AS 2009 6605
Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG)
Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG)
vom 5. Oktober 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 4, 18 und 70 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 15. September 20062 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Oktober 20063, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt: a. den Gebrauch der Amtssprachen durch die Bundesbehörden und im Verkehr mit ihnen; b. die Förderung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften; c. die Unterstützung der mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben; d. die Unterstützung von Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zugunsten des Rätoromanischen und des Italienischen.
Art. 2 Zweck Mit diesem Gesetz will der Bund: a. die Viersprachigkeit als Wesensmerkmal der Schweiz stärken; b. den inneren Zusammenhalt des Landes festigen; c. die individuelle und die institutionelle Mehrsprachigkeit in den Landesspra- chen fördern; d. das Rätoromanische und das Italienische als Landessprachen erhalten und fördern.
SR 441.1
2006-2545 6605
Sprachengesetz AS 2009
Art. 3 Grundsätze
1 DerBund beachtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende
Grundsätze: a. Er achtet darauf, die vier Landessprachen gleich zu behandeln. b. Er gewährleistet und verwirklicht die Sprachenfreiheit in allen Bereichen seines Handelns. c. Er trägt der herkömmlichen sprachlichen Zusammensetzung der Gebiete Rechnung. d. Er fördert die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften. 2 Er arbeitet bei der Erfüllung seiner sprach- und verständigungspolitischen Auf- gaben mit den Kantonen zusammen.
2. Abschnitt: Amtssprachen des Bundes
Art. 4 Geltungsbereich
1 Dieser Abschnitt gilt für folgende Bundesbehörden:
a. die Bundesversammlung und ihre Organe; b. den Bundesrat; c. die Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1–3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 (RVOG); d. die eidgenössischen Gerichte; e. die ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes. 2 Soweit die in diesem Gesetz festgelegten Ziele es erfordern, kann der Bundesrat vorsehen, dass: a. Bestimmungen dieses Abschnitts auf Organisationen oder Personen nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG, die gestützt auf Bundesrecht mit Verwaltungs- aufgaben betraut werden, anwendbar sind; b. die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen sowie die Zusprache von Finanzhilfen mit der Auflage zu verbinden sind, Bestimmungen dieses Abschnitts zu befolgen.
Art. 5 Amtssprachen
1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Rätoro-
manisch ist Amtssprache im Verkehr mit Personen dieser Sprache.
2 Die Bundesbehörden verwenden die Amtssprachen in ihren Standardformen.
4 SR 172.010
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Art. 6 Wahl der Sprache
1 Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener
Wahl tun.
2 Die Bundesbehörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden.
Sie können sich mit den Personen, die an sie gelangen, auf eine andere Amtssprache einigen.
3 Personen rätoromanischer Sprache können sich in deren Idiomen oder in
Rumantsch grischun an die Bundesbehörden wenden. Diese antworten in Rumantsch grischun.
4 Der Bundesrat kann die freie Wahl der Amtssprachen einschränken für den Ver-
kehr mit Behörden, deren Tätigkeit regional begrenzt ist.
5 Im Verkehr mit Personen, die keine Amtssprache beherrschen, verwenden die
Bundesbehörden nach Möglichkeit eine Sprache, welche diese Personen verstehen.
6 Die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtpflege sind vorbehalten.
Art. 7 Verständlichkeit
1 Die Bundesbehörden bemühen sich um eine sachgerechte, klare und bürgerfreund-
liche Sprache und achten auf geschlechtergerechte Formulierungen.
2 Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen; er sorgt insbesondere für die
Aus- und Weiterbildung des Personals und für die nötigen Hilfsmittel.
Art. 8 Bundesversammlung
1 In den Beratungen der eidgenössischen Räte und ihrer Kommissionen äussert sich
jedes Mitglied in einer Landessprache seiner Wahl.
2 Für die Behandlung in den Räten und in ihren Kommissionen müssen Botschaften,
Berichte, Erlassentwürfe und Anträge in der Regel in Deutsch, Französisch und Italienisch vorliegen.
Art. 9 Bundesrat und Bundesverwaltung
1 Die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und
die Angestellten der Bundesverwaltung arbeiten wahlweise in deutscher, französi- scher oder italienischer Sprache.
