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AS 2010 5911

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Jamaika über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Jamaika über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses

Abgeschlossen am 3. November 2010 In Kraft getreten am 3. Dezember 2010

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Jamaika (nachstehend «die Vertragsparteien» genannt), veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Jamaika (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses zu erleichtern, in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Akkreditiertes diplomatisches und konsularisches Personal 1. Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen nationalen Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres jeweiligen Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, kön- nen während der Dauer ihrer Tätigkeit ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen, sich dort aufhalten oder daraus ausreisen. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Ent- sendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert. 2. Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen nationalen Diplo- maten-, offiziellen oder Dienstpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienan- gehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 aner- kannt werden.

Art. 2 Andere Reisegründe 1. Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen nationalen Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpass besitzen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von höchstens 90 (neunzig) Tagen pro Zeitraum von 180 (hundertacht-

SR 0.142.114.582

2010-1796 5911

Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, AS 2010 offiziellen oder Dienstpasses. Abk. mit Jamaika

zig) Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen. 2. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die 90 (neunzig) Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussen- grenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird.

Art. 3 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung 1. Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Auf- enthalts an die Rechtsvorschriften und die Gesetze in Bezug auf die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise ausländischer Staatsangehöriger sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Gesetze zu halten.

2. Die Vertragsparteien unterrichten einander so bald wie möglich auf diploma-

tischem Weg über allfällige Änderungen der jeweiligen Rechtsvorschriften und Gesetze, die für die Durchführung dieses Abkommens von Belang sind.

Art. 4 Grenzübergangsstellen Die Staatsangehörigen beider Staaten reisen an den für den grenzüberschreitenden Verkehr bezeichneten Grenzübergangsstellen in das Hoheitsgebiet des anderen Staates ein.

Art. 5 Einreiseverweigerung Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in das Hoheitsgebiet ihres Staates oder den dortigen Aufenthalt nach den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffent- lichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern. In Fällen nach Artikel 9 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19611 über dip- lomatische Beziehungen sind keine Gründe anzugeben.

Art. 6 Notifikation der relevanten Dokumente

1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von

30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem

Weg Muster ihrer Pässe aus.

2. Bei Änderungen ihrer Pässe sendet die betreffende Vertragspartei der anderen

Vertragspartei spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung die neuen Muster zusammen mit den Informationen über deren Anwendbarkeit.

1 SR 0.191.01

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Art. 7 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien konsultieren sich zu

jeglichen Problemen, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens ergeben.

2. Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder der

Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf dip- lomatischen Weg beigelegt.

Art. 8 Änderungen Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist.

Art. 9 Unberührtheitsklausel Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Rechte und Pflichten der Vertrags- parteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19633 über konsularische Bezie- hungen.

Art. 10 Inkrafttreten Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft.

Art. 11 Suspendierung Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen dieses Abkom- mens oder eines Teils davon aus Gründen der staatlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Diese Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diploma- tischem Weg unverzüglich schriftlich zu notifizieren. Sie wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Die Vertragspar- tei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung weg- fallen.

2 SR 0.191.01 3 SR 0.191.02

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Art. 12 Kündigung Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jeder- zeit ihren Entscheid notifizieren, dieses Abkommen zu kündigen. Die Gültigkeit dieses Abkommens endet 30 (dreissig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.

Geschehen zu Bern, am 3. November 2010, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Mei- nungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text zu verwenden.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung von Jamaika: Alard du Bois-Reymond Peter C. Black

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