AS 2011 2745
Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten (mit Verständigungsprotokoll und Anhängen)
Übersetzung1
Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten
Abgeschlossen in Genf am 25. November 2008 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. September 20092 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Oktober 2009 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 2011
Präambel Die Republik Kolumbien (nachfolgend als «Kolumbien» bezeichnet) einerseits und die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet) andererseits, wobei jeder einzelne Staat als eine «Vertragspartei» und alle gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet werden: entschlossen, die besonderen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zwi- schen ihnen zu festigen, und mit dem Wunsch, durch die Beseitigung von Handels- hemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten und eine weitere internationale Zusammenarbeit insbeson- dere zwischen Europa und Südamerika zu fördern; eingedenk der zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande, insbesondere der in Bern am 17. Mai 2006 unterzeichneten gemeinsamen Zusammenarbeitserklärung, und mit dem Wunsch, diese Bande durch die Errichtung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Men- schenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen3 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen guter Unternehmens- und Regie- rungsführung und nachhaltigem Wirtschaftswachstum und in Bekräftigung ihrer Unterstützung der Unternehmensführungsprinzipien des UN Global Compact und ihrer Absicht, Transparenz zu fördern sowie Korruption zu verhindern und zu bekämpfen;
SR 0.632.312.631
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 AS 2011 2743 3 SR 0.120
2009-0319 2745
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
aufbauend auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation4 (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet) und der anderen darunter fallenden Abkommen sowie anderer multilateraler und bilateraler Zusammenarbeitsinstrumente ergeben; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeitnehmer, einschliesslich der Grundsätze der Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), denen beide Vertragsparteien angehören; mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu schaffen und durch die Ausweitung von Handel und Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen zu gewährleisten und damit eine breit gefächerte Wirtschaftsentwicklung zur Armuts- bekämpfung zu fördern; im Willen, ihre Fähigkeit zum Schutz der öffentlichen Wohlfahrt zu erhalten; in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern; entschlossen, in ihren Hoheitsgebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Waren und Dienstleistungen zu errichten und für Handel, Geschäftstätigkeit und Investitionen durch die Errichtung von klaren und gegenseitig vorteilhaften Regeln einen berechenbaren Rechtsrahmen sicherzustellen; anerkennend, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch die Errichtung von wettbewerbshemmenden Schranken beeinträchtigt werden sollen; entschlossen, Kreativität und Innovation durch den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu fördern und zugleich einen Ausgleich zu wahren zwischen den Rechts- inhabern und den Interessen der Öffentlichkeit im Allgemeinen wie von Bildung, Forschung, öffentlicher Gesundheit und Zugang zu Informationen im Besonderen; entschlossen, dieses Abkommen im Einklang mit Schutz und Erhaltung der Umwelt umzusetzen, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen zu stärken; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone Die Vertragsparteien dieses Abkommens errichten durch dieses Abkommen und die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Zusatzabkommen, die gleichzeitig zwischen Kolumbien und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden, eine Freihan-
4 SR 0.632.20
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
delszone im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom- mens der WTO5 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO6 (nach- folgend als «GATS» bezeichnet).
Art. 1.2 Zielsetzung Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung des Warenhandels im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994; (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Arti- kel V GATS; (c) die substanzielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihan- delszone; (d) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; (e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; (f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum; (g) durch den Abbau von Handels- und Investitionshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten; und (h) zur Ausweitung und Vergrösserung der Vorteile dieses Abkommens ins- besondere für kleine und mittlere Unternehmen die Zusammenarbeit im Bereich der Vergrösserung der Handelsbefähigung («Trade Capacity Buil- ding») sicherzustellen.
Art. 1.3 Räumlicher Anwendungsbereich
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für das Hoheitsgebiet
der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem Binnen- und dem Völkerrecht.
2. Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenhandels nicht für das Hoheits-
gebiet von Svalbard.
Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO- Abkommen und anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspar- tei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.
5 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
6 SR 0.632.20, Anhang 1B
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 1.5 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Handels- und Wirtschafts-
beziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Kolumbien andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA- Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.
2. Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 19237 zwischen der Schweiz und Liech-
tenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallen- den Angelegenheiten.
Art. 1.6 Zentrale, regionale und lokale Regierungen Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierun- gen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.7 Besteuerung
1. Mit Ausnahme folgender Disziplinen schränkt dieses Abkommen die Steuerho-
heit zur Ergreifung von fiskalischen Massnahmen einer Vertragspartei nicht ein: (a) Artikel 2.11 (Inländerbehandlung) und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel im selben Masse Wir- kung zu verleihen wie Artikel III GATT 1994; (b) Artikel 4.3 (Meistbegünstigung) und 4.5 (Inländerbehandlung) im für die Besteuerung nach Artikel 4.15 (Allgemeine Ausnahmen) erforderlichen Umfang; und (c) Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) im für die Besteuerung nach Artikel 5.8 (Ausnahmen) erforderlichen Umfang.
2. Ungeachtet von Absatz 1 berührt dieses Abkommen keine Rechte und Pflichten
einer Vertragspartei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unver- einbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Übereinkommen soll letzteres bezüglich dieser Unvereinbarkeit Vorrang haben.
Art. 1.8 Elektronischer Handel Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Waren- und Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten sich die Vertragspar- teien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels zu gegensei- tigem Nutzen zu verstärken. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien den Anwendungsbereich in Anhang I (Elektronischer Handel) festgelegt.
7 SR 0.631.112.514
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 1.9 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gilt, soweit nicht abweichend bestimmt oder klar aus dem besonderen Zusammenhang ersichtlich, in dem der Begriff verwendet wird: (a) «Tage» bedeutet Kalendertage; (b) «juristische Person» bezeichnet eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesell- schaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen und Verbände; (c) «Massnahme» schliesst jede Massnahme einer Vertragspartei ein, unabhän- gig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Erfordernis, einer Bestimmung, eines Verwaltungs- akts oder in einer anderen Form erlassen wird; (d) «Person» bezeichnet eine natürliche oder eine juristische Person.
2. Kapitel
Warenverkehr
Art. 2.1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten, soweit nicht anderweitig bestimmt: (a) «Zollbehörde» die Behörde, welche nach Binnenrecht einer Vertragspartei für die Durchführung ihrer Zollgesetzgebung verantwortlich ist; (b) «Einfuhrzölle» jegliche Abgabe oder jegliche Gebühren einschliesslich jeg- licher Art von Steuerzuschlag oder Zusatzgebühr, die auf oder im Zusam- menhang mit der Wareneinfuhr erhoben wird, nicht jedoch: (i) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel III Absatz 2 GATT 1994, (ii) Antidumping- oder Ausgleichszölle, die nach Artikel VI GATT 1994 erhoben werden, oder (iii) Gebühren und andere Abgaben im Zusammenhang mit Einfuhren, die der erbrachten Dienstleistung entsprechen; (c) «Zollgesetzgebung» jegliche Rechts- oder Regulierungsbestimmung einer Vertragspartei zu Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren und deren Unterstellung unter jegliches Zollverfahren, einschliesslich Verbots-, Beschränkungs- und Kontrollmassnahmen.
Art. 2.2 Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Erzeugnisse:
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als «das HS» bezeich- net) fallen, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse (Aus- genommene Erzeugnisse); (b) landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Anhang III (Landwirt- schaftliche Verarbeitungserzeugnisse) unter Beachtung der im 3. Kapitel (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehenen Bestimmun- gen; und (c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte).
Art. 2.3 Ursprungsregeln und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
1. Die Bestimmungen über Ursprungsregeln und Zollverfahren sind in Anhang V
(Ursprungsregeln und gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit im Zollbereich) aufgeführt.
2. Die Bestimmungen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sind in
Anhang VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich) aufgeführt.
Art. 2.4 Handelserleichterung Zur Erleichterung des Handels zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten: (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen; (b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinan- der, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von interna- tionalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu erhöhen; und (c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen; dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang VII (Handelserleich- terung).
Art. 2.5 Einsetzung eines Unterausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Han-
delserleichterung eingesetzt.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind der Informationsaustausch, die Über-
prüfung der Entwicklungen, die Vorbereitung technischer Änderungen in Bezug auf die Anhänge II (Ausgenommene Erzeugnisse), III (Landwirtschaftliche Verarbei- tungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte), V (Ursprungsregeln und gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit im Zollbereich), VI (Gegenseitige Amts- hilfe im Zollbereich), VII (Handelserleichterung) und VIII (Zollabbau für Industrie- erzeugnisse) sowie die Unterstützung des Gemischten Ausschusses.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
3. Der Unterausschuss wird für eine vereinbarte Dauer abwechslungsweise von
einem Vertreter Kolumbiens oder eines EFTA-Staates präsidiert. Der Vorsitzende wird am ersten Treffen des Unterausschusses gewählt. Der Unterausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen.
4. Der Unterausschuss erstattet dem Gemischten Ausschuss Bericht. Der Unteraus-
schuss kann in Angelegenheiten mit Bezug zu seinen Aufgaben dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen abgeben.
5. Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich. Er kann vom Gemischten Aus-
schuss oder auf eigene Initiative des Vorsitzenden oder auf Begehren jeder Ver- tragspartei einberufen werden. Der Tagungsort wechselt zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat ab.
6. Der Vorsitzende bereitet in Konsultation mit den Vertragsparteien für jedes
Treffen eine provisorische Traktandenliste vor und stellt sie ihnen in aller Regel spätestens zwei Wochen vor dem Treffen zu.
Art. 2.6 Abbau von Einfuhrzöllen
1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens baut Kolumbien seine Einfuhrzölle für
Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Staaten nach den Anhängen III (Landwirtschaft- liche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) ab.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten jegliche Ein-
fuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien, soweit in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) und IV (Fische und andere Meeres- produkte) nicht anders bestimmt.
3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen zur Prüfung einer
beschleunigten Beseitigung der in den jeweiligen Anhängen aufgeführten Zölle abgehalten. Ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur beschleunigten Beseitigung eines Zolls geht jeglicher Zollansatz- oder Zollabbaukategorie nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) vor, falls es von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren binnenrechtlichen Bestimmungen gutgeheissen worden ist.
4. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden keine neuen Zölle
oder andere Gebühren in Bezug auf die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei eingeführt, noch werden die bereits bestehenden erhöht.
5. Die Vertragsparteien anerkennen ihre Befugnis:
(a) nach einer unilateralen Zollsenkung einen Zoll auf die in der Zollabbauliste jeder Vertragspartei festgehaltene Höhe des jeweiligen Jahres anzuheben; (b) einen Zoll gemäss Ermächtigung des WTO-Streitbeilegungsorgans auf der Grundlage des Meistbegünstigungsansatzes in den Zollabbaulisten der betroffenen Vertragspartei beizubehalten oder zu erhöhen; (c) einen Zoll in Anwendung von Artikel 12.17 (Nichtanwendung und Ausset- zung von Vorteilen) zu erhöhen.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 2.7 Ausgangssatz
1. Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollansatz, auf den die in den
Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) aufgeführten schrittweisen Senkungen anzuwenden sind, dem am 1. April 2007 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes.
2. Senkt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens seinen
angewendeten Meistbegünstigungsansatz, so findet dieser Zollansatz nur Anwen- dung, falls er unter dem gemäss den entsprechenden Anhängen berechneten Zollan- satz liegt.
Art. 2.8 Ausfuhrzölle
1. Die Vertragsparteien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Bezug
auf die Ausfuhr von Waren zu einer Vertragspartei alle Zölle und anderen Gebühren, einschliesslich Zusatzabgaben und jeglicher anderen Abgabeform, vorbehältlich der Bestimmungen von Anhang IX (Ausfuhrzölle).
2. Es werden keine neuen Zölle oder andere Belastungen in Bezug auf die Ausfuhr
von Waren zu einer Vertragspartei eingeführt noch werden bereits geltende erhöht.
Art. 2.9 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
1. Es werden im Handel zwischen den Parteien im Einklang mit Artikel XI GATT
1994, der hiermit mutatis mutandis zum integrierenden Bestandteil dieses Abkom- mens erklärt wird, ausser Zöllen, Steuern oder anderen Gebühren keine Verbote oder Beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen eingeführt oder aufrechterhalten.
2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Absatz 1 eine Vertragspartei nicht
abhält von der Einführung oder Beibehaltung von: (a) Preisanforderungen für Aus- und Einfuhren, soweit nicht in Durchsetzung von Ausgleichs- oder Antidumpingmassnahmen und Zusagen erlaubt; oder (b) Einfuhrlizenzen, die an die Erfüllung einer Leistungsanforderung geknüpft sind, vorbehältlich der Bestimmungen von Anhang X (Ein- und Ausfuhrbe- schränkungen und Inländerbehandlung).
3. Keine Vertragspartei ergreift eine Massnahme, die mit dem WTO-Überein-
kommen über Einfuhrlizenzverfahren8 unvereinbar ist, oder hält eine solche Mass- nahme aufrecht. Jedes neue Einfuhrlizenzverfahren und jegliche Änderung beste- hender Einfuhrlizenzverfahren oder Produktelisten ist, soweit möglich, 21 Tage vor dem Zeitpunkt zu veröffentlichen, in dem die Anforderungen wirksam werden, in keinem Fall aber später als zu diesem Zeitpunkt.
4. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Massnahmen nach Anhang X (Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen und Inländerbehandlung).
8 SR 0.632.20, Anhang 1A.12
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 2.10 Verwaltungsgebühren und Formalitäten
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Gebühren und Abgaben jeder
anderen Art als Ein- und Ausfuhrzölle und Steuern gemäss Artikel III GATT 1994 im Einklang mit Artikel VIII Absatz 1 GATT 1994 und seinen Auslegungserläute- rungen angewendet werden.
2. Keine Vertragspartei verlangt im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren
einer anderen Vertragspartei konsularische Transaktionen, einschliesslich damit zusammenhängenden Gebühren und Abgaben. 3. Jede Vertragspartei macht und hält aufdatierte Informationen über ihre Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr im Internet zugänglich.
Art. 2.11 Inländerbehandlung Vorbehältlich Anhang X (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Inländerbehand- lung) wenden die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel III GATT 1994, ein- schliesslich seiner Auslegungserläuterungen, der hiermit mutatis mutandis zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, Inländerbehandlung an.
Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunter- nehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Art. 2.13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem
WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzen- schutzrechtlicher Massnahmen9 (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeich- net) und aus den Entscheiden des WTO-Ausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zur Anwendung des SPS-Übereinkommens ergeben. Für die Zwecke dieses Kapitels und für jegliche Mitteilung zwischen den Vertragsparteien zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Ange- legenheiten werden die Begriffsbestimmungen von Anhang A des SPS-Überein- kommens sowie das Glossar der harmonisierten Begriffe der einschlägigen inter- nationalen Organisationen angewendet.
