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AS 2005 1103

Verordnung über Pflanzenschutz

Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)

Änderung vom 14. Februar 2005

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 40 Absatz 3 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20011, verordnet:

I Die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001 wird wie folgt geändert: Die Anhänge 2–5 werden gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 1. März 2005 in Kraft.

14. Februar 2005 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

1 SR 916.20

2004-2423 1103

Pflanzenschutzverordnung AS 2005

Anhang 2 (Art. 1, 3–5, 16, 17, 20, 22, 24, 26–30, 34, 40, 41 und 46)

Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind …

c. Pilze Art Befallsgegenstand

4. Ceratocystis virescens Pflanzen von Acer saccharum Marsh., ausser Samen

(Davidson) Moreau und Früchten, mit Ursprung in den USA und Kanada, Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada …

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind …

c. Pilze Art Befallsgegenstand

3. Cryphonectria parasitica Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum

(Murrill) Barr Anpflanzen bestimmt, ausser Samen …

Pflanzenschutzverordnung AS 2005

Anhang 3 (Art. 4 und 40)

Teil A Waren, deren Einfuhr verboten ist

Bezeichnung Ursprungsland

4. Aufgehoben

...

Pflanzenschutzverordnung AS 2005

Anhang 4 (Art. 5, 8, 11, 17, 20 und 40)

Teil A Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren Abschnitt I Waren ausländischen Ursprungs aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Waren Besondere Anforderungen

1.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz Verfahren unterzogen wurde: von Nadelbäumen (Coniferales), a) sachgerechte Erhitzung auf eine Kerntempe- ausser Thuja L., ausser: ratur von 56° C für mindestens 30 Minuten; – Holz in Form von Plättchen, dies muss dadurch nachgewiesen werden, Schnitzeln, Sägespänen, Holz- dass die Kennzeichnung «HT» nach abfällen oder Holzausschuss, das üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder ganz oder teilweise von diesen seiner Verpackung und in dem Pflanzen- Nadelbäumen gewonnen wurde, schutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verord- – Verpackungsmaterial aus Holz in nung angegeben wird, Form von Kisten, Kistchen, Ver- oder schlägen, Trommeln und ähnlichen b) sachgerechte Begasung gemäss einer vom Verpackungsmitteln, Flachpaletten, BUWAL zugelassenen Spezifikation; dies Boxpaletten und anderen Ladungs- muss dadurch nachgewiesen werden, dass in trägern sowie Palettenaufsatzwän- dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 den, das tatsächlich beim Transport dieser Verordnung der Wirkstoff, die von Gegenständen aller Art einge- Mindesttemperatur des Holzes, die setzt wird, Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer – Holz, das zum Verkeilen oder (Std.) angegeben werden, Abstützen der nicht aus Holz beste- oder henden Ladung verwendet wird, c) sachgerechte Kesseldrucktränkung mit – Holz von Libocedrus decurrens einem vom BUWAL zugelassenenProdukt. Torr., wenn nachgewiesen werden Dies muss dadurch nachgewiesen werden, kann, dass das Holz unter Anwen- dass in dem Pflanzenschutzzeugnis ach dung einer Erhitzung auf eine Min- Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, desttemperatur von 82 ºC für einen der Druck (psi oder kPa) und die Konzentra- Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bear- tion (%) angegeben werden. beitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist, auch ohne natürliche Oberflächenrun- dung des Holzes, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, Ländern, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. bekannt ist 1.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz Verfahren unterzogen wurde: von Nadelbäumen (Coniferales), a) sachgerechte Erhitzung auf eine Kerntempe- ausser Thuja L., in Form von Plätt- ratur von 56° C für mindestens 30 Minuten; chen, Schnitzeln, Sägespänen, Holz- letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis abfällen oder Holzausschuss, das ganz nach Artikel 8 dieser Verordnung anzu- oder teilweise von diesen Nadel- geben,

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Waren Besondere Anforderungen

bäumen gewonnen wurde, mit Ur- oder sprung in Kanada, China, Japan, der b) sachgerechte Begasung gemäss einer vom Republik Korea, Mexiko, Taiwan und BUWAL zugelassene Spezifikation; dies den USA, Ländern, in denen das muss dadurch nachgewiesen werden, dass in Auftreten von Bursaphelenchus dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle dieser Verordnung der Wirkstoff, die Min- et al. bekannt ist desttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden.

