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AS 2005 5269

Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)

Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)

vom 17. Dezember 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 82 Absatz 1, 98 Absatz 3, 117 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 20032, beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes über Versicherungsunternehmen und

Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler.

2 Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken

der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen:

a. schweizerische Versicherungsunternehmen, welche die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreiben; b. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland für ihre Versicherungstätig- keit in der Schweiz oder von der Schweiz aus, unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Bestimmungen; c. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler; d. Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate.

2 Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind:

a. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz nur die Rückversicherung betreiben; b. Versicherungsunternehmen, soweit sie von Bundesrechts wegen einer besonderen Aufsicht unterstellt sind, im Ausmass dieser Aufsicht; als solche gelten insbesondere die in das Register für die berufliche Vorsorge einge- tragenen Vorsorgeeinrichtungen;

SR 961.01

2002-2427 5269

Versicherungsaufsichtsgesetz AS 2005

c. Versicherungsvermittler, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Versicherungsnehmer stehen, soweit sie nur die Interessen dieses Versiche- rungsnehmers und der von diesem beherrschten Gesellschaften verfolgen. 3 Versicherungsunternehmen, deren Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaft- licher Bedeutung ist oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft, können, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, von der Aufsichtsbehörde von der Aufsicht befreit werden.

4 Der Bundesrat bestimmt, was unter Ausübung einer Versicherungstätigkeit in der

Schweiz zu verstehen ist.

2. Kapitel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit

1. Abschnitt: Bewilligung

Art. 3 Bewilligungspflicht

1 Jedes Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das

der Aufsicht untersteht (Versicherungsunternehmen), bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.

2 Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen bedür-

fen ebenfalls der Bewilligung.

Art. 4 Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan

1 Ein Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das

eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen will, hat der Aufsichtsbehörde ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen.

2 Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a. die Statuten; b. die Organisation und den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherungs- unternehmens, gegebenenfalls auch der Versicherungsgruppe oder des Ver- sicherungskonglomerats, zu denen das Versicherungsunternehmen gehört; c. bei Versicherungstätigkeit im Ausland: die Bewilligung der zuständigen aus- ländischen Aufsichtsbehörde oder eine gleichwertige Bescheinigung; d. Angaben zur finanziellen Ausstattung und zu den Rückstellungen; e. die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre oder die Eröffnungsbilanz eines neuen Versicherungsunternehmens; f. Angaben über die Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens

10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Versicherungsunternehmen

beteiligt sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;

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g. die namentliche Bezeichnung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle und Geschäftsführung betrauten Personen oder, für ausländische Versiche- rungsunternehmen, des oder der Generalbevollmächtigten; h. die namentliche Bezeichnung des verantwortlichen Aktuars oder der ver- antwortlichen Aktuarin; i. die namentliche Bezeichnung der externen Revisionsstelle und der für das Mandat verantwortlichen Personen und, sofern das Versicherungsunterneh- men Teil einer Versicherungsgruppe oder eines Versicherungskonglomerats ist, die Organisation des Mandates der externen Revisionsstelle der Versi- cherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats; j. die Verträge oder sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Funktionen des Versicherungsunternehmens ausgegliedert werden sollen; k. die geplanten Versicherungszweige und die Art der zu versichernden Risi- ken; l. allenfalls die Erklärung des Beitritts zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds; m. Angaben über die Mittel zur Erfüllung von Beistandsleistungen, sofern eine Bewilligung für den Versicherungszweig «Beistandsleistung» beantragt wird; n. den Rückversicherungsplan sowie, für die aktive Rückversicherung, den Retrozessionsplan; o. die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau des Versicherungsunterneh- mens; p. die Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäfts- jahre; q. Angaben zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken; r. die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche in der Schweiz verwendet werden bei der Versicherung von sämtlichen Risiken in der beruflichen Vorsorge und in der Zusatzversicherung zur sozialen Kran- kenversicherung.

3 Ersucht ein Versicherungsunternehmen, das bereits im Besitz einer Bewilligung

für einen Versicherungszweig ist, um die Bewilligung für einen weiteren Versiche- rungszweig, so muss es die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a–l nur einreichen, wenn sie gegenüber den bereits genehmigten geändert werden sollen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern

diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.

Art. 5 Änderung des Geschäftsplans

1 Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2

Buchstaben a, h, i, k und r betreffen, sind der Aufsichtsbehörde vor deren Umset- zung zur Genehmigung zu unterbreiten. Zur Genehmigung zu unterbreiten sind

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ausserdem Änderungen des Geschäftsplans, die sich aus Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen ergeben.

2 Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2

Buchstaben b, c, d, f, g, j, l, m, n und q betreffen, sind der Aufsichtsbehörde mit- zuteilen; sie gelten als genehmigt, sofern die Aufsichtsbehörde nicht innert vier Wochen eine Prüfung des Vorgangs einleitet.

Art. 6 Erteilung der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.

2 Istdas Versicherungsunternehmen Teil einer Versicherungsgruppe oder eines

Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemes- senen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.

3 Die Bewilligung wird für einen oder mehrere Versicherungszweige erteilt. Sie

berechtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung im betreffenden Versicherungs- zweig. Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungszweige.

4 Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.

2. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 7 Rechtsform Versicherungsunternehmen müssen die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Genossenschaft haben.

Art. 8 Mindestkapital

1 Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz muss über ein Mindest-

kapital verfügen, das je nach den betriebenen Versicherungszweigen 3–20 Millionen Franken betragen muss.

2 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über das Mindestkapital für die einzelnen

Versicherungszweige.

3 Die Aufsichtsbehörde bestimmt das im Einzelfall erforderliche Kapital.

Art. 9 Eigenmittel

1 Das Versicherungsunternehmen muss über ausreichende freie und unbelastete

Eigenmittel bezüglich seiner gesamten Tätigkeiten verfügen (Solvabilitätsspanne). 2 Bei der Festlegung der Solvabilitätsspanne ist den Risiken, denen das Versiche- rungsunternehmen ausgesetzt ist, den Versicherungszweigen, dem Geschäftsumfang, dem geografischen Wirkungsbereich und den international anerkannten Grundsätzen Rechnung zu tragen.

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3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die anrechenbaren Eigenmittel. Die Auf- sichtsbehörde erlässt Vorschriften über die Berechnung und die notwendige Höhe der Solvabilitätsspanne.

Art. 10 Organisationsfonds

1 Neben dem Kapital muss ein Versicherungsunternehmen über einen Organisa-

tionsfonds verfügen, der es erlaubt, insbesondere die Kosten der Gründung und des Aufbaus oder einer aussergewöhnlichen Geschäftsausweitung zu decken. Die Höhe des Organisationsfonds entspricht bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit in der Regel bis zu 50 Prozent des Mindestkapitals nach Artikel 8.

2 Der Bundesrat regelt die Höhe, die Bestellung, die Dauer der Aufrechterhaltung

und die Wiederherstellung des Organisationsfonds.

3 Die Aufsichtsbehörde legt die Höhe des Organisationsfonds im Einzelfall fest.

Art. 11 Unternehmenszweck

1 Ein Versicherungsunternehmen darf neben dem Versicherungsgeschäft nur

Geschäfte betreiben, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

2 Die Aufsichtsbehörde kann den Betrieb anderer Geschäfte bewilligen, wenn diese

die Interessen der Versicherten nicht gefährden.

Art. 12 Gleichzeitiges Betreiben von Lebensversicherung und anderen Versicherungszweigen Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen daneben nur die Unfall- und die Krankenversicherung betreiben.

Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds Wer den Versicherungszweig der Motorfahrzeug-Haftpflicht betreiben will, muss dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds nach den Artikeln 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583 beitreten.

Art. 14 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

1 Folgende Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine ein-

wandfreie Geschäftstätigkeit bieten: a. die für die Oberleitung, die Aufsicht und die Kontrolle sowie die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen; b. für ausländische Versicherungsunternehmen die oder der Generalbevoll- mächtigte.

3 SR 741.01

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2 Der Bundesrat legt fest, welche beruflichen Fähigkeiten die Personen nach

Absatz 1 haben müssen.

3 Bei Ausgliederung wesentlicher Funktionen des Versicherungsunternehmens auf

andere Personen gilt Absatz 1 sinngemäss.

3. Abschnitt:

Ergänzende Voraussetzungen für ausländische Versicherungsunternehmen

Art. 15

1 Ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das beabsichtigt, in der Schweiz

eine Versicherungstätigkeit aufzunehmen, muss ausserdem: a. in seinem Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sein; b. in der Schweiz eine Niederlassung errichten und als deren Leiterin oder Lei- ter eine Generalbevollmächtigte beziehungsweise einen Generalbevollmäch- tigten bestellen; c. am Hauptsitz über ein Kapital nach Artikel 8 verfügen und eine Solvabili- tätsspanne nach Artikel 9 ausweisen, die auch die Geschäftstätigkeit in der Schweiz umfasst; d. in der Schweiz über einen Organisationsfonds nach Artikel 10 und entspre- chende Vermögenswerte verfügen; e. in der Schweiz eine Kaution hinterlegen, welche einem bestimmten Bruch- teil der auf das inländische Geschäft entfallenden Solvabilitätsspanne ent- spricht. Die Aufsichtsbehörde legt diesen Bruchteil fest und bestimmt die Berechnung, den Verwahrungsort und die anrechenbaren Vermögenswerte.

2 Vorbehalten bleiben abweichende staatsvertragliche Bestimmungen.

3. Kapitel: Ausübung der Versicherungstätigkeit

1. Abschnitt: Finanzielle Ausstattung

Art. 16 Versicherungstechnische Rückstellungen 1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, für die gesamte Geschäftstätigkeit ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden.

2 Der Bundesrat legt die Grundsätze zur Bestimmung der versicherungstechnischen

Rückstellungen fest. Er kann die Regelung der Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen der Aufsichtsbehörde über- lassen.

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Art. 17 Gebundenes Vermögen

1 Das Versicherungsunternehmen muss die Ansprüche aus Versicherungsverträgen

durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen. 2 Es ist nicht verpflichtet, seine ausländischen Versicherungsbestände nach Absatz 1 sicherzustellen, wenn dafür im Ausland eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden muss.

Art. 18 Sollbetrag des gebundenen Vermögens Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens entspricht den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 16 und einem angemessenen Zuschlag. Die Aufsichts- behörde legt diesen Zuschlag fest.

Art. 19 Haftung des gebundenen Vermögens

1 Die Werte des gebundenen Vermögens werden für die durch das gebundene Ver-

mögen sicherzustellenden Ansprüche verwendet.

2 Bei Übertragung eines Versicherungsbestandes auf ein anderes Versicherungs-

unternehmen gehen die Werte des gebundenen Vermögens oder entsprechende Werte auf das den Versicherungsbestand übernehmende Versicherungsunternehmen über, soweit die Aufsichtsbehörde nichts anderes anordnet.

Art. 20 Vorschriften zum gebundenen Vermögen Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bestellung, Belegenheit, Deckung, Veränderungen und Kontrolle des gebundenen Vermögens. Er kann die Regelung der technischen Einzelheiten der Aufsichtsbehörde überlassen.

Art. 21 Beteiligungen 1 Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, das beabsichtigt, sich an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, hat dies der Aufsichtsbehörde mitzutei- len, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimm- rechte des anderen Unternehmens erreicht oder überschreitet.

2 Wer beabsichtigt, sich direkt oder indirekt an einem Versicherungsunternehmen

mit Sitz in der Schweiz zu beteiligen, hat dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Versicherungsunternehmens erreicht oder überschreitet.

3 Wer beabsichtigt, seine Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen mit Sitz

in der Schweiz unter die Schwellen von 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte herabzusetzen oder die Beteiligung so zu verändern, dass das Versicherungsunternehmen nicht mehr Tochtergesellschaft ist, hat dies der Auf- sichtsbehörde mitzuteilen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann eine Beteiligung untersagen oder an Bedingungen

knüpfen, wenn die Beteiligung nach Art und Umfang das Versicherungsunterneh- men oder die Interessen der Versicherten gefährden kann.

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2. Abschnitt: Risikomanagement

Art. 22 1 Das Versicherungsunternehmen muss so organisiert sein, dass es insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann. 2 Die Aufsichtsbehörde erlässt Vorschriften über die Art der zu erfassenden Risiken und ihre Überwachung durch das Versicherungsunternehmen.

3. Abschnitt: Verantwortlicher Aktuar oder verantwortliche Aktuarin

Art. 23 Bestellung und Funktion

1 Die Versicherungsunternehmen haben einen verantwortlichen Aktuar oder eine

verantwortliche Aktuarin zu bestellen und ihm oder ihr Zugang zu allen Geschäfts- unterlagen zu gewähren.

2 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin muss einen guten

Ruf geniessen, beruflich qualifiziert und in der Lage sein, die finanziellen Folgen der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens richtig einzuschätzen. Der Bundesrat bestimmt, welche beruflichen Fähigkeiten der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin haben muss.

3 Das Versicherungsunternehmen hat der Aufsichtsbehörde die Abberufung oder

Demission des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin unver- züglich anzuzeigen.

Art. 24 Aufgaben 1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwor- tung dafür, dass: a. die Solvabilitätsspanne richtig berechnet wird und das gebundene Vermögen den aufsichtsrechtlichen Vorschriften entspricht; b. sachgemässe Rechnungsgrundlagen verwendet werden; und c. ausreichende technische Rückstellungen gebildet werden. 2 Stellt er oder sie Unzulänglichkeiten fest, so informiert er oder sie unverzüglich die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens. 3 Ausserdem erstellt er oder sie regelmässig zuhanden der Geschäftsleitung oder, für die ausländischen Versicherungsunternehmen, zuhanden des oder der General- bevollmächtigten einen Bericht. Zu den festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Bericht die vorgeschlagenen Massnahmen sowie die tatsächlich ergriffenen Mass- nahmen anzugeben.

4 Die Aufsichtsbehörde erlässt nähere Vorschriften über die Aufgaben des verant-

wortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin und über den Inhalt des Berichts.

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4. Abschnitt: Berichterstattung

Art. 25 Geschäftsbericht und Aufsichtsbericht

1 Die Versicherungsunternehmen erstellen jährlich auf den 31. Dezember den

Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresrechnung, Jahresbericht und, wenn das Gesetz dies vorschreibt, Konzernrechnung. Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer Versicherungsgruppe oder eines Versicherungskonglomerats, so ist in jedem Fall eine Konzernrechnung einzureichen. 2 Sie erstellen zudem jährlich einen Aufsichtsbericht. Die Aufsichtsbehörde legt fest, welche Anforderungen dieser Bericht erfüllen muss, und bezeichnet die beizulegen- den Informationen und Unterlagen.

3 Die Versicherungsunternehmen reichen der Aufsichtsbehörde den Geschäftsbericht

sowie den Aufsichtsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr spätestens am darauf folgenden 30. April ein. Die Versicherungsunternehmen, die einzig die Rückversi- cherung betreiben, reichen die Berichte spätestens am 30. Juni ein.

4 Die ausländischen Versicherungsunternehmen reichen für ihre Geschäfte in der

Schweiz einen getrennten Geschäftsbericht sowie einen getrennten Aufsichtsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ein. 5 Die Jahresrechnung wird im Bericht der Aufsichtsbehörde (Art. 48) veröffentlicht.

6 Die Aufsichtsbehörde kann unterjährige Berichterstattungen anordnen. Sie kann

zudem besondere Anforderungen an den Geschäftsbericht stellen.

Art. 26 Besondere Bestimmungen betreffend die Rechnungslegung

1 Versicherungsunternehmen haben die allgemeine Reserve nach den Artikeln 671

und 860 des Obligationenrechts (OR)4 nach Massgabe ihres Geschäftsplans zu bilden. Die aktienrechtlichen Vorschriften über die Bildung und Auflösung stiller Reserven gelten nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen. Die Trans- parenz und der Versichertenschutz bleiben gewährleistet.

2 Die Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten sind im Geschäfts-

jahr, in dem sie anfallen, dem Organisationsfonds zu belasten.

3 Der Bundesrat kann, unter Vorbehalt der Transparenz, für Versicherungsunter-

nehmen vom OR abweichende Vorschriften über die Bewertung der Aktiven und der Passiven sowie die Gliederung der Jahresrechnung aufstellen.

4 SR 220

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5. Abschnitt: Revision

Art. 27 Interne Überwachung der Geschäftstätigkeit 1 Das Versicherungsunternehmen richtet ein wirksames internes Kontrollsystem ein, das seine gesamte Geschäftstätigkeit umfasst. Zudem bestellt es eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revisionsstelle (Inspektorat).

2 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen ein Versicherungsunter-

nehmen von der Pflicht, ein Inspektorat zu bestellen, befreien.

3 Das Inspektorat erstellt über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich einen

Bericht und reicht ihn der externen Revisionsstelle ein.

Art. 28 Externe Revisionsstelle

1 Das Versicherungsunternehmen hat eine externe Revisionsstelle mit der Überprü-

fung seiner Geschäftsführung zu beauftragen.

2 Mit der externen Revision dürfen nur Revisionsstellen und Revisoren und Revi-

sorinnen beauftragt werden, die: a. in fachlicher und persönlicher Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie Revi- sion bieten; b. vom Versicherungsunternehmen und, falls es einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat angehört, von deren Gesellschaften unabhängig sind; und c. von der Aufsichtsbehörde für die Revision von Versicherungsunternehmen anerkannt sind.

3 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen der Anerkennung nach Absatz 2. Er

kann die Regelung der technischen Einzelheiten der Aufsichtsbehörde überlassen.

Art. 29 Aufgaben der externen Revisionsstelle

1 Die externe Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung hinsichtlich Form und

Ausserdem überprüft sie, nach Massgabe der Weisungen der Aufsichtsbehörde, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der Vollzugsverord- nungen.

2 Sie erstellt über ihre Feststellungen einen Bericht. Ein Exemplar des Berichts

reicht sie der Aufsichtsbehörde ein. 3 Die Aufsichtsbehörde kann der Revisionsstelle zusätzliche Aufträge erteilen und besondere Prüfungen anordnen. Die Kosten trägt das Versicherungsunternehmen.

4 Das Versicherungsunternehmen gewährt der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in

seine Bücher und Buchhaltungsbelege, stellt ihr die zur Prüfung und Auswertung der Aktiven und Verbindlichkeiten notwendigen Unterlagen zur Verfügung und liefert ihr sämtliche Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

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Art. 30 Meldepflicht der externen Revisionsstelle Die externe Revisionsstelle meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie Folgendes feststellt: a. Straftaten; b. schwerwiegende Unregelmässigkeiten; c. Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftstätigkeit; d. Sachverhalte, die geeignet sind, die Solvenz des Versicherungsunternehmens oder die Interessen der Versicherten zu gefährden.

6. Abschnitt:

Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungszweige

Art. 31 Einschränkende Vorschriften Der Bundesrat kann zum Schutz der Versicherten einschränkende Vorschriften für die verschiedenen Versicherungszweige erlassen.

Art. 32 Rechtsschutzversicherung

1 Ein Versicherungsunternehmen, welches die Rechtsschutzversicherung gleichzei-

tig mit anderen Versicherungszweigen betreiben will, muss: a. die Erledigung von Schadenfällen des Zweiges Rechtsschutz einem rechtlich selbstständigen Unternehmen (Schadenregelungsunternehmen) übertragen; oder b. den Versicherten das Recht zugestehen, die Verteidigung ihrer Interessen, sobald sie das Tätigwerden des Versicherungsunternehmens auf Grund des Versicherungsvertrags verlangen können, einem unabhängigen Rechtsanwalt oder einer unabhängigen Rechtsanwältin ihrer Wahl oder, soweit der anwendbare Verfahrenserlass es gestattet, einer anderen Person zu übertra- gen, welche die vom erwähnten Erlass geforderte Qualifikation erfüllt.

2 Der Bundesrat regelt das Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und

Schadenregelungsunternehmen. Er erlässt ferner Vorschriften über Form und Inhalt des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags, namentlich über das Verfahren, das zu befolgen ist, wenn sich das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungs- unternehmen mit der versicherten Person nicht einigen kann über die Massnahmen, die zur Regelung des Schadenfalles getroffen werden sollen.

Art. 33 Elementarschadenversicherung

1 Ein Versicherungsunternehmen darf für in der Schweiz gelegene Risiken das

Feuerrisiko nur decken, wenn es die Deckung von Elementarschäden in die Feuer- versicherung einschliesst.

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2 Deckungsumfang und Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind für alle

Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich.

3 Die Aufsichtsbehörde prüft auf Grund der von den Versicherungsunternehmen

vorgelegten Tarife und der entsprechenden Berechnungsunterlagen, ob die daraus abgeleiteten Prämien risiko- und kostengerecht sind.

4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:

a. die Grundlagen für die Berechnung der Prämien; b. den Umfang der Elementarschadendeckung und deren Leistungsgrenzen; c. Art und Umfang der von den Versicherungsunternehmen zu erstellenden Statistiken.

5 Er kann:

a. nötigenfalls die Versicherungsbedingungen festsetzen; b. zur Erreichung des Ausgleichs der Schadenbelastung unter den Versiche- rungsunternehmen die notwendigen Massnahmen ergreifen, insbesondere den Beitritt in eine von den Versicherungsunternehmen selbst betriebene pri- vatrechtliche Organisation anordnen.

Art. 34 Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungseinrichtungen, welche die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, müssen der Aufsichtsbehörde Namen und Adresse des von ihnen in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums benannten Schadenregulierungsbeauf- tragten nach Artikel 79b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19585 bekannt geben.

Art. 35 Rückversicherung

1 Auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betrei-

ben, sind die Artikel 15, 17–20, 32–34, 36, 37, 55–59 und 62 nicht anwendbar.

2 Die übrigen Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung.

Art. 36 Lebensversicherung

1 Für Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebens-

versicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Zinsgarantie erfüllen müssen, erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Bestimmung des maximalen techni- schen Zinssatzes. 2 Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversi- cherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Überschussbeteiligung erfüllen müssen, haben den Versicherten jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben. Aus dieser muss insbesondere hervorge-

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Versicherungsaufsichtsgesetz AS 2005

hen, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchen Grund- sätzen sie verteilt wurden.

3 Der Bundesrat kann für die Versicherungsunternehmen nach Absatz 2 Vorschriften

erlassen über: a. die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der Abrechnung hervor- gehen müssen, auszuweisen sind; b. die Grundlagen der Berechnung der Überschüsse; c. die Grundlagen und das Ausmass der Verteilung der Überschüsse.

Art. 37 Besondere Regelung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge 1 Die Versicherungsunternehmen, die das Geschäft der beruflichen Vorsorge betrei- ben, errichten für ihre Verpflichtungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge ein besonderes gebundenes Vermögen. 2 Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus: a. die allfällige Entnahme aus der Rückstellung für künftige Überschussbetei- ligung; b. die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko- und Kostenprämien; c. die Leistungen; d. allfällige den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern im Vorjahr verbindlich zugeteilte, im Berichtsjahr ausgeschüttete Überschuss- anteile; e. die Kapitalerträge sowie die nicht realisierten Gewinne und Verluste auf Kapitalanlagen; f. die Kosten und Erträge der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente; g. die nachgewiesenen Abschluss- und Verwaltungskosten; h. die nachgewiesenen Kosten der Vermögensverwaltung; i. die Prämien und Leistungen aus der Rückversicherung von Invaliditäts-, Sterblichkeits- und anderen Risiken; j. die Bildung und Auflösung nachgewiesener technischer Rückstellungen und nachgewiesener zweckgebundener Schwankungsreserven.

3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

a. die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der getrennten Betriebs- rechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind; b. die Grundlagen der Ermittlung der Überschussbeteiligung; c. die Grundsätze der Verteilung der ermittelten Überschussbeteiligung.

4 Die ausgewiesene Überschussbeteiligung beträgt mindestens 90 Prozent der nach

Absatz 3 Buchstabe b ermittelten Überschussbeteiligung.

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5 Weist die Betriebsrechnung einen Verlust aus, so darf für das betreffende

Geschäftsjahr keine Überschussbeteiligung ausgerichtet werden. Der ausgewiesene Verlust ist auf das Folgejahr zu übertragen und dannzumal für die Ermittlung der Überschussbeteiligung zu berücksichtigen.

Art. 38 Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife Die Aufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren auf Grund der von den Ver- sicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versiche- rungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet. Artikel 33 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Art. 39 Mindestleistungen Versicherungsunternehmen, denen das Eigentum an den Vermögenswerten der von ihnen errichteten und wirtschaftlich oder organisatorisch abhängigen Vorsorgeein- richtungen übertragen wurde, haben mindestens die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen.

4. Kapitel: Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen

Art. 40 Definition Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen sind, unabhängig von ihrer Bezeich- nung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Per- sonen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.

Art. 41 Unzulässige Vermittlungstätigkeit Es ist Versicherungsvermittlern und -vermittlerinnen untersagt, eine Tätigkeit zu Gunsten von Versicherungsunternehmen auszuüben, die dem vorliegenden Gesetz unterstehen, aber nicht zur Ausübung von Versicherungstätigkeiten ermächtigt sind.

Art. 42 Register 1 Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der Versicherungsvermittler und -vermitt- lerinnen (Register).

2 Das Register ist öffentlich.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 43 Registereintrag 1 Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die weder rechtlich noch wirtschaft- lich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind, müs- sen sich in das Register eintragen lassen.

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2 Die übrigen Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen haben das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen.

Art. 44 Voraussetzungen für die Eintragung ins Register

1 Ins Register eingetragen wird nur, wer:

a. sich über ausreichende berufliche Qualifikationen ausweist oder, im Fall juristischer Personen, nachweist, dass genügend seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Qualifikationen besitzen; und b. eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder gleichwertige finan- zielle Sicherheiten geleistet hat.

2 Der Bundesrat bestimmt die erforderlichen beruflichen Qualifikationen und legt

die Mindesthöhe der finanziellen Sicherheiten fest. Er kann die Regelung der techni- schen Einzelheiten der Aufsichtsbehörde überlassen.

Art. 45 Informationspflicht

1 Sobald Vermittler und Vermittlerinnen mit Versicherten Kontakt aufnehmen,

müssen sie diese mindestens über Folgendes informieren: a. ihre Identität und ihre Adresse; b. ob die von ihnen in einem bestimmten Versicherungszweig angebotenen Versicherungsdeckungen von einem einzigen oder von mehreren Versiche- rungsunternehmen stammen und um welche Versicherungsunternehmen es sich handelt; c. ihre Vertragsbeziehungen mit den Versicherungsunternehmen, für die sie tätig sind, sowie die Namen dieser Unternehmen; d. die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann; e. die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Emp- fänger der Daten sowie deren Aufbewahrung.

2 Die Informationen nach Absatz 1 sind auf einem dauerhaften und für die Versi-

cherten zugänglichen Träger abzugeben.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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5. Kapitel: Aufsicht

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 46 Aufgaben

1 Die Aufsichtsbehörde hat folgende Aufgaben:

a. Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden. b. Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. c. Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans. d. Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögens- werte ordnungsgemäss verwalten und anlegen. e. Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

19586 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.

f. Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunter- nehmen und der Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen. g. Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden. 2 Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Dritte zur Überprüfung der Einhaltung dieses Gesetzes heranziehen. Die Kosten trägt das Versicherungsunternehmen. Die beauf- tragten Dritten sind gegenüber der Aufsichtsbehörde von der Geheimhaltungspflicht entbunden.

3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.

Art. 47 Prüfungsbefugnisse und Auskunftspflicht

1 Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Prüfungen vornehmen.

2 Die Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen

sowie die externe Revisionsstelle müssen der Aufsichtsbehörde alle Informationen und Unterlagen vorlegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Revisoren und Revisorinnen sind gegenüber der Aufsichtsbehörde von der Geheimhaltungs- pflicht entbunden.

3 Die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens muss die Aufsichtsbehörde

unverzüglich über alle für die Aufsicht relevanten Vorkommnisse unterrichten.

4 Gliedert ein Versicherungsunternehmen wesentliche Funktionen auf andere natür-

liche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese ebenfalls der Auskunfts- pflicht.

6 SR 741.01

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Art. 48 Berichterstattung durch die Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und über die ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen.

Art. 49 Veröffentlichung von Entscheiden 1 Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht regelmässig Entscheide betreffend das Versi- cherungsrecht. 2 Die schweizerischen Gerichte haben der Aufsichtsbehörde gebührenfrei eine Kopie aller Urteile auszuhändigen, welche Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts betreffen.

Art. 50 Finanzierung der Versicherungsaufsicht 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren. Zur Deckung der Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, erhebt sie von den beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten sowie von den Versicherungsvermittlern und -vermit- tlerinnen nach Artikel 43 Absatz 1 jährlich eine Aufsichtsabgabe.

2 Die Aufsichtsabgabe wird auf der Grundlage der Kosten des Rechnungsjahres

erhoben und nach dem Anteil der Prämieneinnahmen des einzelnen Versicherungs- unternehmens an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen oder nach dem verursachten Aufwand bemessen. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet namentlich die anrechenbaren Aufsichtskosten und die massgebenden Prämieneinnahmen und legt die Gebühren- sätze fest.

2. Abschnitt: Sichernde Massnahmen

Art. 51 Grundsatz

1 Kommt ein Versicherungsunternehmen beziehungsweise ein Vermittler oder eine

Vermittlerin den Vorschriften dieses Gesetzes, einer Verordnung oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nach oder erscheinen die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet, so trifft die Aufsichtsbehörde die sichernden Massnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen.

2 Sie kann insbesondere:

a. die freie Verfügung über Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens untersagen; b. die Hinterlegung oder die Sperre der Vermögenswerte anordnen; c. den Organen eines Versicherungsunternehmens zustehende Befugnisse ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen;

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d. den Versicherungsbestand und das zugehörige gebundene Vermögen auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit dessen Zustimmung übertragen; e. die Verwertung des gebundenen Vermögens anordnen; f. die Abberufung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle oder Geschäfts- führung betrauten Personen oder des oder der Generalbevollmächtigten sowie des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin ver- langen und ihnen die Ausübung jeder weiteren Versicherungstätigkeit für höchstens fünf Jahre untersagen; g. einen Vermittler oder eine Vermittlerin aus dem Register nach Artikel 42 streichen.

