AS 2007 6831
Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
Verordnung des EVD über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
vom 4. Dezember 2007
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 5 vom 28. September 20071 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5), verordnet:
Art. 1 Gefährliche Arbeiten Folgende Arbeiten gelten für Jugendliche als gefährlich: a. Arbeiten, welche die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen; b. Arbeiten mit dem Risiko physischen, psychischen, moralischen oder sexuel- len Missbrauchs, namentlich Prostitution, Herstellung von Pornografie oder pornografische Darbietungen; c. Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die erfahrungsgemäss zu einer starken Belastung führen, namentlich Akkordarbeit; d. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich:
1. ionisierende Strahlungen,
2. Arbeiten bei Überdruck,
3. Arbeiten bei extremer Hitze, Kälte oder erheblicher Nässe,
4. Arbeiten, die mit erheblichen Stössen, erheblichem Lärm oder Erschüt-
terungen verbunden sind; e. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden biologischen Agenzien, nament- lich Mikroorganismen der Gruppen 3 und 4 nach der Verordnung vom 25. August 19992 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen; f. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20053 versehen sind:
1. Ernste Gefahr irreversiblen Schadens (R39),
2. Sensibilisierung durch Einatmen möglich (Bezeichnung «S» gemäss
der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R42),
SR 822.115.2
2007-2247 6831
Gefährliche Arbeiten für Jugendliche AS 2007
3. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung «S» gemäss
der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R43),
4. Kann Krebs erzeugen (Bezeichnung «K» gemäss der Liste «Grenzwerte
5. Kann vererbbare Schäden verursachen (R46),
6. Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition (R48),
7. Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen (R60),
8. Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen (R61);
g. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfall- gefahren verbunden sind und von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können; h. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkran- kungs- oder Vergiftungsgefahr besteht; i. Arbeiten unter Tag, unter Wasser, in gefährlichen Höhen, in engen Räumen oder bei Einsturzgefahr; j. Arbeiten mit gefährlichen Tieren; k. industrielles Schlachten von Tieren; l. Sortieren von Altmaterial, wie Papier und Karton, von ungereinigter und nicht desinfizierter Wäsche sowie von Haaren, Borsten und Fellen.
Art. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
4. Dezember 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard