AS 2005 2169
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von schweizerischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina (Rückübernahmeabkommen) (mit Prot.)
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von schweizerischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina (Rückübernahmeabkommen)
Abgeschlossen am 1. Dezember 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. April 2005
Der Schweizerische Bundesrat und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, (nachstehend Vertragsparteien genannt), Getragen vom Wunsch nach Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und der gleichberechtigten Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten; in dem Bestreben, die Rückübernahme von Personen, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, d.h. die die geltenden Voraus- setzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen im Geiste der solidarischen Zusammenarbeit und auf Gegenseitigkeit beruhend zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Übernahmeverpflichtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1) Die schweizerische Vertragspartei übernimmt auf Antrag der Vertragspartei Bosnien und Herzegowinas ohne besondere Formalitäten:
1. schweizerische Staatsangehörige,
2. Personen, die mit einem gültigen Reisepass oder einer gültigen Identitätskar-
te der Schweizerischen Eidgenossenschaft in das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas eingereist sind oder denen während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas ein Reisepass oder eine Identi- tätskarte der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden ist, und
3. Personen, die während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet Bosnien und Her-
zegowinas die schweizerische Staatsangehörigkeit verloren haben und eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, sofern die Zugehörigkeit zu einem der unter den Ziffern 1 bis 3 bezeichneten Perso- nenkreis nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
SR 0.142.111.919
2002-2531 2169
Rückübernahmeabkommen mit Bosnien und Herzegowina AS 2005
(2) Die schweizerische Vertragspartei übernimmt jederzeit ohne vorherigen Antrag und ohne besondere Formalitäten alle Personen, die im Besitz eines gültigen Reise- passes oder einer gültigen Identitätskarte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind. (3) Die schweizerische Vertragspartei wird den unter Absatz 1 definierten Personen, die sich im Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas aufhalten und keinen gültigen Reisepass oder Identitätskarte oder ähnliches Dokument besitzen, einen Reisepass oder eine Identitätskarte oder ein sonstiges Dokument ausstellen, welches sie zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt.
Art. 2 Übernahmeverpflichtung von Bosnien und Herzegowina (1) Die Vertragspartei Bosnien und Herzegowinas übernimmt auf Antrag der schweizerischen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten:
1. Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas,
2. Personen, die mit einem gültigen Pass Bosnien und Herzegowinas, in dem
die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas vermerkt ist, in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingereist sind, oder denen während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eid- genossenschaft ein Pass Bosnien und Herzegowinas ausgestellt worden ist, und
3. Personen, die während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas verloren haben, ohne eine andere Staatsangehörigkeit erworben zu haben, sofern die Zugehörigkeit zu einem der unter den Ziffern 1 bis 3 bezeichneten Perso- nenkreise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. (2) Die Vertragspartei Bosnien und Herzegowinas nimmt jederzeit ohne vorherigen Antrag und ohne besondere Formalitäten alle Personen zurück, die im Besitz eines gültigen Passes Bosnien und Herzegowinas sind. (3) Die Vertragspartei Bosnien und Herzegowinas wird den unter Absatz 1 definier- ten Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten und keinen gültigen Reisepass besitzen, einen Reisepass oder ein sonstiges Dokument ausstellen, das sie zur Einreise in das Hoheitsgebiet Bosnien und Herze- gowinas berechtigt.
Art. 3 Übernahmeverfahren (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen sich schriftlich im voraus über die beabsichtigte Übergabe. (2) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet ein Übernah- megesuch unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernahmegesuches bei der zuständigen Behörde der ersuch- ten Vertragspartei. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur Übergabe als erteilt.
Rückübernahmeabkommen mit Bosnien und Herzegowina AS 2003
(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der ersuchten Vertragspartei übernommene Person ohne besondere Formalitäten zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergeben hat, dass die in Artikel 1 Absatz 1 bzw. Arti- kel 2 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für eine Übernahme nicht vorlagen.
Art. 4 Expertenausschuss (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Protokolls eng zusammen. Zu diesem Zweck wird ein gemein- samer Expertenausschuss eingesetzt, dessen Aufgaben folgende sind:
1. Betreuung der Umsetzung und Durchführung des vorliegenden Abkommens
und des Protokolls;
2. Ausarbeitung möglicher Lösungen zu Problemen, welche mit der Umset-
zung des vorliegenden Abkommens zusammenhängen;
3. Formulieren von Vorschlägen zur Änderung und Vervollständigung des vor-
liegenden Abkommens;
4. Erarbeiten und Vorschlagen von geeigneten Massnahmen betreffend illegale
Migration. (2) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die vom Expertenausschuss vorgeschlagenen Massnahmen zu genehmigen. (3) Der Expertenausschuss besteht aus einer gleichen Anzahl Vertretern aus Bos- nien und Herzegowina und aus der Schweiz. Die Vertragsparteien bestimmen den Präsidenten und die Mitglieder des Expertenausschusses. Weitere Experten können zur Beratung zugezogen werden. (4) Der Expertenausschuss tagt auf Verlangen einer Vertragspartei.