Art. 52 Liquidation Tritt ein Versicherungsunternehmen in Liquidation, so kann die Aufsichtsbehörde den Liquidator bestellen.

Art. 53 Konkurseröffnung

1 Die Eröffnung des Konkurses über ein Versicherungsunternehmen bedarf der

Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese erteilt die Zustimmung, wenn keine Sanie- rungsmöglichkeit besteht.

2 Die Befugnisse nach Artikel 170 des Bundesgesetzes vom 11. April 18897 über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) stehen der Aufsichtsbehörde zu.

Art. 54 Durchführung des Konkurses

1 Die Aufsichtsbehörde kann für die Durchführung des Konkurses eine besondere

Konkursverwaltung ernennen und ihr sämtliche Befugnisse der Gläubigerversamm- lung übertragen; sie kann zudem eine Person zur Vertretung des Versicherungs- bestandes gegenüber der Konkursverwaltung bevollmächtigen.

2 Sie kann für den Schuldenruf besondere, von den Bestimmungen des SchKG8

abweichende Anordnungen treffen.

3 Forderungen von Versicherten, die sich mittels der Bücher des Versicherungsun-

ternehmens feststellen lassen, gelten als eingegeben.

4 Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden vorweg Forderungen aus den

Versicherungsverträgen, für die nach Artikel 17 Sicherstellung geleistet wird, gedeckt. Ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.

7 SR 281.1 8 SR 281.1

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3. Abschnitt:

Zusätzliche sichernde Massnahmen für die Lebensversicherung

Art. 55 Konkurs des Versicherungsunternehmens 1 Entgegen der Vorschrift des Artikels 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 2. April

19089 über den Versicherungsvertrag werden die durch das gebundene Vermögen

sichergestellten Lebensversicherungen durch die Konkurseröffnung nicht aufgelöst.

2 Die Aufsichtsbehörde kann für die Versicherungen nach Absatz 1:

a. den Rückkauf und die Belehnung sowie Vorauszahlungen und im Falle des Artikels 36 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungs- vertrag die Auszahlung des Deckungskapitals untersagen; oder b. dem Versicherungsunternehmen für seine Verpflichtungen sowie den Versi- cherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen für die Prämienzahlung Stundung gewähren.

3 Während der Stundung der Prämienzahlung können Versicherungsverträge nur auf

schriftliches Begehren des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin hin aufgehoben oder in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden.

Art. 56 Konkursmässige Verwertung des gebundenen Vermögens Trifft die Aufsichtsbehörde keine besonderen Massnahmen, so beauftragt sie die Konkursverwaltung mit der Verwertung des gebundenen Vermögens. Mit dem Auftrag zur Verwertung erlöschen die Versicherungsverträge. Die Versicherungs- nehmerinnen und Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten können nunmehr die Ansprüche aus Artikel 36 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 190810 über den Versicherungsvertrag sowie die Ansprüche auf fällige Versicherun- gen und gutgeschriebene Überschussanteile geltend machen.

4. Abschnitt:

Zusätzliche sichernde Massnahmen für ausländische Versicherungsunternehmen

Art. 57 Ausschluss der Forderungen Dritter Für ausländische Unternehmen gelten die Werte des gebundenen Vermögens sowie der Kaution von Gesetzes wegen als Pfand für Forderungen aus Versicherungsver- trägen des auf Grund dieses Gesetzes sicherzustellenden Versicherungsbestandes. Diese Werte können nur dann zur Erfüllung der Forderungen Dritter dienen, wenn die Ansprüche der Versicherten vollumfänglich befriedigt worden sind.

9 SR 221.229.1 10 SR 221.229.1

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Art. 58 Betreibungsort und Zwangsverwertung

1 Ein ausländisches Versicherungsunternehmen ist für Forderungen aus Versiche-

rungsverträgen des auf Grund dieses Gesetzes sicherzustellenden Versicherungs- bestandes am Ort der schweizerischen Niederlassung auf Pfandverwertung zu betrei- ben (Art. 151 ff. SchKG11). Gibt die Aufsichtsbehörde ein Grundstück zur Verwertung frei, so ist die Betreibung dort fortzusetzen, wo das Grundstück liegt. 2 Wird ein Pfandverwertungsbegehren gestellt, so teilt das Betreibungsamt dies der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Tagen mit.

3 Weist das Versicherungsunternehmen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang

des Pfandverwertungsbegehrens nach, dass es den Gläubiger oder die Gläubigerin vollständig befriedigt hat, so teilt die Aufsichtsbehörde nach Anhören des Versiche- rungsunternehmens dem Betreibungsamt mit, welche Werte des gebundenen Ver- mögens und einer etwaigen Kaution zur Verwertung freigegeben werden.

Art. 59 Verfügungsbeschränkungen Hat die Aufsichtsbehörde des Sitzstaates des Versicherungsunternehmens die freie Verfügung über Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens eingeschränkt oder untersagt, so kann die schweizerische Aufsichtsbehörde auf deren Antrag gegenüber dem Versicherungsunternehmen die gleichen Massnahmen für das gesamte schweizerische Geschäft treffen.

5. Abschnitt: Beendigung der Versicherungstätigkeit

Art. 60 Verzicht

1 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der Auf-

sichtsbehörde einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.

2 Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:

a. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsver- trägen; b. die dafür bereitgestellten Mittel; und c. die für diese Aufgabe verantwortliche Person.

3 Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungs-

plan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar. 4 Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.

5 Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt

hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.

11 SR 281.1

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Art. 61 Entzug der Bewilligung

1 Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur

Versicherungstätigkeit für einzelne oder alle Versicherungszweige entziehen, wenn es: a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt; oder b. seit mehr als sechs Monaten seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat.

2 Die Aufsichtsbehörde trifft alle Massnahmen, namentlich diejenigen nach Arti-

kel 51, die erforderlich sind, um die Interessen der Versicherten zu wahren.

3 Nach Entzug der Bewilligung darf ein Versicherungsunternehmen keine neuen

Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.

Art. 62 Übertragung des Versicherungsbestandes

1 Überträgt ein Versicherungsunternehmen seinen schweizerischen Versicherungs-

bestand gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen, so bedarf dies der Bewilligung durch die Auf- sichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde bewilligt die Übertragung nur, wenn die Inte- ressen der Versicherten insgesamt gewahrt werden.

2 Verfügt die Aufsichtsbehörde eine Bestandesübertragung, so legt sie die Bedin-

gungen fest.

3 Das übernehmende Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die übernommenen

Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Bewilligung individuell über die Bestandesübertragung sowie über das Kündigungsrecht zu informieren. Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten nach der individuellen Information zu kündigen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann den Ausschluss des Kündigungsrechts verfügen, wenn

die Bestandesübertragung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu einem Wechsel des Vertragspartners der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers führt.

Art. 63 Veröffentlichung

1 Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf Kosten des Versicherungsunternehmens

einen Verzicht auf die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit oder deren Entzug.

2 Sie veröffentlicht auf Kosten des übernehmenden Versicherungsunternehmens die

Genehmigung einer Bestandesübertragung.

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6. Kapitel:

Besondere Bestimmungen betreffend die Aufsicht über Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate

1. Abschnitt: Versicherungsgruppen

Art. 64 Versicherungsgruppe Zwei oder mehrere Unternehmen bilden eine Versicherungsgruppe, wenn: a. mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist; b. sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und c. sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.