2. Die Vertragsparteien arbeiten unbeschadet vom Recht, die zum Schutz der
Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze notwendigen Massnahmen zu ergreifen und ein angemessenes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau zu erreichen, mit dem Ziel, den bilateralen Handel zu erleichtern, zusammen an der wirksamen Durchführung des SPS-Übereinkommens und der weiteren Bestimmungen in diesem Artikel.
9 SR 0.632.20, Anhang 1A.4
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
3. Unbeschadet vom Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens setzen die Ver-
tragsparteien im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen ihre gesundheitspolizei- lichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen in Kontroll-, Inspektions-, Genehmigungs- oder Bescheinigungszusammenhang nicht ohne wissenschaftliche Rechtfertigung zur Einschränkung des Marktzugangs ein.
4. Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesund-
heitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und ihre gesundheitspolizei- lichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern.
5. Kolumbien und jeder EFTA-Staat arbeiten bei Bedarf bilaterale Abkommen aus,
einschliesslich solcher zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
6. Die Vertragsparteien vereinbaren, bei Inkrafttreten dieses Abkommens
Ansprechstellen für Notifikation und Informationsaustausch zu Belangen gesund- heitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Themen zu bezeichnen und sich gegenseitig mitzuteilen. 7. Die Vertragsparteien setzen hiermit ein Forum für SPS-Sachverständige ein. Das Forum tritt auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien so weit als möglich, moderne technische Kommunikationsmittel wie elektronische Kommu- nikation, Video- oder Telefonkonferenzen einzusetzen oder es so einzurichten, dass die Treffen parallel zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder den ent- sprechenden SPS-Tagungen stattfinden. Das Forum soll unter anderem: (a) die Durchführung dieses Artikels überblicken und sicherstellen; (b) Massnahmen berücksichtigen, welche nach Ansicht einer Vertragspartei geeignet sind, den Marktzugang einer anderen Vertragspartei zu beeinträch- tigen oder beeinträchtigt zu haben, um im Einklang mit dem SPS-Über- einkommen angemessene und rechtzeitige Lösungen zu finden; (c) den Fortschritt bei Marktzugangsinteressen der Vertragsparteien beurteilen; (d) weitere Entwicklungen des SPS-Übereinkommens diskutieren; (e) die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Abkommen ergeben, beachten; und (f) nach Bedarf technische Sachverständigengruppen bilden.
Art. 2.14 Technische Vorschriften
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen
Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse10 (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet), das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
10 SR 0.632.20, Anhang 1A.6
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Gebiet der technischen
Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jewei- ligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei: (a) der Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren; (b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internatio- nalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC); (c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewer- tungsergebnissen von Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akk- reditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind; und (d) der Verstärkung der Transparenz in der Entwicklung von technischen Vor- schriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, um unter anderem sicherzustellen, dass alle anerkannten technischen Vorschrif- ten mit unentgeltlichem und öffentlichem Zugang offiziell im Internet veröf- fentlicht werden. Hält eine Vertragspartei an einem Eingangshafen Waren mit Ursprung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wegen einer festgestellten Nichterfüllung technischer Vorschriften fest, so erklärt sie dem Importeur umgehend die Gründe für die Festhaltung.
3. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von bezeichneten Ansprech-
stellen für Angelegenheiten rund um technische Handelshemmnisse (TBT) aus, um technische Konsultationen und den Informationsaustausch zu allen Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben können, zu vereinfachen.
4. Ersucht eine Vertragspartei um Informationen oder Erklärungen nach den
Bestimmungen dieses Artikels, so stellt die ersuchte Vertragspartei oder stellen die ersuchten Vertragsparteien solche Informationen oder Erklärungen gedruckt oder in elektronischer Form innert angemessener Zeit zur Verfügung. Die ersuchte Ver- tragspartei oder die ersuchten Vertragsparteien sind bestrebt, innert 60 Tagen auf ein solches Ersuchen zu antworten.
5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine andere Vertragspartei mit dem
TBT-Übereinkommen unvereinbare Massnahmen ergriffen hat, die den Zutritt zu ihrem Markt beeinträchtigen könnten oder beeinträchtigt haben, kann sie über die nach Absatz 3 verantwortliche Ansprechstelle technische Konsultationen verlangen, um eine angemessene Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden. Solche Konsultationen, die im Rahmen des Gemischten Ausschusses oder ausserhalb dieses Rahmens abgehalten werden können, sind innert 40 Tagen nach dem Ersuchen durchzuführen. Konsultationen können auch über Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden. Konsultationen innerhalb des Gemischten Ausschusses gelten als Konsultationen nach Artikel 12.5 (Konsultationen).
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 2.15 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnah-
men richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmass- nahmen11.
2. Bevor eine Vertragspartei eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die
Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Kolumbien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen nach Artikel 11 des WTO- Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festzustellen, muss die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Ver- tragspartei, deren Erzeugnisse untersucht werden sollen, benachrichtigen und ihr eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden innert 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine Vertragspartei dies verlangt.
3. Kapitel 12 (Streitbeilegung) findet auf diesen Absatz mit Ausnahme von
Absatz 2 keine Anwendung.
Art. 2.16 Antidumping
1. Die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmass-
nahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach Artikel VI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199412 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Überein- kommen» bezeichnet).
2. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und
bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des WTO-Antidumping- Übereinkommens eingeleitet wird, unterrichtet die betroffene Vertragspartei schrift- lich die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dum- pingpraxis sind, über den Antrag und ermöglicht ihr Konsultationen, um innert einer Frist von 20 Tagen eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Kann keine solche Lösung gefunden werden, so behält jede Vertragspartei ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen.
3. Der Gemischte Ausschuss unterzieht diesen Artikel einer Prüfung, um festlegen
zu können, ob sein Inhalt weiterhin zur Erreichung der politischen Ziele der Ver- tragsparteien erforderlich ist.
4. Kapitel 12 (Streitbeilegung) findet auf diesen Artikel mit Ausnahme von
Absatz 2 keine Anwendung.
11 SR 0.632.20, Anhang 1A.13
12 SR 0.632.20, Anhang 1A.8
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 2.17 Allgemeine Schutzmassnahmen 1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Arti- kel XIX GATT 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen13 (nachfolgend als «das Schutzmassnahmen-Übereinkommen» bezeichnet) ergeben.
2. Ergreift eine Vertragspartei nach diesen WTO-Vorschriften Massnahmen, so
erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einem oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Mass- nahme ergreift, führt einen solchen Ausschluss im Einklang mit der WTO-Recht- sprechung durch.
3. Keine Vertragspartei darf bezüglich einer Ware gleichzeitig:
(a) eine bilaterale Schutzmassnahme durchführen; und (b) eine Massnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmassnah- men-Übereinkommen ergreifen.
Art. 2.18 Bilaterale Schutzmassnahmen
1. Wird während der Übergangsfrist14 ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Ver-
tragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Reduktion oder Aufhe- bung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache15 dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrieren- de Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestim- mungen dieses Artikels minimal erforderlichen Schutzmassnahmen greifen.
2. Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend
den in den Artikeln 3 und 4 des Schutzmassnahmen-Übereinkommens festgelegten Verfahrens- und Begriffsbestimmungen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder deren Anwendung auszuweiten, setzt unverzüglich und in jedem Fall spätestens 30 Tage vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragspar- teien sowie den Gemischten Ausschuss darüber in Kenntnis unter Angabe aller sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises der schweren Schädi- gung oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer
13 SR 0.632.20, Anhang 1A.14
14 Die «Übergangsfrist» dauert zehn Jahre, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Abkom- mens. Für jedes Erzeugnis, für welches in der Liste derjenigen Partei zu Anhang VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse), welche die Massnahme ergreift, eine Dauer zur Aufhebung des Zolls von mehr als zehn Jahren bestimmt ist, bedeutet «Übergangsfrist» die in dieser Liste festgelegte Zeitspanne. 15 «Erhebliche Ursache» bedeutet eine Ursache, die wichtiger ist als jede andere Ursache.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Mass- nahme, des Abschlussdatums der Untersuchung gemäss Absatz 2, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme.
4. Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, räumt nach
Konsultationen mit der anderen Vertragspartei einen gegenseitig vereinbarten Aus- gleich durch eine Handelsliberalisierung in Form von Konzessionen ein, die im Wesentlichen die gleichen Auswirkungen auf den Handel oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, räumt innert 15 Tagen nach Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme eine Gelegenheit für solche Konsultationen ein. 5. Sind die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt, so kann die einführende Ver- tragspartei zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens oder der Gefahr eines solchen bis zum erforderlichen Ausmass: (a) die weitere Reduktion eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder (b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergrei- fung der Massnahme, und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete Meistbegünstigungsansatz.
6. Keine Vertragspartei hält eine Schutzmassnahme aufrecht:
(a) die über das Mass hinausgeht, das zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung einer Anpassung erforderlich ist; (b) über einen länger als zwei Jahre dauernden Zeitraum. Die Dauer kann um bis zu einem Jahr verlängert werden, falls die zuständige Behörde der ein- führenden Vertragspartei im Einklang mit den Verfahren nach den Absät- zen 2 und 3 feststellt, dass die Massnahme weiterhin zur Verhütung und Behebung ernsthaften Schadens und zur Erleichterung einer Anpassung erforderlich ist und der Nachweis erbracht ist, dass die inländische Wirt- schaft sich anpasst; oder (c) über den Ablauf der Übergangsfrist hinaus.
7. Keine bilaterale Schutzmassnahme kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses
angewendet werden, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war. 8. Innert 30 Tagen nach Notifikation gemäss Absatz 3 eröffnet die Vertragspartei, welche ein Schutzverfahren nach diesem Kapitel durchführt, Konsultationen mit der Vertragspartei, deren Erzeugnis Gegenstand dieses Verfahrens ist, um eine beider- seits annehmbare Lösung der Frage zu erleichtern, und notifiziert dem Gemischten Ausschuss das Ergebnis der Konsultationen. Kommt keine solche Lösung zustande, so kann die einführende Vertragspartei eine Massnahme nach Absatz 5 ergreifen.
9. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur
Behebung des Problems eine Massnahme gemäss Absatz 5 ergreifen, und bei Aus- bleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Erzeugnis von der Massnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden sofort den anderen Ver- tragsparteien und dem Gemischten Ausschuss bekanntgegeben. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichsmassnahme ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnis- sen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die mini- mal erforderliche Dauer, um die im Wesentlichen gleichen Handelseffekte zu errei- chen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die Massnahme nach Absatz 5 angewendet wird. 10. Zur Erleichterung der Anpassung in einer Situation, in der die erwartete Dauer einer Schutzmassnahme ein Jahr oder mehr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, welche die Massnahme anwendet, diese während der Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen.
11. Bei Beendigung der Massnahme beträgt der Zollansatz die Höhe, die ohne die
Massnahme gegolten hätte.
12. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder-
gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass ein- deutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspar- tei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon. Während der Geltungsdauer der vorläufigen Schutzmassnahme sind die entsprechenden Voraus- setzungen und Verfahren nach den Absätzen 2–9 einzuhalten.
13. Jede vorläufige Schutzmassnahme endet spätestens innert 180 Tagen. Es gelten
folgende Modalitäten: (a) Die Geltungsdauer einer vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer der Schutzmassnahme nach Absatz 6 und deren Verlängerungen hinzuge- rechnet. (b) Solche Massnahmen dürfen nur als Zollerhöhung gemäss Absatz 5 verhängt werden. Jeder bezahlte zusätzliche Zoll ist unverzüglich zurückzuerstatten und jede Kaution freizugeben, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Absatz 1 gegeben sind. (c) Jeder gegenseitig vereinbarte Ausgleich und jede gegenseitig vereinbarte Ausgleichsmassnahme basieren auf der gesamten Geltungsdauer der provi- sorischen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme.
Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen Für den Zweck dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertrags- parteien in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen nach Artikel XX GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 2.20 Nationale Sicherheit Für den Zweck dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertrags- parteien in Bezug auf Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit nach Artikel XXI GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 2.21 Zahlungsbilanz
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von restriktiven Massnahmen
aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz-
schwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199416 handelsbeschränkende Mass- nahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen. 3. Die Vertragspartei, die eine Massnahme gemäss diesem Artikel einführt, notifi- ziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien.
3. Kapitel
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Art. 3.1 Geltungsbereich
1. Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse werden vom 2. Kapitel (Waren-
verkehr) geregelt, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.
2. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem
WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft17 ergeben, vorbehältlich anderslau- tender Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.
Art. 3.2 Preisausgleichsmassnahmen
1. Um den unterschiedlichen Kosten der landwirtschaftlichen Grundstoffe in
Erzeugnissen nach Artikel 3.3 (Zollkonzessionen) Rechnung zu tragen, schliesst dieses Abkommen die Erhebung eines Zolles bei der Einfuhr nicht aus. 2. Der Zoll, der bei der Einfuhr erhoben wird, basiert auf den Unterschieden zwi- schen dem Inland- und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Grundstoffe, die in den betroffenen Erzeugnissen enthalten sind, darf diese aber nicht überschrei- ten.
16 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c
17 SR 0.632.20, Anhang 1A.3
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 3.3 Zollkonzessionen
1. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3.2 (Preisausgleichs-
massnahmen) gewähren die EFTA-Staaten auf Erzeugnisse der Tabelle 1 von Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) mit Ursprung in Kolum- bien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die der Europäischen Gemeinschaft per 1. Januar 2008 gewährt wurde.
2. Für Erzeugnisse der Tabelle 2 von Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbei-
tungserzeugnisse) mit Ursprung in einem EFTA-Staat senkt Kolumbien seine Zölle, wie dies in der Tabelle vorgesehen ist.
Art. 3.4 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen
1. Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung des WTO-Übereinkommens
über die Landwirtschaft werden von den Vertragsparteien in ihrem Handel mit Erzeugnissen, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach dem vorliegenden Abkommen sind, nicht beschlossen, beibehalten, eingeführt oder wiedereinführt.
2. Beschliesst eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen nach Absatz 1 für ein
Erzeugnis, das Gegenstand einer Zollkonzession im Einklang mit Artikel 3.3 (Zoll- konzessionen) ist, behält sie solche bei oder führt sie sie ein oder wieder ein, so können die anderen Vertragsparteien den Zollansatz für diese Einfuhren bis zum angewendeten Meistbegünstigungsansatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, erhöhen. Erhöht eine Vertragspartei den Zollansatz, so notifiziert sie dies den anderen Ver- tragsparteien innert 30 Tagen.
Art. 3.5 Preisbandsystem Kolumbien darf seinen Preisstabilisierungsmechanismus für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Tabelle 3 von Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungs- erzeugnisse) beibehalten.
