AS 2007 137
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen)
Änderung vom 23. Juni 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 18. August 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 20052, beschliesst:
I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Art. 28a Randtitel
2. Klage
a. Im Allgemeinen
b. Gewalt, 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann Drohungen oder Nachstellungen die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis
ihrer Wohnung aufzuhalten;
2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen,
Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem,
schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2 Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Woh-
nung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszu- weisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3 Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als
gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
2005-2566 137
Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen AS 2007
1. für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine ange-
messene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2. mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus
einem Mietvertrag allein übertragen.
4 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige
Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
Art. 28c Randtitel
3. Vorsorgliche
Massnahmen a. Voraus- setzungen
Art. 28d Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3
2 … Diese Einschränkung gilt nicht bei vorläufigen Massnahmen zum
Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen.
3 Kann eine vorsorgliche Massnahme dem Gesuchsgegner schaden, so
kann das Gericht vom Gesuchsteller eine Sicherheitsleistung verlan- gen; dies gilt nicht für vorsorgliche Massnahmen zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen.
Art. 28g Randtitel
4. Recht auf
Gegen- darstellung a. Grundsatz
Art. 172 Abs. 3 zweiter Satz 3… Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 23. Juni 2006 Ständerat, 23. Juni 2006 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2006 unbenützt
abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt.
21. Dezember 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 BBl 2006 5745
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