AS 2003 4867
Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse
Änderung vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, 16 und 177 des Landwirtschafts- gesetzes vom 29. April 19982 (LwG)
Art. 1 Abs. 3
3 Für die Weinbezeichnungen gilt die Weinverordnung vom 7. Dezember 19983.
Art. 4a Gleich lautende Bezeichnungen 1 Betrifft ein Eintragungsgesuch eine bereits registrierte gleich lautende Bezeich- nung, und lässt die einzutragende gleich lautende Bezeichnung die Öffentlichkeit vermuten, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet bzw. von einem anderen Ort stammen, darf diese Bezeichnung nicht eingetragen werden, auch wenn es sich um die richtige Bezeichnung des Ursprungsgebiets bzw. -orts der landwirtschaft- lichen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse handelt.
2 Die Verwendung der nachträglich eingetragenen gleich lautenden Bezeichnung
muss sich von der Verwendung der bereits registrierten Bezeichnung klar unter- scheiden, damit die angemessene Behandlung der betroffenen Produzenten gewähr- leistet ist und die Konsumenten nicht getäuscht werden.
2003-0925 4867
Art. 7 Abs. 2
2 Es kann auch die Elemente der Aufmachung enthalten, wenn die gesuchstellende
Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produkte- qualität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.
Art. 10 Abs. 3 Bst. d
3 Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden:
d. Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeich- nung aus.
Gliederungstitel vor Art. 15
Abschnitt 2a: Löschungsverfahren
Art. 15
1 Das Bundesamt löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung:
a. auf Antrag, wenn die geschützte Bezeichnung nicht mehr verwendet wird oder sämtliche Verwender sowie die betreffenden Kantone an einer Bei- behaltung der Eintragung nicht mehr interessiert sind; b. wenn festgestellt wird, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts der geschütz- ten Bezeichnung aus triftigen Gründen nicht mehr gewährleistet ist.
2 Das Bundesamt konsultiert vorgängig die kantonalen Behörden und die Bundes-
behörden sowie die Kommission und hört die Parteien nach Artikel 30a des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren an.
3 Die Löschung der Eintragung wird im schweizerischen Handelsamtsblatt veröf-
fentlicht.
Art. 21 Vollzug
1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2. Wenn
es sich nicht um Lebensmittel handelt, wendet es die landwirtschaftliche Gesetz- gebung an.
2 Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Abschnitt 3 dieser
Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.
3 Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle melden dem Bundesamt und den
Zertifizierungsstellen die festgestellten Unregelmässigkeiten.
4 SR 172.021
4 Das Bundesamt überwacht die Zertifizierungsstellen unter Vorbehalt der Über-
wachung gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
19965. Es kann Weisungen erlassen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 SR 946.512