AS 2006 2197
Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht
Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)
vom 17. Juni 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst:
1. Kapitel: Stellung und Organisation
1. Abschnitt: Stellung
Art. 1 Grundsatz
1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2 Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die
Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3 Es umfasst 50–70 Richterstellen.
4 Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5 ZurBewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesver-
sammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
Art. 2 Unabhängigkeit Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Art. 3 Aufsicht 1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesverwaltungsgerichts aus.
2 Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.
3 Das Bundesverwaltungsgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen
Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.
SR 173.32
2001-0206 2197
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 4 Sitz Der Sitz des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 20023 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungs- gerichts.
2. Abschnitt: Richter und Richterinnen
Art. 5 Wahl
1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.
2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
Art. 6 Unvereinbarkeit
1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundes-
rat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen. 2 Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmäs- sig Dritte vor Gericht vertreten.
3 Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und
keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.
4 Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons
bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mit- glied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisions- stelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.
Art. 7 Andere Beschäftigungen Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesverwaltungsgerichts.
Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person 1 Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richte- rinnen angehören: a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dau- ernder Lebensgemeinschaft leben; b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben; c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Sei- tenlinie;
3 SR 173.72
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
2 Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften
sinngemäss.
Art. 9 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.
2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem
sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhält- nis des Bundespersonals erreichen.
3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
Art. 10 Amtsenthebung Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie: a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Art. 11 Amtseid
1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte
Pflichterfüllung vereidigt.
2 Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten
oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts.
3 Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
Art. 12 Immunität
1 Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbre-
chen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Richter oder Richterinnen oder auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts.
2 Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall
des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaf- tete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat. 3 Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Ent- scheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.
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4 Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen wer- den.
5 Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin
verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundes- versammlung Beschwerde einlegen.
Art. 13 Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung
1 Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.
2 Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgra-
des während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insge- samt nicht verändert wird.
3 Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der
Richter und Richterinnen in einer Verordnung.
3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung
Art. 14 Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.
Art. 15 Präsidium
1 Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern und Richterinnen:
a. den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts; b. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
2 Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 18). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen. 4 Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
Art. 16 Gesamtgericht
1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterin- nen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen; b. Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
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c. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; d. die Verabschiedung des Geschäftsberichts; e. die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsi- dentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission; f. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; g. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommis- sion; h. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; i. andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. 2 Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkula- tionsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3 Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimm-
recht.
Art. 17 Präsidentenkonferenz
1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der
Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:
a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile; b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 25; c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.
Art. 18 Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; c. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an
den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
3 Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamt-
gericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.
Sie ist zuständig für:
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a. die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung; b. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet; c. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen; d. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienst- leistungen; e. die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals; f. die Bewilligung von Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausser- halb des Gerichts; g. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
Art. 19 Abteilungen
1 Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung
wird öffentlich bekannt gemacht.
2 Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen
sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen. 3 Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich- tet.
Art. 20 Abteilungsvorsitz
1 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen werden jeweils für zwei
Jahre gewählt.
2 Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem
höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
3 Der Abteilungsvorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.
Art. 21 Besetzung 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2 Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die
Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtspre- chung anordnet.
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Art. 22 Abstimmung
1 Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und
die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsi- dentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.
3 Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 31–36 oder 45–48
getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: a. die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren; b. das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters bezie-
hungsweise der Einzelrichterin nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 19984 und nach den Bundesgesetzen über die Sozialversiche- rung.
Art. 24 Geschäftsverteilung Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilun- gen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz
1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren
Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereini- gung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2 Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen
betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält. 3 Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurtei- lung des Streitfalles verbindlich.
4 SR 142.31
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Art. 26 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen 1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. 2 Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Refera- te und redigieren die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts.
3 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
Art. 27 Verwaltung
1 Das Bundesverwaltungsgericht verwaltet sich selbst.
2 Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.
3 Es führt eine eigene Rechnung.
Art. 28 Generalsekretariat Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung ein- schliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.
Art. 29 Information
1 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Recht-
sprechung. 2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3 Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grundsätze der Information in einem
Reglement. 4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkre- ditierung vorsehen.
Art. 30 Öffentlichkeitsprinzip
1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20045 gilt sinngemäss für das Bun-
desverwaltungsgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die eidgenössischen Schätzungskommissio- nen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19306 über die Enteignung erfüllt.
2 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren
durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
5 SR 152.3; AS 2006 … (BBl 2004 7269)
6 SR 711
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2. Kapitel: Zuständigkeiten
1. Abschnitt: Beschwerdeinstanz
Art. 31 Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG).
Art. 32 Ausnahmen
1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Lan- des, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswär- tigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; b. Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; c. Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; d. die Genehmigung der Errichtung und Führung einer Fachhochschule; e. Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
1. Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2. die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3. den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4. den Entsorgungsnachweis;
f. Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung von Infrastruk- turkonzessionen für Eisenbahnen; g. Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen; h. Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken.
2 Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a. Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c–f anfechtbar sind; b. Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
7 SR 172.021
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Art. 33 Vorinstanzen Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: a. des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweige- rung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; b. des Bundesrates betreffend Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 20038; c. des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; d. der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder admi- nistrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; e. der Anstalten und Betriebe des Bundes; f. der eidgenössischen Kommissionen; g. der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; h. der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; i. kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Art. 34 Krankenversicherung Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kan- tonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 1–3, 49 Absatz 7, 51, 54, 55 und 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 19949 über die Krankenversicherung.
2. Abschnitt: Erste Instanz
Art. 35 Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz: a. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;
8 SR 951.11 9 SR 832.10
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b. Streitigkeiten über Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten im Privat- rechtsbereich (Art. 29 Abs. 4 des BG vom 19. Juni 199210 über den Daten- schutz); c. Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarun- gen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnaus- schüttung.
Art. 36 Ausnahme Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Artikel 33 erwähnten Behörde überträgt.
3. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 37 Grundsatz Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG11, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 38 Ausstand Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200512 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2 Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen
zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei. 3 Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
Art. 40 Parteiverhandlung
1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von
Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
195013 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die
Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
10 SR 235.1 11 SR 172.021 12 SR 173.110; AS 2006 1205 13 SR 0.101
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
a. eine Partei es verlangt; oder b. gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.14
2 Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsi-
dentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffent- liche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. 3 Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Art. 41 Beratung
1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Akten-
zirkulation.
2 Es berät den Entscheid mündlich:
a. wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; b. wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Ein- stimmigkeit ergibt.
3 In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b ist die mündliche Beratung öffentlich,
wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt.
Art. 42 Urteilsverkündung Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während
30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf.
Art. 43 Mangelhafte Vollstreckung Wegen mangelhafter Vollstreckung von Entscheiden des Bundesverwaltungsge- richts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen.
14 In der französischen Fassung weist dieser Abs. keine Bst. auf.
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2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Klageverfahren
Art. 44 1 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3–73 und 79–85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
194715 über den Bundeszivilprozess.
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
4. Kapitel: Revision, Erläuterung und Berichtigung
1. Abschnitt: Revision
Art. 45 Grundsatz Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Arti- kel 121–128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200516 sinngemäss.
Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nach- sucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungs- gerichts hätte geltend machen können.
Art. 47 Revisionsgesuch Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Arti- kel 67 Absatz 3 VwVG17 Anwendung.
2. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung
Art. 48
1 Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwal-
tungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200518 sinngemäss.
2 Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so
beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
15 SR 273 16 SR 173.110; AS 2006 1205 17 SR 172.021 18 SR 173.110; AS 2006 1205
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5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 49 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
2 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht
geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
Art. 50 Koordination mit dem Zollgesetz vom 18. März 200519 (neues Zollgesetz) Unabhängig davon, ob das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft treten- den Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 50 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und Artikel 116 des neuen Zollgesetzes lautet wie folgt: Art. 116
1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde
geführt werden. 1bis Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Ober- zolldirektion Beschwerde geführt werden.
2 Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und
dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. 3 Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestim-
mungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 51 Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 200420 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Artikel 3 Ziffer 7 (Art. 182 Abs. 2 des BG vom 14. Dez. 199021 über die direkte Bundessteuer, DBG) Unabhängig davon, ob der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft treten- den Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 182 Absatz 2 DBG wie folgt:
19 SR 631.0; AS 2006 … (BBl 2005 2285)
20 BBl 2004 7149
21 SR 642.11
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Art. 182 Abs. 2
2 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nach
Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200522 Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist aus- geschlossen.
Art. 52 Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200423 (neues VAG) Unabhängig davon, ob das neue VAG vom 17. Dezember 2004 oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft treten- den Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 147 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und Artikel 83 des neuen VAG lautet wie folgt: Art. 83 Verwaltungsrechtspflege Verfügungen der Aufsichtsbehörde unterliegen der Beschwerde nach den allgemei- nen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 53 Übergangsbestimmungen
1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. 2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds- kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmit- tel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
Art. 54 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. Juni 2005 Nationalrat, 17. Juni 2005 Der Präsident: Bruno Frick Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
22 SR 173.110; AS 2006 1205 23 SR 961.01
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2005 unbenützt abge-
laufen.24
2 Es wird auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.25
1. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
24 BBl 2005 4093
25 AS 2006 1069
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Anhang (Art. 49 Abs. 1)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 21. März 199726 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz 2 ... Die betroffene Person kann verlangen, dass der Präsident oder die Präsidentin der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwal- tungsgerichts die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüft. Der Präsident oder die Präsidentin teilt der Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinn durchgeführt wurde.
2. Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 195227
Art. 50 Aufgehoben
Art. 51 Abs. 2 und 3
2 Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.
3 Aufgehoben
3. Bundesgesetz vom 26. März 193128 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer
Art. 20
1 Gegen Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden kann nach Massgabe des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200529 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
26 SR 120 27 SR 141.0 28 SR 142.20 29 SR 173.32; AS 2006 2197
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2 Zur Beschwerde sind auch die zuständige kantonale Behörde und, ausser in den
Fällen nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199830, andere Mitbeteiligte berechtigt.
Art. 21 und 22 Aufgehoben
Art. 22b erster Satz Das Bundesamt für Migration und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundes- verwaltungsgericht können die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendi- gen Personendaten von Ausländern bearbeiten oder bearbeiten lassen. ...
Art. 22e Abs. 1 Bst. e
1 Das Bundesamt für Migration kann Personendaten aus dem Zentralen Ausländer-
register folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren direkt zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist: e. dem Bundesverwaltungsgericht für die Instruktion der Beschwerden nach diesem Gesetz;
Art. 22f erster Satz Das Bundesamt für Migration betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwal- tungsgericht und den kantonalen und kommunalen Fremdenpolizeibehörden ein automatisiertes Personendossier-, Informations- und Dokumentationssystem. ...
4. Asylgesetz vom 26. Juni 199831
Art. 6 Verfahrensgrundsätze Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196832 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz), dem Verwaltungsgerichts- gesetz vom 17. Juni 200533 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200534, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 12 Abs. 3 3 Wer ein Asylgesuch aus dem Ausland stellt, ist nicht verpflichtet, eine Zustell- adresse in der Schweiz zu bezeichnen.
30 SR 142.31 31 SR 142.31 32 SR 172.021 33 SR 173.32; AS 2006 2197 34 SR 173.110; AS 2006 1205
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 16 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 42 Abs. 1
1 Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich unter Vorbehalt von
Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 2 bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
Art. 44 Abs. 5
5 Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht gibt vor einer Ablehnung des
Asylgesuchs dem Kanton Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen.
Art. 101 Abs. 1 Bst. d und e
1 Das Bundesamt kann die von ihm oder in seinem Auftrag im automatisierten
Registratursystem gespeicherten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfah- ren zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist: d. dem Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Rechtsmittel nach diesem Gesetz; e. Aufgehoben
Art. 102 Abs. 1 und 2
1 Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht
ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem. Darin werden in verschiedenen Datenbanken sachbezogene Informationen und Dokumentationen aus dem Aufgabenbereich des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts gespei- chert. Sofern es erforderlich ist, können auch in den Texten enthaltene Personen- daten, namentlich Personalien, sowie besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile gespeichert werden.
2 Auf Datenbanken, die besonders schützenswerte Personendaten und Persönlich-
keitsprofile enthalten, haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts Zugriff.
Art. 104 Aufgehoben
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 105 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1 Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann nach Massgabe des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 200535 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Dieses entscheidet endgültig.
2 Der Kanton ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesamt seinem Antrag
nach Artikel 44 Absatz 5 nicht stattgegeben hat.
Art. 106 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3
1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
...
3 Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Art. 108 Abs. 2
2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde innert 48 Stun-
den, in der Regel aufgrund der Akten.
Art. 109 Behandlungsfrist bei Nichteintretensentscheiden
1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen
nach den Artikeln 32–35 und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen. 2 Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshand- lungen erforderlich, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 32–34 innerhalb von fünf Arbeitstagen.
Art. 111 Abs. 1
1 Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden, bei Beschwerden nach Artikel 108
und bei Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 23 kann auf den Schriften- wechsel verzichtet werden.
Art. 112 Abs. 1 und 2
1 Wurde der sofortige Vollzug der Wegweisung nach Artikel 23 Absatz 2 oder 42
Absatz 3 angeordnet, so kann die ausländische Person innerhalb von 24 Stunden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung einreichen. Die ausländische Person ist auf ihre Rechte hinzuweisen.
2 Überein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das
Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 48 Stunden zu entscheiden.
35 SR 173.32; AS 2006 2197
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
5. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200236
Art. 10 Abs. 3
3 Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach
dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200537.
6. Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199838
Art. 1 Abs. 1 Bst. d
1 Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen:
d. des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
Art. 4 Abs. 4
4 Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht bieten ihre Unterlagen
dem Bundesarchiv zur Übernahme an, sofern sie nicht selbständig nach den Grund- sätzen dieses Gesetzes für die Archivierung sorgen können.
7. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200439
Art. 16 Beschwerde
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesrechtspflege.
2 Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der
Geheimhaltung unterliegen.
8. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195840
Art. 1 Abs. 1 Bst. c
1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Aus-
übung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich: c. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
36 SR 151.3 37 SR 173.110; AS 2006 1205 38 SR 152.1
39 SR 152.3; AS 2006 … (BBl 2004 7269)
40 SR 170.32
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz
1 ... Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege. 2 Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c urteilt das Bundes- gericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200541. ...
Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz, 5 und 5bis
1 ... Diese Ermächtigung erteilt:
a. die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste; b. die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts für das Personal des Bun- desgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.
5 Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössi- schen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig. 5bis Der öffentliche Ankläger des Begehungskantons ist zur Beschwerde berechtigt.
Art. 19 Abs. 3
3 Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation
sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisa- tion eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
9. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
vom 21. März 199742
Art. 47 Abs. 6 6 Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständi- ge Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200543 bleibt vorbehalten.
41 SR 173.110; AS 2006 1205 42 SR 172.010 43 SR 173.32; AS 2006 2197
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
10. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196844 über das
Verwaltungsverfahren
Art. 1 Abs. 2 Bst. cbis
2 Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
cbis. das Bundesverwaltungsgericht;
Art. 2 Abs. 4
4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200545 nicht davon abweicht.
Art. 5 Abs. 2
2 Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41
Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspra- cheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).
Art. 9 Abs. 3
3 Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompe-
tenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbe- hörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.
Art. 11 Abs. 1
1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht
persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
Art. 11b III. Zustellungs- 1 Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der domizil Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeich- nen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen.
44 SR 172.021 45 SR 173.32; AS 2006 2197
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
2 Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse
angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass für elektronische Zustellungen weitere Angaben der Parteien notwendig sind.
Art. 14 Abs. 1 Bst. c
1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklä-
ren, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen: c. das Bundesverwaltungsgericht;
Art. 16 Abs. 1bis 1bis Der Mediator ist berechtigt, über Tatsachen, die er bei seiner Tätigkeit nach Artikel 33b wahrgenommen hat, das Zeugnis zu ver- weigern.
Art. 20 Abs. 2bis und 3 2bis Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
3 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.
Art. 21 Randtitel und Abs. 3 II. Einhaltung 3 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der
1. Im Allgemeinen
Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Art. 21a 2. Bei elektroni- 1 Eingaben können der Behörde elektronisch, unter Benützung des scher Zustellung vom Bundesrat vorgeschriebenen Formats, übermittelt werden.
2 Die ganze Sendung ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer
anerkannten elektronischen Signatur zu versehen; wo das Bundesrecht es verlangt, sind zudem einzelne Dokumente auf die gleiche Art zu unterzeichnen.
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
3 Die Frist gilt als gewahrt, wenn das Informatiksystem, welchem die
elektronische Zustelladresse der Behörde angehört, vor ihrem Ablauf den Empfang bestätigt hat.
Art. 22a Abs. 1 Bst. c und 2
1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind,
stehen still: c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung
und andere vorsorgliche Massnahmen.
Art. 24 Abs. 1
1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise ab-
gehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder herge- stellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts- handlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.
Art. 25a Fbis. Verfügung 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für über Realakte Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder wider- ruft; b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
Art. 26 Abs. 1bis 1bis Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.
Art. 33a Hbis. Verfahrens- 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der sprache Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
2 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Ent-
scheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtsspra- che, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3 Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache
verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der ande- ren Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4 Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig
ist.
Art. 33b Hter. Gütliche 1 Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien Einigung und Mediation sistieren, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen.
2 Zur Förderung der Einigung kann die Behörde eine neutrale und
fachkundige natürliche Person als Mediator einsetzen.
3 Der Mediator ist nur an das Gesetz und den Auftrag der Behörde
gebunden. Er kann Beweise abnehmen; für Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen und Zeugeneinvernahmen braucht er eine vorgängige Ermächtigung der Behörde.
4 Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung, es sei
denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von Artikel 49.
5 Soweit die Einigung zustande kommt, erhebt die Behörde keine
Verfahrenskosten. Misslingt die Einigung, so kann die Behörde davon absehen, die Auslagen für die Mediation den Parteien aufzuerlegen, sofern die Interessenlage dies rechtfertigt.
6 Eine Partei kann jederzeit verlangen, dass die Sistierung des Verfah-
rens aufgehoben wird.
Art. 34 Abs. 1bis und 2 1bis Mit dem Einverständnis der Partei kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Die Verfügungen sind mit einer aner- kannten elektronischen Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung.
2 Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien
mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.
