AS 2010 3023
Notenaustausch vom 19. August 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung der Kommission 2009/538/EG vom 10. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Notenaustausch vom 19. August 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung der Kommission 2009/538/EG vom 10. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Vorläufig angewendet ab dem 20. März 2010
Übersetzung1
Mission der Schweiz Brüssel, den 19. August 2009 bei der Europäischen Union
Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generalsekretariat SG.A.3 Brüssel
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekreta- riat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission vom 13. Juli 2009, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziie- rungsabkommen), das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:
SR 0.362.380.035
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2010 3023).
2 SR 0.362.31
2010-0458 3023
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. AS 2010 Übernahme der Entscheidung 2009/538/EG
«Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 20093 zur Änderung der Ent- scheidung 2008/456/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrich- tung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 innerhalb des Generellen Programms ‹Solidarität und Steuerung der Migrationsströme› in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte»
Diese Entscheidung wurde der Schweiz unter der Nummer K(2009) 5373 endgültig notifiziert. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziie- rungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2009 und diese Antwort- note Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemein- schaft und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft. Dieses Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die Schweiz mit Bezug auf den Notenaustausch vom 28. März 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 die Erfüllung ihrer verfassungs- rechtlichen Voraussetzungen mitteilt. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkom- mens aufgeführt sind. Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion H, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hoch- achtung zu versichern.
3 Entscheidung 2009/538/EG der Kommission vom 10. Juli 2009 zur Änderung der
Entscheidung 2008/456/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 innerhalb des Generellen Programms «Solidarität und Steuerung der Migrationsströme» in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte, ABl. L 180 vom 11.7.2009, S. 20.