AS 2007 2941
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie (Influenza-Pandemieverordnung, IPV)
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung einer Influenza-Pandemie (Influenza-Pandemieverordnung, IPV)
Änderung vom 15. Juni 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Influenza-Pandemieverordnung vom 27. April 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. a In dieser Verordnung gelten als: a. Pandemiebedrohung: Zeitraum zwischen dem erstmaligen Auftreten eines neuartigen, zu Erkrankungen des Menschen führenden Influenzavirus, der ein hohes Potential hat, sich zu einem Pandemievirus zu entwickeln, und dem Beginn der Influenza-Pandemie;
Art. 9 Aufgehoben
Art. 13 Übernahme der Kosten für die Verteilung von Impfstoffen Die Kantone tragen während einer Pandemiebedrohung oder Pandemie die Kosten für die Verteilung von Präpandemie- und Pandemie-Impfstoffen.
Art. 14 Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Institut) gibt dem Bundesamt auf Anfrage Auskunft über unerwünschte Wirkungen und Vorkommnisse, die auf Impfstoffe, antivirale Medikamente oder andere geeignete Arzneimittel gegen Influenza zurück- zuführen sind oder zurückgeführt werden könnten.
Art. 15 Beurteilung von Arzneimittelwirkungen Das Bundesamt stellt nach Anhörung der Kantone und des Instituts bei einer Pan- demiebedrohung oder Pandemie Empfehlungen auf für die medizinische Beurteilung unerwünschter Wirkungen und Vorkommnisse, die auf Impfstoffe, antivirale Medi-
1 SR 818.101.23
2007-0705 2941
Influenza-Pandemieverordnung AS 2007
kamente oder andere geeignete Arzneimittel gegen Influenza zurückzuführen sind oder zurückgeführt werden könnten.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
15. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz