AS 2006 2331
Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)
vom 24. Mai 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 10 Absätze 2 und 4, 17 Absatz 3 und 21 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20041 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ), verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
(Art. 5 Abs. 3 BGÖ)
Art. 1
1 Als kommerziell genutztes Dokument gilt jede Information, die eine Behörde
gegen Entgelt anbietet, einschliesslich der Informationen, die unmittelbar der Her- stellung von Produkten dienen.
2 Als fertig gestellt gilt ein Dokument:
a. das von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist; oder b. das von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adres- saten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellung- nahme oder als Entscheidgrundlage.
3 Als zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument gilt jede Information, die
dienstlichen Zwecken dient, deren Benutzung aber ausschliesslich der Autorin, dem Autoren oder einem eng begrenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel vorbehalten ist, wie Notizen oder Arbeitskopien von Dokumenten.
2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 2 Grundsatz des gleichen Zugangs für jede Person (Art. 6 Abs. 1 BGÖ)
Hat eine Person Zugang zu einem amtlichen Dokument, so steht der Zugang in demselben Umfang auch jeder weiteren Gesuchstellerin und jedem weiteren Ge- suchsteller zu.
SR 152.31 1 SR 152.3; AS 2006 2319
2005-1874 2331
Öffentlichkeitsverordnung AS 2006
Art. 3 Unterstützung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller (Art. 6 Abs. 1 und 3 BGÖ) 1 Die Behörde gibt den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern über die verfügbaren amtlichen Dokumente Auskunft und unterstützt sie bei ihrem Vorgehen, namentlich wenn es sich dabei um Menschen mit Behinderungen handelt.
2 Sind amtliche Dokumente auf dem Internet verfügbar oder in einem Publikations-
organ des Bundes veröffentlicht, kann sich die Behörde darauf beschränken, die Fundstellen mitzuteilen.
3 Die Behörde ist nicht verpflichtet, amtliche Dokumente für die Einsichtnahme
nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu übersetzen.
Art. 4 Einsichtnahme vor Ort (Art. 6 Abs. 2 BGÖ)
1 DieEinsichtnahme findet bei der Behörde statt, die für die Bearbeitung des
Gesuchs auf Zugang zum betreffenden amtlichen Dokument zuständig ist.
2 Die Behörde kann sich darauf beschränken, der Gesuchstellerin oder dem
Gesuchsteller Einsicht in eine Kopie des amtlichen Dokuments zu gewähren. 3 Die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers kann beim Zutritt zu den Räumlichkeiten der Behörde im Rahmen der Ausübung des Hausrechts des Bundes nach Artikel 62f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 kontrolliert werden.
Art. 5 Zustellung einer Kopie (Art. 6 Abs. 2 BGÖ) 1 Die Behörde stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller auf Verlangen eine Kopie eines amtlichen Dokuments zu, soweit das Dokument durch den Kopiervor- gang nicht beeinträchtigt wird.
2 Steht das Dokument unter dem Schutz des Urheberrechts, so hat die Behörde die
Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf die entsprechenden Nutzungseinschrän- kungen aufmerksam zu machen.
Art. 6 Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre Dritter und öffentlichem Interesse am Zugang (Art. 7 Abs. 2 BGÖ)
1 Stehen bei der Beurteilung eines Zugangsgesuches öffentliche Interessen am
Zugang dem Recht einer Drittperson auf Schutz ihrer Privatsphäre entgegen, so kann die zuständige Behörde ausnahmsweise nach einer Interessenabwägung den Zugang gewähren.
2 SR 172.010
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2 Das öffentliche Interesse am Zugang kann namentlich überwiegen, wenn:
a. die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffent- lichkeit dient, insbesondere aufgrund wichtiger Vorkommnisse; b. die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit; oder c. die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen.
3. Abschnitt:
Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten und Zuständigkeiten
Art. 7 Inhalt des Gesuchs (Art. 10 BGÖ)
1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten kann formlos gestellt werden
und muss nicht begründet werden.
