AS 2003 5119
Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst
Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung)
vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 63 Absätze 3 und 4, 125 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die ausserdienstliche Schiesspflicht sowie die Durchfüh- rung von ausserdienstlichen Ausbildungskursen und freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition.
Art. 2 Ziele des Schiesswesens ausser Dienst Das Schiesswesen ausser Dienst hat den Erfordernissen der Armee zu genügen und erfüllt im Interesse der Landesverteidigung folgende Zwecke: a. Es ergänzt und entlastet die Schiessausbildung an der persönlichen Waffe in den militärischen Schulen und Kursen. b. Es erhält die Schiessfertigkeit und fördert das Präzisionsschiessen der Ange- hörigen der Armee ausser Dienst. c. Es fördert die Weiterbildung der Schützinnen und Schützen in besonderen Ausbildungskursen. d. Es ermöglicht die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der persönlichen Waffe. e. Es fördert das freiwillige Schiessen.
Art. 3 Durchführung 1 Die anerkannten Schiessvereine führen die obligatorischen und freiwilligen aus- serdienstlichen Schiessübungen durch.
2 Ausserdienstliche Schiessübungen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und von
den zuständigen Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder auf den von den
SR 512.31 1 SR 510.10
2003-0864 5119
Schiessverordnung AS 2003
zuständigen eidgenössischen Schiessoffizieren bewilligten Schiessgeländen durch- geführt werden.
3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) erlässt Vorschriften über den Schiessbetrieb der Schiessvereine, die obliga- torischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen, die von den Schiess- pflichtigen verlangten Mindestleistungen und die zugelassenen Waffen und Muni- tionsarten.
Art. 4 Begriffsbestimmungen
1 Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung
gelten: a. die Bundesübungen:
1. Obligatorische Programme 25 m, 50 m und 300 m,
2. Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m;
b. die freiwilligen Schiessübungen:
1. Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundes-
übungen nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung; bei kritischer Lärmbelastung ist für eine mittlere Schiessanlage auszugehen von jährlich: – sieben Schiesshalbtage für die Vereinstrainings und die Schiess- wettkämpfe – vier Schiesshalbtage für die Vorübungen zu den Bundesübungen,
2. Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine;
c. die Schiesskurse:
1. Schützenmeisterkurse,
2. Jungschützenleiterkurse,
3. Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse,
4. Jungschützenkurse,
5. Nachschiesskurse,
6. Verbliebenenkurse.
2 Als Ordonnanzwaffen gelten unveränderte:
a. Sturmgewehre, Karabiner und Langgewehre (Handfeuerwaffen); b. Pistolen (Faustfeuerwaffen).
3 Das VBS bestimmt, welche Waffen als ordonnanzähnliche Waffen den Ordon-
nanzwaffen gleichgestellt sind.
4 Als Ordonnanzmunition gelten:
a. Gewehrpatronen 11 und 90; b. Pistolenpatronen 03 und 41.
Schiessverordnung AS 2003
Art. 5 Abgabe von Ordonnanzwaffen Ordonnanzwaffen werden abgegeben: a. als persönliche Waffen:
1. Sturmgewehre, leihweise, als Teil der persönlichen Ausrüstung,
2. Pistolen, leihweise, als Teil der persönlichen Ausrüstung;
b. als persönliche Leihwaffen an:
1. schiesspflichtige Offiziere zur Erfüllung der Schiesspflicht,
2. Mitglieder anerkannter Schiessvereine mit einem Schiessnachweis,
3. Funktionärinnen und Funktionäre im Schiesswesen ausser Dienst für
die Dauer ihres Amtes; c. als unpersönliche Leihwaffen:
1. Sturmgewehre 90, an Schiessvereine für Jungschützenkurse,
2. Pistolen 75, an Pistolensektionen zur Ausbildung von Juniorinnen und
Junioren im Pistolenschiessen,
3. Sturmgewehre 57, an Schiessvereine für ausländische Vereinsmitglie-
der mit Niederlassungsbewilligung; d. als P-gestempelte Ordonnanzwaffen, welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum überlassen werden.