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Art. 36 Bst. b Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen: b. gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Auf- enthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Arti- kel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnet hat;
Art. 37 Aufgehoben
Art. 44 Randtitel A. Grundsatz
Art. 45 B. Beschwerde 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zustän- gegen Zwischen- verfügungen digkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. I. Zwischenver- 2 Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. fügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand
Art. 46 II. Andere 1 Gegenandere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Zwischen- verfügungen Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2 Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr
kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügun- gen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
Art. 46a Bbis. Rechtsver- Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer weigerung und Rechtsverzögerung anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
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Art. 47 Abs. 1 Bst. b–d und 3
1 Beschwerdeinstanzen sind:
b. das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31–34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200546; c. andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstan- zen bezeichnet; d. die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
3 Aufgehoben
Art. 47a Aufgehoben
Art. 48 D. Beschwerde- 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: legitimation a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und
Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Art. 50 F. Beschwerde- 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der frist Verfügung einzureichen.
2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
Art. 51 Aufgehoben
46 SR 173.32; AS 2006 2197
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 55 Abs. 2 und 3
2 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann
die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.
3 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter
kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wie- derherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.
Art. 56
2. Andere Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr
Massnahmen Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einst- weilen sicherzustellen.
Art. 57 Abs. 1
1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige
oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Betei- ligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.
Art. 60 VI. Verfahrens- 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den disziplin Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2 Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die
Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3 Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen
Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
Art. 63 Abs. 4, 4bis und 5
4 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter
erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Be- schwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet wer- den. 4bis Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: a. in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100–5000 Franken; b. in den übrigen Streitigkeiten 100–50 000 Franken.
5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.
Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 200547.
Art. 64 Abs. 5
5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. Vorbehal-
ten bleibt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 200548.
Art. 65 Abs. 1, 2 und 5
1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter
befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Be-
schwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.
5 Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.
Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 200549.
Art. 66 K. Revision 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder I. Gründe auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2 Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision,
wenn: a. die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor- bringt;
47 SR 173.32; AS 2006 2197 48 SR 173.32; AS 2006 2197 49 SR 173.32; AS 2006 2197
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
b. die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz akten- kundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; c. die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26–28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29–
33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Europäische Men- schenrechtskonvention vom 4. November 195050 oder die Pro- tokolle dazu51 verletzt worden sind, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseiti- gen.
3 Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a–c gelten nicht als
Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
Art. 67 Abs. 1 und 1bis
1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen
nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert
10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich
einzureichen. 1bis Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisions- begehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Euro- päischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195052 endgültig geworden ist.
Art. 70 und 71a–71d Aufgehoben
50 SR 0.101 51 SR 0.101.06/.093 52 SR 0.101
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 72 B. Bundesrat Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen: I. Als Beschwerde- instanz a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren
1. Zulässigkeit Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen
der Beschwerde a. Sachgebiete Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; b. erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohn- anteile des Bundespersonals.
Art. 73 b. Vorinstanzen Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen: a. der Departemente und der Bundeskanzlei; b. letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes; c. letzter kantonaler Instanzen.
Art. 74 c. Subsidiarität Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind.
Art. 75 Randtitel
2. Instruktion der
Beschwerde
Art. 76 Randtitel
3. Ausstand
Art. 77 Randtitel
4. Ergänzende
Verfahrens- bestimmungen
Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 Der Bundesrat kann während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2005 die Möglichkeit, Eingaben den Behörden elektronisch zuzustellen, auf Verfahren vor bestimmten Behörden beschränken.
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
11. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199453 über das öffentliche
Beschaffungswesen
Art. 22 Vertragsschluss
1 Der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin darf nach dem Zuschlag abge-
schlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwer- de die aufschiebende Wirkung nach Artikel 28 Absatz 2 erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen die Zuschlagsverfügung hängig, so teilt die
Auftraggeberin den Vertragsschluss umgehend dem Bundesverwaltungsgericht mit.
Art. 27 Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin ist die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht zulässig.
2 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Auftraggeberin umgehend über den
Eingang einer Beschwerde.
Art. 28 Abs. 2
2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin
erteilen.
Art. 32 Beschwerdeentscheid 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem Anbieter
oder der Anbieterin bereits abgeschlossen worden, so stellt das Bundesverwaltungs- gericht lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.
Art. 33 Revision Hat das Bundesverwaltungsgericht über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 32 Absatz 2 sinngemäss.
Art. 35 Abs. 2
2 Gegen deren Verfügung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
zulässig.
53 SR 172.056.1
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
12. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200054
Art. 2 Abs. 1 Bst. f
1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
f. des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200555 und das Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200256 nichts anderes vorsehen;
Art. 3 Abs. 2 und 3
2 Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentra-
lisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. 3 Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.
Art. 9 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen
1 Die Beschwerdeentscheide der internen Beschwerdeinstanz nach Artikel 35
Absatz 1 sowie die Verfügungen der Organe nach Artikel 35 Absatz 2 können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2 Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht
betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungs- gericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200557. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3 Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstraf-
gericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4 Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwal-
tungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
54 SR 172.220.1 55 SR 173.32; AS 2006 2197 56 SR 173.71 57 SR 173.32; AS 2006 2197
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 36a Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft.
Art. 38 Abs. 4 Bst. a zweiter Teilsatz
4 Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a. …; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, ent- scheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;
13. PKB-Gesetz vom 23. Juni 200058
Art. 1 Abs. 1 Bst. e und f
1 Dieses Gesetz regelt die berufliche Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen
von Alter, Invalidität und Tod für das Personal: e. des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts, einschliesslich der Richterinnen und Richter; f. des Bundesgerichts;
14. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200259
Art. 3 Aufsicht 1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus.
2 Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.
3 Das Bundesstrafgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.
Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person
1 Dem Bundesstrafgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen
angehören: a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dau- ernder Lebensgemeinschaft leben;
58 SR 172.222.0 59 SR 173.71
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben; c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Sei- tenlinie; d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
2 Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften
sinngemäss.
Art. 11a Abs. 1 und 3 erster Satz
1 Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen
Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Richter oder Richterinnen oder auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts. 3 Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Ent- scheid des Gesamtgerichts zu verlangen. …
Art. 14 Präsidium
1 Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern und Richterinnen:
a. den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts; b. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
2 Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 16). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen. 4 Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchs- ten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter mass- gebend.
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, b und f–i
1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterin- nen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen; b. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
f. die Bestellung der Kammern und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsiden- tinnen auf Antrag der Verwaltungskommission; g. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommis- sion; h. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; i. andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
Art. 16 Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesstrafgerichts; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; c. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an
den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
3 Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamt-
gericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.
Sie ist zuständig für: a. die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung; b. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet; c. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Kammern auf Antrag der Kammern; d. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienst- leistungen; e. die Gewährung einer angemessenen Fortbildung des Personals; f. die Bewilligung von Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausser- halb des Gerichts; g. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen.
Art. 18 Kammervorsitz
1 Die Präsidenten oder die Präsidentinnen der Kammern werden jeweils für zwei
Jahre gewählt.
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
2 Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem
höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
3 Der Kammervorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.
Art. 19 Abstimmung
1 Das Gesamtgericht, die Verwaltungskommission und die Kammern treffen die
Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsi- dentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.
3 Bei Entscheiden, die im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Artikeln 26 und 28
Absatz 1 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
Art. 22 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 24 Generalsekretariat Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung ein- schliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.
Art. 25 Information 1 Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. 3 Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen.
Art. 25a Öffentlichkeitsprinzip
1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200460 gilt sinngemäss für das Bun-
desstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.
2 Das Bundesstrafgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durch-
geführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
60 SR 152.3; AS 2006 … (BBl 2004 7269)
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 28 Abs. 1 Bst. cbis, e, f, gbis und h
1 Die Beschwerdekammer entscheidet über:
cbis. die Ernennung von Ermittlern und Ermittlerinnen gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 200361 über die verdeckte Ermittlung; e. Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
1. dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198162,
2. dem Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199563 über die Zusammen-
arbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwer- wiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
3. dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200164 über die Zusammenarbeit mit
dem Internationalen Strafgerichtshof,
4. dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197565 zum Staatsvertrag mit den
Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; f. Aufgehoben gbis. Überwachungsanordnungen und Beschwerden, die ihr das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200066 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmel- deverkehrs zuweist; h. Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals.
Art. 30 Grundsatz Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 193467 über die Bundesstrafrechtspflege; ausgenommen sind Fälle von: a. Artikel 26 Buchstabe b und 28 Absatz 1 Buchstabe d, in denen das Bundes- gesetz vom 22. März 197468 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist; b. Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e, in denen das Bundesgesetz vom 20. De- zember 196869 über das Verwaltungsverfahren sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar sind.
61 SR 312.8 62 SR 351.1 63 SR 351.20 64 SR 351.6 65 SR 351.93 66 SR 780.1 67 SR 312.0 68 SR 313.0 69 RS 172.021
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
15. Zivilgesetzbuch70
Art. 269c Abs. 4 Aufgehoben
16. Sterilisationsgesetz vom 17. Dezember 200471
Art. 9 zweiter Satz Aufgehoben
17. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198372 über den Erwerb
von Grundstücken durch Personen im Ausland
Art. 21 Beschwerde an Bundesbehörden
1 Für die Beschwerde an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege.
2 Die Parteien und Behörden, die zur Beschwerde an die kantonale Beschwerde-
instanz berechtigt sind, können auch bei Bundesbehörden Beschwerde führen.
