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AS 2011 163

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über die Erleichterung der Visaerteilung

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über die Erleichterung der Visaerteilung

Abgeschlossen am 19. Mai 2010 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2011

der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Moldau, nachstehend «Vertragsparteien» genannt, in dem Bewusstsein, dass die Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft seit dem 1. Januar 2007 bei Reisen in die Republik Moldau von höchstens

90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen oder bei der Durchreise durch das Hoheits-

gebiet der Republik Moldau von der Visumpflicht befreit sind, in der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiterzuentwickeln und in dem Wunsch, zwischenmenschliche Kontakte als wich- tige Voraussetzung für den stetigen Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu erleichtern, indem die Visaerteilung für moldauische Staatsangehörige erleichtert wird, in Anerkennung des Fernziels eines Regimes der visumfreien Einreise für Staatsan- gehörige der Republik Moldau, in der Erkenntnis, dass eine Erleichterung der Visaerteilung nicht zu illegaler Migra- tion führen darf und unter besonderer Beachtung des Sicherheits- und Rücküber- nahmeaspekts, unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 20041, unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Moldau über die gegen- seitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpas- ses, unterzeichnet in Chisinau am 6. November 20032 (nachstehend «das bilaterale Visaabkommen von 2003» genannt), unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Gemeinschaft über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, unter- zeichnet am 10. Oktober 2007,

SR 0.142.115.652.1

2010-1211 163

Erleichterung der Visaerteilung. Abk. mit Moldau AS 2011

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung für Staatsangehö- rige der Republik Moldau für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsan-

gehörige der Republik Moldau nur insoweit, als diese nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft, durch dieses Abkommen, das bilaterale Visaabkommen von 2003 oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.

2. Das innerstaatliche Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der

Republik Moldau kommt bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Verweigerung der Visumerteilung, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und der Ausweisung.

Art. 3 Definitionen Zum Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen: (a) «Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft» bezeichnet eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt. (b) «Staatsangehöriger der Republik Moldau» bezeichnet eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Moldau besitzt. (c) «Visum» bezeichnet eine von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteil- te Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für: – die Einreise für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eid- genossenschaft oder mehrerer Schengen-Mitgliedstaaten; – die Einreise zwecks Transits durch das Hoheitsgebiet der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft oder mehrerer Schengen-Mitgliedstaaten. (d) «Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet einen Staatsangehörigen der Republik Moldau, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts autorisiert oder berechtigt ist, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft aufzuhalten. (e) «Schengen-Mitgliedstaat» bezeichnet jeden Staat, der den Schengen- Besitzstand vollständig anwendet im Sinne des Abkommens vom 26. Okto- ber 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der

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Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen der Republik Moldau genügen

die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu begründen: (a) für Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Moldau gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhand- lungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwi- schenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eid- genossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen: – ein von einer moldauischen Behörde ausgefertigtes Schreiben, das bes- tätigt, dass die antragstellende Person Mitglied der Delegation ist, die zur Teilnahme an einer oben genannten Veranstaltung in das Hoheits- gebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung; (b) für Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilnehmen: – ein schriftliches Gesuch der Gasteinrichtung zur Bestätigung der Teil- nahme der betreffenden Person an der Veranstaltung; (c) für Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmens- verbänden: – ein schriftliches Gesuch einer gastgebenden juristischen Person oder Firma, ihrer Niederlassung oder Zweigstelle, von nationalen oder loka- len Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Organi- sationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenos- senschaft stattfinden; (d) für Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Republik Moldau registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen: – ein schriftliches Gesuch des nationalen Verkehrsunternehmerverbands der Republik Moldau zur Durchführung des grenzüberschreitenden Strassentransports, mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufig- keit der Fahrten; (e) für Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweize- rischen Eidgenossenschaft eingesetzt sind: – ein schriftliches Gesuch der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Republik Moldau, mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufig- keit der Fahrten;

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(f) für Journalistinnen und Journalisten: – eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein an- deres von diesem ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person eine qualifizierte Journalistin bzw. ein qualifizierter Journalist ist, sowie eine Bestätigung ihres bzw. seines Arbeitgebers, dass die Reise zur Ausübung einer journalistischen Tätigkeit bestimmt ist; (g) für Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teil- nehmen: – ein schriftliches Gesuch der gastgebenden Organisation um Teilnahme an diesen Aktivitäten; (h) für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoran- den sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungs- zwecken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schuli- schen Tätigkeiten, reisen: – ein schriftliches Gesuch oder eine Einschreibebescheinigung der Gast- universität oder der Gastschule, Studentenausweise oder Bescheinigun- gen über die geplanten Kurse; (i) für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltun- gen und professionelle Begleitpersonen: – ein schriftliches Gesuch der Gastgeberorganisation: zuständige Behör- den, nationale Sportverbände und das Nationale Olympische Komitee der Schweizerischen Eidgenossenschaft; (j) für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnerstädten und anderen Ortschaften organisierten Austauschprogrammen, reisen: – ein schriftliches Gesuch der Leiterin bzw. des Leiters der Verwaltung oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten dieser Städte oder Ortschaf- ten; (k) für nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel – die Staatsangehörige der Repu- blik Moldau besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweize- rischen Eidgenossenschaft aufhalten: – ein schriftliches Gesuch der Gastgeberin bzw. des Gastgebers; (l) für Vertreterinnen und Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Aus- tauschprogrammen: – ein schriftliches Gesuch der Gasteinrichtung, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer staatlichen Behörde nach innerstaatlichem Recht ausgestellte

Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation im einschlägi- gen Register; (m) für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen:

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– ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen der antragstellenden Person und der bestatte- ten Person bestätigt werden; (n) für den Besuch von Soldaten- oder Zivilfriedhöfen: – ein offizielles Dokument, das bestätigt, dass das betreffende Grab besteht und erhalten bleibt, und das die familiäre oder andere Bezie- hung der antragstellenden Person zur bestatteten Person belegt; (o) für Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen: – ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Betreuung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.

2. Das in Absatz 1 genannte schriftliche Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

(a) zur eingeladenen Person: Vorname und Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisepasses, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Anzahl der Einreisen und gegebenenfalls Name des Ehepartners und der minderjährigen Kinder, die die eingeladene Person begleiten; (b) zur einladenden Person: Vorname, Name und Adresse; (c) zur einladenden juristischen Person, Firma oder Organisation: vollständiger Name und vollständige Adresse sowie: – wenn das Gesuch von einer Organisation oder einer Behörde gestellt wird: Name und Funktion der unterzeichnenden Person, – wenn eine juristische Person oder eine Firma bzw. deren Niederlassung oder Zweigstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einlädt: die Registernummer, die aufgrund des innerstaat- lichen Rechts der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich ist.

3. Den in Absatz 1 genannten Kategorien von Personen werden alle Arten von Visa

nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehene weitere Begründungen, Einla- dungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.

Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schwei-

zerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehr- fachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus: (a) Mitgliedern der nationalen und regionalen Regierungen und Parlamente, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen oder das bilaterale Visaabkommen von 2003 bereits von der Visumpflicht befreit sind, zur Ausübung ihrer Amtsaufgaben und mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre dauert;

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(b) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Moldau gerichteten offiziellen Einladung regelmässig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veran- staltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft teilnehmen; (c) Ehepartnern und unter 21-jährigen oder unterhaltsberechtigten Kindern (auch Adoptivkindern) und Eltern (auch Vormunden), die Staatsangehörige der Republik Moldau besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten, mit einer Gültigkeit, die auf die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis dieser Staatsangehörigen begrenzt ist; (d) Geschäftsleuten sowie Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmens- verbänden, die regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen; (e) Journalistinnen und Journalisten.

2. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schwei-

zerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehr- fachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, wenn diese im voran- gehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmun- gen verwendet haben und wenn Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen: (a) Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Moldau gerichteten offiziellen Einladung regelmässig an Treffen, Beratun- gen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweize- rischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen; (b) Vertreterinnen und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmässig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen, in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen; (c) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konfe- renzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen; (d) Fahrerinnen und Fahrern, die mit Fahrzeugen, die in der Republik Moldau registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen; (e) Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in in- ternationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweize- rischen Eidgenossenschaft eingesetzt sind; (f) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitä- ten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen und regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen;

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(g) Studierenden sowie Doktorandinnen und Doktoranden, die regelmässig zu Studien- oder Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschpro- grammen, reisen; (h) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und professionellen Begleitpersonen; (i) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an offiziellen, von Partnerstädten oder anderen Ortschaften organisierten Austauschprogrammen.

3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schwei-

zerischen Eidgenossenschaft stellen den in Absatz 2 genannten Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchs- tens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangehenden Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten geltenden Einreise- und Auf- enthaltsbestimmungen verwendet haben und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums immer noch vorliegen.

4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1‒3 genannten Personen

im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Schengen- Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen

1. Für die Bearbeitung von Visumanträgen der Staatsangehörigen der Republik

Moldau werden Gebühren von EUR 35 erhoben. Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 16 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren geän- dert werden.