Art. 6 Überlassung von Leihwaffen zu Eigentum
1 Wer seit mindestens sechs Jahren ein Sturmgewehr 57 als persönliche Leihwaffe
besitzt, kann dieses unentgeltlich zu Eigentum erhalten.
2 Die Bestimmungen der Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Absatz 4,
Artikel 14 und 15 der Verordnung vom 5. Dezember 20032 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen gelten sinngemäss.
Art. 7 Handel mit Ordonnanzmunition Der Handel mit Ordonnanzmunition im Schiesswesen ausser Dienst ist verboten.
Art. 8 Jugendschiessen Der Bund kann Jugendschiessen von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeu- tung für Teilnehmende ab dem 10. Altersjahr durch die Abgabe von Kaufmunition und die Ausleihe von Sturmgewehren 90 unterstützen.
2 SR 514.10; AS 2003 5137
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2. Abschnitt: Schiesspflicht und freiwillige Teilnahme
Art. 9 Umfang der Schiesspflicht
1 Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden.
2 Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die notwendigen Anga- ben über die Erfüllung der Schiesspflicht.
3 Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mann-
schaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienst- pflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.
4 Kostenlos ist die Teilnahme an:
a. Bundesübungen für die Angehörigen der Armee und Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen; b. Feldschiessen für die Teilnehmenden schweizerischer Nationalität; c. Schiesskursen.
Art. 10 Schiesspflicht der Subalternoffiziere 1 Die schiesspflichtigen Subalternoffiziere können das Obligatorische Programm mit dem Sturmgewehr auf die Distanz 300 m oder mit der Pistole auf die Distanz 25 m schiessen. 2 Bestehen sie die Schiesspflicht mit dem Obligatorischen Programm 25 m nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm 300 m schiessen.
3 Kommen sie ihrer Schiesspflicht nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem
Schiessverein nach, so müssen sie die Schiesspflicht in einem Nachschiesskurs mit dem Sturmgewehr erfüllen.
Art. 11 Dispensation Von der Schiesspflicht kann dispensiert werden, wer im betreffenden Jahr: a. eine bestimmte Anzahl Tage Dienst leistet; b. neu oder wieder mit einer persönlichen Handfeuerwaffe ausgerüstet wurde; c. in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug steht.
Art. 12 Freiwillige Teilnahme
1 Zur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden:
a. Schweizerinnen und Schweizer, die nicht der Armee angehören; b. Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, sofern dem betreffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilligung durch die kantonale Militärbehörde erteilt worden ist;
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c. Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, sofern sie der kantonalen Militärbehörde eine amtliche Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973 vorgelegt haben und diese Behörde dem betreffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilli- gung erteilt hat.
2 Staatsangehörige, deren Heimatstaaten in Artikel 9 Absatz 1 der Waffenverord-
nung vom 21. September 19984 aufgeführt sind, benötigen zusätzlich eine Bewilli- gung der Zentralstelle Waffen (Art. 9 Abs. 2 der Waffenverordnung).
3. Abschnitt: Schiesskurse
Art. 13 Schützenmeister- und Jungschützenleiterkurse
1 Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeister- und
Jungschützenleiterkursen.
2 Zu diesen Kursen wird zugelassen, wer:
a. Mitglied eines anerkannten Schiessvereins ist; b. im betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Rekrutenschule bestanden hat; c. keinen Bezugseinschränkungen für Leihwaffen unterliegt.
3 Es können auch Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung
zugelassen werden, sofern diese: a. die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen; b. über eine kantonale Bewilligung zur Teilnahme an Bundesübungen nach Artikel 12 verfügen; und c. über eine kantonale Ausnahmbewilligung nach Artikel 5 Absatz 3 des Waf- fengesetzes vom 20. Juni 19975 verfügen.
Art. 14 Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskursen.
Art. 15 Jungschützenkurse
1 Der Bund unterstützt die Durchführung von Jungschützenkursen 300 m durch
anerkannte Schiessvereine.
3 SR 514.54 4 SR 514.541 5 SR 514.54
Schiessverordnung AS 2003
2 Zu Jungschützenkursen werden Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr
zugelassen, in dem sie das 17. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekruten- schule, längstens jedoch bis zu dem Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.
Art. 16 Nachschiesskurse Schiesspflichtige, welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vor- schriftsgemäss in einem Schiessverein geschossen haben, werden zur Erfüllung der Schiesspflicht durch amtliche Bekanntmachung der Kantone zu einem Nachschiess- kurs in Zivilkleidung aufgeboten.
Art. 17 Verbliebenenkurse Schiesspflichtige, welche die Bedingungen des obligatorischen Programms nicht erfüllen, werden von der kantonalen Militärbehörde des Wohnortkantons mit per- sönlichem Marschbefehl zu einem besoldeten eintägigen Kurs für Verbliebene auf- geboten. Dieser Kurs wird in Zivil bestanden und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
4. Abschnitt: Landesschützenverbände und Schiessvereine
Art. 18 Anerkennung und Aufgaben der Landesschützenverbände
1 Das VBS kann Organisationen als Landesschützenverbände anerkennen, wenn sie:
a. eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches6 aufweisen; b. einen umfassenden Verbandszweck verfolgen; c. eine umfangreiche Verbandsleistung zugunsten der Vereine erbringen; d. eine repräsentative Mitgliederzahl aufweisen; e. eine beachtliche Anzahl Vereine umfassen; f. in mehreren Landesteilen vertreten sind.
2 Die anerkannten Landesschützenverbände überwachen die Durchführung:
a. des Feldschiessens; b. des Jungschützenwettschiessens; c. der freiwilligen Schiessanlässe.
6 SR 210
Schiessverordnung AS 2003
Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine
1 Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie
von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.
2 Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
a. eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches7 aufweisen; b. den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statu- ten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben; c. mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen; d. Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen; e. einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist; f. über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfü- gen; g. eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.
Art. 20 Schiesssektionen im Ausland
1 Das VBS kann Schweizer Schiesssektionen im Ausland auf Gesuch hin als
Schiessvereine anerkennen, wenn: a. sie die Schiessfertigkeit von Angehörigen der Armee erhalten und fördern; b. ihre Schiesstätigkeit den Vorschriften des betreffenden Staates entspricht.
2 Schweizer Schiesssektionen im Ausland geniessen bezüglich Leihwaffen und
Munition dieselben Rechte wie die Schiessvereine im Inland. Sie erhalten anstelle von Barbeiträgen zusätzliche Gratismunition im entsprechenden Gegenwert.
3 Der Bund trägt die Kosten und die Versicherungsprämien für die Waffen- und
Munitionstransporte.
Art. 21 Zulassungspflicht
1 Anerkannte Schiessvereine sind verpflichtet, die in der Gemeinde wohnenden
Angehörigen der Armee an den Bundesübungen kostenlos teilnehmen zu lassen. 2 Sie können in begründeten Fällen, insbesondere wenn die betrieblichen Kapazitä- ten der Schiessanlage aus Gründen des Lärmschutzes beschränkt sind, Schiesspflich- tigen mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde die Teilnahme verweigern.
3 Schiesspflichtige können aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn sie sich den
Anordnungen der zuständigen Vereins- und Aufsichtsorganen widersetzen, dauernd oder vorübergehend von der weiteren Teilnahme an Schiessübungen im Verein aus- geschlossen werden.
7 SR 210
Schiessverordnung AS 2003
Art. 22 Mitarbeit der Schiesspflichtigen Schiesspflichtige können zur Mitarbeit als Standblattführerinnen oder Standblattfüh- rer (Warnerin/Warner) verpflichtet werden; weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.
5. Abschnitt: Schiessbetrieb
Art. 23 Pflichten des Vorstandes 1 Der Vorstand eines anerkannten Schiessvereins sorgt für einen vorschriftsgemäs- sen Schiess- und Verwaltungsbetrieb. 2 Er ist verantwortlich für die korrekte Standblattführung, den Eintrag der geschos- senen Resultate in den Leistungsausweis oder in das Schiessbüchlein und die vor- schriftsgemässe Berichterstattung.
