AS 2011 1155
Verordnung des UVEK über die Änderung von Departementsverordnungen in Ausführung der Änderung vom 1. Oktober 2010 des Luftfahrtgesetzes
Verordnung des UVEK über die Änderung von Departementsverordnungen in Ausführung der Änderung vom 1. Oktober 2010 des Luftfahrtgesetzes
vom 4. März 2011
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung des UVEK vom 20. Juli 20091
über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr
Gliederungstitel vor Art. 13a 8a. Abschnitt: Strafbestimmung
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember
19482 wird bestraft, wer:
a. eine Pflicht nach den folgenden Bestimmungen verletzt: Artikel 4 Absatz 2,
5 Absatz 2, 8 Absatz 1 Buchstabe a, 12 und 13 Absatz 1;
b. ohne Zulassung eine Tätigkeit ausübt, für welche gemäss Artikel 6 eine Zulassung erforderlich ist; c. eine der in Artikel 9 ausdrücklich aufgeführten Pflichten verletzt.
2010-2739 1155
Änderung von Departementsverordnungen in Ausführung der Änderung AS 2011
2. Flug- und Dienstzeitenverordnung vom 26. September 20083
Ingress gestützt auf Artikel 57 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19484, in Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/915,
Art. 1 Abs. 3
3 Sie gilt zusammen mit Anhang III Abschnitt Q der Verordnung (EWG)
Nr. 3922/91 für sämtliche Flüge dieser Unternehmen, einschliesslich der als privat zu qualifizierenden Flüge.
3. Flugplatzleiterverordnung vom 13. Februar 20086
Gliederungstitel vor Art. 14a
3a. Abschnitt: Strafbestimmung
Wer als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter eine Pflicht nach den Artikeln 5 Absatz 2 und 13 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrt- gesetzes vom 21. Dezember 19487 bestraft.
3 SR 748.127.8 4 SR 748.0 5 Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dez. 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 3 des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung. 6 SR 748.131.121.8 7 SR 748.0
Änderung von Departementsverordnungen in Ausführung der Änderung AS 2011
4. Verordnung des UVEK vom 18. September 19958
über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
Gliederungstitel vor Art. 52a 10a. Kapitel: Strafbestimmung
Wer eine Pflicht nach den Artikeln 19, 20, 22 und 29 Absatz 1 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft.
5. Verordnung des UVEK vom 25. März 19759 über die Ausweise
für Flugpersonal
Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird der Ausdruck «Bundesamt für Zivilluftfahrt» ersetzt durch den Ausdruck «BAZL».
Ingress gestützt auf die Artikel 60, 62 und 63 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194810 und auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absätze 1 und 2 sowie 26 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197311,
Art. 1a Randtitel, Abs. 1, 2 und 4 I. Ausstellung 1 Führer von Flugzeugen, Motorseglern, Hubschraubern und anderen und Entzug der Ausweise Drehflüglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen, Bord- 1. Ausweispflicht radiotelefonisten, Navigatoren und Bordtechniker sowie Personen, die Flugpersonal ausbilden wollen, brauchen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine persönliche Erlaubnis des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL); vorbehalten bleibt Artikel 40 der Verordnung vom 18. Sep- tember 199512 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL).
2 Die Ausbildung für den Erwerb eines Ausweises, einer Erweiterung
oder einer Sonderbewilligung darf nur in einer vom BAZL bewilligten oder anerkannten Schule stattfinden. Einweisungen und Umschulun- gen können zudem in einem vom BAZL hiezu bewilligten oder aner-
8 SR 748.215.1 9 SR 748.222.1 10 SR 748.0 11 SR 748.01 12 SR 748.215.1
Änderung von Departementsverordnungen in Ausführung der Änderung AS 2011
kannten Flugbetriebsunternehmen durchgeführt werden. Einweisun- gen auf Segelflugzeuge und Ballone können ausserhalb einer Schule stattfinden.
4 Die Ausweise (Lizenz und medizinisches Tauglichkeitszeugnis) sind
bei der Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.
Art. 3 b. Mindestalter 1 Das Mindestalter für den Beginn einer Ausbildung beträgt:
a. 15 Jahre für Segelflugschüler; b. 16 Jahre für:
1. Ballonfahrschüler,
2. Motorflug- und Hubschrauberflugschüler,
2 Das Mindestalter für den Erwerb eines Ausweises beträgt:
a. 16 Jahre für:
1. Segelflieger und Ballonfahrer,
2. Bordradiotelefonisten;
b. 17 Jahre für Privatpiloten von Flugzeugen und Hubschrau- bern; c. 18 Jahre für:
1. Berufspiloten mit beschränktem Ausweis,
2. Berufspiloten von Flugzeugen und Hubschraubern,
3. Navigatorenanwärter und Bordtechnikeranwärter,
4. Navigatoren und Bordtechniker;
d. 21 Jahre für:
1. Linienpiloten,
2. Träger aller Lehrberechtigungen.
3 Der Bewerber muss im Zeitpunkt der Flugprüfung das vorgeschrie-
bene Mindestalter für den Erhalt des nachgesuchten Ausweises erreicht haben.
4 Minderjährige, die sich um einen Ausweis bewerben, haben ihrem
Gesuch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizulegen.
