AS 2009 701
Militärstrafgesetz und Militärstrafprozess
Militärstrafgesetz und Militärstrafprozess (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen)
Änderung vom 3. Oktober 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 20071, beschliesst:
I Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19272 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1, 4 und 8
1 Dem Militärstrafrecht unterstehen:
1. Dienstpflichtige während ihres Militärdienstes, ausgenommen
Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln 115– 137b und 145–179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben;
4. Betrifft nur den italienischen Text.
8. Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen für Taten
nach den Artikeln 115–179, die sie als Angestellte oder Beauf- tragte der Armee oder der Militärverwaltung im Zusammen- wirken mit der Truppe begehen;
Art. 7 Abs. 2
2 Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115–179)
neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch andere Personen beteiligt, so bleiben diese dem zivilen Strafgesetz unterworfen.
Art. 8 Betrifft nur den französischen Text.
2007-1741 701
Militärstrafgesetz und Militärstrafprozess AS 2009
Art. 28 Abs. 4
4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
Art. 43 Abs. 1bis 1bis Hat das Gericht neben einem Verbrechen, Vergehen oder einer Übertretung einen oder mehrere Disziplinarfehler im Sinne von Arti- kel 180 zu beurteilen, so ist die gemäss Absatz 1 ausgesprochene Strafe angemessen zu erhöhen.
Art. 61 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 72 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 81 Abs. 1bis Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 218 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 226 Strafregister 1 Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse gemäss Artikel 81 Absatz 3 oder 4 sowie Disziplinarstrafen werden nicht in das Strafregister eingetragen.
2 Im Übrigen gelten die Artikel 365–371 des Strafgesetzbuches3.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 20034 Ziff. 1 Abs. 1
1 Artikel 40 ist auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach
bisherigem Recht angeordnet wurde, anwendbar. Das Gericht kann anstelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (Art. 28–30) oder gemein- nützige Arbeit (Art. 31–33) anordnen.
3 SR 311.0 4 AS 2006 3389
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II Der Militärstrafprozess vom 23. März 19795 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 2 Abs. 1 1 Als Justizoffiziere können Offiziere eingeteilt werden, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen.
Art. 6 Abs. 3
3 Beider Bestellung der Gerichte sind die Sprachen der Truppenkörper und
Formationen, für die sie zuständig sind, zu berücksichtigen.
Art. 7 Abs. 2 und 3
2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenz-
wachtkorps gewählt.
3 Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei.
Art. 11 Abs. 2 und 3
2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenz-
wachtkorps gewählt. Sie müssen in der Regel ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen.
3 Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei.
Art. 14 Abs. 2 und 3
2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenz-
wachtkorps gewählt. Sie müssen ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen. Auch Justizoffiziere können zu Richtern oder Ersatzrichtern gewählt werden.
3 Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei.
5 SR 322.1
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Art. 49 Abs. 2 erster Satz und 3 zweiter Satz
2 Das Gericht kann denjenigen, der sich in der Sitzung ungebührlich verhält oder
Anordnungen des Präsidenten missachtet, mit einer Ordnungsbusse bis zu
500 Franken bestrafen. …
3 … Er kann eine Ordnungsbusse bis zu 200 Franken verhängen.
Art. 66 Abs. 4 zweiter Satz
4 … Ist er abwesend, so ist bei Angehörigen der Armee ein Dienstkamerad, bei
Zivilpersonen ein erwachsener Angehöriger oder Hausgenosse beizuziehen.
Art. 82 Abs. 1
1 Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder entzieht er sich
der Zeugnispflicht, so kann er mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestraft werden. Bei andauernder Weigerung ist ihm unter Hinweis auf Artikel 292 StGB6 die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit Busse anzudrohen.
Art. 98b Bst. a Zeugen oder Auskunftspersonen kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen gegenüber Personen, die ihnen Schaden zufügen könnten, die Anonymitätswahrung zugesichert werden, wenn: a. Gegenstand des Verfahrens Straftaten sind, die mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind; und
Art. 99 Abs. 1 und 2
1 AlsVerteidiger können Schweizerbürger auftreten, die über ein kantonales
Anwaltspatent verfügen und im Anwaltsregister eingetragen sind.
2 Jeder Angehörige der Armee, der einem Truppenkörper oder einer Formation, für
die das Gericht zuständig ist, angehört und der über ein kantonales Anwaltspatent verfügt und im Anwaltsregister eingetragen ist, ist verpflichtet, auf Anordnung des Präsidenten des Gerichts die amtliche Verteidigung zu übernehmen.
Art. 116 Abs. 2
2 Nimmt der Auditor einen im MStG7 vorgesehenen leichten Fall einer Straftat an
oder wertet er die Tat als blossen Disziplinarfehler, so stellt er das Verfahren ein und verhängt eine Disziplinarstrafe.
6 SR 311.0 7 SR 321.0
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Art. 118 Abs. 1 zweiter Satz Betrifft nur den französischen Text.
