AS 2003 4243
Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (mit Anhang)
Übersetzung1
Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
Abgeschlossen in Paris am 17. Dezember 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Dezember 19992 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 31. Mai 2000 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. Juli 2000
Präambel Die Vertragsparteien – in der Erwägung, dass im internationalen Geschäftsverkehr einschliesslich der Bereiche Handel und Investitionen die Bestechung eine weitverbreitete Erscheinung ist, die in moralischer und politischer Hinsicht zu ernster Besorgnis Anlass gibt, gute Regierungsführung und wirtschaftliche Entwicklung untergräbt und internationale Wettbewerbsbedingungen verzerrt, in der Erwägung, dass alle Staaten für die Bekämpfung der Bestechung im internati- onalen Geschäftsverkehr gemeinsam Verantwortung tragen, unter Bezugnahme auf die überarbeitete Empfehlung über die Bekämpfung der Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr, die der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) am 23. Mai 1997 ange- nommen hat (C(97)123/FINAL) und in der unter anderem dazu aufgerufen wurde, wirksame Massnahmen zur Abschreckung vor und Vorbeugung gegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr sowie zur Bekämp- fung dieser Bestechung zu ergreifen, insbesondere diese Bestechung umgehend in wirksamer und aufeinander abgestimmter Weise sowie im Einklang mit den verein- barten gemeinsamen Merkmalen, die in dieser Empfehlung enthalten sind, und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen über die Gerichtsbarkeit und mit sonstigen Rechtsgrundsätzen des jeweiligen Staates unter Strafe zu stellen, erfreut über andere Entwicklungen der jüngsten Zeit, welche die internationale Verständigung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Bestechung von Amts- trägern weiter voranbringen, einschliesslich Massnahmen der Vereinten Nationen, der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds, der Welthandelsorganisation, der Organisation Amerikanischer Staaten, des Europarats und der Europäischen Union, erfreut über die Anstrengungen von Unternehmen, Wirtschaftsverbänden, Gewerk- schaften und anderen nichtstaatlichen Organisationen zur Bekämpfung der Beste- chung,
SR 0.311.21
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 4243).
2 AS 2003 4241
1999-4577 4243
Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im AS 2003
in Anerkennung der Rolle, welche die Regierungen spielen, um der Forderung von Bestechungsgeldern von Einzelpersonen und Unternehmen im internationalen Ge- schäftsverkehr vorzubeugen, in der Erkenntnis, dass Fortschritte in diesem Bereich nicht nur Anstrengungen auf nationaler Ebene, sondern auch multilaterale Zusammenarbeit, Überwachung und Folgemassnahmen erfordern, in der Erkenntnis, dass die Gleichwertigkeit der von den Vertragsparteien zu ergrei- fenden Massnahmen wesentliches Ziel und wesentlicher Zweck des Übereinkom- mens ist, was erfordert, dass das Übereinkommen ohne Abweichungen, die diese Gleichwertigkeit berühren, ratifiziert wird – sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Straftatbestand der Bestechung ausländischer Amtsträger
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um nach ihrem Recht
jede Person mit Strafe zu bedrohen, die unmittelbar oder über Mittelspersonen einem ausländischen Amtsträger vorsätzlich, um im internationalen Geschäftsver- kehr einen Auftrag oder einen sonstigen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten, einen ungerechtfertigten geldwerten oder sonstigen Vorteil für diesen Amtsträger oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, damit der Amtsträ- ger in Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vor- nimmt oder unterlässt. 2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Beteiligung an der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers einschliesslich der Anstiftung, der Beihilfe und der Ermächtigung unter Strafe zu stellen. Der Versuch der Bestechung und die Verabredung zur Bestechung eines ausländischen Amtsträgers stellen in demselben Mass Straftaten dar wie der Versuch der Bestechung und die Verabre- dung zur Bestechung eines Amtsträgers dieser Vertragspartei. 3. Die in den Ziffern 1 und 2 genannten Straftaten werden im Folgenden als «Beste- chung eines ausländischen Amtsträgers» bezeichnet.
4. Im Sinne dieses Übereinkommens:
a) bedeutet der Ausdruck «ausländischer Amtsträger» eine Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetz- gebung, Verwaltung oder Justiz innehat, eine Person, die für einen anderen Staat einschliesslich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnimmt, und einen Amtsträger oder Bevollmäch- tigten einer internationalen Organisation.; b) umfasst der Ausdruck «anderer Staat» alle staatlichen Bereiche und Unter- gliederungen von der nationalen bis zur kommunalen Ebene; c) umfasst der Ausdruck «im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienst- pflichten eine Handlung vornehmen oder unterlassen» jede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder ausserhalb eines ihm übertragenen Zuständigkeitsbereichs.
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Art. 2 Verantwortlichkeit juristischer Personen Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Massnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen.
Art. 3 Sanktionen
1. Die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers wird mit wirksamen, angemes-
senen und abschreckenden Strafen bedroht. Strafarten und Strafrahmen sind denen vergleichbar, die bei Bestechung von eigenen Amtsträgern der Vertragspartei zur Anwendung kommen, und schliessen bei natürlichen Personen Freiheitsentzug in einem Mass ein, das wirksame Rechtshilfe und Auslieferung ermöglicht.
2. Sind nach der Rechtsordnung einer Vertragspartei juristische Personen nicht
strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, so stellt diese Vertragspartei sicher, dass juristische Personen wegen Bestechung ausländischer Amtsträger wirksamen, an- gemessenen und abschreckenden nichtstrafrechtlichen Sanktionen einschliesslich Geldsanktionen unterliegen.
3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um vorzusehen, dass
das Bestechungsgeld und die Erträge aus der Bestechung eines ausländischen Amts- trägers oder Vermögenswerte, deren Wert diesen Erträgen entspricht, der Beschlag- nahme und Einziehung unterliegen oder dass Geldsanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängt werden können. 4. Jede Vertragspartei erwägt die Verhängung zusätzlicher zivil- oder verwaltungs- rechtlicher Sanktionen gegen eine Person, die wegen Bestechung eines ausländi- schen Amtsträgers Sanktionen unterliegt.
Art. 4 Gerichtsbarkeit 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen, wenn die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird.
2. Jede Vertragspartei, die für die Verfolgung ihrer Staatsangehörigen wegen im
Ausland begangener Straftaten Gerichtsbarkeit hat, trifft die erforderlichen Mass- nahmen, um nach denselben Grundsätzen ihre Gerichtsbarkeit auch für die Verfol- gung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen.
3. Haben bei Verdacht einer in diesem Übereinkommen beschriebenen Straftat
mehrere Vertragsparteien Gerichtsbarkeit, so führen die beteiligten Vertragsparteien auf Ersuchen einer dieser Vertragsparteien Konsultationen mit dem Ziel, die zur Verfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen. 4. Jede Vertragspartei prüft, ob ihre geltende Rechtsgrundlage für die Gerichtsbar- keit bei der Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger wirksam ist, und sorgt, falls dies nicht der Fall ist, für Abhilfe.
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Art. 5 Durchsetzung Ermittlungsverfahren und Strafverfolgung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegen den geltenden Regeln und Grundsätzen der jeweiligen Vertragspartei. Sie dürfen nicht von Erwägungen nationalen wirtschaftlichen Inte- resses, der möglichen Wirkung auf Beziehungen zu einem anderen Staat oder der Identität der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen beeinflusst werden.
Art. 6 Verjährung Die für die Straftat der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers geltenden Verjährungsfristen sehen einen angemessenen Zeitraum für die Ermittlung und Verfolgung dieser Straftat vor.
Art. 7 Geldwäscherei Jede Vertragspartei, welche die Bestechung ihrer eigenen Amtsträger zu einer Vortat für die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften in Bezug auf die Geldwäscherei ge- macht hat, verfährt nach den gleichen Bedingungen in Bezug auf die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers, ungeachtet des Ortes, an welchem die Bestechung stattgefunden hat.
Art. 8 Buchführung
1. Zur wirksamen Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger trifft jede
Vertragspartei im Rahmen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Offenlegung von Jahres- abschlüssen und die Grundsätze der Rechnungslegung und -prüfung die erforder- lichen Massnahmen, um Gesellschaften, für die diese Gesetze und sonstigen Vor- schriften gelten, zu verbieten, zum Zweck der Bestechung ausländischer Amtsträger oder der Geheimhaltung einer solchen Bestechung Konten einzurichten, die in den Büchern nicht erscheinen, Geschäfte zu tätigen, die in den Büchern nicht oder nur mit unzureichenden Angaben erscheinen, nicht existente Aufwendungen zu ver- buchen, das Entstehen von Verbindlichkeiten mit falschen Angaben zu ihrem Grund zu verbuchen sowie falsche Belege zu benutzen. 2. Jede Vertragspartei sieht für derartige Unterlassungen und Fälschungen in Bezug auf Bücher, Aufzeichnungen, Konten und Jahresabschlüsse solcher Gesellschaften wirksame, angemessene und abschreckende zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen vor.
Art. 9 Rechtshilfe 1. Jede Vertragspartei leistet einer anderen Vertragspartei in dem nach ihren Geset- zen sowie einschlägigen Verträgen und Vereinbarungen grösstmöglichen Umfang unverzügliche und wirksame Rechtshilfe in Ermittlungs- und Strafverfahren, die von einer Vertragspartei in Bezug auf Straftaten, die unter dieses Übereinkommen fallen, eingeleitet wurden, sowie in nichtstrafrechtlichen Verfahren, die unter dieses Über- einkommen fallen und von einer Vertragspartei gegen eine juristische Person einge-
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leitet wurden. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über gegebenenfalls zur Begründung des Rechtshilfeersuchens benö- tigte ergänzende Angaben oder Schriftstücke sowie, auf Anfrage, über den Stand und das Ergebnis des Rechtshilfeersuchens. 2. Macht eine Vertragspartei die Rechtshilfe vom Vorliegen beidseitiger Strafbar- keit abhängig, so gilt die beidseitige Strafbarkeit als gegeben, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, unter dieses Übereinkommen fällt. 3. Eine Vertragspartei darf die Rechtshilfe in Strafsachen, die unter dieses Überein- kommen fallen, nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.
Art. 10 Auslieferung 1. Bestechung eines ausländischen Amtsträgers gilt als eine in das Recht der Ver- tragsparteien und in die zwischen ihnen geschlossenen Auslieferungsverträge einbe- zogene, der Auslieferung unterliegende Straftat.
2. Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Aus-
lieferungsvertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Über- einkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftat der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers ansehen.
3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen,
dass sie ihre Staatsangehörigen wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers entweder ausliefern oder strafrechtlich verfolgen kann. Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Auslieferung einer Person wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers ausschliesslich deswegen ablehnt, weil die Person ihr Staatsangehöriger ist, unterbreitet den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfol- gung.
4. Die Auslieferung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegt
den im innerstaatlichen Recht und in den geltenden Verträgen und Vereinbarungen jede Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen. Macht eine Vertragspartei die Auslieferung vom Vorliegen beidseitiger Strafbarkeit abhängig, so gilt diese Bedin- gung als erfüllt, wenn die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, unter Artikel 1 dieses Übereinkommens fällt.
Art. 11 Zuständige Behörden Für die Zwecke des Artikels 4 Ziffer 3 (über Konsultationen), des Artikels 9 (über Rechtshilfe) und des Artikels 10 (über Auslieferung) notifiziert jede Vertragspartei dem Generalsekretär der OECD eine oder mehrere für die Stellung und Entgegen- nahme von Ersuchen zuständige Behörden, die unbeschadet anderer Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien in diesen Angelegenheiten als Verbindungsstelle für diese Vertragspartei dienen.
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Art. 12 Überwachung und Folgemassnahmen Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung eines Programms systemati- scher Folgemassnahmen zur Überwachung und Förderung der vollständigen An- wendung dieses Übereinkommens zusammen. Soweit die Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas anderes beschliessen, geschieht dies im Rahmen der Arbeits- gruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr und entsprechend ihrem Mandat oder im Rahmen und entsprechend dem Mandat eines ihre Aufgaben übernehmenden Nachfolgeorgans; die Vertragsparteien tragen die Kosten des Programms nach den für dieses Organ geltenden Bestimmungen.
Art. 13 Unterzeichnung und Beitritt
1. Bis zu seinem Inkrafttreten liegt dieses Übereinkommen für Mitglieder der
OECD und für Nichtmitglieder, die zur vollberechtigten Teilnahme an der Arbeits- gruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr eingeladen worden sind, zur Unterzeichnung auf.
2. Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen jedem Nichtunterzeich-
ner, der Mitglied der OECD ist oder an der Arbeitsgruppe der OECD für Beste- chungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr oder einem ihre Funktionen wahrnehmenden Nachfolgeorgan vollberechtigt teilnimmt, zum Beitritt offen. Für jeden dieser Nichtunterzeichner tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 14 Ratifikation und Verwahrer
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme, Genehmigung oder Ratifikation
durch die Unterzeichner nach Massgabe ihres jeweiligen Rechts.
2. Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden
beim Generalsekretär der OECD hinterlegt, der Verwahrer dieses Übereinkommens ist.
Art. 15 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem
fünf der zehn Staaten mit den zehn grössten Exportanteilen entsprechend dem in der Anlage beigefügten Dokument, die mindestens sechzig Prozent der zusammen- gerechneten Gesamtexporte dieser zehn Länder auf sich vereinigen, ihre Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Für jeden Unterzeich- nerstaat, der nach diesem Inkrafttreten seine Urkunde hinterlegt, tritt das Überein- kommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
2. Ist das Übereinkommen nach dem 31. Dezember 1998 nicht nach Ziffer 1 in
Kraft getreten, so kann jeder Unterzeichner, der seine Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt hat, gegenüber dem Verwahrer schriftlich seine Bereitschaft erklären, das Inkrafttreten des Übereinkommens nach dieser Ziffer anzunehmen. Für diesen Unterzeichner tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem derartige Erklärungen von mindestens zwei
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Unterzeichnern hinterlegt worden sind. Für jeden Unterzeichner, der nach diesem Inkrafttreten seine Erklärung hinterlegt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
Art. 16 Änderung Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Ein Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer unterbreitet; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragsparteien mindestens sechzig Tage vor Einberufung eines Treffens der Vertragsparteien zur Beratung über den Änderungsvorschlag. Eine Änderung, die von den Vertragsparteien einvernehmlich oder auf andere von den Vertragspar- teien einvernehmlich festgelegte Weise beschlossen worden ist, tritt sechzig Tage nach Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde seitens aller Vertragsparteien oder unter anderen von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung genannten Bedingungen in Kraft.
Art. 17 Rücktritt Eine Vertragspartei kann durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifi- kation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Dieser Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam. Nach dem Rücktritt wird die Zusammen- arbeit zwischen den Vertragsparteien und der zurückgetretenen Vertragspartei hinsichtlich aller Rechtshilfe- oder Auslieferungsersuchen fortgesetzt, die vor dem Tag, an dem der Rücktritt wirksam geworden ist, gestellt wurden und noch nicht erledigt sind.
Geschehen zu Paris am 17. Dezember 1997, in einer Urschrift in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)
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Anhang Statistiken über Exporte der OECD 1990–1996 1990–1996 1990–1996
insgesamt der 10 grössten
Vereinigte Staaten 287 118 15,9 % 19,7 % Deutschland 254 746 14,1 % 17,5 % Japan 212 665 11,8 % 14,6 % Frankreich 138 471 7,7 % 9,5 % Vereinigtes Königreich 121 258 6,7 % 8,3 % Italien 112 449 6,2 % 7,7 % Kanada 91 215 5,1 % 6,3 % Korea (1) 81 364 4,5 % 5,6 % Niederlande 81 264 4,5 % 5,6 % Belgien/Luxemburg 78 598 4,4 % 5,4 %
die 10 grössten insgesamt 1 459 148 81 % 100 %
Spanien 42 469 2,4 % Schweiz 40 395 2,2 % Schweden 36 710 2,0 % Mexiko (1) 34 233 1,9 % Australien 27 194 1,5 % Dänemark 24 145 1,3 % Österreich 22 432 1,2 % Norwegen 21 666 1,2 % Irland 19 217 1,1 % Finnland 17 296 1,0 % Polen (1)** 12 652 0,7 % Portugal 10 801 0,6 % Türkei* 8 027 0,4 % Ungran** 6 795 0,4 % Neuseeland 6 663 0,4 % Tschechische Republik*** 6 263 0,3 % Griechenland 4 606 0,3 % Island 949 0,1 %
OECD ingesamt 1 801 661 100 % Anmerkungen: * 1990–1995 ** 1991–1996 *** 1993–1996 Quelle: OECD, (1) IWF
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In Bezug auf Belgien/Luxemburg gilt: Handelsstatistiken für Belgien und Luxem- burg liegen nur als gemeinsame Statistiken für beide Länder vor. Hinterlegt entwe- derBelgien oder Luxemburg seine Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsur- kunde oder hinterlegen sowohl Belgien als auch Luxemburg ihre Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden, so wird im Sinne von Artikel 15 Zif- fer 1 des Übereinkommens davon ausgegangen, dass eines der Länder mit den zehn grössten Exportanteilen seine Urkunde hinterlegt hat, und die gemeinsamen Exporte beider Länder werden auf die für das Inkrafttreten nach dieser Bestimmung erforder- lichen 60 % der zusammengerechneten Gesamtexporte dieser zehn Länder ange- rechnet.