Art. 3.6 Notifikation Die EFTA-Staaten notifizieren Kolumbien frühzeitig, spätestens aber vor Inkraft- treten dieses Abkommens, alle Massnahmen nach Artikel 3.2 (Preisausgleichs- massnahmen). Die EFTA-Staaten informieren Kolumbien über alle Änderungen in der Behandlung, die sie der Europäischen Gemeinschaft gewähren.
Art. 3.7 Konsultationen Die Vertragsparteien überprüfen regelmässig die Entwicklung ihres Handels mit Erzeugnissen, die von diesem Kapitel erfasst werden. Die Vertragsparteien entschei- den im Licht dieser Prüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb der WTO über Änderungen dieses Kapitels.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
4. Kapitel
Dienstleistungshandel
Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für beschlossene oder aufrechterhaltene Massnahmen von
Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen. Er gilt für alle Dienstleis- tungssektoren.
2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «Massnahmen von Vertragsparteien»
Massnahmen, die beschlossen oder aufrechterhalten werden von: (a) zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden; und (b) nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.
3. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen findet dieses Kapitel vorbehältlich
Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen keine Anwendung auf Massnahmen, welche Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen in Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleis- tungen gelten für die Zwecke dieses Kapitels.
4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie in Bezug
auf das öffentliche Beschaffungswesen, das Gegenstand des 7. Kapitels (Öffent- liches Beschaffungswesen) ist, eine Pflicht auferlegt.
Art. 4.2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung: (i) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, (ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei, (iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertrags- partei, (iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natür- liche Personen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten; (b) schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden; (c) bedeutet der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienst- leistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(d) bedeutet der Begriff «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vor- schrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungs- akts oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird; (e) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienst- leistung; (f) umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen einer Vertragspartei» Massnahmen in Bezug auf: (i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung, (ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, bezüglich deren diese Ver- tragspartei verlangt, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden, (iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei; (g) bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Per- son, oder (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Ver- tretung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbrin- gung einer Dienstleistung; (h) bedeutet der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung: (i) in Bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder meh- rere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste einer Vertragspartei, (ii) in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungs- sektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren; (i) bedeutet der Begriff «Dienstleistung einer Vertragspartei» eine Dienstleis- tung, die erbracht wird: (i) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen einer Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person einer Vertragspar- tei, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollstän- dige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Nieder- lassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen
Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei;
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(j) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienst- leistung erbringt oder zu erbringen sucht18; (k) bedeutet der Begriff «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermäch- tigt oder eingesetzt ist; (l) bedeutet der Begriff «Dienstleistungsnutzer» jede Person, die eine Dienst- leistung in Anspruch nimmt oder nutzt; (m) bedeutet der Begriff «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person; (n) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden anderen Vertrags- partei: (i) Staatsangehörige der betreffenden anderen Vertragspartei mit Aufent- halt im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds ist, oder (ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt der betreffenden anderen Ver- tragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen die gleiche Behandlung wie Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufent- halt natürlicher Personen (Erbringungsart 4), erfasst dieser Begriff Per- sonen mit dauerhaftem Aufenthalt dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhalten; (o) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach geltendem Recht ord- nungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisa- tionseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem an- derweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrich- tungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunter- nehmen oder Verbänden; (p) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:
18 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertre- tung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behand- lung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(i) nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt: (A) im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei, oder (B) im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds und im Eigentum natür- licher Personen der betreffenden anderen Vertragspartei oder juris- tischer Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (A) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder kontrolliert wird von: (A) natürlichen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei, oder (B) juristischen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (p)(i); (q) eine juristische Person: (i) steht «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden, (ii) wird von Personen einer Vertragspartei «beherrscht», wenn solche Per- sonen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen, (iii) ist mit einer anderen Person «verbunden», wenn sie die betreffende an- dere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden; (r) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkom- men, auf dem Gesamtkapital oder auf Einkommens- oder Kapitalteilen, ein- schliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.
Art. 4.3 Meistbegünstigung
1. Vorbehältlich der in der Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung in
Anhang XI enthaltenen Ausnahmen (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünsti- gung) gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienst- leistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.
2. Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei
abgeschlossenen Übereinkünften, die nach Artikel V oder Vbis GATS notifiziert worden sind, fallen ebenso wie die Gewährung von Vorteilen nach Artikel VII GATS nicht unter Absatz 1.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
3. Eine Vertragspartei, die eine Übereinkunft abschliesst, die nach Artikel V oder Vbis GATS notifiziert worden ist, räumt einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln. 4. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass einer Vertragspartei das Recht verwehrt wird, benachbarten Ländern Vorteile zu gewäh- ren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Aus- tausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.
Art. 4.4 Marktzugang 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 4.2 Buchstabe (a) (Begriffs- bestimmungen) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die nach den in ihrer Liste verein- barten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgese- hen ist.19
2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, wer-
den die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt- volumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zah- lenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;20
19 Geht eine Vertragspartei in ihrer Verpflichtungsliste eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringungsart gemäss Art. 4.2 Bst. (a)(i) (Begriffsbestimmungen) ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzu- lassen. Geht eine Vertragspartei in ihrer Verpflichtungsliste eine Markt- zugangsverpflichtung nach der Erbringungsart gemäss Art. 4.2 Bst. (a)(iii) (Begriffsbe- stimmungen) ein, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen. 20 Art. 4.2 Abs. 2 Bst. (c) (Begriffsbestimmungen) gilt nicht für Massnahmen einer Ver- tragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusam- menhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfor- dernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemein- schaftsunternehmen vorschreiben oder diese einschränken, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investi- tionen.
Art. 4.5 Inländerbehandlung 1. In den Sektoren, die in ihrer Liste aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Mass- nahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleis- tungen und Dienstleistungserbringern gewährt.21 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, welche sie ihren eigenen gleichen Dienst- leistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als
weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienst- leistungen und Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verän- dert.
Art. 4.6 Zusätzliche Verpflichtungen Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und nicht nach Artikel 4.4 (Marktzugang) oder 4.5 (Inländerbehandlung) in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflich- tungen werden in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.
21 Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wett- bewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienst- leistungen oder Dienstleistungserbringer ausländischer Natur sind.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 4.7 Innerstaatliche Regelungen 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch ange- wendet werden. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten. 3. Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilli- gung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dem Antragsteller innert angemessener Frist nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechts- vorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung die Entschei- dung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.
4. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellt
jede Vertragspartei sicher, dass Massnahmen in Bezug auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse: (i) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen; (ii) nicht belastender sind, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleis- tung erforderlich ist; und (iii) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienst- leistung beschränken. 5. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Absatz 4 erfüllt, sind die von der Vertragspartei angewendeten internationalen Normen einschlägiger internationaler Organisationen22 zu berücksichtigen.
6. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fach-
kenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragsparteien vor.
Art. 4.8 Anerkennung
1. Zum Zweck der Erfüllung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Geneh-
migung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern soll jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in
22 Der Begriff «einschlägige internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe aller Vertragsparteien angehören können.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht ziehen. Diese Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.
2. Anerkennt eine Vertragspartei durch eine Übereinkunft oder eine Vereinbarung
die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulas- sungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der ande- ren Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind. 3. Eine Vertragspartei darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung ihrer Normen oder Kriterien für die Zulassung und der Genehmi- gung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskrimi- nierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
Art. 4.9 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen 1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienst- leistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die
sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Mass- nahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauer- hafte Beschäftigung betreffen. 3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflich- tung zu erbringen.
4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Rege-
lung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, soweit solche Mass- nahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern.23
23 Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 4.10 Transparenz 1. Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, ausser in Notlagen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnah- men, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Inter- nationale Übereinkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betref- fen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen. 2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Informa- tion auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht. 3. Keine Vertragspartei ist nach diesem Kapitel verpflichtet, vertrauliche Informa- tionen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beein- trächtigen würde.
Art. 4.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopol- stellung in ihrem Hoheitsgebiet bei der Erbringung der Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten dieser Vertragspartei nach Artikel 4.3 (Meistbegünstigung) sowie mit ihren spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.
2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung
entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass solch ein Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.
3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Dienstleistungserbringer mit
ausschliesslichen Rechten, sofern eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich: (a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und (b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.
Art. 4.12 Geschäftspraktiken
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienst-
leistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 4.11 (Monopole und Dienstleis- tungserbringer mit ausschliesslichen Rechten) fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können. 2. Jede Vertragspartei nimmt auf Antrag einer anderen Vertragspartei Konsultatio- nen auf, um die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, gibt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und des Abschlusses eines befriedigenden Abkommens über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antrag- stellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.
Art. 4.13 Zahlungen und Überweisungen
1. Ausser unter den in Artikel 4.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungs-
bilanz) und Anhang XIV (Zahlungs- und Kapitalverkehr) vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.
2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als «IWF» bezeichnet) einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstim- mung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei ausser in den Fällen von Artikel 4.14 (Beschrän- kungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Ver- pflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
Art. 4.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender
Massnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden. 2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkun- gen richten sich nach den Absätzen 1–3 von Artikel XII GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.
3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält,
notifiziert dies unverzüglich dem Gemischen Ausschuss.
Art. 4.15 Allgemeine Ausnahmen Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet wer- den, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschrän- kung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Abkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen einer Vertragspartei: (a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung auf- rechtzuerhalten;24 (b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tie- ren oder Pflanzen zu schützen;
24 Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewähr- leisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschliesslich solcher: (i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleis- tungsverträgen, (ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe perso- nenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit von persön- lichen Aufzeichnungen und der Rechnungsführung, (iii) zur Gewährleistung der Sicherheit; (d) die mit Artikel 4.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, sofern die unter- schiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirk- same Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleis- tungen oder Dienstleistungserbringer anderer Vertragsparteien zu gewähr- leisten;25 (e) die mit Artikel 4.3 (Meistbegünstigung) unvereinbar sind, sofern die unter- schiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht.
25 Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, beinhalten Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die: (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen rich- tet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gele- gen sind; oder (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder -hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten; oder (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder (v) zwischen Dienstleistungserbringern unterscheiden, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungser- bringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungs- grundlage zwischen beiden; oder (vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechen- bare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzu- ordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. 4.15 Bst. (d) (Allgemeine Ausnah- men) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitio- nen und Begriffen des innerstaatlichen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Defini- tionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 4.16 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
1. Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahingehend ausgelegt werden:
(a) dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu ertei- len, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicher- heitsinteressen zuwiderläuft; (b) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet: (i) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, (ii) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden, (iii) in Kriegszeiten oder bei anderen ernsthaften internationalen Spannun- gen; oder (c) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfül- lung ihrer Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
2. Der Gemischte Ausschuss wird über Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben (b)
und (c) und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.
Art. 4.17 Listen der spezifischen Verpflichtungen 1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 4.4 (Marktzugang), 4.5 (Inländerbehandlung) und 4.6 (Zusätzliche Ver- pflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflich- tungen übernommen werden: (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung; (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 4.6 (Zusätzliche Verpflichtungen); und (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflich- tungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 4.4 (Marktzugang) als auch mit Artikel 4.5
(Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden in die für Artikel 4.4 (Marktzugang) vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Anforderung auch in Bezug auf Artikel 4.5 (Inländerbehandlung).
Art. 4.18 Überprüfung 1. Mit dem Ziel einer weiteren Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegüns- tigung im Hinblick auf die Verminderung oder Beseitigung aller wesentlichen ver-
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
bleibenden Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den unter dieses Kapitel fallenden Dienstleistungshandel, auf der Grundlage beidseitiger Vorteile und unter Wahrung eines ausgewogenen Gesamtverhältnisses von Rechten und Pflichten. Die erste Überprüfung findet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
2. Die Vertragsparteien prüfen gemeinsam die Verhandlungen gemäss Artikel VI
Absatz 4 und Artikel XV Absatz 1 GATS und fügen alle Ergebnisse derartiger Verhandlungen entsprechend in dieses Kapitel ein.
Art. 4.19 Anhänge Die folgenden Anhänge dieses Abkommens bilden Bestandteile dieses Kapitels: (a) Anhang XI (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung); (b) Anhang XII (Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungs- erbringern); (c) Anhang XIII (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen); (d) Anhang XIV (Zahlungs- und Kapitalverkehr); (e) Anhang XV (Listen der spezifischen Verpflichtungen); (f) Anhang XVI (Finanzdienstleistungen); und (g) Anhang XVII (Telekommunikationsdienste).
5. Kapitel
Investitionen
Art. 5.1 Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für die gewerbliche Niederlassung in allen Sektoren, mit Aus- nahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 4.1 (Anwendungs- und Geltungs- bereich) im 4. Kapitel (Dienstleistungshandel) dieses Abkommens.
Art. 5.2 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privater oder öffentlicher Hand ist, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunter- nehmen oder Vereinigungen;
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(b) bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine nach kolumbiani- schem Recht oder nach dem Recht eines EFTA-Staates gegründete oder anderweitig errichtete juristische Person, die in Kolumbien oder im betref- fenden EFTA-Staat eine echte wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet; (c) bedeutet «natürliche Person» einen Staatsangehörigen von Kolumbien oder einem EFTA-Staat gemäss jeweiligem Recht; (d) bedeutet «Staatsangehöriger» eine natürliche Person, welche nach dem Recht einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit besitzt oder das Recht auf ständige Niederlassung in dieser Vertragspartei hat; (e) bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruf- licher Niederlassung durch unter anderem: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Per- son, oder (ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertre- tung, im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirt- schaftlichen Tätigkeit. 2. In Bezug auf natürliche Personen finden die Bestimmungen dieses Kapitels keine Anwendung auf das Suchen oder Annehmen einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt und verleihen kein Anrecht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei.
Art. 5.3 Inländerbehandlung In Bezug auf die gewerbliche Niederlassung und vorbehältlich der in Anhang XVIII (Vorbehalte/Unvereinbare Massnahmen) aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Ver- tragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen juristischen und natür- lichen Personen in vergleichbaren Situationen gewährt.
Art. 5.4 Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen 1. Die Inländerbehandlung gemäss Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) gilt nicht für: (a) Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Anhang XVIII (Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen) aufgeführt sind; (b) Änderungen zu einem Vorbehalt / einer unvereinbaren Massnahme gemäss Buchstabe (a), soweit diese Änderungen nicht die Unvereinbarkeit des Vor- behalts mit Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) vergrössern; (c) neue Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen, die von einer Vertragspartei im Einklang mit Absatz 4 getroffen und dem Anhang XVIII (Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen) angefügt wurden; (d) jegliche Massnahme, die eine Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsek- toren oder Tätigkeiten nach Anhang XVIII (Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen) trifft oder aufrechterhält;
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
soweit ein derartiger Vorbehalt / eine derartige unvereinbare Massnahme Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) verletzt.
