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AS 2003 4789

Radio- und Fernsehverordnung

Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)

Änderung vom 5. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 3bis 3bis Zur Finanzierung ausserordentlicher Investitionen grösseren Umfangs für Über- tragungseinrichtungen, die der Steigerung der Spektrumseffizienz im UKW-Fre- quenzbereich dienen, können Gebührenanteile auch an lokale und regionale Radio- veranstalter ausgerichtet werden, deren Versorgungsgebiet mehr als 150 000 Einwohner ab 15 Jahren umfasst.

Art. 36 Gebühren für Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung über Leitungen

1 Inhaber einer Konzession für die Weiterverbreitung über Leitungen entrichten

quartalsweise eine Gebühr von 21 Franken je 500 Teilnehmeranschlüsse oder einen Bruchteil davon.

2 Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Quartals, das auf die Konzes-

sionserteilung folgt, und endet am letzten Tag des Quartals, in dem die Konzession erlischt.

Art. 52 Abs. 1 Bst. f

1 Die Informationen umfasse die für die Konezssionierung und die Aufsicht erfor-

derlichen Angaben über: f. den Geschäftsbericht, die Erfolgsrechnung und die Bilanz;

1 SR 784.401

2003-1835 4789

Radio- und Fernsehverordnung AS 2003

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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