AS 2009 1139
Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands
Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
vom 20. März 2009
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 20041 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Vereinbarung regelt insbesondere: a. die Informationsübermittlung zwischen Bund und Kantonen im Geltungs- bereich des Abkommens vom 26. Oktober 20042 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA) und des Abkommens vom 26. Oktober 20043 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA); b. die Vertretung und Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüs- sen und den Arbeitsgruppen der Europäischen Union (EU); c. die Erarbeitung gemeinsamer Positionen der schweizerischen Delegation in den Gemischten Ausschüssen; d. die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung von neuen Rechtsakten und Massnahmen der EU gemäss Artikel 7 SAA und Artikel 4 DAA, die von der EU an die Schweiz notifiziert sind (nachfolgend neue Rechtsakte und Mass- nahmen).
SR 362.1
2009-0202 1139
Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, AS 2009
Art. 2 Zusammenarbeit
1 Bund und Kantone arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit in den vom Schen-
gen/Dublin-Besitzstand tangierten Bereichen eng und einvernehmlich zusammen. Die Kantone wirken insbesondere an der Entwicklung sowie an der Anwendung und Umsetzung des Schengen/Dublin-Besitzstands mit.
2 Bund und Kantone sorgen dabei für die notwendigen organisatorischen Vorkeh-
rungen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz aus dem SAA4 und dem DAA5 zeitgerecht und effizient erfüllt werden. 3 Sie informieren sich gegenseitig umfassend und frühzeitig über die internen Recht- setzungsprojekte in den Anwendungsbereichen des SAA und des DAA.
4 Sie tauschen sich über die Rechtsprechung in diesen Gebieten aus.
2. Abschnitt:
Sicherstellung der Information, Koordination und Kooperation
Art. 3 Kontaktstellen zwischen Bund und Kantonen Für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung bezeichnen Bund und die Kantone je eine Kontaktstelle.
Art. 4 Informationsübermittlung
1 Bund und Kantone informieren sich in der Regel über ihre Kontaktstellen.
2 Der Bund stellt sicher, dass die von der EU an die Schweiz adressierten Informa- tionen, Daten und Dokumente den Kantonen umgehend übermittelt werden.
3 Er betreibt ein elektronisches Portal, das Bund und Kantonen die unmittelbare
Verfügbarkeit von Informationen und Daten gewährleistet.
Art. 5 Koordination 1 Bund und Kantone sprechen ihre Stellungnahmen in der Regel intern ab, bevor sie diese über die Kontaktstellen übermitteln.
2 Sie koordinieren die Umsetzung von Rechtsakten und Massnahmen in den
Anwendungsbereichen des SAA6 und des DAA7, insbesondere in zeitlicher Hin- sicht.
4 SR 0.360.268.1 5 SR 0.142.392.68 6 SR 0.360.268.1 7 SR 0.142.392.68
Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, AS 2009
3. Abschnitt:
Entwicklung, Umsetzung und Anwendung
Art. 6 Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU 1 Die Kantone beteiligen sich an der Erarbeitung der schweizerischen Position in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU in Bereichen, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren. 2 Sie entsenden Vertreterinnen und Vertreter in Arbeitsgruppen des Bundes, welche die Vorbereitungs- und Hintergrundarbeiten für Verhandlungen in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU leisten.
3 Sie sind Teil der schweizerischen Delegation und wirken in den Gemischten Aus-
schüssen und den Arbeitsgruppen der EU mit.
4 Die schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen und den
Arbeitsgruppen der EU werden in der Regel durch eine Vertreterin oder einen Ver- treter des Bundes geleitet.
Art. 7 Notifikation Der Bund leitet die von den EU-Institutionen erhaltenen Notifikationen über neue und von der Schweiz zu übernehmende Rechtsakte oder Massnahmen der EU im Rahmen des Schengen/Dublin-Besitzstands umgehend an die Kontaktstelle der Kantone weiter.
Art. 8 Übernahmeverfahren
1 Der Bund entscheidet über die Übernahme von neuen Rechtsakten und Massnah-
men der EU sowie über die dafür benötigten Fristen.
2 Kommen die Kantone zum Schluss, dass die Übernahme eines neuen Rechtsaktes
oder einer neuen Massnahme der EU ihre Zuständigkeiten betrifft oder ihre wesent- lichen Interessen berührt, so kommt ihrer Stellungnahme nach Artikel 5 Absatz 1 besondere Bedeutung zu.
Art. 9 Umsetzung
1 Bund und Kantone gewährleisten die rechtzeitige Umsetzung von Rechtsakten
oder Massnahmen.
2 Sieinformieren sich frühzeitig über die eingeleiteten Massnahmen und den
Abschluss der Umsetzungsarbeiten.
Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, AS 2009
4. Abschnitt: Berichterstattung und Kostentragung
Art. 10 Berichterstattung Bund und Kantone erstatten den Gemischten Ausschüssen Bericht im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 SAA8 und Artikel 6 Absatz 1 DAA9 über die Auslegung und Anwendung des Schengen- beziehungsweise des Dublin-Besitzstands durch Verwal- tungsbehörden und Gerichte.
Art. 11 Kostentragung
1 Bund und Kantone übernehmen ihre eigenen mit der Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands verbundenen Kosten sowie die Kosten der Teilnahme in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU.
2 Die Kantone leisten einen angemessenen Beitrag an den technischen Betrieb des
Schengen-Portals gemäss Artikel 4 Absatz 3.
5. Abschnitt: Konfliktregelung
Art. 12
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind durch den Bundesrat und die Konfe-
renz der Kantonsregierungen (nachfolgend KdK) einvernehmlich zu lösen.
2 Unterschiedliche Auffassungen zur Umsetzung, Anwendung und Weiterentwick-
lung des Schengen/Dublin-Besitzstands sind durch Verhandlungen zu bereinigen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Kündigung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
6 Monaten gekündigt werden.
2 Bund und Kantone haben ihre laufenden Verpflichtungen in jedem Fall einzuhal-
ten.
8 SR 0.360.268.1 9 SR 0.142.392.68
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Art. 14 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Vereinbarung erfordert die Genehmigung durch alle Kantone.
2 Die KdK informiert den Bundesrat über die Genehmigungen nach Absatz 1.
3 Der Bundesrat legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach Anhö-
rung der KdK fest.10
20. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Im Namen der Kantone Der Präsident der KdK: Lorenz Bösch
10 Das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung ist der 1. April 2009
(BRB vom 13. März 2009).
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