Art. 24 Waffen, Munition, Scheiben Die Bundesübungen dürfen nur mit Ordonnanzwaffen oder gleichgestellten ordonnanzähnli- chen Waffen sowie den erlaubten Hilfsmitteln mit unveränderter Ordonnanzmuni- tion und nur auf Ordonnanzscheiben geschossen werden.
Art. 25 Obligatorisches Programm für Handfeuerwaffen Das obligatorische Programm für Handfeuerwaffen ist grundsätzlich in einer 300-m-Anlage zu schiessen; es kann auch auf Anlagen kürzerer Distanz geschossen werden, die das VBS bewilligt hat.
Art. 26 Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter
1 Das VBS erlässt Vorschriften über die Eignung und Funktion der Schützenmeiste-
rinnen und Schützenmeister sowie der Jungschützenleiterinnen und Jungschützenlei- ter. Diese müssen alle sechs Jahre an einem Wiederholungskurs teilnehmen.
2 Es setzt die Mindestzahl der für die Schiessübungen erforderlichen Schützen-
meisterinnen und Schützenmeister fest.
3 Die Leitung des Schiessbetriebes darf nur Schützenmeisterinnen oder Schützen-
meistern anvertraut werden.
Art. 27 Zeitliche Festlegung der Schiesshalbtage für das obligatorische Programm
1 Die Bundesübungen und Jungschützenkurse müssen am 31. August beendet sein.
Das VBS kann bei Verzögerungen im Neu- oder Umbau von Schiessanlagen, bei Epidemien oder aus anderen zwingenden Gründen auf Gesuch hin einen späteren Termin bewilligen.
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2 Die Schiessvereine müssen vor und nach dem Monat Juli mindestens einen
Schiesshalbtag für das Schiessen des obligatorischen Programms ansetzen. Sie haben für eine ortsübliche Veröffentlichung zu sorgen.
3 Die örtlichen Vorschriften über die öffentlichen Ruhetage sind zu beachten.
Art. 28 Kontrolle und Berichterstattung Die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen prüfen den Schiessbericht und die dazugehörenden Standblätter auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
6. Abschnitt: Schiessanlagen
Art. 29
1 Kann in einer Gemeinde keine Schiessanlage gebaut werden und ist ein Zusam-
menschluss mit einer anderen Gemeinde nicht möglich, so verordnet die kantonale Militärbehörde, nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers: a. die Zuweisung einer fremden Gemeindeschiessanlage; b. den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband für die Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage; c. die Errichtung einer Gemeindeschiessanlage auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde.
2 Neugegründeten Vereinen kann eine bisherige Gemeindeschiessanlage zugewiesen
werden, auch wenn bereits andere Schiessvereine die Schiessanlage benützen oder ausgebaut haben.
7. Abschnitt: Behörden und ihre Organe
Art. 30 VBS Das VBS legt eidgenössische Schiesskreise fest.
Art. 31 Gruppe Verteidigung
1 Das Schiesswesen ausser Dienst untersteht im VBS der Gruppe Verteidigung.
2 Die Gruppe Verteidigung beaufsichtigt das Schiesswesen ausser Dienst.
Art. 32 Eidgenössische Schiessoffiziere
1 Der Chef VBS ernennt im Einvernehmen mit den kantonalen Militärbehörden für
jeden Schiesskreis einen eidgenössischen Schiessoffizier, der dem Chef der Armee unterstellt ist.
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2 Die Amtsdauer der eidgenössischen Schiessoffiziere beträgt vier Jahre und die
Amtszeit ist auf insgesamt 12 Jahre beschränkt. Die Wahlbehörde kann in begründe- ten Fällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern.
3 Die eidgenössischen Schiessoffiziere können ihre Tätigkeit bis zum Ende des
Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden. 4 Sie beaufsichtigen die kantonalen Schiesskommissionen, begutachten die Schiess- anlagen und sorgen für deren Überwachung. Das VBS regelt die Aufgaben der eidgenössischen Schiessoffiziere in einer besonderen Verordnung. 5 Sie bilden die eidgenössische Schiesskommission als beratendes Organ der Gruppe Verteidigung.
