Lexipedia

AS 2004 2157

Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte

Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte

vom 19. Dezember 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 20022, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt aussenpolitische Massnahmen des Bundes zur zivilen Frie-

densförderung und zur Stärkung der Menschenrechte.

2 Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss:

a. Bundesgesetz vom 19. März 19763 über die internationale Entwicklungszu- sammenarbeit und humanitäre Hilfe; b. Bundesbeschluss vom 24. März 19954 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas; c. Bundesgesetz vom 3. Februar 19955 über die Armee und die Militärverwal- tung.

Art. 2 Ziele Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz will der Bund: a. zur Prävention, Entschärfung oder Lösung von Gewaltkonflikten beitragen, namentlich durch Vertrauensbildung, Vermittlung und friedensbildende Aktivitäten nach Beendigung von gewaltsamen Auseinandersetzungen sowie durch die Förderung des humanitären Völkerrechts; b. zur Stärkung der Menschenrechte beitragen, indem er die bürgerlichen, poli- tischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von Personen oder Personengruppen fördert; c. demokratische Prozesse fördern.

SR 193.9

2002-1838 2157

Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. BG AS 2004

Art. 3 Massnahmen

1 Der Bund kann Finanzhilfen leisten und andere Massnahmen ergreifen, wie:

a. einmalige oder wiederkehrende Beiträge ausrichten; b. Sachleistungen erbringen; c. Expertinnen und Experten entsenden; d. privatrechtliche Vereine oder Stiftungen gründen oder sich an solchen betei- ligen. e. die Partnerschaft mit wissenschaftlichen Institutionen des humanitären Völ- kerrechts fördern.

2 Der Bundesrat kann ergänzende Massnahmen ergreifen, die der zivilen Friedens-

förderung und der Stärkung der Menschenrechte dienen.

3 Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Bestrebungen

sowie autonom durchgeführt werden.

Art. 4 Finanzierung Die Mittel für die Massnahmen nach diesem Gesetz werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.

Art. 5 Evaluation Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der bewilligten Mittel. Er veranlasst regelmässige Evaluationen und erstattet der Bundesversammlung darüber für jede Kreditperiode Bericht.

Art. 6 Zuständigkeit

1 Der Bundesrat entscheidet über Massnahmen nach diesem Gesetz.

2 Er kann Ausführungsaufgaben an juristische Personen des Privatrechts oder des

öffentlichen Rechts und natürliche Personen delegieren.

Art. 7 Koordination

1 Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen seiner Partner

und nach Möglichkeit mit den gleichgerichteten Massnahmen anderer schweizeri- scher oder ausländischer Leistungserbringer.

2 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes im Bereich der

zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte den Zielen gemäss Artikel 2 entsprechen.

Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. BG AS 2004

Art. 8 Völkerrechtliche Verträge Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über: a. die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten; b. die Beteiligung an zivilen friedensfördernden Missionen; c. die Entsendung von Expertinnen und Experten.

Art. 9 Datenbearbeitung Für die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit Massnahmen nach diesem Gesetz gilt Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 20006 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei- ten sinngemäss.

Art. 10 Berichterstattung Der Bundesrat erstattet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte jährlich Bericht über die getroffenen und die geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 20007 über die Teilnahme und die Finanzhilfe des Bundes an das Henry-Dunant-Zentrum für den humanitären Dialog wird aufge- hoben.

Art. 12 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Dezember 2003 Ständerat, 19. Dezember 2003 Der Präsident: Max Binder Der Präsident: Fritz Schiesser Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

6 SR 235.2 7 AS 2002 1896

Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. BG AS 2004

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. April 2004 unbenützt abge-

laufen.8

2 Es wird auf den 1. Mai 2004 in Kraft gesetzt.

13. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

8 BBl 2003 8205