1.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a) frei von Rinde ist von Thuja L., ausser: oder – Holz in Form von Plättchen, b) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Schnitzeln, Sägespänen, Holz- Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen abfällen oder Holzausschuss, Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % – Verpackungsmaterial aus Holz in der Trockenmasse (TS) unterzogen worden Form von Kisten, Kistchen, Ver- ist; dies muss dadurch nachgewiesen schlägen, Trommeln und ähnlichen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», Verpackungsmitteln, Flachpaletten, «KD» oder eine andere international aner- Boxpaletten und anderen Ladungs- kannte Markierung nach üblichem Handels- trägern sowie Palettenaufsatzwän- brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhül- den, das tatsächlich beim Transport lung angebracht wird, von Gegenständen aller Art einge- oder setzt wird, c) einer sachgerechten Erhitzung auf eine – Holz, das zum Verkeilen oder Kerntemperatur von 56° C für mindestens Abstützen der nicht aus Holz beste- 30 Minuten unterzogen worden ist; dies henden Ladung verwendet wird, muss dadurch nachgewiesen werden, dass mit Ursprung in Kanada, China, die Kennzeichnung «HT» nach üblichem Japan, der Republik Korea, Mexiko, Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Taiwan und den USA, Ländern, in Umhüllung und in dem Pflanzenschutz- denen das Auftreten von Bursaphelen- zeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung chus xylophilus (Steiner & Bührer) angegeben wird, Nickle et al. bekannt ist oder d) einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BUWAL zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflan- zenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttem- peratur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder e) einer sachgerechten Kesseldrucktränkung mit einem vom BUWAL zugelassenen Erzeugnis unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) ange- geben werden.

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Waren Besondere Anforderungen

1.4 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a) von entrindetem Rundholz stammt, von Thuja L., in Form von Plättchen, oder Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen b) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter oder Holzausschuss, mit Ursprung in Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Kanada, China, Japan, der Republik Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, TS unterzogen worden ist, Ländern, in denen das Auftreten von oder Bursaphelenchus xylophilus (Steiner c) einer sachgerechten Begasung gemäss einer & Bührer) Nickle et al. bekannt ist vom BUWAL zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflan- zenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttem- peratur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder d) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens

30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres

ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.

1.5 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a) aus Gebieten stammt, die als frei von von Nadelbäumen (Coniferales), – Monochamus spp. (aussereuropäische ausser: Populationen), – Holz in Form von Plättchen, – Pissodes spp. (aussereuropäische Schnitzeln, Sägespänen, Holz- Populationen), abfällen oder Holzausschuss, das – Scolytidae (aussereuropäische ganz oder teilweise von diesen Populationen); Nadelbäumen gewonnen wurde, bekannt sind. Der Name des Gebiets wird – Verpackungsmaterial aus Holz in unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem Form von Kisten, Kistchen, Ver- Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser schlägen, Trommeln und ähnlichen Verordnung vermerkt, Verpackungsmitteln, Flachpaletten, oder Boxpaletten und anderen Ladungs- b) rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die trägern sowie Palettenaufsatzwän- von der Gattung Monochamus spp. (ausser- den, das tatsächlich beim Transport europäische Populationen) verursacht von Gegenständen aller Art einge- werden und einen Durchmesser von mehr setzt wird, als 3 mm haben, – Holz, das zum Verkeilen oder oder Abstützen der nicht aus Holz beste- c) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter henden Ladung verwendet wird, Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen auch ohne seine natürliche Ober- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % flächenrundung, mit Ursprung in TS unterzogen worden ist; dies muss Russland, Kasachstan und der Türkei dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird, oder

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Waren Besondere Anforderungen

d) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens

30 Minuten unterzogen worden ist; dies

muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutz- zeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung angegeben wird, oder e) einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BUWAL zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindest- temperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder f) einer sachgerechten Kesseldrucktränkung mit einem vom BUWAL zugelassenen Erzeugnis unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) ange- geben werden.

1.6 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a) rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von Nadelbäumen (Coniferales), von der Gattung Monochamus spp. (ausser- ausser: europäische Populationen) verursacht wer- – Holz in Form von Plättchen, den und zu diesem Zweck als Wurmlöcher Schnitzeln, Sägespänen, Holz- mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm abfällen oder Holzausschuss, das definiert werden, ganz oder teilweise von diesen oder Nadelbäumen gewonnen wurde, b) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter – Verpackungsmaterial aus Holz in Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Form von Kisten, Kistchen, Ver- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % schlägen, Trommeln und ähnlichen TS unterzogen worden ist; dies muss Verpackungsmitteln, Flachpaletten, dadurch nachgewiesen werden, dass die Boxpaletten und anderen Ladungs- Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine trägern sowie Palettenaufsatzwän- andere international anerkannte Markierung den, das tatsächlich beim Transport nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz von Gegenständen aller Art einge- oder jeglicher Umhüllung angebracht wird, setzt wird, oder – Holz, das zum Verkeilen oder c) einer sachgerechten Begasung gemäss einer Abstützen der nicht aus Holz beste- vom BUWAL zugelassenen Spezifikation henden Ladung verwendet wird, unterzogen worden ist; dies muss dadurch auch ohne natürliche Oberflächen- nachgewiesen werden, dass in dem Pflan- rundung des Holzes, mit Ursprung in zenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser anderen Ländern als: Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttem- – Russland, Kasachstan und der peratur des Holzes, die Dosierung (g/m3) Türkei, und die Expositionsdauer (Std.) angegeben – europäischen Ländern, werden, – Kanada, China, Japan, der Republik oder Korea, Mexiko, Taiwan und den

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Waren Besondere Anforderungen

USA, Ländern, in denen das Auf- d) einer sachgerechten Kesseldrucktränkung treten von Bursaphelenchus mit einem vom BUWAL zugelassenen xylophilus (Steiner & Bührer) Produkt unterzogen worden ist; dies muss Nickle et al. bekannt ist dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden oder e) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens

30 Minuten unterzogen worden ist; dies

muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutz- zeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung angegeben wird.

1.7 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a) aus Gebieten stammt, die als frei von Form von Plättchen, Schnitzeln, – Monochamus spp. (aussereuropäische Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- Populationen), ausschuss, das ganz oder teilweise von – Pissodes spp. (aussereuropäische Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen Populationen), wurde, mit Ursprung in: – Scolytidae (aussereuropäische – Russland, Kasachstan und der Populationen); Türkei, bekannt sind. Der Name des Gebiets wird – anderen aussereuropäischen Län- unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem dern als Kanada, China, Japan, der Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Republik Korea, Mexiko, Taiwan Verordnung vermerkt, und den USA, Ländern, in denen oder das Auftreten von Bursaphelenchus b) aus entrindetem Rundholz hergestellt xylophilus (Steiner & Bührer) worden ist, Nickle et al. bekannt ist oder c) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist, oder d) einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BUWAL zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflan- zenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttem- peratur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder e) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens

30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres

ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.

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Waren Besondere Anforderungen

2. Verpackungsmaterial aus Holz in Das Verpackungsmaterial aus Holz muss

Form von Kisten, Kistchen, Ver- – aus entrindetem Rundholz hergestellt sein schlägen, Trommeln und ähnlichen und Verpackungsmitteln, Flachpaletten, – einer der zugelassenen Massnahmen gemäss Boxpaletten und anderen Ladungs- Anhang I des Internationalen Standards für trägern sowie Palettenaufsatzwänden, Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO das tatsächlich beim Transport von (Guidelines for regulating wood packaging Gegenständen aller Art eingesetzt material in international trade) unterzogen wird, ausgenommen Rohholz von worden sein,

6 mm Stärke oder weniger und ver- und

arbeitetes Holz, das unter Verwendung – ein Kennzeichen tragen, von Leim, Hitze und Druck oder einer a) das dem aus zwei Buchstaben bestehen- Kombination davon hergestellt wurde, den ISO-Ländercode, einem Code zur ausländischen Ursprungs aus Nicht- Identifizierung des Erzeugers und dem mitgliedstaaten der Europäischen Code zur Identifizierung der zugelasse- Gemeinschaft nen Massnahme, der das Verpackungs- material aus Holz unterzogen wurde, gemäss Anhang II des Internationalen Standards für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO (Guidelines for regula- ting wood packaging material in inter- national trade) entspricht; die in dem Kennzeichen enthaltene Abkürzung für die zugelassene Massnahme wird durch die Buchstaben «DB» ergänzt, und b) bei ab dem 1. März 2005 hergestelltem, repariertem oder wiederverwertetem Verpackungsmaterial aus Holz auch das Bildzeichen gemäss Anhang II des vor- genannten FAO Standards umfasst. Bei vor dem 28. Februar 2005 hergestelltem, repariertem oder wiederverwertetem Verpackungsmaterial aus Holz muss dieses Bildzeichen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007 nicht angegeben werden.

2.1 Holz von Acer saccharum Marsh., Amtliche Feststellung, dass das Holz einer

auch ohne seine natürliche Ober- künstlichen Trocknung bei geeigneter Tempe- flächenrundung, ausser Holz in Form ratur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeits- von gehalt von weniger als 20 % TS unterzogen – Holz zur Furnierherstellung, worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, werden, dass die Markierung «Kiln-dried», Holzabfällen oder Holzausschuss «KD» oder eine andere international anerkann- mit Ursprung in den USA und Kanada te Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird. 2.2 Holz von Acer saccharum Marsh., zur Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Furnierherstellung, mit Ursprung in Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis den USA und Kanada virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierher- stellung verwendet zu werden.

3. Holz von Quercus L., ausser Holz in Amtliche Feststellung, dass das Holz

Form von: a) bis zur völligen Beseitigung der Rundungen – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, abgeviert wurde Holzabfällen oder Holzausschuss, oder

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– Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln b) rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt und anderen Böttcherwaren und des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der hölzernen Teilen davon, ein- Trockenmasse, nicht übersteigt, schliesslich Fassstäben, wenn oder nachgewiesen werden kann, dass c) rindenfrei ist und mit Hilfe einer geeigneten das Holz unter Anwendung einer Heissluft- oder Heisswasserbehandlung Erhitzung auf eine desinfiziertworden ist, Mindesttemperatur von 176 ºC für oder

20 Minuten verarbeitet oder her- d) bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste

gestellt worden ist, einer künstlichen Trocknung bei geeigneter auch ohne seine natürliche Ober- Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen flächenrundung, mit Ursprung in Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % den USA TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

4. Aufgehoben

5. Holz von Platanus L., ausgenommen Amtliche Feststellung, dass das Holz einer

in Form von Plättchen, Schnitzeln, künstlichen Trocknung bei geeigneter Tempe- Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- ratur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeits- ausschuss, auch ohne seine natürliche gehalt von weniger als 20 % TS unterzogen Oberflächenrundung, mit Ursprung in worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen den USA oder Armenien werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkann- te Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

6. Holz von Populus L., ausgenommen Amtliche Feststellung, dass das Holz

in Form von Plättchen, Schnitzeln, – rindenfrei ist Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- oder ausschuss, auch ohne seine natürliche – einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Oberflächenrundung, mit Ursprung in Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Ländern des amerikanischen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % Kontinents TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

7. Aufgehoben

7.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a) aus entrindetem Rundholz hergestellt Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- worden ist, spänen, Holzabfällen oder Holzaus- oder schuss, das ganz oder teilweise von b) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter – Acer saccharum Marsh., mit Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Ursprung in den USA und Kanada, Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % – Platanus L., mit Ursprung in den TS unterzogen worden ist USA oder Armenien, oder – Populus L., mit Ursprung auf dem c) einer sachgerechten Begasung gemäss einer amerikanischen Kontinent gewon- vom BUWAL zugelassenen Spezifikation nen wurde unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflan-

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Waren Besondere Anforderungen

zenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Ver- ordnung der Wirkstoff, die Mindesttempera- tur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder d) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens

30 Minuten unterzogen worden ist; Letzteres

ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Arti- kel 8 dieser Verordnung anzugeben.

7.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen spänen, Holzabfällen oder Holz- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % ausschuss, das ganz oder teilweise von TS unterzogen worden ist, Quercus L. gewonnen wurde, mit oder Ursprung in den USA b) einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BUWAL zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindest- temperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder c) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens

30 Minuten unterzogen worden ist; Letzteres

ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.

7.3 Lose Rinde von Nadelbäumen Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde

(Coniferales) mit Ursprung in ausser- a) einer sachgerechten Begasung gemäss einer europäischen Ländern vom BUWAL zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindest- temperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder b) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens

30 Minuten unterzogen worden ist; Letzteres

ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.

8. Holz, das zum Verkeilen oder Abstüt- Das Holz muss

zen der nicht aus Holz bestehenden a) aus entrindetem Rundholz hergestellt sein Ladung verwendet wird, auch ohne und seine natürliche Oberflächenrundung, – einer der zugelassenen Massnahmen ausgenommen Rohholz von 6 mm gemäss Anhang I des Internationalen Stärke oder weniger und verarbeitetes Standards für Phytosanitäre Massnahmen Holz, das unter Verwendung von Nr. 15 der FAO (Guidelines for regulat- Leim, Hitze und Druck oder einer ing wood packaging material in inter- Kombination davon hergestellt wurde, national trade) unterzogen worden sein

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Waren Besondere Anforderungen

ausländischen Ursprungs aus Nicht- und mitgliedstaaten der Europäischen – ein Kennzeichen tragen, das dem aus Gemeinschaft zwei Buchstaben bestehenden ISO- Ländercode, einem Code zur Identifizie- rung des Erzeugers und dem Code zur Identifizierung der zugelassenen Mass- nahme, der das Verpackungsmaterial aus Holz unterzogen wurde, gemäss Anhang II des Internationalen Standards für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO (Guidelines for regulating wood packaging material in international trade) entspricht. Die in dem Kenn- zeichen enthaltene Abkürzung für die zugelassene Massnahme wird durch die Buchstaben «DB» ergänzt, oder vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007 b) aus rindenfreiem Holz hergestellt sein, das frei ist von Schädlingen und Anzeichen lebender Schädlinge. ...