Art. 22 Abs. 2
2 Die Bewilligungsbehörde, die kantonale Beschwerdeinstanz, die eidgenössischen
Gerichte und, ausserhalb eines Verfahrens dieser Behörden, die beschwerdeberech- tigte kantonale Behörde und das Bundesamt für Justiz können Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sind.
18. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198573 über die landwirtschaftliche
Pacht
Art. 51 Aufgehoben
70 SR 210 71 SR 211.111.1 72 SR 211.412.41 73 SR 221.213.2
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
19. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199274
Gliederungstitel vor Art. 74
3. Kapitel: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Art. 74
1 Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde und der Schiedskommission kann beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2 Beschwerden gegen Verfügungen der Schiedskommission haben nur aufschieben-
de Wirkung, wenn der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet.
20. Topographiengesetz vom 9. Oktober 199275
Art. 17 Aufgehoben
21. Markenschutzgesetz vom 28. August 199276
Gliederungstitel vor Art. 36 sowie Art. 36 Aufgehoben
Art. 41 Abs. 1 erster Satz
1 Weist das Institut in Markensachen ein Gesuch zurück, weil eine Frist versäumt
wurde, so kann der Gesuchsteller die Weiterbehandlung beantragen. ...
22. Designgesetz vom 5. Oktober 200177
Gliederungstitel vor Art. 32 sowie Art. 32 Aufgehoben
74 SR 231.1 75 SR 231.2 76 SR 232.11 77 SR 232.12
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
23. Patentgesetz vom 25. Juni 195478
Art. 46a Abs. 1
1 Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder
vom Institut angesetzte Frist versäumt, so kann er beim Institut die Weiterbehandlung beantragen.
Art. 59c und 76 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 87 Abs. 5
5 Gegen die Verfügung der Prüfungsstelle, mit der ein Patentgesuch
der Vorprüfung unterstellt oder nicht unterstellt wird, kann der Patent- bewerber bei der Prüfungsstelle Einsprache erheben.
Art. 106 F. Rechtsmittel Gegen Verfügungen der Prüfungsstellen und Einspruchsabteilungen I. Beschwerdein- stanz kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 106a Abs. 1 Einleitungssatz
1 Zur Beschwerde ist berechtigt:
Art. 141 Abs. 2
2 Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der
Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäfts- kreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.
24. Sortenschutzgesetz vom 20. März 197579
Art. 25 Aufgehoben
78 SR 232.14 79 SR 232.16
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
25. Bundesgesetz vom 5. Juni 193180 zum Schutz öffentlicher Wappen
und anderer öffentlicher Zeichen
Art. 20 Abs. 3 Aufgehoben
26. Bundesgesetz vom 19. Juni 199281 über den Datenschutz
Art. 25 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 29 Abs. 4
4 Wird eine solche Empfehlung des Datenschutzbeauftragten nicht befolgt oder
abgelehnt, so kann er die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Ent- scheid vorlegen.
Art. 30 Abs. 2 dritter Satz
2 ... Verweigert diese die Zustimmung, so entscheidet der Präsident der auf dem
Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts endgültig.
Art. 32 Abs. 3
3 Der Datenschutzbeauftragte kann Kommissionsentscheide mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Gliederungstitel vor Art. 33
6. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 33
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun-
desrechtspflege. 2 Stellt der Datenschutzbeauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder nach Artikel 29 Absatz 1 fest, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so kann er dem Präsidenten der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungs- gerichts vorsorgliche Massnahmen beantragen. Das Verfahren richtet sich sinn-
80 SR 232.21 81 SR 235.1
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
gemäss nach den Artikeln 79–84 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194782 über den Bundeszivilprozess.
27. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199583
Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz und 2 1 ... Ist ein solcher Antrag gestellt, so beginnt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erst mit der Eröffnung des Entscheides des Bundesrates zu laufen.
2 Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat kann auch inner-
halb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft eines Entscheides des Bundesver- waltungsgerichts oder des Bundesgerichts gestellt werden.
Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz und 2 1 ... Ist ein solcher Antrag gestellt, so beginnt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erst mit der Eröffnung des Entscheides des Bundesrats zu laufen.
2 Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat kann auch inner-
halb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft eines Entscheides des Bundesver- waltungsgerichts oder des Bundesgerichts gestellt werden.
Art. 44 Aufgehoben
Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 2 Verfahren
2 Aufgehoben
82 SR 273 83 SR 251
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
28. Bundesgesetz vom 19. März 200484 über die Teilung
eingezogener Vermögenswerte
Gliederungstitel vor Art. 6
2. Abschnitt: Teilungsverfahren, Rechtsschutz und Vollstreckung
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun-
desrechtspflege.
29. Bundesgesetz vom 20. Juni 200385 über die verdeckte Ermittlung
Art. 8 Abs. 1 Bst. a und abis
1 Die begründete Ernennungsverfügung und die für die Genehmigung wesentlichen
Akten müssen folgenden Behörden unterbreitet werden: a. von zivilen Behörden des Bundes: der Präsidentin oder dem Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts; abis. von den militärischen Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrich- tern: der Präsidentin oder dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts;
Art. 14 Bst. abis Den Einsatz von Ermittlerinnen oder Ermittlern in einem Strafverfahren können anordnen: abis. die militärischen Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichter;
30. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198186
Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.
Art. 23 Aufgehoben
84 SR 312.4 85 SR 312.8 86 SR 351.1
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1, 3 und 6 Beschwerde
1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden
unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
3 Das Bundesamt kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des Bundesamtes, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.
6 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der
Parteien gebunden.
Art. 26 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 48 Abs. 2 zweiter Satz 2… Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident sie anordnet.
Art. 55 Abs. 2 erster Satz und 3 2 Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. ...
3 Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde
1 DieVerfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig
angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken: a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3 Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
Art. 80f, 80g und 80i Abs. 2 Aufgehoben
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 80l Abs. 1 und 3
1 Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder
Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünf- ten aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermö- genswerten an das Ausland bewilligt.
3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine
Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Artikel 80e Absatz 2 glaubhaft macht.
Art. 80p Abs. 4
4 Die Verfügung des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen
Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist endgültig.
Art. 110b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttre- ten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
31. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199587 über die
Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
Art. 6 Abs. 1–4
1 ErstinstanzlicheVerfügungen der ausführenden Behörden unterliegen der
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2 Das Bundesamt kann gegen Verfügungen einer ausführenden Behörde und des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben.
3 Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196888 über das Verwaltungs-
verfahren (Stillstand der Fristen) ist nicht anwendbar.
4 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der
Parteien gebunden.
Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwer-
dekammer oder ihr Präsident beziehungsweise ihre Präsidentin sie anordnet.
87 SR 351.20 88 SR 172.021
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 13 Abs. 2 und 3
2 Der Entscheid des Bundesamtes ist mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts anfechtbar.
3 Aufgehoben
Art. 14 Abs. 2 und 3
2 Der Entscheid des Bundesamtes ist mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts anfechtbar.
3 Aufgehoben
Art. 24 Abs. 1 und 2
1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde, mit
der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit allen Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts.
2 Im Falle eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils können
Zwischenverfügungen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts angefochten werden.
Art. 28 Abs. 1 und 3
1 Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder
Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünf- ten aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermö- genswerten an das betroffene Internationale Gericht bewilligt.
3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann Verfügungen nach Absatz 2
die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht.
32. Bundesgesetz vom 22. Juni 200189 über die Zusammenarbeit
mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Art. 19 Abs. 4 zweiter Satz
4 … Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwer-
dekammer oder ihr Präsident beziehungsweise ihre Präsidentin sie anordnet.
Art. 20 Abs. 2 fünfter Satz
2 … Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwer-
dekammer oder ihr Präsident beziehungsweise ihre Präsidentin sie anordnet.
89 SR 351.6
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 49 Beschwerde an das Bundesstrafgericht Die Schlussverfügung der Zentralstelle unterliegt der Beschwerde an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts.
Art. 52 Abs. 2 und 3 2 In dringenden Fällen im Sinne von Artikel 99 Absatz 2 des Statuts90 kann die Zen- tralstelle beim Bundesstrafgericht und beim Bundesgericht den Entzug der aufschie- benden Wirkung beantragen.
3 Entzieht das Bundesstrafgericht oder das Bundesgericht der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung, so kann dieser Entscheid mit der in Artikel 93 Absatz 8 Buch- stabe b des Statuts genannten Bedingung verknüpft werden.
33. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197591 zum Staatsvertrag mit
den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
Art. 4 dritter Satz ... Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.
Art. 5 Abs. 1 1 Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisun- gen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.
Art. 8 Abs. 4
4 Die Beschwerde gegen Verfügungen nach diesem Artikel hat keine aufschiebende
Wirkung.
Art. 10 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Ziff. 1 sowie Abs. 3
1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:
a. glaubhaft gemacht ist, dass:
1. eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzu-
machenden Nachteil verursacht, oder
3 Betrifft nur den französischen Text
90 SR 0.312.1 91 SR 351.93
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 12 Abs. 2
2 Berührt eine Rechtshilfehandlung ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis
Dritter im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags, so weist die ausführende Behörde die dabei anwesenden Personen schriftlich darauf hin, dass gegen die Weiterleitung der Auskünfte über diese Geheimnisse an die amerikanischen Behör- den innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17).
Art. 15a Abs. 2 und 3
2 Berühren die erhobenen Beweise Geheimnisse Dritter (Art. 10 Abs. 2 des Ver-
trags), so teilt die Zentralstelle diesen mit, dass sie zur Beschwerde nach Artikel 17 berechtigt sind.
3 DieZentralstelle übermittelt den amerikanischen Behörden die Vollzugsakten,
wenn innert der gesetzten Frist keine Beschwerde erhoben wurde oder wenn alle Beschwerden rechtskräftig erledigt sind.
Art. 16 und 16a Aufgehoben
Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 3 und 4 Beschwerde an das Bundesstrafgericht 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der aus- führenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts. Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196892 über das Verwaltungsverfahren (Stillstand der Fristen) findet nicht Anwendung. 1bis Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden.
3 und 4 Aufgehoben
Art. 17a Beschwerdelegitimation Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Art. 17b Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a des
BG vom 20. Dez. 196893 über das Verwaltungsverfahren) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags) gerügt werden.
92 SR 172.021 93 SR 172.021
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
2 Mit der Beschwerde gegen die vertrauliche Behandlung von Angaben in Ersuchen
(Art. 8 Abs. 1 des Vertrags) kann nur gerügt werden, dem Beschwerdeführer drohe infolge der Geheimhaltung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Das Bundes- strafgericht und das Bundesgericht nehmen von den vertraulichen Angaben unter Ausschluss des Beschwerdeführers Kenntnis.
Art. 17c Beschwerdefrist Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwi- schenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
Art. 18 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
Art. 19 Abs. 1 erster Satz
1 Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde und des Bundesstrafgerichts kann
die Zentralstelle Beschwerde erheben. ...
Art. 19a Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung,
welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Heraus- gabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat auf- schiebende Wirkung. 2 Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreck- bar.
3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine
Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaub- haft macht.
Art. 26 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3
1 Verlangen die amerikanischen Behörden die Bewilligung der Anwesenheit eines
Vertreters aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Vertrags, so unterbreitet die Zentralstelle diesen Teil des Ersuchens dem Beschwerdeberechtigten (Art. 17a) und der ausführenden Behörde zur Stellungnahme binnen zehn Tagen. …
2 Erhebt ein Beschwerdeberechtigter während der Ausführung des Ersuchens gegen
die weitere Anwesenheit des Vertreters Beschwerde, so stellt die ausführende Behörde das Verfahren vorläufig ein. Sie unterbreitet die strittige Frage mit ihrem Bericht und Antrag und der Stellungnahme des Beschwerdeführers unverzüglich der Zentralstelle zum Entscheid, kann aber das Verfahren weiterführen, wenn sie den Einwand für trölerisch hält.
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
3 Absatz 2 dieses Artikels gilt sinngemäss, wenn die ausführende Behörde den
Vertreter von Amtes wegen ausschliesst und dieser Einspruch erhebt, ferner wenn eingewendet wird, dass eine gestellte Frage im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 des Vertrags nach dem Recht eines der beiden Staaten unstatthaft sei.
Art. 37b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
34. Bundesgesetz vom 14. Dezember 200194 über die Förderung
der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen
Art. 10 Aufgehoben
35. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200295
Art. 61 Abs. 1 Bst. b–d
1 Rechtsmittelbehörden sind:
b. das Bundesamt für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung. c. und d. Aufgehoben
36. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199196
Art. 37 Rechtsschutz
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen
Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
94 SR 411.4 95 SR 412.10 96 SR 414.110
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
3 Die ETH-Beschwerdekommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der
ETH und der Forschungsanstalten betreffend: a. öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse; b. die Zulassung zum Studium; c. das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen.
4 Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und
Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
37. Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199597
Gliederungstitel vor Art. 22a sowie Art. 22a Aufgehoben
38. Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz vom 9. Oktober 198798
Art. 13 Aufgehoben
39. Forschungsgesetz vom 7. Oktober 198399
Art. 13 Abs. 2, 3 und 5
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesrechtspflege.
3 und 5 Aufgehoben
Art. 14 Aufgehoben
97 SR 414.71 98 SR 418.0 99 SR 420.1
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
40. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978100 über das Schweizerische
Institut für Rechtsvergleichung
Art. 13 Rechtsschutz
1 Verfügungen des Direktors und der Direktion unterliegen der Beschwerde an den
Ausschuss.
2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
41. Filmgesetz vom 14. Dezember 2001101
Art. 14 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 32 Verfahren und Rechtsmittel 1Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestim- mungen über die Bundesrechtspflege.
2 Gegen Verfügungen des Bundesamtes über Finanzhilfen (Art. 14) kann beim
Departement Beschwerde geführt werden.
3 In Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen über Finanzhilfen ist die Rüge der
Unangemessenheit unzulässig.
42. Bundesgesetz vom 17. Dezember 1965102 betreffend die Stiftung
«Pro Helvetia»
Art. 11a Abs. 2 und 3
2 Verfügungen des Stiftungsrates unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht.
3 Aufgehoben
100 SR 425.1 101 SR 443.1 102 SR 447.1
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
43. Bundesgesetz vom 1. Juli 1966103 über den Natur- und
Heimatschutz
Art. 12 Abs. 1
1 Den Gemeinden sowie den gesamtschweizerischen Organisationen,
die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und mindestens seit zehn Jahren bestehen, steht das Beschwerderecht zu, soweit gegen kantonale Verfügungen oder gegen Verfügungen von Bundesbehörden letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder an das Bundesgericht zulässig ist.
Art. 25c Aufgehoben
44. Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 1980104
Art. 9 Abs. 3
3 Gegen Entscheide der Nationalparkkommission kann nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
45. Tierschutzgesetz vom 9. März 1978105
Art. 26 Aufgehoben
46. Militärgesetz vom 3. Februar 1995106
Art. 40 Abs. 2
2 Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst
(Art. 16 Abs. 2) kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevöl- kerungsschutz und Sport und gegen dessen Entscheid beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhoben werden.
103 SR 451 104 SR 454 105 SR 455 106 SR 510.10
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 130 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: Aufgehoben
1 Fürdas Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege.
47. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002107
Art. 66 Nicht vermögensrechtliche Ansprüche In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen die von diesem Gesetz nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 67 Abs. 4 Aufgehoben
48. Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982108
Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich nicht anerkannt oder der Höhe nach bestritten, so rufen die zuständigen Organe des Bundes das Bundesverwaltungs- gericht an.
Art. 37a Einsprache Für Verfügungen, die das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (Bun- desamt) bei zunehmender Bedrohung oder schweren Mangellagen (Art. 23–28) trifft, kann der Bundesrat ein Einspracheverfahren vorsehen.
Art. 38 Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Bereiche (Art. 53 Abs. 2) und der herangezogenen Orga-
nisationen der Wirtschaft kann beim Bundesamt Beschwerde geführt werden.
2 Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde geführt werden.
3 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestim-
mungen über die Bundesrechtspflege.
107 SR 520.1 108 SR 531
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 39 Einleitungssatz Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Klage Streitigkeiten zwischen:
Art. 40 Aufgehoben
49. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990109
Art. 34 Aufgehoben
Art. 35 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun-
desrechtspflege.
2 Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu
entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.
50. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925110
Art. 22 Abs. 1 dritter Satz
1 ... Seine Zuteilungsverfügungen sind für das Bundesverwaltungsgericht verbind-
lich.
Art. 109 Abs. 1 Bst. b–e, 2 und 3
1 Beschwerdeinstanzen sind:
b. die Oberzolldirektion für erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirek- tionen; c. das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005111 und des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005112. d. und e. Aufgehoben
109 SR 616.1
110 SR 631.0; siehe auch Art. 50 VGG (Koordination mit dem Zollgesetz vom
18. März 2005) 111 SR 173.32; AS 2006 2197 112 SR 173.110; AS 2006 1205
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
2 Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Zollabfertigung beträgt 60 Tage und läuft von der Zollabfertigung an.
3 Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und
dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
Gliederungstitel vor Art. 141 sowie Art. 141 Aufgehoben
51. Bundesgesetz vom 27. Juni 1973113 über die Stempelabgaben
Art. 32 Abs. 3
3 Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes ent-
scheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kan- tone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Aus- kunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005114).
Gliederungstitel vor Art. 39 III. Einsprache
Art. 39 Sachüberschrift, 39a und 40 Aufgehoben
Art. 43 Abs. 3–5
3 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wir-
kung.
5 Aufgehoben
Art. 44 Abs. 2 Aufgehoben
113 SR 641.10 114 SR 173.110; AS 2006 1205
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
52. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999115
Art. 54 Abs. 3
3 Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes ent-
scheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kan- tone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Aus- kunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005116).
Art. 57 Abs. 2 dritter Satz 2 ... In Zweifelsfällen werden auf Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der steuerpflichtigen Person vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts ernannte neutrale Experten als Kontrollorgane eingesetzt.
Art. 64 Abs. 2
2 Richtet sich die Einsprache gegen einen einlässlich begründeten Entscheid der
Eidgenössischen Steuerverwaltung, so kann diese auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers die Einsprache als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten.
Art. 65 und 66 Aufgehoben
Art. 67 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Revision
2 und 3 Aufgehoben
Art. 70 Abs. 3–5
3 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wir-
kung.
5 Aufgehoben
115 SR 641.20 116 SR 173.110; AS 2006 1205
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
53. Bundesgesetz vom 21. März 1969117 über die Tabakbesteuerung
Art. 33 Aufgehoben
54. Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996118
Art. 33 Abs. 2
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von
30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.
Art. 34 und 35 Abs. 1 Aufgehoben
55. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996119
Art. 35 Abs. 2
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von
30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.
Art. 36 und 37 Abs. 1 Aufgehoben
56. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997120
Art. 23 Abs. 3 und 4
3 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von
30 Tagen Einsprache erhoben werden; ausgenommen sind Verfügungen über die
Sicherstellung.
4 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege.
117 SR 641.31 118 SR 641.51 119 SR 641.61 120 SR 641.81
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
57. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990121 über die direkte
Bundessteuer
Art. 108 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwer- de nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 112a Abs. 7 zweiter Satz 7 ... In allen andern Fällen entscheidet das Bundesgericht im Verfahren nach Arti- kel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005122.
Art. 146 Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission oder, im Fall von Arti- kel 145, der Entscheid einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht steht auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu.
Art. 147 Abs. 3
3 Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichts-
gesetz vom 17. Juni 2005123.
Art. 167 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 169 Abs. 3 und 4
3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen
nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.
4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wir-
kung.
Art. 182 Abs. 2124
2 Gegen Strafverfügungen der kantonalen Steuerrekurskommission ist die
Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
121 SR 642.11 122 SR 173.110; AS 2006 1205 123 SR 173.110; AS 2006 1205
124 Siehe auch Art. 51 VGG (Koordination mit dem BB vom 17. Dez. 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Art. 3 Ziff. 7 [Art. 182 Abs. 2 DBG]).
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 197 Abs. 2
2 Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als
einzige Instanz.
58. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990125 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 57bis Abs. 2126
2 Entscheide der Steuerbehörden bei Hinterziehungstatbeständen sind vor Verwal-
tungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden anfechtbar. Gegen letztinstanzliche kanto- nale Entscheide kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005127 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.
Art. 73 Abs. 1 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2–5 und 6 Kapi- tel 1 geregelte Materie betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005128 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an das Bundesgericht.
59. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999129 über die
Risikokapitalgesellschaften
Art. 6 Abs. 5 Aufgehoben
60. Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965130 über die Verrechnungssteuer
Art. 3 Abs. 1
1 Was dieses Gesetz als Gegenstand der Verrechnungssteuer oder
steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen; Anstände, die sich auf Grund dieser
125 SR 642.14
126 Änd. von Art. 57bis StHG in der Fassung vom 17. Dez. 2004 (Art. 3 Ziff. 8
des BB über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin; BBl 2004 7149) 127 SR 173.110; AS 2006 1205 128 SR 173.110; AS 2006 1205 129 SR 642.15 130 SR 642.21
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005131).
Art. 39 Abs. 3
3 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die Eidgenössische
Steuerverwaltung eine Verfügung.
Art. 42 Randtitel
5. Einsprache
Art. 42a und 43 Aufgehoben
Art. 47 Abs. 3–5
3 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerver-
waltung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine auf-
schiebende Wirkung.
5 Aufgehoben
Art. 56 e. Beschwerde an Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann durch das Bundesgericht Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Art. 58 Abs. 4
4 Macht das Verrechnungssteueramt ohne Zustimmung der Eidgenös-
sischen Steuerverwaltung die Rückleistung nicht geltend oder hat es sie in seinem rechtskräftig gewordenen Entscheid nicht in der vollen Höhe geltend gemacht, so wird die vorsorgliche Kürzung endgültig, sofern sie der Kanton nicht innert neun Monaten nach ihrer Eröffnung durch Klage beim Bundesgericht anficht (Art. 120 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005132).
Art. 59 Abs. 3 Aufgehoben
131 SR 173.110; AS 2006 1205 132 SR 173.110; AS 2006 1205
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
61. Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 2004133
Art. 9 Abs. 5–7
5 DerEinspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der
Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
6 und 7 Aufgehoben
Art. 15 Abs. 3 3 Die Straf- oder Einstellungsverfügung unterliegt der Beschwerde nach den allge- meinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 24 Abs. 1, 3 und 4
1 Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermitt-
lung von Informationen unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestim- mungen über die Bundesrechtspflege.
3 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich der Verfü-
gung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
4 Aufgehoben
62. Bundesgesetz vom 12. Juni 1959134 über die
Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 31 Abs. 3
3 Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann durch Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden.
Art. 36 Abs. 3 und 4
3 Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei
der kantonalen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Artikel 31 Absatz 3 ist anwendbar.
4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wir-
kung.
133 SR 641.91 134 SR 661
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
63. Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932135
Art. 47 Aufgehoben
Art. 49 II. Verwaltungs- Gegen Verfügungen, welche die Zollorgane nach dem Alkoholgesetz beschwerde treffen, kann bei der Alkoholverwaltung Beschwerde geführt werden.
64. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979136
Art. 33 Abs. 3 Bst. a
3 Es gewährleistet:
a. die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
Art. 34 Bundesrecht
1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege.
2 Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkun- gen (Art. 5), über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne der Artikel 24–24d.
65. Bundesgesetz vom 20. Juni 1930137 über die Enteignung
Art. 13 Abs. 2
2 Das Begehren ist bei der Schätzungsverhandlung durch Verlangen
einer doppelten Schätzung (Art. 71) zu stellen; wird gegen den Ent- scheid der Schätzungskommission über die Teilenteignung Beschwer- de an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, so kann das Begehren auch noch mit der Beschwerde verbunden werden. Der Enteigner hat sich innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädi- gung darüber zu erklären, ob er die Teilenteignung oder die Enteig- nung des Ganzen wählt.
135 SR 680 136 SR 700 137 SR 711
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Art. 19bis Abs. 2 zweiter Satz
2 ... Dieser Entscheid unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht.
Art. 59 Abs. 1 Bst. a und c
1 Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie
besteht: a. aus einem Präsidenten und zwei Stellvertretern, die vom Bun- desverwaltungsgericht gewählt werden; c. aus je drei bis fünf von den Regierungen jener Kantone, deren Gebiet zum Schätzungskreis gehört, gewählten Mitgliedern; der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Bundesverwaltungs- gerichts die Anzahl der kantonalen Mitglieder für die einzel- nen Schätzungskreise.
Art. 60 Abs. 4 zweiter Satz
4 ... Die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt vorbehalten.
Art. 61 erster Satz Die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Schät- zungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. …
Art. 62 erster Satz Die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Schät- zungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitglie- dern des Bundesgerichts aufgestellten Regeln. ...
Art. 63
5. Aufsicht 1 Die Geschäftsführung der Schätzungskommission und ihres Präsi-
denten steht unter der Aufsicht des Bundesverwaltungsgerichts. Die- ses kann dem Präsidenten und der Kommission allgemeine Weisungen erteilen und von ihnen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfor- dern.
2 DerBundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften
zum Verfahren.
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 64 Abs. 2
2 Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.
Art. 65 Abs. 2
2 Auf Antrag einer Partei oder des Präsidenten einer Schätzungskom-
mission kann das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise eine Schätzungskommission auch zur Beurteilung von Enteignungen aus- serhalb ihres Kreises zuständig erklären, um eine einheitliche Schät- zung oder eine Kostenersparnis zu erzielen.
Art. 69 Abs. 2
2 Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den
Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommis- sion anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.
Art. 75 9. Rechtskraft Soweit der Entscheid der Schätzungskommission nicht mit Beschwer- de angefochten wird, hat er die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids des Bundesverwaltungsgerichts; er unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie ein solcher Entscheid.
Art. 76 Abs. 3 und 6
3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundes-
gericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.
6 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 77 Abschnitt VII: Beschwerde
Art. 77 I. Grundsatz 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver-
fahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005138.
3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide
über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
138 SR 173.32; AS 2006 2197
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 78 Abs. 2 erster Satz
2 Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mittei-
lung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen. ...
Art. 79 Aufgehoben
Art. 80 Abs. 1 und 2 zweiter Satz
1 Für die Beurteilung von Fragen, die Fachkenntnisse erfordern, wird
eine Oberschätzungskommission von 30 Mitgliedern bestellt, von denen der Bundesrat und das Bundesverwaltungsgericht je 15 wählen.
2 … Über den Ausstand entscheidet im Streitfall das Bundesverwal-
tungsgericht, oder, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht, das Bundesgericht.
Art. 81 2. Gesamtsitzun- Das Bundesverwaltungsgericht kann die Oberschätzungskommission gen zur Beratung von allgemeinen Grundsätzen für die Schätzungen zu Gesamtsitzungen unter dem Vorsitz eines seiner Richter einberufen.
Art. 87 IX. Beschwerde 1 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Mass- an das Bundes- gericht gabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005139 beim Bundes- gericht Beschwerde geführt werden.