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I Geltungsbereich des Übereinkommens am 17. November 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)
Argentinien 8. Februar 2001 9. April 2001 Australien 18. Oktober 1999 17. Dezember 1999 Belgien 27. Juli 1999 25. September 1999 Brasilien* 24. August 2000 23. Oktober 2000 Bulgarien 22. Dezember 1998 20. Februar 1999 Chile 18. April 2001 17. Juni 2001 Dänemark 5. September 2000 4. November 2000 Deutschland 10. November 1998 15. Februar 1999 Finnland 10. Dezember 1998 15. Februar 1999 Frankreich* 31. Juli 2000 29. September 2000 Griechenland 5. Februar 1999 6. April 1999 Island 17. August 1998 15. Februar 1999 Italien 15. Dezember 2000 13. Februar 2001 Japan 13. Oktober 1998 15. Februar 1999 Kanada 17. Dezember 1998 15. Februar 1999 Korea (Süd-) 4. Januar 1999 5. März 1999 Luxemburg 21. März 2001 20. Mai 2001 Mexiko 27. Mai 1999 26. Juli 1999 Neuseeland 25. Juni 2001 24. August 2001 Niederlande 12. Januar 2001 13. März 2001 Norwegen 18. Dezember 1998 16. Februar 1999 Österreich 20. Mai 1999 19. Juli 1999 Polen 8. September 2000 7. November 2000 Portugal 23. November 2000 22. Januar 2001 Schweden 8. Juni 1999 7. August 1999 Schweiz* 31. Mai 2000 30. Juli 2000 Slowakei 24. September 1999 23. November 1999 Slowenien 6. September 2001 B 5. November 2001 Spanien 14. Januar 2000 4. März 2000 Tschechische Republik 21. Januar 2000 21. März 2000 Türkei 26. Juli 2000 24. September 2000 Ungarn 4. Dezember 1998 15. Februar 1999 Vereinigte Staaten 8. Dezember 1998 15. Februar 1999 Vereinigtes Königreich 14. Dezember 1998 15. Februar 1999 * Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD): http://www.oecd.org eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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II Erklärung Schweiz Die schweizerischen Behörden haben das Bundesamt für Justiz zur Verbindungsstel- le nach Artikel 11 das Übereinkommens bestimmt.
III Rückzug einer Erklärung Schweiz Die Schweiz hat am 5. November 2003 dem Generalsekretär der OECD notifiziert, dass sie die bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Übereinkommens abgegebenen Erklärung zu den Artikeln 2 und 3 zurücknimmt.
Die Erklärung lautete wie folgt: «…Bei dieser Gelegenheit möchte der Bundesrat deutlich machen, dass es nach den schweizerischen Rechtsvorschriften derzeit nicht möglich ist, mit strafrechtlichen Sanktionen auch gegen juristische Personen vorzugehen, wie dies in den Artikeln 2 und 3 des übereinkommens vorgesehen ist. Im Rahmen der Änderungen des schweizerischen Strafgesetzbuchs hat der Bundes- rat dem Parlament einen Vorschlag unterbreitet, der die schweizerischen Rechtsvor- schriften ergänzen und den Weg für eine optimale Anwendung der genannten Bestimmungen des Übereinkommens freimachen würde; der Nationalrat hat der Vorlage bereits zugestimmt.»
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