tripartite Kommissionen

1 Die tripartiten Kommissionen beraten die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren

und erteilen die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i.

2 Die Kantone bezeichnen die für die einzelnen Regionalen Arbeitsvermittlungs-

zentren zuständigen tripartiten Kommissionen. Diese setzen sich jeweils aus gleich vielen Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Arbeitsmarktbehörde zusammen. Je ein Vertreter der öffentlichen Kasse und der kantonalen Berufsbil- dungsbehörde gehören der tripartiten Kommission mit beratender Stimme an.

3 Die tripartiten Kommissionen haben das Recht, von den Regionalen Arbeitsver-

mittlungszentren über deren Tätigkeit informiert zu werden.

4 Die Kantone können den tripartiten Kommissionen im Einverständnis mit den

Sozialpartnern Aufgaben nach Artikel 85 übertragen. 5 Die Vertreter der Sozialpartner in den tripartiten Kommissionen wirken in ihren Organisationen darauf hin, dass diese zu einem ausreichenden Angebot an arbeits- marktlichen Massnahmen beitragen.

Art. 85e Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit

1 Mehrere Kantone können mit Zustimmung der Ausgleichsstelle für ihre Gebiete

eine gemeinsame kantonale Amtsstelle, gemeinsame Regionale Arbeitsvermittlungs- zentren und gemeinsame Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen führen.

2 Der Bundesrat und die Ausgleichsstelle geben den Kantonen betriebliche und

finanzielle Rahmenbedingungen vor, welche die interkantonale Zusammenarbeit fördern.

Art. 85f Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit 1 Die kantonalen Amtsstellen, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Logis- tikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen und die Kassen arbeiten eng zusammen mit: a. den Berufsberatungsstellen; b. den Sozialdiensten; c. den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze; d. den Durchführungsorganen der Invaliden- und Krankenversicherung; e. den Durchführungsorganen der Asylgesetzgebung; f. den kantonalen Berufsbildungsbehörden; g. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA); h. anderen privaten und öffentlichen Institutionen, die für die Eingliederung Versicherter wichtig sind.

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2 Den in Absatz 1 Buchstaben a–h genannten Stellen kann in Abweichung von den

Artikeln 32 und 33 ATSG9 im Einzelfall Zugriff auf Akten sowie Daten aus dem Informationssystem nach Artikel 35a Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 198910 gewährt werden, sofern: a. die betroffene Person Leistungen von einer dieser Stellen bezieht und der Gewährung des Zugriffs zustimmt; und b. die genannten Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversiche- rung Gegenrecht gewähren.

3 Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversi-

cherungsstellen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG) entbun- den, sofern: a. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und b. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständi- ge Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist:

1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu

ermitteln, und

2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversi-

cherung und der Invalidenversicherung zu klären.

4 Der Datenaustausch nach Absatz 3 darf auch ohne Zustimmung der betroffenen

Person und in Abweichung von Artikel 32 ATSG im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.

Art. 85g Haftung der Kantone gegenüber dem Bund 1 Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, seine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, seine tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch straf- bare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vor- schriften verursachen.

2 Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei

leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten. 3 Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

4 Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach

Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

5 Der Ausgleichsfonds vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Er

kann für ihn eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat legt jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung fest.

9 SR 830.1 10 SR 823.11

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Art. 85h Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten

1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG11 sind bei

der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. 2 Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigen- den Handlung.

2 Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie oder von ihnen beauftragte Personen absichtlich oder fahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss. 2bis Entstehen durch missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rah- men der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen. 2ter Hat der Arbeitgeber missbräuchlich Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädi- gung erwirkt, so kann die Ausgleichsstelle verfügen, dass er in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG12 einen Betrag bis zum Doppelten der erhaltenen Leis- tungen zu bezahlen hat. Das Inkasso obliegt der Kasse.

Art. 89 Abs. 2–4 erster Satz 2 Sie berät den Bundesrat in allen finanziellen Fragen der Versicherung, insbesonde- re bei Änderungen des Beitragssatzes, wobei sie selbst Antrag stellen kann, sowie bei der Bestimmung der anrechenbaren Verwaltungskosten der Kassen, der kanto- nalen Amtsstellen, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstel- len für arbeitsmarktliche Massnahmen. 3 Sie berät den Bundesrat im Rechtsetzungsverfahren und kann ihm Anträge stellen, besonders im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen. 4 Sie entscheidet über Beiträge für die Arbeitsmarktforschung (Art. 73 Abs. 2). ...

Art. 90 Beschaffung der Mittel Die Versicherung wird finanziert durch: a. Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 3); b. eine Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeits- marktliche Massnahmen; c. die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds.

11 SR 830.1 12 SR 830.1

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Art. 90a Beteiligung des Bundes Die Beteiligung nach Artikel 90 Buchstabe b beträgt 0,15 Prozent der von der Bei- tragspflicht erfassten Lohnsumme.

