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AS 2006 5697

Reglement des EHB-Rates über die Gebühren des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Gebührenreglement)

Reglement des EHB-Rates über die Gebühren des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Gebührenreglement)

vom 22. September 2006 vom Bundesrat genehmigt am 8. November 2006

Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat), gestützt auf Artikel 33 Absatz 3 der EHB-Verordnung vom 14. September 20051, erlässt folgendes Reglement:

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

1 Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) erhebt für seine

Bildungsangebote und Dienstleistungen Gebühren. 2 Nicht unter dieses Reglement fallen kommerzielle Nebentätigkeiten nach Artikel 5 der EHB-Verordnung.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).

Art. 3 Studiengänge

1 FürDiplomstudiengänge und für Masterstudiengänge werden semesterweise

Gebühren erhoben.

2 Die Gebühren richten sich nach den jeweiligen ECTS-Punkten. Pro ECTS-Punkt

wird eine Gebühr von 20 Franken erhoben. 3 Im Wiederholungsfall ist die Studiengebühr pro ECTS-Punkt erneut zu entrichten.

4 Die Einschreibegebühr für die Studiengänge beträgt 100 Franken.

5 Der EHB-Rat kann die Gebühren der Teuerung anpassen.

Art. 4 Weiterbildungen und übrige Bildungsangebote

1 Für Weiterbildungsangebote und für übrige Bildungsangebote für Berufsbildungs-

verantwortliche werden Gebühren im Rahmen von 25–250 Franken pro Ausbil- dungshalbtag erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach den entstehenden Kosten. Nebenauslagen können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

SR 412.106.16

2006-2728 5697

EHB-Gebührenreglement AS 2006

2 Für von den Verbundspartnern vorgeschlagene Weiterbildungsangebote und für

übrige Bildungsangebote, welche für die Steuerung der Berufsbildung von Bedeu- tung sind oder mit Blick auf die Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit absolviert werden, werden keine Gebühren erhoben. Es sind dies nament- lich: a. Angebote zur Ausbildung von Expertinnen und Experten in Qualifikations- verfahren der beruflichen Bildung (Art. 47 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023; BBG); b. Weiterbildungen zur Umsetzung von Reformen der beruflichen Bildung (Kap. 2 und 3 BBG).

3 Der EHB-Rat kann den Gebührenrahmen der Teuerung anpassen.

Art. 5 Dienstleistungen

1 Die Gebühren für Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden

Personals 90–200 Franken.

3 Der EHB-Rat kann den Stundenansatz der Teuerung anpassen.

Art. 6 Übergangsbestimmung Die Gebühren für die Bildungsangebote werden ab dem Wintersemester 2007/2008 erhoben.

Art. 7 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

22. September 2006 Im Namen des EHB-Rates Der Präsident: Stefan C. Wolter Der Sekretär des Rates: Josef Kuhn

3 SR 412.10

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