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AS 2010 2823

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands)

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands)

Änderung vom 11. Dezember 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Mai 20091, beschliesst:

I Das Waffengesetz vom 20. Juni 19972 wird wie folgt geändert:

1 Als Waffe gelten:

c. Betrifft nur den französischen Text. 2bis Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungs- abkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.

Art. 22b Begleitschein

1 Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Schen-

gen-Staat ausführen will, benötigt einen Begleitschein der Zentralstelle.

2 Keinen Begleitschein benötigt, wer gewerbsmässig Feuerwaffen, deren wesent-

liche Bestandteile oder Munition, die auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst sind, in einen Schengen-Staat ausführen will.

3 Ist der Endempfänger nach dem Recht des Bestimmungslandes nicht zum Besitz

der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition berechtigt, so wird kein Begleitschein ausgestellt.

4 Der Begleitschein enthält alle notwendigen Angaben über die Beförderung der

Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, die ausgeführt wer- den sollen, sowie die zur Identifikation der beteiligten Personen erforderlichen Daten. Er muss diese Gegenstände bis zum Bestimmungsort begleiten.

5 Die Zentralstelle übermittelt den zuständigen Behörden der von der Ausfuhr der

Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition betroffenen Staaten die ihr vorliegenden Informationen.

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Waffengesetz AS 2010

2 Die Zentralstelle erteilt die befristete Bewilligung. Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbe- standteilen in das schweizerische Staatsgebiet. 2bis Der Bundesrat legt fest, in welcher Form und mit welchen Beilagen das Bewilli- gungsgesuch einzureichen ist; er bestimmt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

3 Er kann für die vorübergehende Verbringung von Nichtfeuerwaffen in das schwei-

zerische Staatsgebiet Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

Art. 25a Abs. 2 erster Satz

2 Für Waffen, die aus einem Schengen-Staat mitgeführt werden, wird die Bewilli-

gung nur erteilt, wenn sie im Europäischen Feuerwaffenpass aufgeführt sind. …

1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend

in einen Schengen-Staat ausführen will, muss bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einen Europäischen Feuerwaffenpass beantragen.

Art. 32d Bekanntgabe von Personendaten an einen Schengen-Staat Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Schengen- Staaten wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleich- gestellt.

Art. 34 Abs. 1 Bst. l und lbis

1 Mit Busse wird bestraft, wer:

l. den Begleitschein mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht; lbis. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition (Art. 22b Abs. 1) in einen Schengen-Staat ausführt, ohne dass der Begleitschein der Sendung beiliegt;

II Dieses Gesetz erhält einen Anhang gemäss Beilage.

Waffengesetz AS 2010

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 11. Dezember 2009 Nationalrat, 11. Dezember 2009 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 1. April 2010 unbenützt abge-

laufen.3

2 Es wird auf den 28. Juli 2010 in Kraft gesetzt.

4. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsident: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 BBl 2009 8801

Waffengesetz AS 2010

Anhang

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; b. Abkommen vom 26. Oktober 20045 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Aus- übung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 20046 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell- ten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 20057 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; e. Protokoll vom 28. Februar 20088 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten- stein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziie- rung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

4 SR 0.362.31 5 SR 0.362.1 6 SR 0.362.32 7 SR 0.362.33

8 SR 0.362.311; noch nicht publiziert.

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