Art. 90b Jährlicher Rechnungsausgleich Reichen die Mittel nach Artikel 90 nicht aus, um die Ausgaben der Versicherung zu decken, so gewährt der Bund Tresoreriedarlehen zu Marktbedingungen nach Arti- kel 36 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 198913.

Art. 90c Konjunkturrisiko 1 Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vor- gängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,5 Lohnprozente und den beitragspflichtigen Lohn um maximal das Zweieinhalbfache des versicher- ten Verdienstes. Für den Betrag zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalb- fachen des versicherten Verdienstes darf der Beitrag höchstens 1 Prozent betragen.

2 Erreicht das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb

notwendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr die Beitragssätze nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 senken. Gleichzeitig muss er auch die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b und die Beteiligung der Kantone nach Artikel 92 Absatz 7bis im gleichen Verhältnis senken. Er kann von einer Senkung absehen, wenn auf Grund der Konjunkturaussichten ein unmittelbarer starker Anstieg der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist. Verschlechtert sich der Stand des Eigenkapitals wieder, so kann der Bundesrat die Beitragssätze bis zu den ordentlichen Höchstbeträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhöhen.

7 Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen

bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g–k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwan- kungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehen- den Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitu- tionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das EVD kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

13 SR 611.0

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7bis Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,05 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchfüh- rung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen. Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die Finanzkraft und die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit. Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Absatz 7 abgezogen.

Art. 94 Verrechnung

1 Rückforderungen und fällige Leistungen auf Grund dieses Gesetzes können sowohl

untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatz- ordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversi- cherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und von gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden.

2 Hat eine Kasse einem andern Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen

Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall.

1bis Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruf- lichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivil- dienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversiche- rung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflich- tet. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG14 beschränkt sich die Rückforde- rungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen. 1ter Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finan- zielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.

Art. 100 Abs. 1 erster Satz und 4

1 Verfügungen sind in den Fällen nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und

59c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen. ...

4 Einsprachen, Beschwerden oder Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfü-

gungen nach den Artikeln 15 und 30 haben keine aufschiebende Wirkung.

14 SR 830.1

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2003

Art. 105 fünftes Lemma ... wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches15 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. Beide Strafen können miteinander verbunden werden.

Art. 106 fünftes Lemma ... wer als Angestellter einer Kasse oder einer kantonalen Vollzugsstelle deren Geschäftsverhältnisse in Rechnungen oder in sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig darstellt oder ...

Aufgehoben

II

Änderung bisherigen Rechts Das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198916 wird wie folgt geändert:

Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit privaten Arbeitsvermittlern

1 Zum Zwecke der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 85f des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198217 kann den Berufsberatungs- stellen, den Sozialdiensten der Kantone und Gemeinden, den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze, der Invaliden- und Krankenversicherung und der Asylgesetzgebung, den kantonalen Berufsbildungsbehörden, der Schweize- rischen Unfallversicherungsanstalt sowie anderen für die Eingliederung Versicherter wichtigen privaten und öffentlichen Institutionen im Einzelfall Zugriff auf die erfor- derlichen Daten aus dem Informationssystem gewährt werden, sofern: a. die betroffene Person Leistungen von einer dieser Stellen bezieht und der Gewährung des Zugriffs zustimmt; und b. die genannten Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversiche- rung Gegenrecht gewähren.

15 SR 311.0 16 SR 823.11 17 SR 837.0; AS 2003 1728

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2003

1bis Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversi- cherungsstellen sind bei der interinstitutionellen Zusammenarbeit gegenseitig von der Schweigepflicht entbunden, sofern: a. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und b. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständi- ge Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist:

1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu

ermitteln, und

2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversi-

cherung und der Invalidenversicherung zu klären. 1ter Der Datenaustausch nach Absatz 1bis darf auch ohne Zustimmung der betroffe- nen Person und im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.

III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2002

1 Bis zum 31. Dezember 2003 beträgt der Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2

3 Prozent.

2 Zwischen dem Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 und dem Zweieinhalbfachen

dieses Betrages beträgt der Beitragssatz bis zum 31. Dezember 2003 2 Prozent. 3 Ist absehbar, dass die Schulden im Laufe des Jahres 2003 abbezahlt sein werden, so kann der Bundesrat die Beitragssätze nach den Absätzen 1 und 2 ab dem 1. Januar 2003 angemessen senken.

IV

Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er kann Absatz 3 der Übergangs-

bestimmung vorzeitig in Kraft setzen.

Ständerat, 22. März 2002 Nationalrat, 22. März 2002 Der Präsident: Anton Cottier Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Arbeitslosenversicherungsgesetz AS 2003

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 24. November 2002 angenommen worden.18

2 Es wird auf den 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt.

28. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

18 BBl 2003 726

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