2. Im Rahmen der in Artikel 5.9 (Überprüfung) dieses Kapitels vorgesehenen Über-
prüfungen prüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre den Status der in Anhang XVIII (Vorbehalte/unvereinbare Massnahmen) aufgeführten Vorbehalte/ unvereinbaren Massnahmen, um diese zu verringern oder aufzuheben.
3. Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei
oder einseitig, mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien jeder- zeit in Anhang XVIII (Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen) aufgeführte Vorbe- halte / unvereinbare Massnahmen vollständig oder teilweise aufheben. 4. Beschliesst eine Vertragspartei auf der Grundlage eines vom Gesetzgeber erlas- senen Gesetzes einen neuen Vorbehalt nach Absatz 1 Buchstabe (c), so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass das Gesamtverpflichtungsniveau nach diesem Abkommen nicht berührt wird. Sie notifiziert den Vorbehalt umgehend den anderen Vertragsparteien und hält gegebenenfalls die Massnahmen fest, mit denen ihr Gesamtverpflichtungsniveau aufrechterhalten werden soll. Nach Erhalt einer solchen Notifikation kann jede andere Vertragspartei Konsultationen über diesen Vorbehalt und dazugehörige Angelegenheiten verlangen. Solche Konsultationen werden ohne Verzug aufgenommen.
Art. 5.5 Personal in Schlüsselpositionen
1. Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften
natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei und Personal in Schlüsselposi- tionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Tätigkeit im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlas- sung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend Einreise und Aufenthalt. 2. Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natür- licher und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerbli- chen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung nach Auswahl der natürlichen oder juristischen Person Personal in Schlüsselpositionen zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselpositionen erteilt wird.
3. Die Vertragsparteien gewähren unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften
dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern von Personal in Schlüsselpositio- nen, dem nach den Absätzen 1 und 2 vorübergehend Einreise, Aufenthalt und Arbeitsbewilligung gewährt worden ist, vorübergehend Einreise und Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte und die minderjäh- rigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.
4. Vorbehältlich der Absätze 1–3 gilt mutatis mutandis für diesen Artikel Anhang
XIII (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistun- gen).
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 5.6 Recht auf Regulierungstätigkeit Vorbehältlich der Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge XIV (Zahlungs- und Kapitalverkehr) und XVIII (Vorbehalte / Unvereinbare Massnahmen) wird eine Vertragspartei nicht daran gehindert, die gewerbliche Niederlassung im Sinne von Artikel 5.2 Absatz 1 Buchstabe (e) (Begriffsbestimmungen) zu regeln.
Art. 5.7 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen Die Bestimmungen dieses Kapitels stehen den Rechten und Pflichten der Vertrags- parteien aus anderen internationalen Abkommen, dem Kolumbien und ein oder mehrere EFTA-Staaten angehören, nicht entgegen. Zur Vermeidung von Missver- ständnissen wird festgehalten, dass Verstösse gegen dieses Kapitel nicht über die Streitbeilegungsmechanismen aus einem Investitionsschutzabkommen zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat geltend gemacht werden können.
Art. 5.8 Ausnahmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen, einschliesslich der Massnahmen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord- nung26 erforderlich sind, richten sich nach Artikel XIV GATS, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
Art. 5.9 Überprüfung Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit untersucht, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwi- ckeln.
Art. 5.10 Zahlungen und Überweisungen
1. Ausser unter den in Artikel 5.11 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungs-
bilanz) und Anhang XIV (Zahlungs- und Kapitalverkehr) vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf Beschränkungen für laufende Zahlungen und Kapitalüberweisungen in Bezug auf eine «gewerbliche Niederlassung» in Nicht- dienstleistungssektoren. 2. Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Pflichten der Vertrags- parteien aus den Artikeln des IWF-Übereinkommens, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem genannten Übereinkommen getroffen werden, unberührt, sofern nicht eine Vertragspartei Beschränkungen auf Kapitaltransaktionen verhängt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel unverein- bar sind.
26 Kolumbien behält sich das Recht vor, nach Art. 100 der Constitución Política de Colom- bia (1991) Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu beschliessen, sofern Kolumbien dem Gemischten Ausschuss umgehend schriftlich mitteilt, dass es eine Mass- nahme beschlossen hat und dass deren Anwendung im Einklang mit den Verfahrenserfor- dernissen der Constitución Política de Colombia (1991), wie sie in den Art. 213, 214 und
215 der Constitución Política de Colombia (1991) festgehalten sind, erfolgt.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 5.11 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung beschränkender Massnahmen
aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkun- gen richten sich nach den Absätzen 1–3 von Artikel XII GATS, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.
3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält,
notifiziert dies unverzüglich dem Gemischen Ausschuss.
6. Kapitel
Schutz des geistigen Eigentums
Art. 6.1 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksa-
men und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sowie den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte im Falle der Verletzung, der Fälschung und der Piraterie.
2. Jede Vertragspartei setzt die Bestimmungen dieses Kapitels um und kann, muss
aber nicht, in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den in diesem Kapitel ge- forderten aufnehmen, sofern dieser Schutz den Bestimmungen dieses Kapitels nicht zuwiderläuft.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar-
teien eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz27 des geistigen Eigentums nicht benachteiligt, vorbehältlich der bereits in den Artikeln 3 und 5 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum28 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) vorgesehenen Ausnahmen.
4. In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden unter Vorbehalt der
vorbestehenden Ausnahmen der Artikel 4 und 5 des TRIPS-Abkommens alle Vor- teile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt, unmittelbar und bedingungslos den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien gewährt.
27 Im Sinne der Abs. 3 und 4 schliesst «Schutz» die Angelegenheiten ein, welche die Ver- fügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Kapitel ausdrücklich behandelten Rechte an geistigem Eigentum betreffen.
28 SR 0.632.20, Anhang 1C
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
5. In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens können
Vertragsparteien, falls nötig, geeignete Massnahmen, die mit dem vorliegenden Abkommen vereinbar sein müssen, ergreifen, um den Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum durch den Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietrans- fer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.
Art. 6.2 Grundsätze
1. In Übereinstimmung mit Artikel 7 des TRIPS-Abkommens anerkennen die
Vertragsparteien, dass der Schutz und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum zur Förderung der technischen Innovation sowie zum Transfer und zur Verbreitung von Technologie beitragen sollen, dem beiderseitigen Vorteil der Pro- duzenten und der Nutzer technischen Wissens dienen sollen, auf eine dem gesell- schaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträgliche Weise erfolgen und zu einem Gleichgewicht der Rechte und Pflichten führen sollen.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass Technologietransfer dazu beiträgt, die
Landesressourcen zur Schaffung einer gesunden und tragfähigen technologischen Grundlage zu stärken.
3. Die Vertragsparteien anerkennen den Einfluss von Informations- und Kommuni-
kationstechnologien auf Schaffung und Nutzung von Werken der Literatur und der Kunst.
4. In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 des TRIPS-Abkommens können die
Vertragsparteien bei der Ausarbeitung oder Änderung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die Massnahmen treffen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interesses in den für ihre sozioökonomische und technologische Entwicklung entscheidend wichtigen Sek- toren notwendig sind, sofern diese Massnahmen mit den Bestimmungen dieses Kapitels vereinbar sind.
5. Die Vertragsparteien anerkennen die Grundsätze der von der WTO am
14. November 2001 an ihrer vierten Ministerkonferenz in Doha (Katar) verabschie- deten Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit, des am 30. August 2003 verabschiedeten Beschlusses des WTO-Generalrates zur Implemen- tierung von Absatz 6 der Doha-Erklärung und der am 6. Dezember 2005 verab- schiedeten Änderung des TRIPS-Abkommens.
Art. 6.3 Begriffsbestimmung des geistigen Eigentums Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff «geistiges Eigentum» alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Artikel 6.6 (Marken) bis 6.11 (Schutz vertraulicher Informationen / Massnahmen bezüglich regulierter Erzeug- nisse) sind.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 6.4 Internationale Konventionen
1. Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel bekräftigen die Ver-
tragsparteien ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus dem TRIPS-Abkommen, einschliesslich des Rechts, die Ausnahmen anzuwenden und Flexibilitäten zu nut- zen, aus jedem anderen multilateralen Abkommen mit Bezug zu geistigem Eigentum sowie aus unter Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachfolgend als «WIPO» bezeichnet) stehenden Abkommen, denen sie angehören, insbesondere: (a) der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967)29, nachfolgend als «Pariser Verbandsübereinkunft» bezeichnet; (b) der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971)30; und (c) dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 196131 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sende- unternehmen (Rom-Abkommen).
2. Die Vertragsparteien dieses Abkommens, die nicht einem oder mehreren der
untenstehenden Abkommen angehören, ratifizieren die folgenden multilateralen Abkommen bei Inkrafttreten dieses Abkommens oder treten ihnen bis zu diesem Zeitpunkt bei: (a) Budapester Vertrag vom 28. April 197732 über die internationale Anerken- nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patent- verfahren; (b) Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1978 (UPOV-Übereinkommen 1978)33 oder Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1991 (UPOV-Übereinkommen 1991)34; und (c) Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washingtoner Fassung, revidiert 1979 und geän- dert 1984)35.
3. Die Vertragsparteien dieses Abkommens, die nicht einem oder mehreren der
untenstehenden Abkommen angehören, ratifizieren die folgenden multilateralen Abkommen innert Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder treten ihnen bis zu diesem Zeitpunkt bei:
29 SR 0.232.04 30 SR 0.231.15 31 SR 0.231.171 32 SR 0.232.145.1 33 SR 0.232.162 34 SR 0.232.163 35 SR 0.232.141.1
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(a) WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 199636 über Darbietungen und Tonträger (WPPT); und (b) WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 199637 (WCT).
4. Die Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Protokolls vom 27. Juni
198938 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
sind, ratifizieren dieses Abkommen vor dem 1. Januar 2011 oder treten ihm bis zu diesem Zeitpunkt bei.
5. Die Vertragsparteien unternehmen die erforderlichen Schritte, um möglichst
rasch den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsparteien den Beitritt zur Genfer Akte (199939) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle zur Annahme vorzulegen.
6. Die Vertragsparteien dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen
übereinkommen, einen Meinungsaustausch von Sachverständigen zu bestehenden oder künftigen internationalen Abkommen zu Rechten an geistigem Eigentum und über jede andere Angelegenheit zu Rechten an geistigem Eigentum, auf die sich die Vertragsparteien einigen, durchzuführen.
Art. 6.5 Massnahmen zur biologischen Vielfalt 1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre souveränen Rechte in Bezug auf ihre natür- lichen Ressourcen und anerkennen ihre Rechte und Pflichte nach dem Übereinkom- men über die Biologische Vielfalt40 in Bezug auf den Zugang zu genetischen Res- sourcen und auf die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung dieser genetischen Ressourcen ergeben.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung und den Wert ihrer biologischen
Vielfalt und dazugehöriger traditioneller Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften. Jede Vertragspartei legt die Bedingungen für den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen nach geltenden innerstaatlichen und inter- nationalen Rechtsvorschriften fest.
3. Die Vertragsparteien anerkennen vergangene, gegenwärtige und künftige Bei-
träge von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften und ihrer Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von biologi- schen und genetischen Ressourcen sowie den Beitrag der traditionellen Kenntnisse ihrer eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften zu Kultur und wirtschaftli- cher und sozialer Entwicklung der Staaten im Allgemeinen.
4. Die Vertragsparteien prüfen die Zusammenarbeit in Fällen der Nichteinhaltung
von geltenden Rechtsvorschriften zum Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellen Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen.
36 SR 0.232.171.1 37 SR 0.232.151 38 SR 0.232.112.4 39 SR 0.232.121.4 40 SR 0.451.43
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
5. Die Vertragsparteien verlangen nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dass Patentanmeldungen eine Deklaration der Herkunft oder Quelle einer geneti- schen Ressource enthalten, zu welcher der Erfinder oder Patentanmelder Zugang hatte. Soweit in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehen, verlangen die Vertrags- parteien auch die Erfüllung der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC) und wenden die Bestimmungen dieses Artikels auf traditionelle Kenntnisse an.
6. Die Vertragsparteien sorgen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen
Rechtsvorschriften für Massnahmen oder Sanktionen im Bereich des Verwaltungs-, Zivil- oder Strafrechts, falls der Erfinder oder Patentanmelder Herkunft oder Quelle vorsätzlich falsch oder irreführend deklariert. Das Gericht darf die Veröffentlichung des Urteils anordnen.
7. Wenn das Gesetz einer Vertragspartei dies vorsieht, unterliegt der Zugang:
(a) zu genetischen Ressourcen der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vor- herigen Zustimmung der Partei, welche die genetischen Ressourcen zur Ver- fügung stellt; und (b) zu traditionellen Kenntnissen von eingeborenen und ortsansässigen Gemein- schaften, welche diesen Ressourcen zugehören, der Zustimmung und Betei- ligung dieser Gemeinschaften. 8. Jede Vertragspartei ergreift politische, gesetzliche und administrative Massnah- men, um die Erfüllung von Bestimmungen und Bedingungen der Vertragsparteien zum Zugang zu derartigen genetischen Ressourcen zu erleichtern.
9. Die Vertragsparteien ergreifen wo geeignet gesetzliche, administrative oder
politische Massnahmen zur Sicherstellung der gerechten und ausgewogenen Auftei- lung der Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen oder dazuge- höriger traditioneller Kenntnisse ergeben. Eine derartige Aufteilung beruht auf gegenseitig vereinbarten Bestimmungen.
Art. 6.6 Marken
1. Die Vertragsparteien gewähren den Inhabern der Rechte an Marken für Waren-
oder Dienstleistungen angemessenen und wirksamen Schutz. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter einschliesslich Wörterkom- binationen, Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelementen, Klängen und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken ein- tragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Vertragsparteien ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Vertragsparteien dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen. 2. Die Vertragsparteien verwenden die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken nach dem Abkommen von Nizza
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
vom 15. Juni 195741 und seinen geltenden Änderungen zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken gelten sollen.
3. Die Waren- und Dienstleistungsklassen der Internationalen Klassifikation nach
Absatz 2 dürfen nicht dazu verwendet werden festzulegen, ob Waren oder Dienst- leistungen, die für eine besondere Marke aufgeführt sind, gleich oder anders als diejenigen einer anderen Marke sind.
4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Gemeinsamen Empfehlung
zum Schutz notorischer und berühmter Marken (1999) und der Gemeinsamen Emp- fehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerb- lichen Kennzeichenrechten im Internet (2001), die von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalver- sammlung verabschiedet worden sind, und folgen den Grundsätzen dieser Empfeh- lungen.
Art. 6.7 Geografische Angaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen und geografische Herkunftsangaben 1. Die Vertragsparteien dieses Abkommens stellen in ihren innerstaatlichen Rechts- vorschriften angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geografischer Her- kunftsangaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen42 und geografischer Her- kunftsangaben sicher.
2. Für die Zwecke dieses Abkommens:
(a) sind «geografische Angaben» Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheits- gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Region oder aus einem Ort in die- sem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist; und (b) stellen «geografische Herkunftsangaben unabhängig davon, ob es sich es sich dabei um Namen, Ausdrücke, Bilder, Fahnen oder Zeichen handelt, unmittelbar oder mittelbar Verweise auf ein bestimmtes Land, eine Region, eine Ortschaft oder einen Ort als geografische Herkunft einer Ware oder ei- ner Dienstleistung dar. Keine Bestimmung dieses Abkommens verlangt von einer Vertragspartei, ihre Gesetzgebung zu ändern, falls bei Inkrafttreten dieses Abkommens ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz von geografischen Herkunftsangaben auf Fälle beschränken, in denen eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merk- mal der Ware oder Dienstleistung im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist. 3. Eine geografische Herkunftsangabe darf im geschäftlichen Verkehr nicht für eine Ware oder eine Dienstleistung verwendet werden, wenn die Angabe falsch oder irreführend ist oder wenn ihre Verwendung geeignet ist, die Öffentlichkeit hinsicht-
41 SR 0.232.112.7 42 Hat eine Vertragspartei in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz von Ursprungsbezeichnungen vorgesehen, so verlangt dieses Abkommen keine Änderung daran.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
lich der geografischen Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung irrezu- führen, oder einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt.
4. Unbeschadet von Artikel 23 des TRIPS-Abkommens sehen die Vertragsparteien
die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien die Verwendung einer geografischen Angabe untersagen können, die für gleiche oder vergleichbare Waren gebraucht wird, welche ihren Ursprung nicht im bezeichneten Gebiet haben, und deren Verwendung die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft einer Ware irreführt oder zu Verwechslungen Anlass gibt, oder einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt.
Art. 6.8 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den Urhebern von Werken der
Literatur und der Kunst und den ausführenden Künstlern, den Herstellern von Ton- trägern und den Sendeunternehmen einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer Werke, Aufführungen, Tonträger und Sendungen.
2. Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren
Abtretung behält der Urheber zumindest das Recht auf Anerkennung der Urheber- schaft und das Recht, sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten.
3. Die dem Urheber nach Absatz 2 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod
wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach den Rechtsvorschrif- ten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu berufen sind.
4. Die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 werden den ausführenden Künstlern
hinsichtlich ihrer Live- oder aufgezeichneten Darbietungen mutatis mutandis gewährt.
Art. 6.9 Patente
1. Patente werden für Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder Verfahren
handelt, auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinde- rischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Vorbehältlich von Absatz 3 erfolgen die Erteilung von Patenten und die Ausübung von Patentrechten unabhängig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land selber hergestellt werden.
2. Jede Vertragspartei kann Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen,
wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Ver- wertung verbietet.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
3. Jede Vertragspartei kann von der Patentierbarkeit auch ausschliessen:
(a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behand- lung von Menschen oder Tieren; (b) Pflanzen und Tiere mit Ausnahme von Mikroorganismen sowie im Wesent- lichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme nichtbiologischer und mikrobiologischer Verfahren. Die Ver- tragsparteien sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis oder durch eine Ver- bindung beider vor. Ungeachtet des Vorhergehenden unternimmt eine Ver- tragspartei, die keinen Patentschutz für Pflanzen vorsieht, angemessene Anstrengungen, um einen mit Absatz 1 vereinbarten Patentschutz zur Ver- fügung zu stellen. 4. Jede Vertragspartei gibt sich die grösste Mühe, Patent- und Marktzulassungsan- meldungen rasch zu behandeln, um unangemessene Verzögerungen zu vermeiden. Die Vertragsparteien arbeiten zur Erreichung dieses Ziels zusammen und unterstüt- zen einander. 5. Jede Vertragspartei kann für ein patentgeschütztes Arzneimittel eine Wiederher- stellung/Entschädigung der Patentdauer oder der Patentrechte vorsehen, um den Patentinhaber für die unangemessene Verkürzung der tatsächlichen Patentdauer zu entschädigen, die auf das Marktzulassungsverfahren in Bezug auf die erste gewerb- liche Vermarktung des Erzeugnisses im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zurück- zuführen ist. Eine Wiederherstellung nach diesem Absatz verleiht alle Ausschliess- lichkeitsrechte eines Patents nach denselben Beschränkungen und Ausnahmen des zugrundeliegenden Patents.
Art. 6.10 Designs Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrem Landesrecht einen angemessenen und wirksamen Schutz von Designs, insbesondere durch eine in Übereinstimmung mit international vorherrschenden Normen angemessene Schutzdauer. Die Vertragspar- teien bemühen sich, ihre jeweilige Schutzdauer zu harmonisieren.
Art. 6.11 Schutz vertraulicher Informationen/Massnahmen bezüglich regulierter Erzeugnisse
1. Die Parteien schützen vertrauliche Informationen nach den Bestimmungen von
und in Übereinstimmung mit Artikel 39 des TRIPS-Abkommens.
2. Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung von
pharmazeutischen oder agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe43 verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse in Bezug auf Sicherheit und Wirksamkeit vor, deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfor-
43 Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet ein «neuer chemischer Stoff» ein Wirkprinzip, das vorgängig im Hoheitsgebiet der Vertragspartei nicht für ein agrochemisches Erzeug- nis oder ein Arzneimittel zugelassen worden ist. Die Vertragsparteien müssen diesen Absatz nicht auf ein Arzneimittel anwenden, das einen chemischen Stoff enthält, der vor- gängig im Hoheitsgebiet der Vertragspartei für ein Arzneimittel zugelassen worden ist.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
dert, so wird sie für einen angemessenen Zeitraum, der im Fall von Arzneimitteln üblicherweise44 fünf Jahre und im Fall von agrochemischen Erzeugnissen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Marktzulassung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei beträgt, die Vermarktung von Erzeugnissen, die denselben neuen chemischen Stoff enthal- ten, auf der Grundlage der vom ersten Anmelder stammenden Informationen ohne dessen Einverständnis nicht erlauben. Vorbehältlich dieser Bestimmung gibt es keine Beschränkung für eine Vertragspartei, für solche Erzeugnisse auf der Grund- lage von Studien zu Bioäquivalenz oder Bioverfügbarkeit verkürzte Zulassungsver- fahren einzuführen.
3. Die Abstützung oder der Verweis auf Angaben nach Absatz 2 kann erlaubt wer-
den: (a) wenn die Zulassung für wiedereingeführte Erzeugnisse gedacht ist, die vor ihrer Ausfuhr bereits zugelassen worden sind; und (b) zur Vermeidung einer unnötigen Verdoppelung von Versuchen mit agro- chemischen Erzeugnissen an Wirbeltieren, wenn der Erstanmelder angemes- sen entschädigt wird.
4. Eine Vertragspartei kann Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit
ergreifen in Übereinstimmung mit: (a) der Umsetzung der Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit (WT/MIN(01)/DEC/2) (nachfolgend als «Erklärung» bezeich- net); (b) einer von den WTO-Mitgliedern zur Umsetzung der Erklärung angenomme- nen Entbindung von Bestimmungen des TRIPS-Abkommens; und (c) jeglicher Änderung des TRIPS-Abkommens zur Umsetzung der Erklärung. 5. Stützt sich eine Vertragspartei auf die von einer anderen Vertragspartei erteilte Marktzulassung und erteilt sie die Zulassung innert sechs Monaten nach Einreichung eines in der Vertragspartei eingereichten vollständigen Antrags auf Markzulassung, so beginnt die angemessene Dauer der ausschliesslichen Verwendung der im Zusammenhang mit dem Erhalt der Zulassung vorgelegten Angaben am Tag der ersten Marktzulassung.
Art. 6.12 Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder die Eintragung des Rechts voraus, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Ver- fahren für die Gewährung oder die Eintragung mit denjenigen des TRIPS- Abkommens, insbesondere von dessen Artikel 62, gleichwertig sind.
44 «Üblicherweise» bedeutet, dass der Schutz fünf Jahre dauert, sofern nicht ein ausseror- dentlicher Fall eintritt, in dem die öffentlichen Gesundheitsinteressen Vorrang vor den Rechten nach diesem Absatz haben müssen.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 6.13 Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum Die Vertragsparteien erlassen in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, die mit denjenigen des TRIPS- Abkommens, insbesondere von dessen Artikeln 41–61, gleichwertig sind.
Art. 6.14 Recht auf Auskunft in Zivil- und Verwaltungsverfahren Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die Justizbehörden in Zivil- und Ver- waltungsverfahren befugt sind, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, den Rechtsin- haber von der Identität Dritter, die an der Herstellung und an der Verbreitung der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, und von ihren Verbreitungswegen in Kenntnis zu setzen, sofern diese Massnahme der Schwere der Verletzung nicht unangemessen ist.45
Art. 6.15 Aussetzung der Freigabe durch die zuständigen Behörden 1. Die Vertragsparteien sehen Verfahren vor, in denen ein Rechtsinhaber, der trif- tige Gründe zu der Annahme hat, dass es zur Einfuhr von Waren, die Urheberrechte oder Marken verletzen, kommen kann, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen. Die Vertragsparteien prüfen die Anwendung solcher Mass- nahmen für andere Rechte an geistigem Eigentum.
2. Es herrscht Einigkeit darüber, dass es keine Verpflichtung zur Anwendung von
Verfahren nach Absatz 1 zur Aussetzung der Freigabe von Waren gibt, die vom Rechtsinhaber oder mit dessen Einverständnis auf den Markt eines anderes Landes gebracht worden sind.
Art. 6.16 Recht auf Beschau
1. Die zuständigen Behörden geben der Person, die einen Antrag auf Zurückhaltung
von Waren stellt, und anderen an der Zurückhaltung beteiligten Personen Gelegen- heit, die Waren, deren Freigabe ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu besichtigen.
2. Die zuständigen Behörden können bei der Prüfung von Waren Proben entnehmen
und sie nach Massgabe der in der betreffenden Vertragspartei geltenden Vorschrif- ten auf ausdrücklichen Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschliesslich zur Ana- lyse und zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens übergeben oder übermitteln. Sofern die Umstände es gestatten, müssen die Proben nach Abschluss der techni- schen Analyse zurückgegeben werden, bevor gegebenenfalls die Waren überlassen werden oder ihre Zurückhaltung aufgehoben wird. Analysen dieser Proben werden unter der alleinigen Verantwortung des Rechtsinhabers durchgeführt.
45 Der Bestimmtheit halber: Diese Bestimmung gilt nicht, wenn sie im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Garantien steht.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 6.17 Haftungsanerkennung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit 1. Die zuständigen Behörden sind befugt, vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit, die ausreicht, um den Beklagten und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen, oder nach ihrem inner- staatlichen Recht eine Anerkennungserklärung für die Haftung für Schäden aus der Aussetzung der Freigabe zu verlangen. 2. Die Kaution oder gleichwertige Sicherheit nach Absatz 1 darf den Rückgriff auf diese Verfahren nicht unangemessen einschränken.
Art. 6.18 Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Forschung,
technologischer Entwicklung und Innovation, der Verbreitung technologischer Information und der Errichtung und Stärkung ihrer technologischen Fähigkeiten und suchen unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen die Zusammenarbeit auf solchen Gebieten.
2. Zwischen Kolumbien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann die
Zusammenarbeit auf den Gebieten nach Absatz 1 insbesondere auf den jeweiligen Absichtserklärungen zwischen dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Instituto Colombiano para el Desarollo de la Ciencia y la Tecnología «Francisco José de Caldas» (COLCIENCIAS) vom 26. April 2005 beruhen.
3. Entsprechend können Kolumbien und die Schweizerische Eidgenossenschaft
Gelegenheiten zur Zusammenarbeit nach diesem Artikel suchen und fördern und sich, wo geeignet, an gemeinschaftlichen wissenschaftlichen Forschungsprojekten beteiligen. Die Ämter nach Absatz 2 dienen als Ansprechstellen zur Vereinfachung der Entwicklung von gemeinschaftlichen Projekten und überprüfen regelmässig den Stand solcher Zusammenarbeit durch gemeinsam vereinbarte Mittel. 4. Kolumbien einerseits und die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen andererseits suchen Gelegenheiten zur Zusammenarbeit nach diesem Artikel. Solche Zusammenarbeit beruht auf gemeinsam beschlossenen Bestimmungen und wird durch angemessene Mittel formalisiert. 5. Die Vertragsparteien richten alle Vorschläge oder Anfragen in Bezug auf wissen- schaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien an folgende Stellen: – Kolumbien: Instituto Colombiano para el Desarrollo de la Ciencia y la Tec- nología «Francisco José de Caldas» (COLCIENCIAS); – Republik Island: Isländisches Forschungszentrum (RANNÍS), Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur; – Königreich Norwegen: Der Forschungsrat von Norwegen (Forskningsraa- det); und – Schweizerische Eidgenossenschaft: Staatssekretariat für Bildung und For- schung des Eidgenössischen Departements des Innern.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
7. Kapitel
Öffentliches Beschaffungswesen
Art. 7.1 Anwendungs- und Geltungsbereich Geltung dieses Kapitels 1. Dieses Kapitel gilt für alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf erfass- te Beschaffungen.
2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet «erfasste Beschaffung» die Beschaffung von
Waren, Dienstleistungen oder von beiden kombiniert für staatliche Zwecke: (a) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Miete-Kauf, mit oder ohne Kaufoption; (b) deren Wert den entsprechenden Schwellenwert nach den Appendizes 1–3 von Anhang XIX (Erfasste Vergabestellen) erreicht oder übersteigt; (c) die von einer Beschaffungsstelle getätigt wird; und (d) den Bedingungen nach den Anhängen XIX (Erfasste Stellen) und XX (All- gemeine Anmerkungen) unterliegt.
