AS 2009 5063
Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
SR 0.814.05; AS 1992 1125
Berichtigung der Anlagen VIII und IX1 Die Anlagen VIII und IX werden gemäss Beilage berichtigt.
Übersetzung2
1 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen handelnd als Depositar teilt mit, dass der französische Originaltext der Anlagen VIII und IX mit Wirkung auf den 28. August 2008 berichtigt wurde. Aufgrund der Berichtigung werden die deutsche und die italienische Übersetzung der Anlagen in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts auch geändert.
2 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 5063).
2009-0033 5063
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle AS 2009 und ihrer Entsorgung
Anlage VIII
Liste A
… A4110 Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind: – alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen – alle Isomere von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen …
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle AS 2009 und ihrer Entsorgung
Anlage IX
Liste B
…
B1 Metall- und metallhaltige Abfälle B1080 Zinkaschen und -rückstände einschliesslich Rückstände von Zink- legierungen in disperser Form, sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen3 …
3 Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle AS 2009 und ihrer Entsorgung
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleiben diese Seiten leer.
5066–5076