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AS 2004 4357

Verordnung über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen (VMAD)

Verordnung über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen (VMAD)

vom 24. September 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5 und 5 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), verordnet:

Art. 1 Begriffe Schweizer Bürger und Bürgerinnen gelten in dieser Verordnung: a. als Auslandschweizer oder Auslandschweizerin, wenn sie vor Vollendung des 18. Altersjahres ihren Wohnsitz im Ausland begründet haben oder sich mit einem rechtswirksamen Auslandurlaub gemäss den Artikeln 44–57 der Verordnung vom 7. Dezember 19982 über das militärische Kontrollwesen (VmK) im Ausland aufhalten; b. als Doppelbürger oder Doppelbürgerin, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und das Bürgerrecht mindestens eines anderen Staates besit- zen.

Art. 2 Stellungspflicht Doppelbürger sind stellungspflichtig, sofern sie nicht die Bedingungen nach Arti- kel 5 Absatz 1 MG oder einer auf sie anwendbaren zwischenstaatlichen Verein- barung nach Artikel 5 Absatz 3 MG erfüllen.

Art. 3 Freiwillige Meldung zur Rekrutierung

1 Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die nicht das Bürgerrecht ihres

Wohnsitzstaates besitzen, sowie Doppelbürgerinnen können sich beim Führungsstab der Armee freiwillig zur Rekrutierung melden.

2 Sie werden zur Rekrutierung aufgeboten, sofern:

a. keine triftigen Gründe gemäss Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vom 10. April 20023 über die Rekrutierung (VREK) dagegen sprechen;

SR 511.13

2004-0344 4357

Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Doppelbürger AS 2004

b. sie für den Militärdienst genügende Kenntnisse einer Schweizer Landesspra- che besitzen; und c. sie für keinen anderen Staat bereits Militärdienst geleistet haben.

Art. 4 Ausbildungsdienstpflicht 1 Personen, die sich freiwillig zur Rekrutierung melden, sind verpflichtet, die Rekru- tierungstage zu absolvieren, wenn ihre Anmeldung vom Führungsstab der Armee angenommen wird.

2 Die Ausbildungsdienstpflicht der nach dieser Verordnung rekrutierten militär-

diensttauglichen Personen richtet sich nach der Verordnung vom 19. November

20034 über die Militärdienstpflicht (MDV).

Art. 5 Einrückungspflicht und Verwendung im Aktivdienst

1 Bei Bedarf der Armee können für den Aktivdienst:

a. rekrutierte militärdiensttaugliche Auslandschweizer und Auslandschweize- rinnen zur Dienstleistung aufgeboten werden oder sich freiwillig melden; b. alle anderen Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen zur Rekrutie- rung aufgeboten werden oder sich freiwillig melden.

2 Der Führungsstab der Armee bestimmt den Einrückungsort und die Ausrüstung mit

dem Aufgebot.

3 Die Verwendung im Aktivdienst richtet sich nach dem Bedarf der Armee.

4 Nicht aufgeboten werden Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die das

Bürgerrecht des Wohnsitzstaates besitzen, wenn dieser Staat das Einrücken durch gesetzliche Bestimmungen oder durch Massnahmen verhindert; zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. der Bundesratsbeschluss vom 17. November 19715 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger; b. die Verordnung vom 9. Juni 19876 über das Einrücken der Auslandschwei- zer bei einer Kriegsmobilmachung.

4 SR 512.21 5 AS 1971 1645 6 AS 1987 825

Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Doppelbürger AS 2004

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. April 20027 über die Rekrutierung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

2 Die Rekrutierung der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen wird durch

die Verordnung vom 24. September 20048 über die Militärdienstpflicht der Ausland- schweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürge- rinnen geregelt.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

7 SR 511.11 8 SR 511.13; AS 2004 4357

Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Doppelbürger AS 2004

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