2 Für das Beschwerderecht gilt Artikel 78 Absatz 1. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005.
Art. 108 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 113 Randtitel und Abs. 2 V. Kosten 2 Aufgehoben
1. Verordnung des
Bundesrates
139 SR 173.110; AS 2006 1205
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 116 Randtitel, Abs. 1 erster Satz und 3
4. Im Verfahren 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht,
vor dem Bundesverwal- einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der tungsgericht und Enteigner. ... dem Bundesgericht
3 Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht
nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005140.
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005
1 Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft, soweit sie
dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solange der Bundesrat nichts anderes bestimmt.
2 Nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beenden die Mitglieder der Schätzungs-
kommissionen ihre Amtsdauer von sechs Jahren. Die Amtsdauer der anschliessend vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Mitglieder läuft zur gleichen Zeit aus wie diejenige der Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts.
66. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991141 über den Wasserbau
Art. 16 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun- desrechtspflege.
67. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916142
Art. 71 Abs. 2
2 Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder
vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streit- fall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestim- mungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
Art. 72 Abs. 3 Aufgehoben
140 SR 173.110; AS 2006 1205 141 SR 721.100 142 SR 721.80
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
68. Bundesgesetz vom 8. März 1960143 über die Nationalstrassen
Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 28 Abs. 5 Aufgehoben
69. Energiegesetz vom 26. Juni 1998144
Art. 25 Abs. 1
1 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestim-
mungen über die Bundesrechtspflege.
70. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003145
Gliederungstitel vor Art. 76 sowie Art. 76 Aufgehoben
71. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983146
Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben
72. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902147
Art. 23 Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kon- trollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
143 SR 725.11 144 SR 730.0 145 SR 732.1 146 SR 732.44 147 SR 734.0
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
73. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958148
Art. 2 Abs. 3bis 3bis Das Bundesamt für Strassen verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse. Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.
Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 dritter und vierter Satz
3 ... Aufgehoben
4 ... Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrs-
massnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. (Vierter Satz auf- gehoben)
Art. 24 Beschwerden 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2 Zur Beschwerde sind auch berechtigt:
a. die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdein- stanz; b. die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.
Art. 89 Abs. 3
3 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden über die Unterstellung
eines Fahrzeugs, eines Unternehmens oder einer sportlichen Veran- staltung unter die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes und unter die Versicherungspflicht kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
74. Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 1976149
Art. 9 Abs. 1 1 Verfügungen des Fonds unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
148 SR 741.01 149 SR 741.81
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
75. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957150
Art. 11, 18h Abs. 5, 18s Abs. 3 vierter Satz und 40 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 40a 2. Schieds- Der Bundesrat errichtet eine Schiedskommission, die über Streitigkei- kommission ten betreffend die Gewährung des Netzzugangs und die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur entscheidet.
Art. 48 VI. Streitigkeiten 1 Streitigkeiten aus diesem Abschnitt entscheidet das Bundesamt.
2 Gegen die Verfügung des Bundesamts kann nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt wer- den.
Art. 51 Abs. 4 zweiter Satz Aufgehoben
76. Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990151 über die Anschlussgleise
Art. 21 Abs. 2 und 3 zweiter Satz
2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundes-
rechtspflege.
3 ... Aufgehoben
77. Bundesgesetz vom 29. März 1950152 über die
Trolleybusunternehmungen
Art. 8
2. Beschwerde 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2 Zur Beschwerde gegen Entscheide des Departements über die Ertei-
lung oder Verweigerung, Übertragung sowie Aufhebung der Konzes- sion ist auch die Regierung des beteiligten Kantons berechtigt.
150 SR 742.101 151 SR 742.141.5 152 SR 744.21
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
78. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963153
Art. 1 Abs. 5 und 23 Abs. 3 Aufgehoben
79. Bundesgesetz vom 28. September 1923154 über das Schiffsregister
Art. 3 Abs. 3 Aufgehoben
80. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975155 über die Binnenschifffahrt
Art. 8 Abs. 3 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 38
7. Kapitel: Gerichtsstand
Art. 38 und 39 Sachüberschrift Aufgehoben
81. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953156
Art. 13 Abs. 2 und 161 Abs. 4 Aufgehoben
82 . Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948157
Art. 6 Abs. 1
1 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausfüh-
rungsbestimmungen stützen, kann nach den allgemeinen Bestimmun- gen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
153 SR 746.1 154 SR 747.11 155 SR 747.201 156 SR 747.30 157 SR 748.0
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 37s Abs. 3 vierter Satz Aufgehoben
83. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959158 über das Luftfahrzeugbuch
Art. 17 Aufgehoben
84. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000159 betreffend die Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 10 Abs. 5 Bst. a
5 Die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, kann innert 30 Tagen
nach der Mitteilung Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnis- mässigkeit der Überwachung erheben: a. gegen Überwachungsanordnungen der zivilen Behörden des Bundes: bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts;
85. Postgesetz vom 30. April 1997160
Art. 8 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 18 Ausnahmen Gegen Verfügungen der Post über die Platzierung von Kundenbriefkästen oder über die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeit- schriften kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
158 SR 748.217.1 159 SR 780.1 160 SR 783.0
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
86. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997161
Art. 11 Abs. 4 erster Satz
4 Verfügungen der Kommission nach Absatz 3 unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. ...
Art. 61 und 63 Aufgehoben
87. Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998162
Art. 13 und 27 Abs. 5 Aufgehoben
88. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877163 betreffend die
Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Art. 20 Aufgehoben
89. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000164
Art. 84 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: Aufgehoben 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verwaltungsverfah- ren und der Rechtsschutz nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968165 über das Verwaltungsverfahren, dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005166 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005167.
Art. 85 Aufgehoben
161 SR 784.10 162 SR 810.11 163 SR 811.11 164 SR 812.21 165 SR 172.021 166 SR 173.32; AS 2006 2197 167 SR 173.110; AS 2006 1205
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
90. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000168
Gliederungstitel vor Art. 48 sowie Art. 48 Aufgehoben
91. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983169
Art. 54 Rechtspflege Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 55 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Gegen folgende Verfügungen steht den gesamtschweizerischen Umweltschutzor-
ganisationen, die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden, das Beschwerderecht zu: …
Art. 56 Abs. 3 Aufgehoben
92. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991170
Art. 67 Rechtspflege Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 67a Abs. 2 Aufgehoben
168 SR 813.1 169 SR 814.01 170 SR 814.20
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
93. Gentechnikgesetz vom 21. März 2003171
Art. 27 Beschwerdeverfahren Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
94. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992172
Art. 54 Bundesrechtspflege Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten sich das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
95. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970173
Art. 34 Aufgehoben
96. Bundesgesetz vom 13. Juni 1928174 betreffend Massnahmen gegen
die Tuberkulose
Art. 16 Aufgehoben
97. Bundesgesetz vom 19. März 1976175 über die Sicherheit von
technischen Einrichtungen und Geräten
Art. 12 Rechtspflege
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun-
desrechtspflege.
2 Gegen Verfügungen der Fachorganisationen und Institutionen kann beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
171 SR 814.91 172 SR 817.0 173 SR 818.101 174 SR 818.102 175 SR 819.1
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
98. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964176
Art. 55 und 57 Aufgehoben
Art. 58 Beschwerderecht Zur Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden sind auch die Verbände der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer berechtigt.
99. Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971177
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 3 Aufsicht
3 Aufgehoben
100. Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981178
Art. 16 Aufgehoben
101. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989179
Art. 38 Abs. 2 Bst. b–d und 3 zweiter Satz
2 Beschwerdeinstanzen sind:
b. das Bundesverwaltungsgericht für die erstinstanzlichen Verfügungen von Bundesbehörden; c. das Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005180. d. Aufgehoben
3 … Für das Verfahren vor den Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestim-
mungen über die Bundesrechtspflege.
176 SR 822.11 177 SR 822.21 178 SR 822.31 179 SR 823.11 180 SR 173.110; AS 2006 1205
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
102. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999181 über die in die Schweiz
entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 10 Aufgehoben
103. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951182 über die Bildung von
Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft
Art. 12 Aufgehoben
104. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985183 über die Bildung
steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 20 Abs. 1
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun-
desrechtspflege.
105. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995184
Art. 58 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädi- gungen ausgerichtet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005185.
181 SR 823.20 182 SR 823.32 183 SR 823.33 184 SR 824.0 185 SR 173.32; AS 2006 2197
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 66 Einleitungssatz Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt: …
106. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000186 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
Art. 38 Abs. 2bis, 3 und 4 Bst. c 2bis Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
3 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht
oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat. 4 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Art. 41 Wiederherstellung der Frist Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Art. 55 Abs. 1bis 1bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfah- rensgesetzes vom 20. Dezember 1968187 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten.
Art. 62 Bundesgericht
1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005188 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. 1bis Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzel- nen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht. 2 Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar.
186 SR 830.1 187 SR 172.021 188 SR 173.110; AS 2006 1205
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
107. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946189 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
Art. 54 Abs. 3 dritter Satz
3 ... Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts kann beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden. ...
Art. 85bis Abs. 1–3
1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von
Artikel 58 Absatz 2 ATSG190 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewie- sen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. 2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. 3 Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.