Art. 4 Abs. 1
1 Wer Ausbildungsflüge alleine an Bord absolvieren will oder sich um
einen Ausweis zum Führen von Flugzeugen, Hubschraubern, Segel- flugzeugen, Ballonen oder um einen provisorischen Ausweis für Bordtechniker und Navigatoren bewirbt, hat sich vorgängig durch einen Vertrauensarzt des BAZL auf seine körperliche Tauglichkeit und geistige Eignung hin untersuchen zu lassen. Führer von Segel-
Änderung von Departementsverordnungen in Ausführung der Änderung AS 2011
flugzeugen nach Vollendung ihres 60. Altersjahres, Führer von Flug- zeugen und Helikoptern sowie Bordtechniker und Navigatoren haben sich dieser Untersuchung zudem vor jeder Ausweiserneuerung zu unterziehen.
Art. 11 Bst. a und d Die persönliche Erlaubnis wird erteilt als: a. Aufgehoben d. Lehrausweis für Personen, die Luftfahrtpersonal praktisch ausbilden wollen;
Art. 17 Abs. 1 Bst. b
1 Die Gültigkeitsdauer der Ausweise beträgt:
b. 2 Jahre für die Ausweise für Segelflieger und Ballonfahrer, für den beschränkten Berufspilotenausweis sowie für die proviso- rischen Ausweise;
Art. 23 Abs. 3
3 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises wird zur prakti-
schen Prüfung nach Absatz 1 nur zugelassen, wer Träger eines andern Ausweises für Flugpersonal oder einer vom BAZL ausgestellten Übungserlaubnis ist.
Art. 28 Abs. 4
4 Die Bewerber müssen die für den Erwerb des Ausweises erforder-
liche praktische Tätigkeit vor der Prüfung ausgeführt haben, ausser wenn das BAZL eine Ausnahme gestattet.
B. Lernausweis (Art. 41–49) Aufgehoben
Art. 146 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c
1 Der Träger eines Segelfliegerausweises ist unter Vorbehalt von
Artikel 15 Absatz 1 berechtigt: c. Flüge mit nicht selbststartenden Segelflugzeugen durchzufüh- ren, wenn er wenigstens 5 Flüge mit Motorhilfe auf nicht selbststartenden Motorseglern mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens einer Stunde unter Aufsicht eines Segelfluglehrers
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ausgeführt hat, der zur Führung von selbststartenden Segel- flugzeugen berechtigt ist; die Ausbildung ist vom Fluglehrer im Flugbuch zu bestätigen.
Art. 198 Abs. 2
2 Die medizinische Eignung von Gasballonfahrern wird aufgrund der
Voraussetzungen der Klasse 2 gemäss JAR-FCL 313 geprüft.
Art. 205 Abs. 2
2 Die medizinische Eignung von Heissluftballonfahrern wird aufgrund
der Voraussetzungen der Klasse 2 gemäss JAR-FCL 314 geprüft.
Gliederungstitel vor Art. 217 K. Strafbestimmung
Art. 217 Wer eine Pflicht nach den Artikeln 34 und 35 dieser Verordnung verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrt- gesetzes vom 21. Dezember 1948 bestraft.
6. Verordnung des UVEK vom 15. September 200815 für die Ausweise
für das Personal der Flugsicherungsdienste
Gliederungstitel vor Art. 52a 7a. Kapitel: Strafbestimmungen
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember
194816 wird bestraft:
a. wer eine Pflicht nach den Artikeln 5, 8 Absatz 4, 12, 13, 24, 25, 30, 36 Ab- sätze 1–3, 37, 45 Absatz 1 und 50 Absätze 1 und 2 verletzt;
13 JAR-FCL 3 wird nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Das Regelwerk kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern (www.bazl.admin.ch) eingesehen werden. 14 JAR-FCL 3 wird nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Das Regelwerk kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern (www.bazl.admin.ch) eingesehen werden. 15 SR 748.222.3 16 SR 748.0
Änderung von Departementsverordnungen in Ausführung der Änderung AS 2011
b. wer seine Meldepflicht im Zusammenhang mit einem medizinischen Taug- lichkeitszeugnis (Art. 18 in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 14) verletzt; c. der Erbringer von Flugsicherungsdiensten, der Personen beschäftigt, die nicht die vorgeschriebenen Kompetenzprogramme (5. Kap.) absolviert haben.
7. Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 197517
über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt für Zivilluftfahrt» ersetzt durch den Ausdruck «BAZL».
Art. 2 Abs. 2 2 Administrativ untersteht der fliegerärztliche Dienst dem Bundesamt für Zivilluft- fahrt (BAZL); dieses erlässt die erforderlichen Weisungen.
Art. 14 Abs. 2
2 Erweist sich diese Erklärung oder eine andere Angabe über den Gesundheitszu-
stand als falsch oder werden wesentliche Tatsachen verheimlicht, so kann das BAZL den Ausweis verweigern oder entziehen; strafrechtliche Folgen insbesondere nach Artikel 21a bleiben vorbehalten.
Gliederungstitel vor Art. 21a 4a Strafbestimmung
Wer bei der Erfüllung seiner Pflichten nach Artikel 14 Absatz 1 falsche Angaben macht, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194818 bestraft.
17 SR 748.222.5 18 SR 748.0
Änderung von Departementsverordnungen in Ausführung der Änderung AS 2011
8. Verordnung vom 24. November 199419 über Luftfahrzeuge
besonderer Kategorien
Ingress gestützt auf Artikel 57 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194820 (LFG) und auf die Artikel 2a Absatz 3, 21, 24 Absatz 1 und 125 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197321,
Gliederungstitel vor Art. 20a 7a. Abschnitt: Strafbestimmung
Wer eine Pflicht nach Artikel 10 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft.
II Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
4. März 2011 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
19 SR 748.941 20 SR 748.0 21 SR 748.01