Art. 33 Eidgenössischer Schiessanlagenexperte
1 Das VBS ernennt einen eidgenössischen Schiessanlagenexperten als Berater des
Departementes und der eidgenössischen Schiessoffiziere in allen technischen Fragen der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst. 2 Es erlässt Vorschriften über die Unterstellung und Zuständigkeit des eidgenössi- schen Schiessanlagenexperten.
Art. 34 Aufgaben der kantonalen Militärbehörden
1 Die kantonalen Militärbehörden:
a. ernennen nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen; b. anerkennen die Schiessvereine; c. ahnden die Nichterfüllung der Schiesspflicht und die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst; d. erteilen Bewilligungen für die Teilnahme von Ausländerinnen und Auslän- dern an Bundesübungen; e. erteilen und widerrufen die Betriebsbewilligung von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst; f. treffen die Anordnung nach Artikel 29. 2 Sie können bei schweren Pflichtverletzungen, insbesondere bei fachlichen, organi- satorischen oder kommunikativen Mängeln, Präsidentinnen, Präsidenten und Mit- glieder einer kantonalen Schiesskommission abberufen. Vor dem Entscheid ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren.
Art. 35 Kantonale Schiesskreise Die Kantone bilden die kantonalen Schiesskreise.
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Art. 36 Kantonale Schiesskommissionen 1 Die kantonalen Schiesskommissionen beaufsichtigen den Schiessbetrieb der unter- stellten Vereine. 2 Die Präsidentin, der Präsident und die Mehrheit der Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission sollen Kader der Armee sein und sich über eine mehrjährige Tätigkeit in der Leitung des ausserdienstlichen Schiesswesens ausweisen.
3 Jedes Mitglied darf höchstens acht Schiessvereine beaufsichtigen; die Aufsicht
über den eigenen Verein ist ausgeschlossen.
8. Abschnitt: Leistungen des Bundes
Art. 37 Leistungen an die Kantone Die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen erhalten vom Bund Entschädi- gungen.
Art. 38 Leistungen an die Vereine Die Schiessvereine erhalten vom Bund jährlich: a. Gratismunition für die Bundesübungen, für Jungschützenkurse und für Finals von Jungschützenwettkämpfen auf nationaler Ebene; b. Kaufmunition zum Einheitspreis; c. Entschädigungen an die Kosten des Verwaltungs- und Schiessbetriebes sowie des Versicherungsschutzes.
Art. 39 Leistungen an die Landesschützenverbände Die anerkannten Landesschützenverbände erhalten vom Bund jährlich Entschädi- gungen für die Organisation und Durchführung der Bundesübungen und der Nach- schiesskurse.
Art. 40 Bemessung der Bundesleistungen
1 Das VBS bestimmt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdeparte-
ment: a. die Ansätze für die Entschädigungen an die Vereine und Landesschützenver- bände; b. die Ansätze für die Entschädigungen und Vergütungen an die eidgenössi- schen Schiessoffiziere und an die Mitglieder der kantonalen Schiesskommis- sionen; c. die Ansätze für die Entschädigungen und Vergütungen an die Teilnehmerin- nen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre von Ausbil-
Schiessverordnung AS 2003
dungs- und Wiederholungskursen für Schützenmeisterinnen und Schützen- meister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter.
2 Die Entschädigungen nach Absatz 1 Buchstabe a bemessen sich nach der Zahl:
a. der am obligatorischen Programm 25/50/300 m teilnehmenden:
1. Angehörigen der Armee,
2. Mitglieder der Schiesskommissionen,
3. Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m,
4. Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen
und Junioren; b. der Teilnehmenden schweizerischer Nationalität am Feldschiessen; c. der Teilnehmenden an Jungschützenkursen.
3 Als Teilnehmerin oder Teilnehmer nach Absatz 2 gilt nur, wer die Bundesübungen
mit dem Sturmgewehr 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Sturmgewehr 57 oder der Pistole 49 absolviert.
Art. 41 Berechnung der Munitionskosten 1 Der Verkaufspreis der Gewehr- und Pistolenpatronen für die freiwilligen Übungen des ausserdienstlichen Schiesswesens entspricht den variablen Selbstkosten des Bundes für die Wiederbeschaffung und einem Amortisationskostenanteil. Letzterer entspricht dem für das ausserdienstliche Schiesswesen anzurechnenden Anteil der Abschreibungskosten inklusive der Verzinsung des für die Munitionsherstellung betriebsnotwendigen Kapitals.
2 Das VBS legt jeweils für drei Jahre einen einheitlichen Preis der Ordonnanz-
munition für Hand- und Faustfeuerwaffen fest.
Art. 42 Versicherungsschutz
1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und Vorübungen dazu
sowie an Schiesskursen sind nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19928 über die Militärversicherung versichert.
2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und Vorübungen dazu
sowie an Schiesskursen (mit Ausnahme der Nachschiess- und Verbliebenenkurse) sind gegen die Folgen von Sachschäden und die Haftpflicht bei der Unfallversiche- rung Schweizerischer Schützenvereine versichert. Der Bund richtet den Schiessver- einen entsprechende Entschädigungen nach den Artikeln 38 Buchstabe c und 40 Absatz 2 aus.
Art. 43 Gebührenfreiheit Für Verfügungen, die das Schiesswesen ausser Dienst betreffen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.
8 SR 833.1
Schiessverordnung AS 2003
9. Abschnitt: Abgaben und Verkauf von Munition
Art. 44 Sportbeitrag 1 Für die Tätigkeit der Landesschützenverbände, insbesondere zur Unterstützung der Schiessausbildung, kann auf der Kaufmunition ein Sportbeitrag von höchstens fünf Rappen pro Schuss erhoben werden.
2 Die für die Landesschützenverbände bestimmten Beträge abzüglich einer Inkasso-
gebühr werden durch die Gruppe Verteidigung auf Ende des Jahres überwiesen.
Art. 45 Verkauf von Ordonnanzmunition
1 Die Ordonnanzmunition muss den Schützinnen und Schützen zu dem vom VBS
festgelegten Preis abgegeben werden. Die Berechnung eines Schussgeldes ist nur dann gestattet, wenn Munitionspreis und Schussgeld einzeln zur Kenntnis gebracht werden.
2 Die maximale Höhe des Schussgeldes richtet sich nach der Verordnung des VBS
vom 12. Dezember 19959 über die Verwaltung der Armee.
10. Abschnitt: Verwaltungsverfahren
Art. 46 Streitigkeiten über die Zuweisung von Schiessanlagen Gegen Verfügungen vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Art über die Zuweisung von Schiessanlagen (Art. 29) können die Betroffenen innert
30 Tagen nach Eröffnung beim VBS Beschwerde erheben.
Art. 47 Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Art
1 Gegen Verfügungen der kantonalen Militärbehörden in Angelegenheiten nicht
vermögensrechtlicher Art betreffend das Schiesswesen ausser Dienst können die Betroffenen innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der Gruppe Verteidigung Beschwerde erheben.
2 Der Beschwerdeentscheid der Gruppe Verteidigung kann innert 30 Tagen nach
Eröffnung an das VBS weitergezogen werden.
3 Gegen Verfügungen der Gruppe Verteidigung in Angelegenheiten nicht vermö-
gensrechtlicher Art betreffend das Schiesswesen ausser Dienst können die Betroffe- nen innert 30 Tagen nach Eröffnung beim VBS Beschwerde erheben.
4 Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196810 über
das Verwaltungsverfahren.
9 SR 510.301.1 10 SR 172.021
Schiessverordnung AS 2003
Art. 48 Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art
1 Die Gruppe Verteidigung entscheidet über streitige Ansprüche vermögensrechtli-
cher Art des Bundes oder gegen den Bund betreffend das Schiesswesen ausser Dienst.
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der
Rekurskommission des VBS Beschwerde erhoben werden.
3 Der Beschwerdeentscheid der Rekurskommission unterliegt der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
11. Abschnitt:
Administrative Massnahmen und strafrechtliche Sanktionen
Art. 49 Massnahmen gegen Schützen und Vorstandsmitglieder
1 Die kantonale Militärbehörde entscheidet über:
a. die Erfüllung der Schiesspflicht im Nachschiesskurs (Art. 16) bei vor- schriftswidrigem Verhalten der Schützin oder des Schützen; b. das Aufgebot zum Verbliebenenkurs (Art. 17); c. den Ausschluss von den freiwilligen Bundesübungen, bei Nichtschiesspflichti- gen auch vom obligatorischen Programm bis zu fünf Jahren; d. den Ausschluss von Mitgliedern des Vereinsvorstandes, die ihren Pflichten nicht nachkommen.
2 Diese Massnahmen können unabhängig von einer allfälligen Bestrafung getroffen
werden.
Art. 50 Massnahmen gegen Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter Schützenmeisterinnen und Schützenmeistern sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleitern wird durch die Gruppe Verteidigung die Anerkennung entzo- gen, wenn sie einen Wiederholungskurs nicht besuchen oder einer Bezugseinschrän- kung für Leihwaffen unterliegen.
Art. 51 Massnahmen gegen Schiessvereine
1 Die kantonale Militärbehörde kann Schiessvereinen, die sich den Vorschriften
dieser Verordnung oder den Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht unterziehen, die Anerkennung entziehen.
2 Die Gruppe Verteidigung kann Massnahmen gegen Schiessvereine verfügen, die
ihrer Aufgabe nicht nachkommen, sich den Weisungen der zuständigen kantonalen Schiesskommission widersetzen oder in der administrativen oder schiesstechnischen Leitung wiederholt beanstandet werden mussten. Sie kann:
Schiessverordnung AS 2003
a. Schiessvereine unter besondere Aufsicht stellen; b. Bundesleistungen zurückbehalten; c. Bundesleistungen entziehen; d. Munition nur gegen Vorauszahlung liefern.
Art. 52 Massnahmen gegen Landesschützenverbände
1 Das VBS kann Landesschützenverbänden, welche die Vorschriften dieser Verord-
nung oder die Anordnungen der Gruppe Verteidigung nicht befolgen, die Anerken- nung entziehen.
2 Die Gruppe Verteidigung kann das Zurückbehalten oder den Entzug von Bundes-
leistungen anordnen.
Art. 53 Massnahmen gegen eidgenössische Schiessoffiziere sowie Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder von kantonalen Schiesskommissionen Bei mangelhafter Erledigung administrativer Arbeiten oder bei der Missachtung von Fristen kann eidgenössischen Schiessoffizieren sowie Präsidentinnen, Präsidenten und Mitgliedern von kantonalen Schiesskommissionen die Pauschalentschädigung für administrative Aufwendungen durch die Gruppe Verteidigung gekürzt oder gestrichen werden.
Art. 54 Strafrechtliche Sanktionen
1 Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Schiesswesens
ausser Dienst richtet sich nach den jeweils anwendbaren Bestimmungen des militäri- schen oder des zivilen Strafrechts. 2 In schweren Fällen ist dem VBS eine militärgerichtliche Untersuchung zu beantra- gen.
12. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 55 Vollzug Das VBS vollzieht diese Verordnung und erlässt die notwendigen Ausführungs- bestimmungen.
Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. Februar 199111 über das Schiesswesen ausser Dienst wird aufgehoben.
11 AS 1991 662, 1996 759, 1997 2624
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Art. 57 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. November 199312 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 4 Ausserdienstliche Schiessübungen
1 Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen im Sinne von Artikel 1a
Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 2 des Gesetzes gilt, wer als Schiesspflichtiger oder als Schiessberechtigter nach der Verordnung vom 5. Dezember 200313 über das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen ist an: a. Bundesübungen und Vorübungen dazu; b. Schützenmeisterkursen und Wiederholungskursen dazu; c. Jungschützenleiterkursen und Wiederholungskursen dazu; d. Nachschiesskursen; e. Verbliebenenkursen. 2 Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen gilt auch, wer an den Übun- gen und Kursen nach Absatz 1 mitwirkt als: a. eidgenössischer Schiessanlagenexperte, eidgenössischer Schiessoffizier oder Mitglied einer kantonalen Schiesskommission; b. Funktionär oder Zeiger.
Art. 58 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundepräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
12 SR 833.11 13 SR 512.31; AS 2003 5119
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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