2. Folgende Personenkategorien sind von den Gebühren für die Bearbeitung von

Visumanträgen befreit: (a) nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel – von Staatsangehörigen der Republik Moldau, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitglied- staaten aufhalten; (b) Mitglieder der nationalen und regionalen Regierungen und Parlamente, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen oder das bilaterale Visaabkommen von 2003 bereits von der Visumpflicht befreit sind; (c) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Mol- dau gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlun- gen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen, die von zwischen- staatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten durchgeführt werden, teilnehmen; (d) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen;

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(e) Behinderte und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson; (f) Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen – wobei in diesem Fall auch die sie begleitenden Personen befreit sind –, um an der Beisetzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen; (g) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen; (h) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitä- ten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen; (i) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnerstädten oder anderen Ortschaften organisierten Austauschprogrammen; (j) Journalistinnen und Journalisten; (k) Kinder unter 18 Jahren und unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren; (l) Rentnerinnen und Rentner; (m) Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Republik Moldau re- gistriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in die Hoheits- gebiete der Schengen-Mitgliedstaaten durchführen; (n) Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals, die auf Fahrten in die Hoheitsgebiete der Schengen-Mitgliedstaaten eingesetzt sind; (o) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konfe- renzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheits- gebiet der Schengen-Mitgliedstaaten teilnehmen.

3. Aufgrund der Schengen-Assoziierung der Schweiz werden die Gebühren nach

Absatz 1 erlassen, sobald die Europäische Gemeinschaft die entsprechenden Gebüh- ren nach dem Abkommen vom 10. Oktober 2007 zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Gemeinschaft über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa erlässt.

Art. 7 Dauer der Bearbeitung von Visumanträgen

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schwei-

zerischen Eidgenossenschaft entscheiden über einen Visumantrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Dokumente. 2. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in Einzelfällen, insbe- sondere wenn ein Antrag zusätzliche Abklärungen erfordert, auf bis zu 30 Kalender- tage verlängert werden.

3. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen

auf zwei oder weniger Arbeitstage verkürzt werden.

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Art. 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Moldau, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der Schweizerischen Eid- genossenschaft gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsausweisen, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau ausgestellt wurden und zum Grenz- übertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem betreffenden Hoheitsgebiet ausreisen.

Art. 9 Visumverlängerung bei aussergewöhnlichen Umständen Die Gültigkeitsdauer des Visums von Staatsangehörigen der Republik Moldau, denen es aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist, bis zu dem in ihrem Visum angegebenen Datum aus dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszureisen, wird gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen kostenlos um die Zeitspanne verlängert, die für ihre Rückkehr in ihren Wohnsitzstaat erforderlich ist.

Art. 10 Diplomaten- und Dienstpässe 1. Staatsangehörige der Republik Moldau, die im Besitz eines gültigen Diplomaten- und Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einreisen, aus diesem ausreisen und durch dieses durchrei- sen.

2. Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum

von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach der Durchreise durch einen anderen Staat, der ebenfalls Teil des Schengen-Raums ist, beginnt dieser Aufenthaltszeitraum ab dem Datum zu laufen, an dem die Aus- sengrenze des Schengen-Raums überschritten wird. Dieser Zeitraum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Staat berechnet, der nicht Teil des Schengen-Raums ist.

3. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird das bilaterale Visa-

abkommen von 2003 in Übereinstimmung mit diesem Artikel angewendet. Fragen, die durch diesen Artikel nicht abgedeckt werden, werden nach dem bilateralen Visa- abkommen von 2003 geregelt.

Art. 11 Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa Vorbehaltlich der Schengener Bestimmungen und der nationalen Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Schengen-Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU- Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsangehöri- ge der Republik Moldau das gleiche Recht, innerhalb des Hoheitsgebiets der Schen- gen-Mitgliedstaaten zu reisen, wie Staatsangehörige der Schengen-Mitgliedstaaten.

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Art. 12 Austausch von Musterdokumenten Die Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens Muster von Reisepässen sowie die zur Verwendung der Pässe erforder- lichen Informationen. Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen in der Form der Reisepässe und übermitteln einander vor der Einführung neuer Reisepässe Muster derselben.

Art. 13 Expertentreffen Die Vertragsparteien führen auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien Exper- tentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.

Art. 14 Datenschutz Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der innerstaatlichen Datenschutzgesetzgebung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Republik Moldau sowie den Bestimmungen der von ihnen unterzeichneten internationalen Datenschutzübereinkommen bearbeitet und geschützt.

Art. 15 Gegenseitigkeitsklausel Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweize- rischen Eidgenossenschaft oder bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch die Republik Moldau gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Moldau vorgesehenen Erleichterun- gen auf Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 16 Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen

Verfahren ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss dieser Ver- fahren notifiziert haben, in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht

gemäss Absatz 5 gekündigt wird.

3. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertrags-

parteien geändert werden. Änderungen treten nach Absatz 1 in Kraft.

4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ord-

nung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Ver- tragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrich- tigt die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn die Gründe für die Suspendierung nicht mehr vorliegen.

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5. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

Geschehen zu Chisinau am 19. Mai des Jahres 2010 in je zwei Urschriften in eng- lischer, deutscher und moldauischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Für die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Moldau: Micheline Calmy-Rey Iurie Leanca

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