Art. 86 und 101ter Aufgehoben
108. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959191 über die Invalidenversicherung
Art. 69 Abs. 2
2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von
Artikel 58 Absatz 2 ATSG192 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewie- sen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG193 gilt sinngemäss.
Art. 75bis Aufgehoben
189 SR 831.10 190 SR 830.1 191 SR 831.20 192 SR 830.1 193 SR 831.10
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
109. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982194 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 73 Abs. 4 und 74 Aufgehoben
Art. 79 Abs. 2
2 Gegen die Bussenverfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
geführt werden.
110. Bundesgesetz vom 18. März 1994195 über die Krankenversicherung
Art. 18 Abs. 8
8 Auf Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen der
gemeinsamen Einrichtung nach den Absätzen 2bis, 2ter und 2quinquies ist Artikel 85bis Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946196 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
Art. 53 und 90 Aufgehoben
Art. 90a Bundesverwaltungsgericht Über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter erlasse- nen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung entschei- det in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG197 das Bundesverwaltungsge- richt. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die auf Grund von Artikel 18 Absatz 2quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung.
Art. 91 Bundesgericht Gegen Entscheide des kantonalen Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005198 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
194 SR 831.40 195 SR 832.10 196 SR 831.10 197 SR 830.1 198 SR 173.110; AS 2006 1205
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
111. Bundesgesetz vom 20. März 1981199 über die Unfallversicherung
Art. 57 Abs. 5
5 Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005200 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 106 Aufgehoben
Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG201 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: a. die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes; b. die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife; c. Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
Art. 110 Aufgehoben
Art. 111 Aufschiebende Wirkung Einer Einsprache oder Beschwerde gegen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife, eine Prämienforderung oder die Zuständigkeit eines Versicherers betrifft, kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn ihr diese in der Verfügung selbst von der Einspracheinstanz oder vom Gericht verliehen wird.
112. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992202 über die Militärversicherung
Art. 27 Abs. 5
5 Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005203 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
199 SR 832.20 200 SR 173.110; AS 2006 1205 201 SR 830.1 202 SR 833.1 203 SR 173.110; AS 2006 1205
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
Art. 104 und 107 Aufgehoben
113. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952204
Art. 24 Abs. 2
2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von
Artikel 58 Absatz 2 ATSG205 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewie- sen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG206 gilt sinngemäss.
114. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952207 über die Familienzulagen
in der Landwirtschaft
Art. 6 Abgrenzung des Berggebiets Für die Zuteilung der Betriebe zum Berggebiet sind die Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Produktionskataster massgebend.
Art. 22 Abs. 2
2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von
Artikel 58 Absatz 2 ATSG208 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewie- sen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG209 gilt sinngemäss.
115. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982210
Art. 101 Besondere Beschwerdeinstanz Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des BIGA211 sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG212 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
204 SR 834.1 205 SR 830.1 206 SR 831.10 207 SR 836.1 208 SR 830.1 209 SR 831.10 210 SR 837.0
211 Heute «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)»
212 SR 830.1
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
116. Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003213
Art. 56 Abs. 2 und 57 Aufgehoben
117. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
vom 4. Oktober 1974214
Art. 59 Aufgehoben
118. Bundesgesetz vom 20. März 1970215 über die Verbesserung
der Wohnverhältnisse in Berggebieten
Art. 18a Aufgehoben
119. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977216
Art. 34 Abs. 2 und 3
2 Der Abweisungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton
nicht binnen 30 Tagen nach dem Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt.
3 Aufgehoben
120. Bundesgesetz vom 21. März 1973217 über Fürsorgeleistungen
an Auslandschweizer
Art. 22 Verfügungen schweizerischer Vertretungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesamt für Justiz.
213 SR 842 214 SR 843 215 SR 844 216 SR 851.1 217 SR 852.1
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
121. Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002218 über Finanzhilfen
für familienergänzende Kinderbetreuung
Gliederungstitel vor Art. 6
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 7 Aufgehoben
122. Bundesgesetz vom 21. März 1997219 über Investitionshilfe
für Berggebiete
Art. 24 Verfügungen des Bundesamtes sowie letztinstanzliche kantonale Entscheide unter- liegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
123. Bundesgesetz vom 25. Juni 1976220 über die Gewährung von
Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten
Gliederungstitel vor Art. 11 sowie Art. 11 Aufgehoben
124. Bundesbeschluss vom 21. März 1997221 über die Unterstützung
des Strukturwandels im ländlichen Raum
Art. 7 Aufgehoben
218 SR 861 219 SR 901.1 220 SR 901.2 221 SR 901.3
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
125. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998222
Art. 166 Abs. 2 und 2bis
2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler
Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unter- stützt werden. 2bis 223 Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.
Art. 167 Abs. 1 zweiter Satz
1 ... Die Entscheide der regionalen Rekurskommissionen können an das Bundesver-
waltungsgericht weitergezogen werden.
126. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966224
Gliederungstitel vor Art. 46 VI. Strafbestimmungen
Art. 46 Aufgehoben
127. Waldgesetz vom 4. Oktober 1991225
Art. 46 Abs. 1, 1bis und 1ter
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesrechtspflege. 1bis und 1ter Aufgehoben
222 SR 910.1 223 Ersetzt die Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4784) 224 SR 916.40 225 SR 921.0
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
128. Jagdgesetz vom 20. Juni 1986226
Art. 25a Aufgehoben
129. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991227 über die Fischerei
Art. 26a und 26b Aufgehoben
130. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003228 über die Förderung
der Beherbergungswirtschaft
Art. 13 Aufgehoben
131. Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997229 über die Förderung
von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus
Art. 7 Aufgehoben
132. Bundesgesetz vom 8. Juni 1923230 betreffend die Lotterien
und die gewerbsmässigen Wetten
Art. 27 Aufgehoben
226 SR 922.0 227 SR 923.0 228 SR 935.12 229 SR 935.22 230 SR 935.51
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
133. Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998231
Gliederungstitel vor Art. 54 sowie Art. 54 Aufgehoben
134. Bundesgesetz vom 9. Juni 1977232 über das Messwesen
Art. 26 Aufgehoben
135. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933233
Art. 12 Abs. 3, 18 Abs. 2 dritter Satz, 26 Abs. 4, 40 Abs. 2 dritter Satz sowie 43 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
136. Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977234
Art. 36 Rechtsschutz Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der Beschwerde an das zuständige Bundesamt.
137. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985235
Art. 20 Grundsatz Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun- desrechtspflege.
Art. 22 Aufgehoben
231 SR 935.52 232 SR 941.20 233 SR 941.31 234 SR 941.41 235 SR 942.20
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
138. Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995236
Art. 9 Abs. 2 und 3
2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungs-
unabhängige Behörde vor. 3 Erweist sich ein Rechtsmittel im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens als begründet und ist mit der Anbieterin oder dem Anbieter bereits ein Vertrag abge- schlossen worden, so stellt die Rechtsmittelinstanz lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das massgebende Recht verletzt.
139. Bundesgesetz vom 26. September 1958237 über die
Exportrisikogarantie
Art. 15a Aufgehoben
140. Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 2000238
Art. 6 Abs. 1 und 2
1 Streitigkeiten aus Aufträgen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage.
2 Aufgehoben
141. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982239 über aussenwirtschaftliche
Massnahmen
Art. 6 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
142. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003240
Art. 53 Rechtspflege
1 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig gegen:
a. Verfügungen der Nationalbank im Sinne von Artikel 52 Absatz 1;
236 SR 943.02 237 SR 946.11 238 SR 946.14 239 SR 946.201 240 SR 951.11
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
b. Verfügungen des Bundesrats betreffend Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stell- vertreterin nach den Artikeln 41 und 45. 2 Eine Klage an das Bundesgericht ist zulässig bei Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen betreffend die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung nach Arti- kel 31.
143. Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994241
Art. 62 Abs. 2 Aufgehoben
144. Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995242 zugunsten
wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete
Art. 8 Aufgehoben
145. Bankengesetz vom 8. November 1934243
Art. 24 Abs. 1
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesrechtspflege. Die Bankenkommission ist zur Beschwerde gegen Ent- scheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
146. Börsengesetz vom 24. März 1995244
Gliederungstitel vor Art. 39 sowie Art. 39 Aufgehoben
241 SR 951.31 242 SR 951.93 243 SR 952.0 244 SR 954.1
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
147. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978245
Art. 45a Aufgehoben
148. Bundesgesetz vom 20. März 1970246
über die Investitionsrisikogarantie
Art. 24 Aufgehoben
149. Bundesgesetz vom 21. März 1980247
über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland
Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 3 Kommission Der Bundesrat bestellt eine aus Vertretern der Bundesverwaltung und aus anderen Sachverständigen zusammengesetzte «Kommission für ausländische Entschädigun- gen» (Kommission).
Art. 7 Aufgehoben
Art. 8 Abs. 2, 4 und 5
2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist zur
Beschwerde berechtigt.
4 und 5 Aufgehoben
245 SR 961.01. Siehe auch Art. 52 VGG (Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dez. 2004; BBl 2004 7289). 246 SR 977.0 247 SR 981
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006
150. Bundesbeschluss vom 20. September 1957248
über die Gewährung von Vorauszahlungen an schweizerische Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Art. 5 Aufgehoben
248 SR 983.2
Verwaltungsgerichtsgesetz AS 2006