AS 2011 1707
Bundesbeschluss über die Auferlegung der Kosten für die Behandlung zweier Amtshilfegesuche des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika auf die UBS AG
Bundesbeschluss über die Auferlegung der Kosten für die Behandlung zweier Amtshilfegesuche des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika auf die UBS AG
vom 17. Dezember 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. April 20102, beschliesst:
Art. 1
1 Der UBS AG werden die Vollkosten auferlegt, die der Bundesverwaltung für die
Behandlung der Amtshilfegesuche des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika vom 16. Juli 2008 und vom 31. August 2009 entstehen.
2 Die Vollkosten setzen sich zusammen aus:
a. den direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der betroffenen Verwaltungs- einheiten; b. einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten; c. den direkten Material- und Betriebskosten; d. den direkten Reise- und Transportkosten; e. den effektiven Kosten für beigezogene Dritte. 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement berechnet die Vollkosten und stellt sie der UBS AG in Rechnung.
SR 952.2
2010-0992 1707
Auferlegung der Kosten für die Behandlung zweier Amtshilfegesuche AS 2011 des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika auf die UBS AG. BB
Art. 2
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum für Bundesbeschlüsse
nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023. 2 Der Beschluss bleibt in Kraft, bis die Kostenauferlegung vollständig abgewickelt ist.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. Dezember 2010 Nationalrat, 17. Dezember 2010 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. April 2011 unbenützt abge-
laufen.4
2 Er wird auf den 15. Mai 2011 in Kraft gesetzt.
20. April 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 SR 171.10