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AS 2007 3713

Protokoll vom 1. März 1973 über Strassenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde

Protokoll vom 1. März 1973 über Strassenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde

SR 0.741.201.2; AS 1993 626

Änderung des Anhangs des Protokolls In Kraft getreten am 28. März 2006

Übersetzung1

6.2 Zu Artikel 29 des Übereinkommens

Absatz 2 Das erste Lemma nach dem Eingangssatz wird wie folgt geändert: – können die Markierungen zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken bestimmten Bedingungen oder Beschränkungen unterliegt, blau sein; Zusätzliche Absätze, die unmittelbar nach Absatz 2 einzufügen sind Der bisherige Wortlaut wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Absatz 2 einzufügen ist Dieser Absatz lautet: Wenn eine gelbe Linie benutzt wird, um auf Verbote oder Beschränkungen des Haltens oder Parkens hinzuweisen und bereits eine weisse Linie zur Kennzeichnung des Fahrbahnrands vorhanden ist, muss die gelbe Linie auf der äusseren Seite neben der weissen angebracht werden.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 3713).

2 Bei dieser Ziff. handelt es sich um die Nummer des geänderten Abs. des Anhangs

zum Prot.

2005-3413 3713

Prot. über Strassenmarkierungen AS 2007

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