Art. 119 Abs. 1, 1bis und 2 Bst. b, c und e
1 Der Auditor erlässt ein Strafmandat, wenn:
a. er eine der folgenden Strafen für angemessen hält:
1. eine Freiheitsstrafe von höchstens 30 Tagen,
2. eine Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen,
3. eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 120 Stunden,
4. eine Busse von höchstens 5000 Franken,
5. eine Verbindung der Strafen nach den Ziffern 1–4; und
b. der Beschuldigte den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. 1bis Er kann im Strafmandatverfahren auch einen Entscheid über einen Widerruf im Sinne von Artikel 40 MStG8 treffen, wenn die bedingte oder teilbedingte Strafe, zusammen mit der neuen Strafe, nicht höher als die in Absatz 1 Buchstabe a festgehaltenen Strafmassgrenzen ist.
2 Das Strafmandatverfahren findet nicht statt:
b. wenn, unter Vorbehalt von Absatz 1bis, über einen Widerruf (Art. 40 MStG) oder über eine Rückversetzung (Art. 89 StGB9) zu entscheiden ist; c. bei unbekanntem Aufenthalt des Beschuldigten oder wenn dieser keine Zustelladresse in der Schweiz hat; e. wenn eine Degradation (Art. 35 MStG), ein Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG) oder eine Massnahme gemäss Artikel 47 oder 50 MStG als angezeigt erscheint.
Art. 120 Bst. fbis Das Strafmandat ist schriftlich auszufertigen und kurz zu begründen. Es enthält: fbis. den Entscheid über den Widerruf (Art. 119 Abs. 1bis) und eine kurze Begründung;
Art. 149 Abs. 1 erster Satz
1 Nimmt das Gericht einen im MStG10 vorgesehenen leichten Fall einer Straftat an
oder wertet es die Tat als blossen Disziplinarfehler, so spricht es den Angeklagten frei und verhängt eine Disziplinarstrafe. …
8 SR 321.0 9 SR 311.0 10 SR 321.0
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Gliederungstitel vor Art. 159 Sechster Abschnitt: Verfahren bei Widerruf oder Rückversetzung
Art. 159 Abs. 1
1 Hat das Militärgericht oder das Militärappellationsgericht über einen Widerruf
(Art. 40 MStG11) oder eine Rückversetzung (Art. 89 StGB12) zu entscheiden, so ist eine Hauptverhandlung durchzuführen. Artikel 119 Absatz 1bis bleibt vorbehalten.
Art. 172 Abs. 3 3 Die Appellation ist ferner zulässig gegen Entscheide der Militärgerichte über einen Widerruf (Art. 40 MStG13) oder eine Rückversetzung (Art. 89 StGB14).
Art. 184 Abs. 1 Bst. b
1 Die Kassationsbeschwerde kann erhoben werden:
b. gegen Entscheide der Militärappellationsgerichte über einen Widerruf (Art. 40 MStG15) sowie über eine Rückversetzung (Art. 89 StGB16);
Art. 195 Zulässigkeit Gegen Entscheide der Militär- und der Militärappellationsgerichte kann, sofern die Appellation oder die Kassationsbeschwerde nicht zulässig ist, Rekurs an das Militärkassationsgericht erhoben werden, namentlich in folgenden Fällen: a. Vollstreckung aufgeschobener Strafe nach Vollzug von Massnahmen; b. Verweigerung der Wiederaufnahme des Verfahrens; c. Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche; d. Entscheid über Kostenauflage und Entschädigungsbegehren; e. Einziehung; f. Anordnung von Haft im Anschluss an die Urteilseröffnung.
Art. 211 Vollzugskanton
1 Als Vollzugskanton ist der Kanton zu bezeichnen, in dem die verurteilte Person
ihren Wohnsitz hat.
2 Der Bundesrat bestimmt den Vollzugskanton für Personen, die keinen Wohnsitz in
der Schweiz haben.
11 SR 321.0 12 SR 311.0 13 SR 321.0 14 SR 311.0 15 SR 321.0 16 SR 311.0
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Art. 212 Vollzug der Strafen und Massnahmen 1 Der Vollzugskanton vollzieht die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, die Busse, die gemeinnützige Arbeit und die Massnahmen. Vorbehalten bleibt der militärische Vollzug der Freiheitsstrafe nach Artikel 34b MStG17.
2 Der Ertrag der Geldstrafen und der Bussen sowie der Einziehung geht an den
einziehenden Kanton. Vorbehalten bleibt Artikel 53 MStG.
Art. 215 Abs. 2
2 Gegenden Betroffenen steht dem Kanton für die Kosten des Vollzugs von
Massnahmen nach den Artikeln 56–65 StGB18 ein Rückgriffsrecht zu.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 3. Oktober 2008 Nationalrat, 3. Oktober 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2009 unbenützt abge-
laufen.19
2 Es wird auf den 1. März 2009 in Kraft gesetzt.
11. Februar 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
17 SR 321.0 18 SR 311.0
19 BBl 2008 8257
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