11.01 Pflanzen von Quercus L., ausser Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

Früchten und Samen, mit Ursprung in Pflanzen in Anhang 3 Teil A Punkt 2 gelten, den USA amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind. 11.1 Pflanzen von Castanea Mill. und Unbeschadet derVerbote, die für die Pflanzen Quercus L., ausser Früchten und in Anhang 3 Teil A Punkt 2 und Anhang 4 Samen, mit Ursprung in ausser- Teil A Abschnitt I Punkt 11.01 gelten, amtliche europäischen Ländern Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (ausser- europäische Erreger) festgestellt wurden. ...

12. Betrifft nur den französischen und

italienischen Text … 53. Samen der Gattungen Triticum, Secale Amtliche Feststellung, dass die Samen aus und X Triticosecale aus Afghanistan, einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, dass Tilletia indica Mitra nicht auftritt. Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist.

54. Körner der Gattungen Triticum, Secale Amtliche Feststellung, dass

und X Triticosecale aus Afghanistan, a) die Körner aus einem Gebiet stammen, von Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, dem bekannt ist, dass Tilletia indica Mitra Pakistan, Südafrika und den USA, wo nicht auftritt das Auftreten von Tilletia indica Mitra oder bekannt ist. b) an den Pflanzen auf ihrer Anbaufläche während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für

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Waren Besondere Anforderungen

Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Körnerproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand ent- nommen und untersucht wurden, sich bei diesen Untersuchungen als frei von Tilletia indica Mitra erwiesen haben.

Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Waren Besondere Anforderungen

1. Aufgehoben

3. Aufgehoben

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Anhang 5 (Art. 5, 9, 17, 23, 24 und 40)

Teil A Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen für die ganze Schweiz sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen …

1.7 Holz, das

a) ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, und b) einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: HS-Code Warenbezeichnung

4401.10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,

Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401.22 00 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen

oder Schnitzeln ex 4401.30 00 Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammen- gepresst

4403.10 00 Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservie-

rungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4403.99 Holz von anderen als Nadelbäumen (ausser in der Unter- nummern-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannte tropische Hölzer oder andere tropische Hölzer, Eiche [Quercus spp.] oder Buche [Fagus spp.]), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404.20 00 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt ex 4407.99 Holz von anderen als Nadelbäumen (ausser in der Unter- nummern-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannte tropische Hölzer oder andere tropische Hölzer, Eiche [Quercus spp.] oder Buche [Fagus spp.]), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als

6 mm

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1.8 Aufgehoben

Teil B Waren ausländischen Ursprungs aus Nichtmitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind

1. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch

einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland oder Uruguay, Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, Capsi- cum spp., Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Zea mays L., Allium asca- lonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.

2. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:

– Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophi- la L., Pelargonium L’Hérit ex Ait, Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae, – Koniferen (Coniferales), – Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada, – Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, – Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, – Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L. …

5. Lose Rinde von:

– Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Acer saccharum Marsh., Populus L. und Quercus L., ausser Quercus suber L.

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6. Holz, das

a) ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 2: – Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buch- stabe b) aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code 4416.00 00 entspricht, und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von

176 ºC für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,

– Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien, – Populus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, – Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächen- rundung, mit Ursprung in den USA und Kanada, – Nadelbäumen (Coniferales), auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei und b) einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: HS-Code Warenbezeichnung

4401.10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,

Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401.21 00 Holz von Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder

Schnitzeln

4401.22 00 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plätt-

chen oder Schnitzeln ex 4401.30 00 Sägespäne ex 4401.30 00 Andere Holzabfälle und Holzausschuss als Sägespäne, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403.10 00 Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konser-

vierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4403.20 Holz von Nadelbäumen, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt

4403.91 Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint

befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt

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HS-Code Warenbezeichnung

ex 4403.99 Holz von anderen als Nadelbäumen (ausser in der Unter- positions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannte tropische Hölzer oder andere tropische Hölzer, Eiche [Quercus spp.] oder Buche [Fagus spp.]), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz

4407.10 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), in der Längsrich-

tung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407.91 Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt

oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm ex 4407.99 Holz von anderen als Nadelbäumen (ausser in der Unter- positions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannte tropische Hölzer oder andere tropische Hölzer, Eiche [Quercus spp.] oder Buche [Fagus spp.]), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche

Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

4416.00 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren

und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe

9406.00 10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz

8. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in

Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA. …

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