Art. 5 Datenschutz (1) Soweit personenbezogene Daten zur Umsetzung dieses Abkommens übermittelt werden, werden die Daten unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften gesammelt, behandelt und geschützt. Es sind nachfolgende Bestimmungen zu beachten:
1. Die Verwendung der übermittelten Daten durch den Empfänger ist nur zu
dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Behörde vor- geschriebenen Bedingungen zulässig.
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über
die Verwendung der übermittelten Daten.
3. Personenbezogene Daten dürfen ausschliesslich an die zuständigen Stellen
übermittelt und nur durch die zuständigen Stellen verwendet werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu über-
mittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in
Rückübernahmeabkommen mit Bosnien und Herzegowina AS 2005
Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Über- mittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten vorzunehmen.
5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen
Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Auskunft zu erteilen.
6. Die übermittelten personenbezogenen Daten sind nur solange aufzube-
wahren, wie es der Zweck, für den sie übermittelt worden sind, erfordert. Die Verarbeitung und Verwendung dieser Daten unterliegen der Kontrolle nach innerstaatlichem Recht.
7. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten personen-
bezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Verände- rung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des Rechts der empfangenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt. (2) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen:
1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Ange-
hörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beiname oder Pseudonym, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
2. die Identitätskarte oder den Reisepass, (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstel-
lungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche
Angaben;
4. die früheren und gegenwärtigen Aufenthaltsorte innerhalb und ausserhalb
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowinas sowie die Reisewege;
5. die durch eine Vertragspartei erteilten Aufenthaltserlaubnisse oder Visa;
6. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die diese für die Prü-
fung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt.
Art. 6 Kosten Alle mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.
Rückübernahmeabkommen mit Bosnien und Herzegowina AS 2003
Art. 7 Durchführungsmodalitäten Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen werden vom Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und vom zuständigen Ministerium Bosnien und Herzegowinas in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
Art. 8 Unberührtheitsklausel (1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 19511 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls von 31. Januar 19672 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt. (2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Überein- künften bleiben unberührt. (3) Die Vertragsparteien anerkennen die Notwendigkeit, die spezielle Situation Bosnien und Herzegowinas angemessen zu berücksichtigen, was die Durchführung dieses Abkommens hinsichtlich der Rückkehr Staatsangehöriger Bosnien und Her- zegowinas betrifft, welchen zwischen 1992 und dem 14. Dezember 1995 vorläufiger Schutz gewährt wurde, welcher am 1. Mai 1996 endete. Der Expertenausschuss gemäss Art. 4 soll die Rückkehr und Reintegration dieser Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas koordinieren und Vorschläge zu ihrer Rückkehr und Reintegrati- on ausarbeiten.
Art. 9 Suspendierung Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen vorübergehend aus Gründen der öffent- lichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Einführung und Aufhebung der Suspendierung ist unverzüglich der anderen Ver- tragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Art. 10 Anwendungsbereich Dieses Abkommen ist auch anwendbar auf das Staatsgebiet und die Staatsangehöri- gen des Fürstentum Liechtenstein3.
Art. 11 Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieses Abkommen wird ab Unterzeichnungsdatum provisorisch angewendet. (2) Die Vertragsparteien informieren sich durch Notenwechsel über das Vorliegen der zur Umsetzung nötigen innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen. Das Abkommen tritt am Datum des Empfangs der letzteren Note in Kraft. (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege schrift- lich kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen am dreissigsten Tage nach Emp- fang der Kündigung ausser Kraft.
Rückübernahmeabkommen mit Bosnien und Herzegowina AS 2005
(4) Während dieser 30-tägigen Kündigungsfrist laufende Verfahren werden nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vollzogen und abgeschlossen.
Geschehen zu Bern am 1. Dezember 2000 in deutscher und englischer Sprache und in den offiziellen Sprachen Bosnien und Herzegowinas, wobei alle Texte authentisch sind.
Für den Für den Ministerrat Schweizerischen Bundesrat: von Bosnien und Herzegowina: Ruth Metzler-Arnold Jadranko Prlić Vorsteherin des Eidgenössischen Aussenminister Justiz- und Polizeidepartementes
Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von schweizerischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina (Rückübernahmeabkommen)
Der Schweizerische Bundesrat und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, auf der Grundlage von Artikel 7 des Abkommens vom 1. Dezember 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas über die Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen), haben folgendes vereinbart:
Art. 1 (1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit gemäss Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 des Rückübernahmeabkommens und der früheren Staats- angehörigkeit gemäss Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 3 und Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 des Rückübernahmeabkommens kann insbesondere geführt werden durch: – Staatsangehörigkeitsurkunden, – Pässe aller Art (Nationalpässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe), – staatliche Identitätsausweise, – von der Regierung sowie von weiteren behördlichen Stellen ausgestellte amtliche Dokumente, – Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen. (2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staats- angehörigkeit unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. (3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch: – andere als von der Regierung ausgestellte amtliche Dokumente, welche die Zugehörigkeit zu staatlichen Stellen belegen, – Führerscheine, – Geburtsurkunden, – authentische Versicherungsnachweise, – Seefahrtbücher, – Dienstausweise für Binnenschiffer,
Rückübernahmeabkommen mit Bosnien und Herzegowina AS 2005
– Zeugenaussagen, – Gutachten von Sachverständigen. Für die Glaubhaftmachung genügt auch eine amtlich hergestellte Fotokopie der in den Absätzen 1 und 3 aufgeführten Dokumente. (4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Ver- tragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat. (5) Die in den Absätzen 1 und 3 aufgeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn deren Gültigkeit abgelaufen ist. (6) Wenn die Staatsangehörigkeit anhand der angegebenen Nachweis- und Glaub- haftmachungsmittel nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, die betreffende Person jedoch nach eigenen Angaben Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei ist, nehmen die Konsularbehörden der ersuchten Vertragspartei unverzüglich eine Anhörung vor, um die Angaben zu überprüfen. Ergibt die Anhörung durch die Konsularbehörden, dass die betreffende Person Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei ist, wird von der konsularischen Vertretung unverzüglich ein Reisedokument ausgestellt. Führt die Anhörung durch die Konsularbehörden zu einer Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei, ist von den Konsularbehörden ein Reisedokument auszustellen.
Art. 2 Das Übernahmegesuch kann bei der zuständigen Auslandvertretung, wenn zum Zwecke der Rückführung um die Ausstellung eines Passes oder sonstigen Reise- dokuments ersucht wird, ansonsten bei den zuständigen innerstaatlichen Behörden der ersuchten Vertragspartei gestellt werden.
Art. 3 (1) Die Übernahme nach den Artikeln 1 und 2 des Rückübernahmeabkommens setzt nicht voraus, dass der zu übernehmenden Person zuvor ein Reisedokument ausge- stellt wird. (2) Die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei stellt der Per- son, zu deren Übernahme die ersuchte Vertragspartei zugestimmt hat, unverzüglich einen Reisepass oder ein sonstiges Reisedokument aus, das auch von möglichen Transitstaaten anerkannt wird und ab Datum der Ausstellung mindestens sechs Monate lang gültig ist; einer zusätzlichen Zustimmung zur Übergabe bedarf es in diesem Falle nicht. (3) Das Übernahmegesuch muss entsprechend den vorhandenen Unterlagen, bezie- hungsweise den Angaben der zu übernehmenden Personen folgende Angaben ent- halten:
Rückübernahmeabkommen mit Bosnien und Herzegowina AS 2005
– Die Personalien der zu übernehmenden Person (Vornamen, Namen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im Hoheitsgebiet der ersuch- ten Vertragspartei), – Art, Seriennummer, Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reise- dokumente sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde unter Beilage einer Photokopie des Reisedokuments. (4) Personen, denen ein Pass oder ein sonstiges Reisedokument ausgestellt wurde, können unbegleitet in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei zurückkehren. In diesen Fällen erfolgt keine Übergabe. (5) Nach Ausstellung des Reisedokumentes soll die Übergabe oder gegebenenfalls die unbegleitete Rückführung eine Woche vorher den in Artikel 7 genannten zustän- digen Behörden angekündigt werden. (6) Ist die Übergabe oder die unbegleitete Rückführung aus rechtlichen oder tat- sächlichen Gründen während der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes nicht möglich, wird innerhalb von 14 Arbeitstagen ein neues Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens weiteren sechs Monaten ausgestellt.
Art. 4 (1) Wird das Übernahmeersuchen bei den zuständigen innerstaatlichen Behörden der ersuchten Vertragspartei gestellt, muss es, soweit möglich, folgende Angaben enthalten: – die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen, Namen, Geburts- datum und -ort sowie letzter Wohnort im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver- tragspartei) und, soweit erforderlich, ihrer Eltern, – Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die Staats- angehörigkeit, – sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicher- heitsmassnahmen, – Datum, Uhrzeit und Ort der Übergabe. (2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die zu übernehmende Person unverzüg- lich, in der Regel innerhalb einer Woche nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens bestimmten Frist, im Ausnahmefall spätestens inner- halb eines Monats. (3) Kann die ersuchende Vertragspartei die Übergabefrist nicht einhalten, unterrich- tet sie unverzüglich die ersuchte Vertragspartei. Sie kündigt die spätere Übergabe mindestens eine Woche vorher unter Bezugnahme auf das frühere Übernahme- gesuch an.
Art. 5 Bei der Übergabe muss die ersuchende Vertragspartei ein «Protokoll über die Über- gabe einer Person» der ersuchten Vertragspartei vorlegen, das, soweit möglich, folgende Angaben enthält:
Rückübernahmeabkommen mit Bosnien und Herzegowina AS 2005
– Vornamen und Namen, – Geburtsort und -datum, – Hinweis auf bestehende und mitgeführte Beweismittel.
Art. 6 In den Fällen der Rückübernahme nach Artikel 3 Absatz 3 des Rückübernahme- abkommens gilt das gleiche Verfahren wie für die Übergabe. Der Nachweis, dass die zurückzuübernehmende Person nicht die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, ist schriftlich zu führen.
Art. 7 (1) Zuständige Behörden auf schweizerischer Seite sind: (a) Für Anfragen zur Ausstellung von Pässen und anderen Reisepapieren zuhanden der diplomatischen Vertretung Bosnien und Herzegowinas in der Schweiz und für Übernahmegesuche zuhanden der zuständigen Behörden Bosnien und Herzegowinas: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Migration (BFM) Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern Tel. Nr.: 0041 31 325 11 11 Fax Nr.: 0041 31 325 93 79 b) Für die Entgegennahme der Übernahmegesuche der zuständigen Behörden Bosnien und Herzegowinas: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Migration (BFM) Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern Tel. Nr.: 0041 31 325 11 11 Fax Nr.: 0041 31 325 93 79 (c) Für das Ausstellen von Pässen und weiteren Reisedokumenten und für die Entgegennahme von solchen Anfragen der Behörden Bosnien und Herzego- winas: Schweizerische Botschaft Ulica Josipa Stadlera 15, BiH-71000 Sarajevo Tel. Nr.: 00387 33 665 250/665 248 Fax Nr.: 00387 33 665 246 (2) Zuständige Behörden auf Seite Bosnien und Herzegowinas: (a) Für Anfragen zur Ausstellung von Pässen und anderen Reisepapieren zuhanden der diplomatischen Vertretung der Schweiz in Bosnien und Her- zegowina und für Übernahmegesuche zuhanden der zuständigen schweizeri- schen Behörden:
Rückübernahmeabkommen mit Bosnien und Herzegowina AS 2005
Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge von Bonien und Herzegowina (Ministarstvo za ljudska prava i izbjeglice) Ulica Musala 9, BiH-71000 Sarajevo Tel. Nr.: 00387 33 471 630/206 273 Fax Nr.: 00387 33 206 140 (b) Für die Entgegennahme der Übernahmegesuche der zuständigen Behörden der Schweiz: Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge von Bosnien und Herzegowina (Ministarstvo za ljudska prava i izbjeglice) Ulica Musala 9, BiH-71000 Sarajevo Tel. Nr.: 00387 33 471 630/206 273 Fax Nr.: 00387 33 206 140 (c) Für das Ausstellen von Pässen und weiteren Reisedokumenten und für die Entgegennahme von solchen Anfragen der schweizerischen Behörden: Botschaft Bosnien und Herzegowinas in der Schweiz Jungfraustrasse 1, CH-3005 Bern Tel. Nr.: 0041 31 351 10 77 Fax Nr.: 0041 31 351 10 93
Art. 8 Streitfragen bei der Durchführung dieses Protokolls werden von den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowinas geregelt.
Art. 9 Durch Notenwechsel zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge von Bosnien und Herze- gowina kann dieses Protokoll geändert werden.
Art. 10 (1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft. Es wird gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens vorläufig angewendet. (2) Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer wie das Rückübernahmeabkommen.
Rückübernahmeabkommen mit Bosnien und Herzegowina AS 2005
Geschehen zu Bern am 1. Dezember 2000 in deutscher und englischer Sprache und in den offiziellen Sprachen Bosnien und Herzegowinas, wobei alle Texte authentisch sind.
Für den Für den Ministerrat Schweizerischen Bundesrat: von Bosnien und Herzegowina: Ruth Metzler-Arnold Jadranko Prlić Vorsteherin des Eidgenössischen Aussenminister Justiz- und Polizeidepartementes