3. Dieses Kapitel gilt nicht für:
(a) nicht vertraglich geregelte Vereinbarungen oder jegliche Form von Hilfe, die eine Vertragspartei, einschliesslich eines Staatsunternehmens, leistet, ein- schliesslich Zusammenarbeitsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Sub- ventionen, Kapitalzuschüssen, Bürgschaften und Steueranreizen; (b) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwah- rungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen und von Verkaufs-, Rückzahlungs- und Ver- triebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel46 einschliesslich Darlehen und Staatsanleihen, kurzfristigen Anleihen und anderen Wertschriften; (c) Beschaffungen, die mit internationalen Kapitalzuschüssen, Darlehen oder anderer Hilfe finanziert werden, wenn das anwendbare Verfahren oder die anwendbare Bedingung mit diesem Kapitel nicht vereinbar wären; (d) Aufträge, die vergeben werden gemäss: (i) einem internationalen Übereinkommen und die für die gemeinsame Durchführung oder den gemeinsamen Betrieb eines Projekts der Ver- tragsparteien bestimmt sind, (ii) einem internationalen Übereinkommen, das sich auf die Stationierung von Truppen bezieht;
46 Der Bestimmtheit halber: Dieses Kapitel gilt nicht für die Beschaffung von Bank- oder Finanzdienstleistungen oder für spezialisierte Dienste wie in Bezug auf folgende Tätig- keiten: (a) das Eingehen öffentlicher Schulden; oder (b) staatliche Schuldenverwaltung.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(e) öffentliche Arbeitsverträge und zugehörige Beschäftigungsmassnahmen; und (f) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder anderen Immobilien und den Rechten daran.
Bewertung 4. Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung zur Ermittlung ein, ob sie eine erfasste Beschaffung ist, so: (a) ist es ihr untersagt, die Beschaffung in mehrere Beschaffungen aufzuteilen oder eine Bewertungsmethode so anzuwenden, dass die Beschaffung ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Kapitels ausgenommen wird; (b) berücksichtigt die Beschaffungsstelle alle Arten der Vergütungen wie Prä- mien, Gebühren, Kommissionen, Zinsen und andere Einkommensströme, die aus dem Vertrag hervorgehen können, sowie bei allfälligen Optionsklauseln den maximalen Gesamtwert der Beschaffung einschliesslich der Options- käufe; (c) muss die Beschaffungsstelle den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über deren Gesamtdauer einberechnen, wenn für eine Beschaf- fung Teillieferungen vorgesehen sind und mehrere Aufträge gleichzeitig oder über eine bestimmte Dauer einem oder mehreren Anbietern vergeben werden.
5. Ist der geschätzte maximale Gesamtwert einer Beschaffung über deren Gesamt-
dauer unbekannt, so unterliegt die Beschaffung diesem Kapitel. 6. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, neue Beschaffungsstrate- gien, -verfahren oder -vertragsklauseln zu entwickeln, sofern sie mit diesem Kapitel vereinbar sind.
Art. 7.2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Bedingungen für die Teilnahme» jegliche Eintragung, Qualifika- tion oder andere Voraussetzung zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren; (b) bedeuten «Bauaufträge» Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tief- bauprojekten gemäss Abschnitt 51 der Zentralen Produkteklassifikation der Vereinten Nationen (CPC); (c) bedeuten «Tage» Kalendertage; (d) bedeuten «elektronische Versteigerungen» iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Vorrichtungen neue Preise und/oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Ver- hältnis zu den Evaluationskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht; (e) bedeutet «schriftlich» ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wort- laut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann. Dies kann elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten umfassen;
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(f) bedeutet «freihändige Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der sich eine Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt; (g) bedeuten «Massnahmen» Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung; (h) bedeutet «mehrfach verwendbare Liste» eine Liste mit Anbietern, die nach Beschluss der Beschaffungsstelle die Voraussetzungen zur Aufnahme auf diese Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehrmals einsetzen will; (i) bedeuten «Bekanntmachungen einer beabsichtigten Beschaffung» Anzeigen, die von der Beschaffungsstelle veröffentlicht werden, um interessierte Anbieter einzuladen, einen Antrag auf Teilnahme zu stellen und/oder ein Angebot abzugeben; (j) bedeuten «Kompensationsgeschäfte» Auflagen oder Projekte, die darauf abzielen, mit Vorschriften bezüglich nationaler Rohstoffanteile, Lizenzer- teilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungs- bilanzschwierigkeiten zu beheben; (k) bedeutet «offene Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der alle interes- sierten Anbieter ein Angebot abgeben können; (l) bedeutet «Beschaffung» das Verfahren, durch welches eine Regierung Waren oder Dienstleistungen oder eine beliebige Kombination davon zur Nutzung erlangt oder erwirbt, und zwar für staatliche Zwecke und nicht in der Absicht, diese kommerziell zu verkaufen oder weiterzuverkaufen oder für die Herstellung oder das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf oder Weiterverkauf zu verwenden; (m) bedeuten «Beschaffungsstellen» Stellen im Sinne der Appendizes 1–3 von Anhang XIX (Erfasste Stellen); (n) bedeuten «öffentliche Baukonzessionen» Verträge, die von Bauaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die auszuführenden Arbeiten entweder ausschliesslich aus dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder aus diesem Recht und der Zahlung eines Geldbetrags besteht; (o) bedeutet «qualifizierter Anbieter» einen Anbieter, der von einer Beschaf- fungsstelle anerkannt wird, weil er die Teilnahmebedingungen erfüllt; (p) bedeutet «selektive Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der nur die qualifizierten Anbieter von der Beschaffungsstelle eingeladen werden, ein
Angebot abzugeben; (q) schliessen «Dienstleistungen» Bauleistungen ein, sofern keine anderslau- tende Bestimmung vorliegt; (r) ist «Norm» ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produk- tionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder sich ausschliesslich damit befassen; (s) bedeutet «Anbieter» eine Person oder eine Personengruppe, die einer Beschaffungsstelle Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte; und (t) bedeuten «technische Spezifikationen» Vergabeanforderungen, die: (i) die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen einer zu kaufenden Ware oder Dienstleistung oder die Produktions- oder Bereitstellungsprozesse und -verfahren festlegen, oder (ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kenn- zeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln.
Art. 7.3 Ausnahmen zu diesem Kapitel
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern eine Vertragspartei nicht daran, zum
Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet.
2. Unter dem Vorbehalt, dass derartige Massnahmen nicht so angewendet werden,
dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Han- dels führen, hindern die Bestimmungen dieses Kapitels keine Vertragspartei daran, Massnahmen zu beschliessen oder beizubehalten: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; (b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; (c) zum Schutz des geistigen Eigentums; oder (d) in Bezug auf von Menschen mit Behinderungen, Wohltätigkeitseinrichtun- gen oder Strafgefangenen hergestellte Waren.
3. Es herrscht unter den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass Absatz 2 Buch-
stabe (b) Umweltmassnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen einschliesst.
Art. 7.4 Allgemeine Grundsätze Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
1. In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der erfassten Beschaffungen gewährt jede
Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, den Waren und Dienstleis- tungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienst-
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
leistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weni- ger günstig als diejenige ist, die sie ihren inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.
2. In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der erfassten Beschaffungen sieht eine
Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon ab: (a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der auslän- dischen Kontrolle oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen ande- ren im Inland niedergelassenen Anbieter; und (b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertrags- partei sind.
Verwendung elektronischer Vorrichtungen 3. Bei der elektronischen Abwicklung einer erfassten Beschaffung sorgt die betref- fende Beschaffungsstelle dafür: (a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Computerprogramme, ein- schliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Computerprogrammen; und (b) dass Vorkehrungen bestehen, um die Unversehrtheit von Anträgen auf Teil- nahme und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.
Durchführung von Beschaffungen 4. Die Beschaffungsstelle führt erfasste Beschaffungen transparent und unparteiisch auf eine Art und Weise durch, die: (a) durch die Verwendung von Methoden wie der offenen, selektiven und frei- händigen Vergabe nach Artikel 7.10 (Vergabemethoden) mit diesem Kapitel vereinbar ist; (b) Interessenkonflikte vermeidet; und (c) korrupte Praktiken verhindert.
Ursprungsregeln
5. Jede Vertragspartei wendet in Bezug auf die erfassten Beschaffungen von Waren
dieselben Ursprungsregeln ein, die sie im normalen Handelsverkehr auf diese Waren anwendet.
Kompensationsgeschäfte 6. Für erfasste Beschaffungen streben die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, in keinem Beschaffungsstadium Kompensationsgeschäfte weder an noch berücksichtigen, erzwingen oder setzen sie sie durch.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Nichtbeschaffungsspezifische Massnahmen
7. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme von Massnahmen
in Bezug auf die erfassten Beschaffungen weder für Zölle und Abgaben aller Art, die auf oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, noch für die Erhe- bungsverfahren für solche Zölle und Abgaben oder für andere Einfuhrbestimmun- gen, -formalitäten und -massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleis- tungen.
Art. 7.5 Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen 1. Jede Vertragspartei veröffentlicht alle allgemein gültigen Massnahmen in Bezug auf die erfasste Beschaffung und jede Änderung dieser Informationen in den nach Appendix 2 von Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikations- organen, einschliesslich offiziell bezeichneter elektronischer Medien. 2. Auf Ersuchen stellt jede Vertragspartei einer anderen Vertragspartei eine Erklä- rung in Bezug auf solche Informationen zur Verfügung.
Art. 7.6 Bekanntmachung von Beschaffungen Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung
1. Die Beschaffungsstelle veröffentlicht ausser in den Fällen nach Artikel 7.10
Absatz 8 (Vergabeverfahren) für jede erfasste Beschaffung eine Bekanntmachung, mit der Anbieter eingeladen werden, Angebote für oder gegebenenfalls Anmeldun- gen zur Teilnahme an dieser Beschaffung zu unterbreiten. Die Bekanntmachung wird in den Papier- und elektronischen Medien nach Appendix 2 von Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) veröffentlicht und muss während der gesamten festge- legten Eingabefrist für die entsprechende Beschaffung zugänglich sein.
2. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel stehen in jeder
Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung: (a) eine Beschreibung der beabsichtigten Beschaffung; (b) die Beschaffungsmethode; (c) alle Teilnahmebedingungen, die von den Anbietern zu erfüllen sind; (d) der Name der Beschaffungsstelle, welche die Bekanntmachung veröffent- licht; (e) die Adresse und Kontaktstelle, bei denen Anbieter alle Dokumente in Bezug auf die Beschaffung erhalten können; (f) gegebenenfalls die Adresse und die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Beschaffung; (g) die Adresse und die Frist für die Einreichung von Angeboten;
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(h) die Lieferdaten für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags; und (i) der Hinweis, dass die Beschaffung unter dieses Kapitel fällt.
3. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachung rechtzeitig mit
Mitteln, die den interessierten Anbietern der Vertragsparteien grösstmöglichen und diskriminierungsfreien Zugang bieten. Diese Mittel sind kostenlos über einen ein- zigen, in Appendix 2 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) benannten, Zugangspunkt zugänglich.
Bekanntmachung geplanter Beschaffungen
4. Die Vertragsparteien fordern ihre Beschaffungsstellen dazu auf, einmal pro
Geschäftsjahr so früh wie möglich in einem in Appendix 2 zu Anhang XX (Allge- meine Anmerkungen) aufgeführten elektronischen Publikationsorgan Informationen zu künftigen Beschaffungsplänen der Stelle zu veröffentlichen. Die Bekanntma- chung sollte den Gegenstand der Beschaffung und das Datum enthalten, auf das die Veröffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung geplant ist.
Art. 7.7 Teilnahmebedingungen
1. Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt:
(a) beschränkt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen die Bedingungen für die Teilnahme an Beschaffungen auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter die rechtlichen, finan- ziellen, kommerziellen und technischen Fähigkeiten hat, um die betreffende Beschaffungsleistung zu erbringen, und beurteilt diese Fähigkeiten aufgrund seiner Geschäftstätigkeit inner- und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Ver- tragspartei, in dem er sich befindet; (b) trifft eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen ihre Ent- scheidung allein aufgrund von Bedingungen, die sie im Voraus in Bekannt- machungen oder Vergabeunterlagen genannt hat; (c) darf eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Beschaffung machen, dass eine Beschaffungsstelle der betreffenden Vertragspartei bereits einen oder meh- rere Aufträge an diesen Anbieter vergeben hat; (d) darf eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen; und (e) anerkennt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen alle inländischen Anbieter und alle Anbieter einer anderen Vertragspartei, wel- che die Teilnahmebedingungen erfüllen, als qualifiziert und lässt sie an der Beschaffung teilnehmen.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
2. Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen: (a) Konkurs; (b) unwahre Aussagen; (c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung eines oder mehrerer früherer Aufträge; (d) rechtskräftiges Urteil wegen eines schweren Verbrechens oder sonstiger schwerer Delikte; (e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die kom- merzielle Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder (f) Nichtbezahlung von Steuern.
Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren 3. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, in das sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen.
4. Die Beschaffungsstellen dürfen Registrierungssysteme oder Qualifikationsver-
fahren nicht mit der Absicht oder Wirkung einführen oder anwenden, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hemmnisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen. 5. Die Beschaffungsstelle benachrichtigt jeden Anbieter, der seine Anerkennung als qualifizierter Anbieter beantragt hat, unverzüglich über ihre Entscheidung darüber, ob er qualifiziert sei oder nicht. Lehnt eine Beschaffungsstelle einen Antrag auf Qualifikation ab oder anerkennt sie einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert, so gibt sie ihm auf sein Ersuchen unverzüglich eine schriftliche Erklärung ab. Mehrfach verwendbare Listen
6. Eine Beschaffungsstelle kann eine mehrfach verwendbare Liste von Anbietern
erstellen oder beibehalten, sofern eine Anzeige im nach Appendix 2 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikationsorgan veröffentlicht wird, in der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in die Liste zu beantragen.
7. Die Bekanntmachung nach Absatz 6 umfasst:
(a) eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder entsprechender Kategorien, für die die Liste eingesetzt werden kann; (b) Fristen zur Einreichung von Anträgen auf Aufnahme in die Liste; (c) die von den Anbietern zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Methode, nach denen die betreffende Beschaffungsstelle überprüft, ob der Anbieter diese Bedingungen erfüllt; (d) Namen und Adresse der Beschaffungsstelle und sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und die ein- schlägigen Unterlagen zur Liste zu erhalten;
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(e) die Gültigkeitsdauer der Liste und die Mittel zu ihrer Erneuerung oder Beendigung oder, sofern keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Methode, mit der die Einstellung der Liste bekanntgegeben wird; und (f) den Hinweis, dass die Liste für Beschaffungen verwendet werden kann, die von diesem Kapitel erfasst werden. 8. Eine Beschaffungsstelle erlaubt es den Anbietern, jederzeit eine Aufnahme in die mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in diese Liste auf.