2 Es muss genügend Angaben enthalten, die es der Behörde erlauben, das verlangte
amtliche Dokument zu identifizieren. Soweit es der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zumutbar ist, muss sie oder er namentlich angeben: a. allgemein zugängliche Daten, die ein Dokument eindeutig bezeichnen, wie Erstellungsdatum, Titel, Referenz; b. eine bestimmte Zeitspanne; c. die Behörde, die das Dokument erstellt hat; oder d. den betreffenden Sachbereich. 3 Die Behörde kann verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch präzisiert. 4 Macht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innert 10 Tagen die für die Identifizierung des verlangten Dokuments zusätzlich erforderlichen Angaben, so gilt das Gesuch als zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.
Art. 8 Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten der Vertretungen der Schweiz im Ausland (Art. 10 Abs. 2 BGÖ)
1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie die schweizerischen Missionen
bei den Europäischen Gemeinschaften und bei internationalen Organisationen über- mitteln Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten, die von ihnen erstellt oder als Hauptadressatinnen empfangen wurden, dem Eidgenössischen Departement für
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auswärtige Angelegenheiten (Departement) zur weiteren Durchführung des Zugangsverfahrens.
2 Das Departement regelt die Zuständigkeiten, die Bearbeitungsfristen und die
Modalitäten der Einsichtnahme.
Art. 9 Besondere Bedürfnisse der Medien (Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ)
Die Behörde nimmt bei der Bearbeitung von Gesuchen, die von Medienschaffenden gestellt werden, soweit möglich Rücksicht auf die zeitliche Dringlichkeit der Berichterstattung.
Art. 10 Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern (Art. 10 Abs. 4 Bst. c BGÖ)
1 Ein Gesuch erfordert eine besonders aufwändige Bearbeitung, wenn die Behörde
das Gesuch mit ihren verfügbaren Ressourcen nicht behandeln kann, ohne dass die Erfüllung anderer Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird.
2 Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern, werden innert
einer angemessenen Frist behandelt.
Art. 11 Zuständigkeit für die Stellungnahme (Art. 12 BGÖ)
1 Wurde ein Dokument durch mehrere Behörden gemeinsam erarbeitet, so wird die
Stellungnahme durch die federführende Behörde abgegeben. 2 Bezieht sich das Gesuch auf mehrere Dokumente, die das gleiche Geschäft betref- fen und die durch verschiedene dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehende Behörden erstellt oder empfangen wurden, so wird die Stellungnahme durch die federführende Behörde abgegeben. 3 Ist die Federführung keiner Behörde zugewiesen, so legen die beteiligten Behörden die Zuständigkeit zur Stellungnahme unter sich fest. Die stellungnehmende Behörde stellt das Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Behörden her.
4 Hat eine Behörde ein Dokument auf Ersuchen einer andern Behörde ausgearbeitet,
so muss sie die ersuchende Behörde vor der Stellungnahme anhören. 5 Bezieht sich das Gesuch auf klassifizierte Dokumente, so richten sich die Zustän- digkeit und das Vorgehen nach den Vorschriften über den Informationsschutz und die Klassifizierung. Die zuständige Stelle prüft, ob das Dokument entklassifiziert werden kann.
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4. Abschnitt: Schlichtung und Empfehlung
Art. 12 Schlichtung (Art. 13 BGÖ) 1 Die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (die oder der Beauftragte) klärt ab, ob die Behörde das Zugangsgesuch rechtmässig und angemessen bearbeitet hat. 2 Sie oder er hört die am Schlichtungsverfahren Beteiligten an und strebt zwischen ihnen eine Einigung an. Falls notwendig unterbreitet sie oder er Vorschläge. Das Verfahren kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden. 3 Die oder der Beauftragte stellt das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens fest und teilt es den Beteiligten schriftlich mit.
Art. 13 Empfehlung (Art. 14 BGÖ) 1 In der Empfehlung weist die oder der Beauftragte insbesondere darauf hin, dass die am Schlichtungsverfahren Beteiligten von der zuständigen Behörde eine Verfügung nach Artikel 15 BGÖ verlangen können, und teilt ihnen mit, welche Frist sie dafür einhalten müssen.
2 Die Empfehlung darf keine Informationen enthalten, die eines der geschützten
Interessen nach Artikel 7 Absatz 1 BGÖ beeinträchtigen könnten. 3 Die oder der Beauftragte veröffentlicht die Empfehlungen und trifft dabei geeig- nete Massnahmen, um den Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten sicherzustellen. 4 Ist der Schutz von Personendaten nicht möglich, so verzichtet die oder der Beauf- tragte auf die Veröffentlichung der Empfehlung.
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 14 Grundsatz Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
Art. 15 Erlass oder Reduktion der Gebühren (Art. 17 Abs. 2 und 3 BGÖ)
1 Die Behörde verzichtet auf die Erhebung von Gebühren, wenn die Kosten der
Gebührenerhebung den Gebührenbetrag übersteigen. Eine Gebühr von weniger als
100 Franken wird nicht verrechnet.
3 SR 172.041.1
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2 Kosten, die sich ausschliesslich aus der Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ergeben, werden bei der Festlegung der Gebühren nicht berücksichtigt.
3 Die Behörde kann auf die Gebührenerhebung verzichten oder die Gebühr reduzie-
ren, wenn sie das Zugangsgesuch ablehnt oder den Zugang nur teilweise gewährt.
Art. 16 Gebührentarif und Information über voraussichtliche Kosten (Art. 17 Abs. 3 BGÖ)
1 Der Gebührentarif ist in Anhang 1 festgelegt.
2 Übersteigen die voraussichtlichen Kosten 100 Franken, so informiert die Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über die zu erwartende Höhe der Gebühr. Bestätigt die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller das Gesuch nicht innert 10 Tagen, so gilt es als zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchtseller darauf hin.
6. Abschnitt:
Bewirtschaftung und Publikation amtlicher Dokumente sowie Information über amtliche Dokumente
Art. 17 Bewirtschaftung amtlicher Dokumente (Art. 21 Bst a BGÖ)
Die Bewirtschaftung amtlicher Dokumente, namentlich ihre Registrierung, richtet sich nach Artikel 22 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984 sowie den vom zuständigen Departement in Ausführung der Archivierungsgesetzgebung erlassenen Bestimmungen.
Art. 18 Information über amtliche Dokumente (Art. 21 Bst. b BGÖ)
Soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, informieren die Behörden folgendermassen über amtliche Dokumente: a. Sie veröffentlichen im Internet Informationen über die Aufgabenbereiche sowie über wichtige Geschäfte, für die sie zuständig sind. b. Sie stellen weitere geeignete Informationen zur Verfügung, die das Auffin- den von Dokumenten erleichtern können, soweit dies keinen unangemes- senen Aufwand verursacht.
Art. 19 Publikation amtlicher Dokumente (Art. 21 Bst. c BGÖ)
Die zuständige Behörde macht wichtige amtliche Dokumente so schnell wie mög- lich im Internet verfügbar, soweit dies:
4 SR 172.010.1
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a. keinen unangemessenem Aufwand verursacht; und b. der Veröffentlichung im Internet keine gesetzlichen Bestimmungen entge- genstehen.
7. Abschnitt:
Beraterin oder Berater für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips
Art. 20 Die Bundeskanzlei und die Departemente bezeichnen mindestens eine Beraterin oder einen Berater für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips. Die Beraterin oder der Berater hat folgende Aufgaben: a. Beratung der Verwaltungseinheiten und Personen oder Organisationen aus- serhalb der Bundesverwaltung, die dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt sind; b. Förderung der Information und der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; c. Mitwirkung beim Vollzug der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung.
8. Abschnitt: Evaluation
(Art. 19 BGÖ)
Art. 21 Jede Behörde teilt der oder dem Beauftragten jährlich mit: a. die Anzahl der im Berichtsjahr eingereichten Gesuche; b. die Anzahl der angenommenen Gesuche und der ganz oder teilweise abge- lehnten Gesuche; c. den Gesamtbetrag der für den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz einverlangten Gebühren.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
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Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
24. Mai 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang 1 (Art. 16)
Gebührentarif in Franken
1. Reproduktionen
Franken
Fotokopie im Format A4 oder A3 – ab normaler Einzelblattvorlage bis A3, pro Seite –.20 – ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität, pro Seite 2.—
Elektronische Kopie (falls die Dokumente nicht bereits in elektroni- scher Form vorliegen) online übermittelt – ab Einzelblattvorlage bis A3, pro Seite –.20 – ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität, pro Seite 2.— Elektronische Kopie auf maschinenlesbarem Datenträger gespeichert, zusätzlich zum allfälligen Seitenpreis – pro Diskette 5.— – pro CD-ROM oder DVD 35.—
Tonbandkassette oder Videokassette, bespielt durch die Behörde – pro Kassette 35.— Papierabzüge von Fotografien, Film 16 oder 35 mm kopiert auf Videokassette sowie alle weiteren Kopien, die durch externe Partner- firmen angefertigt werden müssen nach Offerte
2. Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten für die Gewährung
des Zugangs
Franken
Arbeitsaufwand für die Prüfung und die Vorbereitung von amtlichen Dokumenten – pro Stunde 100.—
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Anhang 2 (Art. 22)
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 19985
Art. 5 Abs. 1bis und Abs. 2 1bis Das Mitberichtsverfahren beginnt mit der Unterzeichnung des Antrags durch das federführende Departement.
2 Das federführende Departement reicht der Bundeskanzlei den unterzeichneten
Antrag rechtzeitig zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens ein.
2. Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19926
Art. 38 Abs. 1 und 2 1 Das Institut erteilt Drittpersonen Auskünfte über Eintragungsgesuche, einschliess- lich zurückgezogener oder zurückgewiesener Gesuche. Das Institut kann eine Gebühr erheben.
2 Betrifft nur den französischen Text.
3. Verordnung vom 14. Juni 19937 zum Bundesgesetz
über den Datenschutz
Ersatz von Ausdrücken In Artikel 3 Absatz 1 und im Gliederungstitel vor Artikel 28 wird der Ausdruck «eidgenössischer Datenschutzbeauftragter» durch «eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter» ersetzt. Im Gliederungstitel vor Artikel 30 wird der Ausdruck «Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter» durch «Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter» ersetzt.
5 SR 172.010.1 6 SR 232.111 7 SR 235.11
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In den Artikeln 3 Absätze 1 und 2, 7 Absatz 3, 8 Absatz 4, 10 Absatz 1, 16 Absatz 1, 17 Absatz 4, 19 Absatz 1, 20 Absätze 2 und 3, 28 Absätze 1 und 2, 29 Absätze 1–3, 30 Absätze 1 und 2, 31 Absatz 1, 32 Absätze 2 und 3, 33 Absatz 1, 34 Absätze 1 und 2, 35 Absatz 2, 37 Absatz 1 wird der Ausdruck «Datenschutzbeauftragter» durch «Beauftragter» ersetzt. In Artikel 32 Absatz 3 und in den Gliederungstiteln vor den Artikeln 28 und 35 wird der Ausdruck «Eidgenössische Datenschutzkommission» durch «Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission» ersetzt.
Art. 14 Abs. 1
1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie die Missionen bei den Europäi-
schen Gemeinschaften und bei internationalen Organisationen übermitteln Aus- kunftsgesuche, die bei ihnen gestellt werden, der zuständigen Stelle im eidgenös- sischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Das Departement regelt die Zuständigkeiten.
Art. 31 Abs. 2
2 Der Beauftragte verkehrt direkt mit den anderen Verwaltungseinheiten, mit dem
Bundesgericht, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, den Schieds- und Rekurskommissionen, den ausländischen Datenschutzbehörden und mit allen ande- ren Behörden und privaten Personen, die der Datenschutzgesetzgebung des Bundes oder der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung unterstehen.
Art. 32 Abs. 1
1 Die Bundesämter legen dem Beauftragten alle Rechtssetzungsentwürfe vor, welche
die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amt- lichen Dokumenten betreffen. Im Bereich des Datenschutzes teilen ihm die Depar- temente und die Bundeskanzlei ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre Richtlinien mit.
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