Art. 65 Unterstellung unter die Gruppenaufsicht

1 Die Aufsichtsbehörde kann eine Versicherungsgruppe, der eine Unternehmung in

der Schweiz angehört, der Gruppenaufsicht unterstellen, wenn die Versicherungs- gruppe: a. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird; b. tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner gleichwertigen Gruppenaufsicht unterstellt ist. 2 Beanspruchen gleichzeitig ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Versicherungsgruppe, so verständigt sich die Aufsichtsbehörde, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Kong- lomeratsaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen der Versiche- rungsgruppe, die ihren Sitz in der Schweiz haben.

Art. 66 Verhältnis zur Einzelaufsicht Die Gruppenaufsicht gemäss diesem Abschnitt erfolgt in Ergänzung zur Einzelauf- sicht über ein Versicherungsunternehmen.

Art. 67 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit Für Personen, die für die Oberleitung, die Aufsicht, die Kontrolle und die Geschäfts- führung der Versicherungsgruppe verantwortlich sind, sowie für das Risikomana- gement der Versicherungsgruppe gelten die Artikel 14 und 22 sinngemäss.

Art. 68 Überwachung der Risiken Die Aufsichtsbehörde kann Vorschriften zur Überwachung gruppeninterner Vorgän- ge und gruppenweiter Risikokonzentration erlassen.

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Art. 69 Eigenmittel

1 Der Bundesrat bestimmt die gruppenweit anrechenbaren Eigenmittel.

2 Die Aufsichtsbehörde legt die erforderlichen Eigenmittel fest. Sie stützt sich dabei auf die im Versicherungsbereich bestehenden international anerkannten Grundsätze und berücksichtigt die Bedeutung der übrigen Geschäftsbereiche sowie die damit verbundenen Risiken.

Art. 70 Externe Revision Versicherungsgruppen müssen über eine externe Revisionsstelle verfügen. Die Artikel 28 und 29 gelten sinngemäss.

Art. 71 Auskunftspflicht Gehören Versicherungsunternehmen Versicherungsgruppen an, so gilt die Aus- kunftspflicht nach Artikel 47 für alle Unternehmen der Gruppe.

2. Abschnitt: Versicherungskonglomerate

Art. 72 Versicherungskonglomerat Zwei oder mehrere Unternehmen bilden ein Versicherungskonglomerat, wenn: a. mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist; b. mindestens eines eine Bank oder ein Effektenhändler von erheblicher wirt- schaftlicher Bedeutung ist; c. sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und d. sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.

Art. 73 Unterstellung unter die Konglomeratsaufsicht

1 Die Aufsichtsbehörde kann ein Versicherungskonglomerat, dem ein Unternehmen

in der Schweiz angehört, der Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn es: a. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird; b. tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner gleichwertigen Konglomeratsaufsicht unterstellt ist. 2 Beanspruchen gleichzeitig andere in- oder ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über das Versicherungskonglomerat, so verständigt sich die Aufsichtsbehörde, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Gruppenaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unterneh- men des Versicherungskonglomerats, die ihren Sitz in der Schweiz haben.

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Art. 74 Verhältnis zur Einzel- und Gruppenaufsicht Die Konglomeratsaufsicht gemäss diesem Abschnitt erfolgt in Ergänzung zur Ein- zelaufsicht und zur Aufsicht über eine Versicherungs- oder Finanzgruppe durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

Art. 75 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit Für Personen, die für die Oberleitung, die Aufsicht, die Kontrolle und die Geschäfts- führung des Versicherungskonglomerats verantwortlich sind, sowie für das Risiko- management des Versicherungskonglomerats gelten die Artikel 14 und 22 sinnge- mäss.

Art. 76 Überwachung der Risiken Die Aufsichtsbehörde kann Vorschriften zur Überwachung konglomeratsinterner Vorgänge und konglomeratsweiter Risikokonzentration erlassen.

Art. 77 Eigenmittel

1 Der Bundesrat bestimmt die konglomeratsweit anrechenbaren Eigenmittel.

2 Die Aufsichtsbehörde legt die erforderlichen Eigenmittel fest. Sie stützt sich dabei auf die im Versicherungs- und Finanzbereich bestehenden international anerkannten Grundsätze und berücksichtigt die Bedeutung dieser Geschäftsbereiche sowie die damit verbundenen Risiken.

Art. 78 Externe Revision Versicherungskonglomerate müssen über eine externe Revisionsstelle verfügen. Die Artikel 28 und 29 gelten sinngemäss.

Art. 79 Auskunftspflicht Gehören Versicherungsunternehmen Versicherungskonglomeraten an, so gilt die Auskunftspflicht nach Artikel 47 für alle Unternehmen des Konglomerats.

7. Kapitel: Zusammenarbeit und Verfahren

Art. 80 Nationaler Informationsaustausch Die Aufsichtsbehörde ist befugt, den anderen schweizerischen Finanzmarktauf- sichtsbehörden sowie der Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 81 Zusammenarbeit mit den ausländischen Aufsichtsbehörden

1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische

Finanzmarktaufsichtsbehörden um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

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2 Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen nur übermitteln, sofern diese Behörden an das Berufs- oder Amtsgeheimnis gebunden sind und die übermittelten Informationen nur: a. zur direkten Beaufsichtigung in ihrem Kompetenzbereich verwenden; und b. mit der vorgängigen Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde oder auf Grund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und an Organe, die mit im öffentlichen Interesse lie- genden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weiterleiten.

3 Die Aufsichtsbehörde verweigert die Zustimmung, wenn die Informationen an

Strafbehörden weitergeleitet werden sollen und die Rechtshilfe in Strafsachen aus- geschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der für die Rechtshilfe zuständigen schweizerischen Behörde.

4 Soweit die von der Aufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen einzelne

Versicherte betreffen, ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196812 über das Verwaltungsverfahren anwendbar.

5 Der Bundesrat ist im Rahmen von Absatz 2 befugt, die Zusammenarbeit mit aus-

ländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.

Art. 82 Grenzüberschreitende Prüfungen

1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes direkte Prüfungen

bei ausländischen Niederlassungen von Versicherungsunternehmen, für deren kon- solidierte Aufsicht sie im Rahmen der Aufsicht über Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate im Sinne dieses Gesetzes verantwortlich ist, selber vornehmen oder durch Revisionsstellen vornehmen lassen. 2 Sie darf ausländischen Versicherungs- oder Finanzmarktaufsichtsbehörden, die für die konsolidierte Aufsicht der geprüften Versicherungsunternehmen im Rahmen der Gruppen- und Konglomeratsaufsicht verantwortlich sind, direkte Prüfungen bei schweizerischen Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen erlauben, sofern diese Behörden an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind und die erhaltenen Informationen nur: a. zur konsolidierten Aufsicht von Versicherungsunternehmen und anderen bewilligungspflichtigen Finanzintermediären verwenden; und b. mit der vorgängigen Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde oder auf Grund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und an Organe, die mit im öffentlichen Interesse lie- genden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weiterleiten.

3 Die Aufsichtsbehörde verweigert die Zustimmung, wenn die Informationen an

Strafbehörden weitergeleitet werden sollen und die Rechtshilfe in Strafsachen aus- geschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der für die Rechtshilfe zuständigen schweizerischen Behörde.

12 SR 172.021

Versicherungsaufsichtsgesetz AS 2005

4 In grenzüberschreitenden direkten Prüfungen dürfen nur Angaben erhoben werden,

welche für eine konsolidierte Aufsicht über Versicherungsunternehmen oder Finanz- intermediäre notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob ein Versicherungsunternehmen oder ein Finanzintermediär konzernweit: a. angemessen organisiert ist; b. die in seiner Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht; c. durch Personen geleitet wird, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; d. Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis erfüllt; und e. den Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt nachkommt.

5 Die Aufsichtsbehörde kann die ausländischen Versicherungs- und Finanzmarktauf-

sichtsbehörden bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine Revisionsstelle begleiten lassen. Das betroffene Versicherungsunternehmen kann eine Begleitung verlangen.

6 Als Niederlassungen von Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Artikels

gelten: a. Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Vertretungen von Versi- cherungsunternehmen; b. andere Unternehmen, soweit ihre Tätigkeit von einer Versicherungs- oder Finanzmarktaufsichtsbehörde in die konsolidierte Aufsicht einbezogen wird.

7 Die nach schweizerischem Recht organisierten Niederlassungen haben den auslän-

dischen Aufsichtsbehörden über Versicherungsunternehmen oder Finanzintermediä- re und der Aufsichtsbehörde die zur Durchführung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die Aufsichtsbehörde notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher zu gewähren.

8 Der Bundesrat ist befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehör-

den von Finanzmärkten in Staatsverträgen zu regeln.

Art. 83 Rekurskommission 1 Die Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung entscheidet als erste Beschwerdeinstanz über Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichts- behörde in Anwendung dieses Gesetzes und der anderen Erlasse über die Ver- sicherungsaufsicht.

2 Ihre Entscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes-

gericht.

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Art. 84 Verfahren

1 Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende

Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

196813 über das Verwaltungsverfahren.

2 Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen.

3 Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 85 Gerichte 1 Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten entscheidet das Gericht.

2 Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung

nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199414 über die Krankenversicherung sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt.

3 Bei Streitigkeiten im Sinne von Absatz 2 dürfen den Parteien keine Verfahrens-

kosten auferlegt werden; bei mutwilliger Prozessführung kann jedoch das Gericht der fehlbaren Partei die Kosten ganz oder teilweise auferlegen.

8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 86 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:

a. gegen eine Verpflichtung nach Artikel 13 verstösst; b. gegen Mitteilungspflichten nach Artikel 21 verstösst; c. den Geschäftsbericht und den Aufsichtsbericht nach Artikel 25 nicht inner- halb der gesetzlichen Frist einreicht; d. die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen oder im Einzelfall genehmigten technischen Rückstellungen nicht bildet; e. eine der in Artikel 45 vorgesehenen Informationspflichten verletzt; f. gegen den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung in der Motor- fahrzeughaftpflichtversicherung nach Artikel 79c Absatz 1 des Strassenver- kehrsgesetzes vom 19. Dezember 195815 verstösst; g. gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung vom Bundes- rat für strafbar erklärt wird; oder

13 SR 172.021 14 SR 832.10 15 SR 741.01

Versicherungsaufsichtsgesetz AS 2005

h. gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassene Verfügung verstösst. 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

3 Die Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt diese Widerhandlungen nach den

Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 197416 über das Verwaltungsstraf- recht.

Art. 87 Vergehen

1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 000 000 Franken wird bestraft, wer:

a. die Versicherungstätigkeit ohne die vorgeschriebene Bewilligung betreibt; b. für ein in der Schweiz zur Versicherungstätigkeit nicht zugelassenes Versi- cherungsunternehmen Versicherungsverträge abschliesst oder vermittelt; c. sich in das Register über Versicherungsvermittler nicht eintragen lässt, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder die Tätigkeit als Versicherungsvermitt- ler ausübt, nachdem er aus dem Register gestrichen worden ist; d. gegenüber der Aufsichtsbehörde die Geschäftsverhältnisse von Versiche- rungsunternehmen, Versicherungsvermittlern oder Personen, auf welche wesentliche Funktionen ausgegliedert werden, falsch darstellt oder ver- schleiert; e. im Geschäftsplan oder in einem Bericht, der gemäss dem vorliegenden Gesetz erstellt werden muss, falsche oder unvollständige Angaben macht; f. Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 1 nicht zur Genehmi- gung vorlegt beziehungsweise wer Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 2 der Aufsichtsbehörde nicht mitteilt; g. die aufsichtsrechtlich festgelegten oder im Einzelfall verfügten Mindestan- forderungen an die Eigenmittel unterschreitet; h. aus dem gebundenen Vermögen Werte ausscheidet oder belastet, so dass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist; i. erhebliche Tatsachen, die das gebundene Vermögen betreffen, unrichtig dar- stellt oder der Aufsichtsbehörde anderweitig falsche Angaben über das gebundene Vermögen oder die Kapitalanlagen macht; j. andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebun- denen Vermögens vermindern; k. als verantwortlicher Aktuar oder verantwortliche Aktuarin den gesetzlichen Pflichten nach den Artikeln 23 und 24 nicht nachkommt; l. als Revisor oder Revisorin bei einer Revisionsstelle den gesetzlichen Pflich- ten nach den Artikeln 29 und 30 nicht nachkommt. 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

16 SR 313.0

Versicherungsaufsichtsgesetz AS 2005

3 Das Gericht kann einer zu einer Gefängnisstrafe verurteilten Person jede Tätigkeit in leitender Stellung bei einem diesem Gesetz unterstellten Versicherungsunterneh- men bis zu fünf Jahren untersagen. Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme wird auf die Dauer des Verbots nicht ange- rechnet. Im Übrigen gilt Artikel 54 des Strafgesetzbuches17.

4 Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Bundes-

gesetzes vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. 5 Die Untersuchung und Beurteilung der Straftatbestände nach diesem Artikel oblie- gen den Kantonen.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 88 Vollzug

1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt. Er

bestellt die Aufsichtsbehörde. 2 Vor dem Erlass von Vorschriften hört der Bundesrat die interessierten Organisati- onen an.

3 Den Kantonen bleibt vorbehalten, über die Feuerversicherung polizeiliche Vor-

schriften zu erlassen. Sie können den Feuerversicherungsunternehmen für den schweizerischen Versicherungsbestand mässige Beiträge für den Brandschutz und die Prävention von Elementarschäden auferlegen und von ihnen zu diesem Zweck Angaben über die auf ihr Kantonsgebiet entfallenden Feuerversicherungssummen einholen.

Art. 89 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 90 Übergangsbestimmungen

1 Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für

den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unab- hängig betreiben. 2 Die Fristen zur Einreichung der Berichterstattung nach Artikel 25 sind erstmals für das Geschäftsjahr zu beachten, welches auf das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt. 3 Die Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen nach Artikel 43 Absatz 1 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Aufsichts- behörde für den Eintrag ins Register anzumelden.

17 SR 311.0 18 SR 313.0

Versicherungsaufsichtsgesetz AS 2005

4 Der Bundesrat kann zum Erwerb der beruflichen Qualifikationen für die Personen

nach den Artikeln 23, 28 und 44 eine Übergangsfrist vorsehen. 5 Versicherungsunternehmen, die über ein geringeres Kapital verfügen als in Arti- kel 8 vorgeschrieben, müssen es innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöhen. 6 Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Versicherungsgruppe oder ein Versiche- rungskonglomerat leitet, ohne in der Schweiz die Versicherungstätigkeit auszuüben, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Aufsichts- behörde zu melden.

7 Bestehende Versicherungsgruppen oder Versicherungskonglomerate haben sich

innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzu- passen. 8 Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach den Absätzen 5, 6 und 7 auf begründe- tes Gesuch hin verlängern.

Art. 91 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Dezember 2004 Nationalrat, 17. Dezember 2004 Der Präsident: Bruno Frick Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2005 unbenützt abge-

laufen.19

2 Es wird, mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Änderung des

Geldwäschereigesetzes (Ziff. II, 8. des Anhangs), auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.