Art. 7.8 Vergabeunterlagen und technische Spezifikationen Vergabeunterlagen 1. Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Vergabeunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote vorzuberei- ten und einzureichen. Die Vergabeunterlagen enthalten eine vollständige Beschrei- bung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Bekanntmachung der beab- sichtigten Beschaffung enthalten sind: (a) die Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge oder, falls die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen und aller zu erfüllenden Anforderungen, einschliesslich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeich- nungen und Instruktionen; (b) alle Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter diesbezüglich einreichen müssen; (c) sämtliche Bewertungskriterien, die bei der Zuschlagserteilung berücksichtigt werden, mit ihrer relativen Bedeutung, sofern nicht der Preis das alleinige Kriterium ist; (d) die Anforderungen bezüglich Authentifizierung und Verschlüsselung oder den elektronischen Empfang von Daten, falls die Beschaffungsstelle die Beschaffung elektronisch abwickelt; (e) die Regeln, einschliesslich der Angabe jener Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen, nach denen die Versteigerung durchge- führt wird, falls die Beschaffungsstelle eine elektronische Versteigerung durchführt; (f) das Datum, die Uhrzeit und der Ort für die Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei zugelassen sind, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden; (g) alle anderen Modalitäten und Bedingungen, einschliesslich der Zahlungs- bedingungen und Einschränkungen bei der Art, wie Angebote eingereicht werden, zum Beispiel auf Papier oder elektronisch; und (h) Liefertermine für die Waren oder Dienstleistungen oder die Auftragsdauer.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
2. Bieten die auftragvergebenden Stellen keinen direkten elektronischen Zugang zu allen Vergabeunterlagen und Hilfsdokumenten an, so machen sie auf Ersuchen jedes interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Vergabeunterlagen unverzüglich zugänglich.
Technische Spezifikationen
3. Die Beschaffungsstellen dürfen weder technische Spezifikationen ausarbeiten,
einführen oder anwenden noch Verfahren für die Konformitätsbescheinigung, wenn die Absicht oder die Wirkung darin besteht, dass unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zwischen den Vertragsparteien geschaffen werden, vor- schreiben. 4. Schreibt eine Beschaffungsstelle technische Spezifikationen für die zu beschaf- fenden Waren oder Dienstleistungen vor, so: (a) legt sie gegebenenfalls die technische Spezifikation eher bezüglich Anforde- rungen an Leistung und Funktion als bezüglich Konzeption oder beschrei- bender Eigenschaften fest; und (b) gründet die technische Spezifikation gegebenenfalls auf allfällig vorhandene internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.
5. Die Beschaffungsstellen schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei
denen bestimmte Marken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, bestimmte Hersteller oder Anbieter eine Anforderung darstellen oder erwähnt werden, sofern es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und in diesem Fall in den Vergabeunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» ebenfalls aufgenommen werden.
6. Die Beschaffungsstellen dürfen nicht auf eine wettbewerbshindernde Art und
Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annah- me technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. 7. Der Bestimmtheit halber: Eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungs- stellen kann im Rahmen dieses Artikels technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung von natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt ausarbeiten, einführen oder anwenden.
Änderungen
8. Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder
technischen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern ausgehändigt wurden, oder ändert sie eine Bekannt- machung oder Vergabeunterlagen oder gibt sie sie neu heraus, so übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder neuen Bekanntmachungen oder Vergabeun- terlagen schriftlich:
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(a) soweit diese bekannt sind, allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung teilnehmen, und in allen anderen Fällen auf die gleiche Art und Weise wie bei der ursprünglichen Information; und (b) innerhalb angemessener Frist, sodass die Anbieter gegebenenfalls ihr Ange- bot ändern und neu einreichen können.
Art. 7.9 Fristen Die Beschaffungsstellen bemessen unter Berücksichtigung der Art und Komplexität der Beschaffung die Fristen so, dass die Anbieter Anträge auf Teilnahme an einer Beschaffung einreichen und entsprechende Angebote ausarbeiten und abgeben können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach den Bedingungen nach Appendix 3 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) an.
Art. 7.10 Vergabeverfahren 1. Stellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge durch offene, selektive oder freihän- dige Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und auf nichtdiskriminierende Art und Weise.
Selektive Vergabe 2. «Selektives Vergabeverfahren» ist eine Beschaffungsmethode, bei der die Beschaf- fungsstelle nur qualifizierte Anbieter einlädt, ein Angebot abzugeben.
3. Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, ein selektives Vergabeverfahren durchzu-
führen, so hat sie: (a) in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung mindestens die In- formationen gemäss Artikel 7.6 Absatz 2 Buchstaben (a), (b), (c), (d), (e), (f) und (i) (Bekanntmachung von Beschaffungen) anzugeben und die Anbieter einzuladen, ein Ersuchen um Teilnahme einzureichen; und (b) wenn die Frist für die Einreichung von Angeboten zu laufen beginnt, den qualifizierten Anbietern mindestens die Informationen gemäss Artikel 7.6 Absatz 2 Buchstaben (g) und (h) (Bekanntmachung von Beschaffungen) anzugeben und diese gemäss Appendix 3 Absatz 2 zu Anhang XX (Allge- meine Anmerkungen) zu informieren.
4. Die Beschaffungsstellen anerkennen inländische Anbieter und Anbieter einer
anderen Vertragspartei als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte Beschaffung erfüllen, sofern die Beschaffungsstelle in ihrer Bekannt- machung der beabsichtigten Beschaffung nicht eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter angibt.
5. Werden die Vergabeunterlagen bei der Veröffentlichung der Bekanntmachung
gemäss Absatz 3 nicht öffentlich zugänglich gemacht, so sorgt die Beschaffungs- stelle dafür, dass diese Unterlagen allen qualifizierten Anbietern, die gemäss Absatz
4 ausgewählt worden sind, gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
6. Die Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen,
können nach den Bedingungen gemäss Artikel 7.6 (Bekanntmachung von Beschaf- fungen) aus diesen Listen diejenigen Anbieter auswählen, die sie zur Angebots- abgabe einladen.
Freihändige Vergabe
7. Sofern die Beschaffungsstelle diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den
Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwendet, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder zum Schutz inländischer Anbieter einsetzt, kann sie das freihändige Verfahren anwenden und braucht die Artikel 7.6 (Bekanntmachung von Beschaffungen), 7.7 (Teilnahmebedingungen), 7.8 (Vergabeunterlagen und technische Spezifikationen), 7.9 (Fristen), 7.12 (Elekt- ronische Versteigerungen), 7.13 (Verhandlungen) und 7.14 (Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung) unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden: (a) sofern die Anforderungen in den Vergabeunterlagen nicht erheblich geändert werden und sofern: (i) keine Angebote eingingen oder kein Anbieter um Teilnahme ersuchte, (ii) keine Angebote eingingen, die den wesentlichen Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprachen, (iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllte, oder (iv) die eingereichten Angebote untereinander abgesprochen sind; (b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine angemessene Alternative, Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt: (i) bei der Beschaffung eines Kunstwerks, (ii) Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrech- ten, oder (iii) mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen; (c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten wa- ren, sofern der Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen: (i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienst- leistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und (ii) eine derartige Trennung der Beschaffungsstelle erhebliche Schwierig- keiten oder substanzielle Mehrkosten bereiten würde; (d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dring- lichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in offener oder selek- tiver Vergabe nicht rechtzeitig beschafft werden könnten und die Verwen- dung dieser Verfahren der Beschaffungsstelle einen erheblichen Schaden verursachen würde;
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(e) für an Warenbörsen gekaufte Waren; (f) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienstleistung beschafft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten For- schungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden; (g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur äusserst befristet bei Ausnahmeverkäufen wie Liquidierung, Konkurs- verwaltung, öffentlicher Versteigerung oder Konkurs, nicht aber für Rou- tinekäufe üblicher Anbieter ergeben; oder (h) bei Aufträgen, die dem Gewinner eines vorausgehenden Verfahrens erteilt werden, vorausgesetzt: (i) dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Kapi- tels insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Bekannt- machung einer beabsichtigten Beschaffung entspricht, und (ii) dass die Teilnehmer von einem unabhängigen Gremium beurteilt wer- den und dem Gewinner die Weiterbearbeitung in Aussicht gestellt wird.
8. Die Beschaffungsstellen erstatten über jeden nach Absatz 7 vergebenen Auftrag
schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 7, die das freihändige Verfahren rechtfertigten.
Art. 7.11 Informationstechnologie Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen des Möglichen und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommu- nikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Stellen gebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen.
Art. 7.12 Elektronische Versteigerungen Beabsichtigt eine Beschaffungsstelle eine erfasste Beschaffung mithilfe einer elekt- ronischen Versteigerung durchzuführen, so stellt sie vor dem Beginn der elektroni- schen Versteigerung jedem Teilnehmer Folgendes zur Verfügung: (a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Vergabeunterlagen genannten Bewertungskrite- rien beruht, die während der Versteigerung für die automatische Erstellung oder Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird; (b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; und (c) alle weiteren Informationen zur Abwicklung der Versteigerung.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 7.13 Verhandlungen 1. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen: (a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung angekündigt wurde; oder (b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen eindeutig das günstigste ist.
2. Während der Verhandlungen dürfen die Beschaffungsstellen Anbieter weder
bevorzugen noch benachteiligen.
3. Eine Beschaffungsstelle:
(a) stellt sicher, dass die Ablehnung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Bewertungskriterien der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erfolgt; und (b) setzt nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Ange- bote.
Art. 7.14 Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung Behandlung der Angebote 1. Eine Beschaffungsstelle nimmt nach Verfahren, die einen lauteren und unparteii- schen Beschaffungsprozess und die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten, die Angebote entgegen und öffnet sie. Sie behandelt die Angebote mindestens bis zur Öffnung der Angebote vertraulich.
2. Gibt eine Beschaffungsstelle Anbietern Gelegenheit, zwischen der Öffnung der
Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern bieten.
Zuschlagserteilung
3. Eine Beschaffungsstelle verlangt, dass ein Angebot, um für den Zuschlag in
Betracht gezogen zu werden: (a) schriftlich eingereicht wird und zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentli- chen Anforderungen der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen ent- spricht; und (b) von einem Anbieter eingereicht wird, der die Teilnahmebedingungen erfüllt. 4. Sofern eine Beschaffungsstelle nicht beschliesst, dass es nicht im öffentlichen Interesse ist, einen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Anbieter, von dem sie festgestellt hat, dass er die Teilnahmebedingungen erfüllt und voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und dessen Angebot ausschliesslich aufgrund der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
als das günstigste oder, wo der Preis das alleinige Kriterium bildet, als dasjenige mit dem tiefsten Preis feststeht. 5. Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als die Preise anderer eingereichter Angebote, so kann sie beim Anbieter nachprüfen, ob er in der Lage ist, die Teilnahmebedingungen und die Auftragsmodalitäten zu erfül- len.
6. Eine Beschaffungsstelle darf eine Beschaffung nicht absagen und erteilte Auf-
träge nicht beenden oder ändern, um die Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu umgehen.
Art. 7.15 Transparenz von Beschaffungsinformationen Informationen an die Anbieter 1. Eine Beschaffungsstelle informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich von Artikel 7.16 (Weitergabe von Informationen) erklärt die Beschaffungsstelle einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolg- reichen Anbieters mit.
Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung
2. Eine Beschaffungsstelle veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem
Zuschlag in Papier- oder elektronischer Form in einem nach Appendix 2 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikationsorgan eine Bekanntmachung, die mindestens folgende Angaben zum Auftrag enthält: (a) Name und Adresse der Beschaffungsstelle; (b) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen; (c) das Datum der Vergabe; (d) Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters; (e) den Wert des Auftrags; und (f) die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wo das freihändige Ver- gabeverfahren im Sinne von Artikel 7.10 Absatz 8 (Vergabeverfahren) ein- gesetzt wurde, die Angabe der Umstände, welche ein solches Verfahren rechtfertigen.
Aufbewahrung von Aufzeichnungen
3. Eine Beschaffungsstelle bewahrt Aufzeichnungen und Unterlagen der Vergabe-
verfahren von erfassten Beschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Arti- kel 7.10 Absatz 9 (Vergabeverfahren), für eine Dauer von mindestens drei Jahren nach Zuschlagserteilung auf.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 7.16 Weitergabe von Informationen Information einer Vertragspartei
1. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei macht eine Vertragspartei unverzüg-
lich alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung, ob eine Beschaffung ordnungs- gemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Die Information enthält Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots.
Verzicht auf Weitergabe von Informationen 2. Eine Vertragspartei, Beschaffungsstelle oder Überprüfungsbehörde darf Informa- tionen einer Person, die diese zur Verfügung gestellt und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht als vertraulich bezeichnet hat, ohne Ermächtigung dieser Person nicht weitergeben.
3. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei,
einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon absehen, einem bestimmten Anbie- ter Informationen weiterzugeben, wenn sie den lauteren Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.
4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie eine Ver-
tragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Überprüfungs- organe, zur Weitergabe vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Kapitels verpflichtet, wenn dies: (a) den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde; (b) den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte; (c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen beeinträchtigen würde, einschliesslich des Schutzes des geistigen Eigentums; oder (d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.
Art. 7.17 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
1. Erhebt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung
Beschwerde wegen einer vermuteten Verletzung dieses Kapitels, so fordert die Vertragspartei zur erleichterten Regelung solcher Beschwerden den Anbieter auf, mittels Konsultationen eine Klärung mit ihren Stellen anzustreben. 2. Jede Vertragspartei legt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein zügiges, wirk- sames, transparentes und nichtdiskriminierendes Überprüfungsverfahren auf Ver- waltungs- oder Gerichtsebene fest, damit ein Anbieter im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, an denen er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde gegen vermutete Verletzungen dieses Kapitels erheben kann.
3. Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde
eine ausreichende Frist gewährt, die mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu welchem dem Anbieter der Anlass der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
4. Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und
von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung entgegennimmt, überprüft und angemessene Feststellungen und Emp- fehlungen abgibt.