2 Die Arbeitgeber des Bundes im Sinne der Bundespersonalgesetzgebung stellen die
erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung.
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Art. 10 Veröffentlichungen in Deutsch, Französisch und Italienisch
1 Die Erlasse des Bundes und andere Texte, die nach dem Publikationsgesetz vom
18. Juni 20045 oder aufgrund anderer Bestimmungen des Bundesrechts amtlich zu veröffentlichen sind, werden in Deutsch, Französisch und Italienisch veröffentlicht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. 2 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in Deutsch, Französisch und Italienisch.
Art. 11 Veröffentlichungen in Rätoromanisch Texte von besonderer Tragweite sowie die Unterlagen für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen werden auch in Rätoromanisch veröffentlicht. Die Bundes- kanzlei bestimmt diese Texte nach Anhörung der Standeskanzlei des Kantons Grau- bünden und der interessierten Bundesstellen.
Art. 12 Bekanntmachungen, Beschriftungen und Ausweise
1 Für Bekanntmachungen wählen die Bundesbehörden die lokale Amtssprache.
2 Die Bundesbehörden treten nach aussen in den vier Amtssprachen auf, insbeson-
dere bei der Gestaltung: a. ihrer Drucksachen; b. der Interneteinstiegsseiten; c. der Beschriftungen ihrer Gebäude.
3 Persönliche Ausweise werden in den vier Amtsprachen gestaltet.
4 Für die Öffentlichkeit bestimmte Formulare des Bundes müssen in allen Amtsspra- chen verfügbar sein. Die Bundesbehörden können Ausnahmen vorsehen für Formu- lare, die für einen beschränkten Personenkreis bestimmt sind.
Art. 13 Völkerrechtliche Verträge
1 Von bilateralen Verträgen, die der Publikationspflicht unterstehen, muss eine
Originalfassung in mindestens einer Amtssprache des Bundes vorliegen. 2 Bei multilateralen Verträgen, die der Publikationspflicht unterstehen, ist darauf zu achten, dass eine Originalfassung in mindestens einer Amtssprache des Bundes erstellt wird.
3 Vorbehalten bleiben Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 2 des Publikationsgeset-
zes vom 18. Juni 20046 und aufgrund besonderer Bestimmungen der Bundesgesetz- gebung.
5 SR 170.512 6 SR 170.512
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3. Abschnitt:
Förderung der Verständigung und des Austauschs zwischen den Sprachgemeinschaften
Art. 14 Schulischer Austausch
1 Bund und Kantone fördern den Austausch von Schülerinnen und Schülern sowie
von Lehrkräften aller Schulstufen.
2 Der Bund kann den Kantonen sowie Austauschorganisationen Finanzhilfen gewäh-
ren.
Art. 15 Unterricht
1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür, dass die Unter-
richtssprache, namentlich ihre Standardform, auf allen Unterrichtsstufen besonders gepflegt wird.
2 Sie fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Mehrsprachigkeit der Lernenden
und Lehrenden. 3 Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für einen Fremdsprachenunterricht ein, der gewährleistet, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatori- schen Schulzeit über Kompetenzen in mindestens einer zweiten Landessprache und einer weiteren Fremdsprache verfügen. Der Unterricht in den Landessprachen trägt den kulturellen Aspekten eines mehrsprachigen Landes Rechnung.
Art. 16 Weitere Massnahmen zur Sprachförderung Der Bund kann den Kantonen Finanzhilfen gewähren für: a. die Gestaltung der Grundvoraussetzungen für den Unterricht einer zweiten und dritten Landessprache; b. die Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in der lokalen Landes- sprache; c. die Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache.
Art. 17 Wissenschaftliche Institution zur Förderung der Mehrsprachigkeit Zur Koordination, Einführung und Durchführung der angewandten Forschung im Bereich der Sprachen und der Mehrsprachigkeit können der Bund und die Kantone ein hierfür geeignetes wissenschaftliches Kompetenzzentrum unterstützen.
Art. 18 Unterstützung von Organisationen Der Bund kann Finanzhilfen gewähren an: a. Nachrichtenagenturen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die über die vier Sprachregionen des Landes berichten;
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b. nicht gewinnorientierte Organisationen und Institutionen von gesamtschwei- zerischer Bedeutung, die durch ihre Tätigkeit in mindestens einer Sprach- region die Verständigung fördern oder Grundlagenarbeit für die Förderung der Mehrsprachigkeit leisten und die Ergebnisse vermitteln; c. Gemeinwesen, die Projekte zugunsten der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften unterstützen.
Art. 19 Finanzhilfen für Übersetzungen Der Bund kann gesamtschweizerisch tätigen, nicht gewinnorientierten Organisatio- nen und Institutionen Finanzhilfen gewähren für schriftliche Übersetzungen zwi- schen den Landessprachen.
Art. 20 Mehrsprachigkeit im öffentlichen Dienst
1 Der Bund fördert die Kenntnisse seines Personals in den Landessprachen.
2 Der Bund sorgt für eine angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften in den
Bundesbehörden sowie in den ausserparlamentarischen Kommissionen und fördert die Mehrsprachigkeit in der Armee.
3 Bund und Kantone stellen sich gegenseitig die Terminologiedatenbanken unent-
geltlich zur Verfügung.
4. Abschnitt: Unterstützung der mehrsprachigen Kantone
Art. 21
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt der Bund den mehrsprachigen Kanto-
nen Finanzhilfen für die Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.
2 Als mehrsprachig gelten die Kantone Bern, Freiburg, Graubünden und Wallis.
3 Als besondere Aufgaben gelten namentlich:
a. die Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Hilfsmittel für die mehrspra- chige Arbeit in politischen Behörden, Justiz und Verwaltung; b. die Förderung der Mehrsprachigkeit der Lernenden und Lehrenden in den Amtssprachen des Kantons auf allen Unterrichtsstufen.
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5. Abschnitt:
Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur
Art. 22
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt der Bund den Kantonen Graubünden
und Tessin Finanzhilfen zur Unterstützung: a. von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur; b. von Organisationen und Institutionen, die überregionale Aufgaben der Erhal- tung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur wahrnehmen; c. der Verlagstätigkeit in der rätoromanisch- und italienischsprachigen Schweiz.
2 Zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprache kann der Bund Mass-
nahmen zur Förderung der rätoromanische Presse unterstützen.
3 Die Finanzhilfe des Bundes beträgt höchstens 75 Prozent der Gesamtkosten.
6. Abschnitt: Vollzug und Evaluation
Art. 23 Gewährung von Finanzhilfen
1 Der Bund gewährt die Finanzhilfen auf Gesuch hin. Die Gesuche müssen Auskunft
über die beabsichtigten Massnahmen geben und einen Finanzierungsplan enthalten. 2 Der Bund spricht die Finanzhilfen in der Form der Leistungsvereinbarung oder der Verfügung zu. Leistungsvereinbarungen werden nach Möglichkeit über mehrere Jahre abgeschlossen.
Art. 24 Ausschluss von Mehrfachunterstützung Für dieselbe Massnahme können nicht mehrere Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
Art. 25 Berichterstattung und Evaluation
1 Die Kantone, Organisationen und Institutionen berichten dem Bund periodisch
über die Verwendung der Finanzhilfen.
2 Der Bund überprüft regelmässig die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Mass-
nahmen.
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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 27 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 5. Oktober 2007 Ständerat, 5. Oktober 2007 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2008 unbenützt abge-
laufen.7 2 Es wird, mit Ausnahme von Ziffer I des Anhangs, auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. 3Ziffer I des Anhangs wird zum gleichen Zeitpunkt wie die Sprachenverordnung in Kraft gesetzt.
4. Dezember 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
7 BBl 2007 6951
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Anhang (Art. 26)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19958 über Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Publikationsgesetz vom 18. Juni 20049
Art. 15 Aufgehoben
2. Bundesgesetz vom 4. Dezember 194710 über den Bundeszivilprozess
Art. 4 Abs. 1
1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedie-
nen.
3. Bundesgesetz vom 15. Juni 193411 über die Bundesstrafrechtspflege
Art. 97 Abs. 2 2 Der Bundesanwalt hat das Recht, vor dem Bundesstrafgericht deutsch, französisch oder italienisch zu sprechen.
8 AS 1996 2280 2514 9 SR 170.512 10 SR 273 11 SR 312.0
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