3 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Änderung des Geldwäschereigesetzes wird auf

einen späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

9. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

19 BBl 2004 7289

Versicherungsaufsichtsgesetz AS 2005

Anhang (Art. 89)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Folgende Bundesgesetze werden aufgehoben:

1. Bundesgesetz vom 4. Februar 191920 über die Kautionen der ausländischen

Versicherungsgesellschaften;

2. Sicherstellungsgesetz vom 25. Juni 193021;

3. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197822;

4. Schadenversicherungsgesetz vom 20. März 199223;

5. Lebensversicherungsgesetz vom 18. Juni 199324

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht25

Art. 671 Abs. 6 und 860 Abs. 4 Aufgehoben

2. Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 197626

Art. 10 Überwachung und Sanktionen

1 Das Bundesamt für Privatversicherungen überwacht die Erhebung und Überwei-

sung des Unfallverhütungsbeitrags nach der Gesetzgebung über die Versicherungs- aufsicht.

2 Artikel

86 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200427 ist

anwendbar.

20 BS 10 296; AS 1978 1836, 1992 2363, 1993 3209, 1995 1227 21 BS 10 303; AS 1978 1836, 1992 288 2363, 1993 3211, 1995 1227 22 AS 1978 1836, 1988 414, 1992 288 733 2363, 1993 3204, 1995 1328 3517 5679, 2000 2355, 2003 232, 2004 1677 2617 23 AS 1992 2363, 1993 3247 24 AS 1993 3221, 2004 1677 25 SR 220 26 SR 741.81 27 SR 961.01; AS 2005 5269

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3 Bei schwerer Widerhandlung kann das Bundesamt für Privatversicherungen den

Haftpflichtversicherer unter Androhung des Bewilligungsentzuges zur Einhaltung seiner Pflichten anhalten. Bleibt die Androhung innert der festgesetzten Frist ohne Erfolg, so entzieht die Aufsichtsbehörde ihm die Bewilligung zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 198228 über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 68 Abs. 2 Aufgehoben

4. Bundesgesetz vom 18. März 199429 über die Krankenversicherung

Art. 11 Bst. b Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird betrieben durch: b. die privaten Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichts- gesetz vom 17. Dezember 200430 (VAG) unterstehen, die Krankenversiche- rung durchführen und über eine Bewilligung nach Artikel 13 verfügen.

5. Bundesgesetz vom 20. März 198131 über die Unfallversicherung

Art. 68 Abs. 1 Bst. a

1 Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist, werden nach

diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch: a. private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200432 (VAG) unterstehen;

28 SR 831.40 29 SR 832.10 30 SR 961.01; AS 2005 5269 31 SR 832.20 32 SR 961.01; AS 2005 5269

Versicherungsaufsichtsgesetz AS 2005

6. Bankengesetz vom 8. November 193433

Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, so kann die Bankenkommission ihre Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsoli- dierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig machen.

1 Als Finanzgruppe gelten zwei oder mehrere Unternehmen, wenn:

a. mindestens eines als Bank oder Effektenhändler tätig ist; b. sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und c. sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppen- gesellschaften beizustehen.

2 Als bank- oder effektenhandelsdominiertes Finanzkonglomerat gilt eine Finanz-

gruppe gemäss Absatz 1, die hauptsächlich im Bank- oder Effektenhandelsbereich tätig ist und zu der mindestens ein Versicherungsunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gehört.

1 Die Bankenkommission kann eine Finanzgruppe oder ein bank- oder effektenhan-

delsdominiertes Finanzkonglomerat der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unter- stellen, wenn diese oder dieses: a. in der Schweiz eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank oder einen Effektenhändler führt; oder b. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird. 2 Beanspruchen gleichzeitig andere in- oder ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Finanzgruppe oder das Finanzkonglomerat, so verständigt sich die Bankenkommission, unter Wahrung ihrer Kompetenzen, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Gruppen- oder Kong- lomeratsaufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid die in der Schweiz inkorporier- ten Unternehmungen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats.

1 Die Gruppenaufsicht durch die Bankenkommission erfolgt in Ergänzung zur Ein-

zelinstitutsaufsicht über eine Bank.

33 SR 952.0

Versicherungsaufsichtsgesetz AS 2005

2 Die Konglomeratsaufsicht durch die Bankenkommission erfolgt in Ergänzung zur

Einzelinstitutsaufsicht über eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen und zur Aufsicht über eine Finanz- oder Versicherungsgruppe durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

1 Die mit der Geschäftsführung einerseits und der Oberleitung, Aufsicht und Kon-

trolle anderseits betrauten Personen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäfts- tätigkeit bieten.

2 Die Finanzgruppe oder das Finanzkonglomerat muss so organisiert sein, dass sie

oder es insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.

1 Die Bankenkommission ist ermächtigt, Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen und Rechnungslegung für Finanzgruppen zu erlassen.

2 Die Bankenkommission ist ermächtigt, für bank- oder effektenhandelsdominierte

Finanzkonglomerate Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen und Rechnungslegung zu erlassen oder einzelfall- weise festzulegen. Betreffend die erforderlichen Eigenmittel berücksichtigt sie dabei die bestehenden Regeln des Finanz- und Versicherungsbereichs sowie die relative Bedeutung beider Bereiche im Finanzkonglomerat und die damit verbundenen Risiken.

1 Finanzgruppen und Finanzkonglomerate müssen über eine anerkannte, unabhängi-

ge und sachkundige externe Revisionsstelle verfügen. Die Bankenkommission regelt die speziellen Anforderungen an die Revisionsstelle und den Inhalt des Revisions- berichtes.

2 Die Bankenkommission kann die externe Revisionsstelle oder sachkundige Dritte

beauftragen, besondere Prüfungen durchzuführen. Die Kosten tragen die in der Schweiz inkorporierten Unternehmungen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglo- merats.

3 Die Unternehmungen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats und ihre

Organe müssen der Bankenkommission alle Auskünfte erteilen und Unterlagen offen legen, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

1bis Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die Bankenkommission die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.

Versicherungsaufsichtsgesetz AS 2005

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2004

1 Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglome-

rat leitet, ohne in der Schweiz eine Bank zu führen, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung bei der Bankenkommission zu melden.

2 Bestehende Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben sich innert zwei Jahren

nach Inkrafttreten dieser Änderung den neuen Vorschriften anzupassen.

3 DieBankenkommission kann diese Fristen auf rechtzeitiges und begründetes

Gesuch hin verlängern.

7. Börsengesetz vom 24. März 199534

Art. 10 Abs. 5 5 Ist ein Effektenhändler Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen des Bankengesetzes vom 8. November

193435 über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate sinngemäss.

Art. 14 Konsolidierung Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 193436 über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate gelten sinngemäss.

8. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199737

Art. 2 Abs. 2 Bst. c und 3 Bst. d

2 Finanzintermediäre sind:

c. die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200438 (VAG), welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben, sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 1 VAG;

3 Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte

annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen: insbe- sondere Personen, die: d. Aufgehoben

34 SR 954.1 35 SR 952.0 36 SR 952.0 37 SR 955.0 38 SR 961.01; AS 2005 5269

Versicherungsaufsichtsgesetz AS 2005

Art. 13 Abs. 2

2 Die Aufsicht kann von einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde wahrgenommen

werden, wenn: a. der Finanzintermediär einer Gruppe angehört, die einer spezialgesetzlichen Aufsicht nach Artikel 12 untersteht, welche die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz umfasst; b. der Finanzintermediär die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 einhält; c. der Finanzintermediär der spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde alle Aus- künfte und Unterlagen zur Verfügung stellt, die sie zur Erfüllung ihrer Auf- gabe benötigt; und d. die Gruppe zusichert, die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz durch den Finanzintermediär zu überwachen und durchzusetzen.

Art. 14 Abs. 1 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die weder einer anerkannten Selbst- regulierungsorganisation angeschlossen sind noch einer spezialgesetzlichen Aufsicht nach Artikel 13 Absatz 2 unterstehen, müssen bei der Kontrollstelle eine Bewilli- gung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen.

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