5. Wenn zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 4 erwähnte Behörde die
Beschwerde prüft, hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer unparteilichen, von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann. 6. Handelt es sich beim Überprüfungsorgan nicht um ein Gericht, so wird es entwe- der einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen oder es muss Verfahren anwenden, aufgrund deren: (a) die Beschaffungsstelle schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt; (b) die Teilnehmer am Verfahren (nachfolgend «Teilnehmer») anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft; (c) die Teilnehmer Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben; (d) die Teilnehmer zu allen Akten Zugang haben; (e) die Teilnehmer verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen einvernommen werden; und (f) Entscheidungen oder Empfehlungen zu Beschwerden der Anbieter zügig, schriftlich und mit Begründung jeder Entscheidung oder Empfehlung abge- geben werden. 7. Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder behält sie bei, die Folgendes vorse- hen: (a) rasch greifende Übergangsmassnahmen, damit der Anbieter uneingeschränkt am Beschaffungsverfahren teilnehmen kann. Diese Übergangsmassnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass bei der Entscheidung über die Verhängung solcher Massnahmen allfällige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; und (b) Korrekturmassnahmen oder Entschädigung für erlittene Verluste oder Schä- den, falls ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung dieses Kapitels oder, falls der Anbieter nach innerstaatlichem Recht einer Ver- tragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Kapitels Beschwerde zu erheben, eine Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Übereinkommens durch ei- ne Beschaffungsstelle vorliegt, wobei sich die Korrekturmassnahmen oder Entschädigungen auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen können.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 7.18 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
1. Eine Vertragspartei kann Berichtigungen rein formeller Natur zum Geltungs-
bereich nach diesem Kapitel oder geringfügige Änderungen seiner Listen in Anhang XIX (Erfasste Stellen) vornehmen, sofern sie diese den anderen Vertrags- parteien schriftlich notifiziert und keine Vertragspartei innert 30 Tagen nach der Notifikation schriftlich dagegen Einspruch erhebt. Eine Vertragspartei, die eine solche Berichtigung oder geringfügige Änderung vornimmt, muss den anderen Vertragsparteien keine ausgleichenden Anpassungen gewähren.
2. Eine Vertragspartei kann den Geltungsbereich dieses Kapitels auch anderweitig
ändern, falls sie: (a) dies den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und vorbehältlich der Ausnahme nach Absatz 3 gleichzeitig annehmbare ausgleichende Anpassungen gewährt, um einen vergleichbaren Stand des Geltungsbereichs wie vor der Änderung zu wahren; und (b) keine Vertragspartei innert 30 Tagen ab der Notifizierung Einspruch erhebt.
3. Eine Vertragspartei muss keine ausgleichenden Anpassungen anbieten, wenn die
Vertragsparteien sich einig sind, dass die vorgeschlagene Änderung eine Beschaf- fungsstelle betrifft, über die eine Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss tatsächlich aufgegeben hat. Erhebt eine Vertragspartei Einspruch gegen die Aussage, dass eine solche Regierungskontrolle oder ein solcher Regierungseinfluss tatsächlich aufgehoben worden ist, so kann die Einspruch erhebende Vertragspartei zur Klärung der Art von Regierungskontrolle oder -einfluss und zur Erreichung einer Einigung über die weitere Erfassung der Beschaffungseinheit nach diesem Kapitel weitere Informationen oder Konsultationen verlangen.
Art. 7.19 Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen
1. Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung der Teilnahme von kleinen
und mittleren Unternehmen (nachfolgend als «KMU» bezeichnet) am öffentlichen Beschaffungswesen einig. Die Vertragsparteien anerkennen ebenso die Bedeutung von Geschäftsbündnissen zwischen Anbietern jeder Vertragspartei und insbesondere von KMU.
2. Die Vertragsparteien vereinbaren, gemeinsam darauf hinzuarbeiten, auf die
besonderen Bedürfnisse von KMU abgestimmte Informationen auszutauschen und den Zugang von KMU zu Verfahren, Methoden und Zuschlagsbedingungen des öffentlichen Beschaffungswesens zu erleichtern.
Art. 7.20 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein
besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten, insbesondere für klein- unternehmerische Anbieter zu erreichen.
2. Gemäss Kapitel 10 (Zusammenarbeit) streben die Vertragsparteien die Zusam-
menarbeit in Angelegenheiten wie den folgenden an:
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(a) Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen; (b) Austausch von Erfahrungen und Informationen wie Regulierungsrahmen, am besten geeignete Methoden und Statistiken.
Art. 7.21 Weitere Verhandlungen Gewähren Kolumbien oder ein EFTA-Staat künftig einer Drittpartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, die über diejeni- gen nach dem Geltungsbereich dieses Kapitels hinausgehen, so erklärt Kolumbien oder der EFTA-Staat sich auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.
8. Kapitel
Wettbewerbspolitik
Art. 8.1 Ziele
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken
die aus der Liberalisierung nach diesem Abkommen erwachsenden Vorteile verei- teln können. Solche Geschäftspraktiken sind mit dem ordnungsgemässen Funk- tionieren dieses Abkommens insoweit unvereinbar, als sie den Handel zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat beeinträchtigen können.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze
anzuwenden, um solche Praktiken zu verbieten, und in Angelegenheiten, die unter dieses Kapitel fallen, zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit besteht aus Notifikationen, Informationsaustausch, technischer Hilfe und Konsultationen.
Art. 8.2 Wettbewerbswidrige Praktiken
1. Für die Zwecke dieses Kapitels beziehen sich «wettbewerbswidrige Praktiken»
auf: (a) horizontale oder vertikale Abreden, abgesprochene Verhaltensweisen oder Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die das Ziel oder die Wirkung haben, den Wettbewerb zu verhindern, zu beschränken oder zu verzerren; und (b) den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein einzelnes oder durch mehrere Unternehmen.
2. Die Durchsetzungspolitik der nationalen Behörden der Vertragsparteien soll in
Überstimmung mit den Grundsätzen von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit stehen.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
3. Wo anwendbar kann Kolumbien seine Verpflichtungen nach diesem Kapitel mit
dem Wettbewerbsrecht der Andengemeinschaft und deren Durchsetzungsbehörde erfüllen. Die Rechte und Verpflichtungen aus diesem Kapitel finden nur zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten Anwendung.
Art. 8.3 Zusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, unter Vorbehalt ihres nationa- len Rechts und durch ihre zuständigen Behörden in Angelegenheiten zur Durchset- zung des Wettbewerbsrechts zusammenzuarbeiten.
2. Jede Vertragspartei setzt eine andere Vertragspartei über Durchsetzungsmass-
nahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken, welche die wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei berühren können, in Kenntnis. Die Notifikationen sollen hinreichend bestimmt sein, um es der unterrichteten Vertragspartei zu ermöglichen, eine erste Bewertung der Wirkung der Durchsetzungsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
3. Jede Vertragspartei berücksichtigt während der Anwendung ihrer Durchset-
zungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken die wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine wett- bewerbswidrige Praxis die wichtigen Interessen einer anderen Vertragspartei beein- trächtigen kann, so kann sie dieser Partei durch ihre zuständige Behörde ihre Ein- schätzung der Lage mitteilen. Unbeschadet jeglichen Tätigwerdens entsprechend ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer uneingeschränkten abschliessenden Entschei- dungsfreiheit prüft die ersuchte Vertragspartei sorgfältig die Einschätzung der ersu- chenden Vertragspartei.
4. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine im Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei angewendete wettbewerbswidrige Praxis erhebliche nachteilige Auswirkungen in ihrem Hoheitsgebiet oder auf die Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien hat, so kann sie verlangen, dass die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Ersuchen soll möglichst genau die Art und Wirkung der fraglichen wettbewerbswidrigen Praxis beschreiben. Die ersuchte Vertragspartei prüft, ob sie gegen die im Ersuchen genannte wettbe- werbswidrige Praxis eine Durchsetzungsmassnahme einleitet und benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei von ihrer Entscheidung sowie dem Ergebnis einer solchen Massnahme. 5. Die Vertragsparteien werden ermutigt, Informationen, einschliesslich solcher, die nicht öffentlich zugänglich sind, auszutauschen, sofern dies nicht eine laufende Untersuchung beeinträchtigt. Jeder Austausch von Informationen unterliegt den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Vertraulichkeitsregeln und -normen. Von keiner Vertragspartei kann die Herausgabe von Informationen verlangt werden, wenn dies im Widerspruch steht zu ihren Rechtsvorschriften bezüglich der Erteilung von Informationen. Jede Vertragspartei behandelt die erhaltenen Informationen vertraulich innerhalb der Beschränkungen, welche die erteilende Vertragspartei zur Verwendung solcher Informationen vorschreibt.
6. Um die Zusammenarbeit weiter zu stärken, können die Vertragsparteien Zusam-
menarbeitsabkommen abschliessen.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 8.4 Konsultationen Jede Vertragspartei kann zur Förderung des Verständnisses oder zur Behandlung jeder unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheit Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses verlangen; dies gilt unbeschadet der uneingeschränkten Freiheit jeder Vertragspartei, ihre Wettbewerbspolitik und ihre Wettbewerbsgesetz- gebung zu entwickeln, beizubehalten und durchzusetzen. Das Ersuchen gibt die Gründe für die Konsultationen an. Konsultationen werden unverzüglich abgehalten mit dem Zweck, eine mit den Zielen nach diesem Kapitel übereinstimmende Ent- scheidung zu treffen. Im Einklang mit den Kriterien und Normen gemäss Artikel 8.3 Absatz 5 (Zusammenarbeit) stellen die betroffenen Vertragsparteien dem Gemisch- ten Ausschuss jegliche erforderliche Unterstützung und Information zur Verfügung.
Art. 8.5 Staats- und Monopolunternehmen 1. Keine Bestimmung dieses Kapitels hindert eine Vertragspartei daran, ein Staats- und/oder ein Monopolunternehmen zu gründen oder beizubehalten. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Staats- und Monopolunternehmen keine wettbewerbswidrigen Praktiken ergreifen oder aufrechterhalten, die den Handel zwischen den Vertragsparteien berühren, sofern die Umsetzung dieser Bestimmung nicht rechtlich oder faktisch der Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben entgegensteht.
3. Dieser Artikel gilt nicht für das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 8.6 Streitbeilegung Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen.
9. Kapitel
Transparenz
Art. 9.1 Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen 1. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften und Verwaltungs- entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht sie anderweitig in einer Weise zugänglich, die es Personen und anderen interessierten Parteien erlaubt, davon Kenntnis zu nehmen.
2. Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig Gerichtsent-
scheide, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich.
3. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf konkrete Fragen und stellen
einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach den Absätzen 1 und
2 zur Verfügung.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
4. Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Weitergabe vertrau- licher Informationen, welche die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig entgegenstehen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden. 5. Erteilt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Abkommen als vertraulich bezeichnete Informationen, so wahrt die andere Vertragspartei die Vertraulichkeit der Informationen.
6. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und
Transparenzbestimmungen nach anderen Kapiteln sollen letztere den Vorrang haben in Bezug auf diese Unvereinbarkeit.
Art. 9.2 Notifikationen 1. Soweit nicht abweichend bestimmt, gilt eine Notifikation an eine Vertragspartei als erhalten, wenn sie ihr zugestellt und der Erhalt von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei bestätigt worden ist. 2. Jede Vertragspartei bezeichnet eine für den Erhalt von Notifikationen zuständige Behörde und gibt diese den anderen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach Inkraft- treten dieses Abkommens bekannt.
10. Kapitel
Zusammenarbeit
Art. 10.1 Geltungsbereich und Zielsetzung
1. Die Vertragsparteien beschliessen die Förderung der Zusammenarbeit zur Unter-
stützung von Initiativen zur Handelsbefähigung (Trade Capacity Building, nachfol- gend als «TCB» bezeichnet), um die Vorteile aus diesem Abkommen unter gemein- sam beschlossenen Bedingungen und in Übereinstimmung mit nationalen Strategien und Politikzielen auszudehnen und zu verbessern.
2. Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel verfolgt folgende Ziele:
(a) die Festigung und Weiterentwicklung der bestehenden Beziehungen in Bezug auf TCB zwischen den Vertragsparteien; (b) die Vergrösserung und Schaffung neuer Handels- und Investitionsmöglich- keiten, die Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation; und (c) die Umsetzung dieses Abkommens und die Optimierung seiner Ergebnisse, um Wirtschaftswachstum und -entwicklung einen Impuls zu geben und zur Armutsbekämpfung beizutragen.
Art. 10.2 Methoden und Mittel
1. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die wirksamsten Metho-
den und Mittel zur Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden. Dazu koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisa-
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
tionen und schaffen gegebenenfalls Synergien mit anderen Arten der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
2. Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel wird entweder durch EFTA-Tätig-
keiten, bilateral oder durch eine Kombination von beidem erbracht.
3. Die Vertragsparteien verwenden zur Umsetzung dieses Kapitels unter anderem
folgende Instrumente: (a) Austausch von Informationen und Erfahrung; (b) gemeinsame Bestimmung, Entwicklung und Umsetzung von Projekten und innovativen Zusammenarbeitstätigkeiten, einschliesslich Seminaren und Workshops; und (c) technische und administrative Zusammenarbeit.
4. Die Vertragsparteien können Projekte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit
TCB unter Beteiligung von nationalen und internationalen Sachverständigen und Institutionen in die Wege leiten und umsetzen.
Art. 10.3 Gemischter Ausschuss und Ansprechstellen
1. Zur Umsetzung dieses Kapitels werden die folgenden Ansprechstellen bestimmt:
(a) für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat; und (b) für Kolumbien: das Ministerium für Handel, Wirtschaft und Tourismus. 2. Die Ansprechstellen sind für die Kanalisierung der Projektvorschläge verantwort- lich. Zudem sind sie für Führung und Entwicklung von Zusammenarbeitsprojekten der EFTA verantwortlich und sind die Verbindungen zum Gemischten Ausschuss. Zu diesem Zweck erstellen sie Regeln und Verfahren zur Erleichterung dieser Ar- beit.
3. Für die Zusammenarbeit auf bilateraler Grundlage nach diesem Kapitel bestim-
men EFTA-Staaten, die an einer solchen Zusammenarbeit teilnehmen, eine Ansprechstelle.
4. Der Gemischte Ausschutz überprüft regelmässig die Umsetzung dieses Kapitels
und wirkt gegebenenfalls als Koordinationsgremium.
11. Kapitel
Verwaltung des Abkommens
Art. 11.1 Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss Kolumbien–
EFTA ein, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden vertreten von Ministern oder hohen Beamten, die zu diesem Zweck entsen- det werden.
2. Der Gemischte Ausschuss:
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(a) beaufsichtigt die Erfüllung und ordnungsgemässe Anwendung der Bestim- mungen dieses Abkommens; (b) beurteilt die Ergebnisse, die mit der Anwendung dieses Abkommens erreicht werden; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens, einschliesslich der Möglichkeit, verbleibende Handelshemmnisse oder andere Massnahmen zu beseitigen, welche die Geschäftstätigkeit zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten einschränken; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unter- ausschüsse und Arbeitsgruppen und schlägt ihnen zweckdienliche Handlun- gen vor; (e) gibt sich eine Geschäftsordnung; (f) gibt auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Stellungnahme zu Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ab; (g) bestimmt die Höhe der Entschädigungen und Kostenerstattungen, die Schiedsrichtern ausbezahlt werden; (h) erarbeitet und verabschiedet Musterverfahrensregeln für Schiedsverfahren, die einen Verhaltenskodex für Schiedsrichter einschliessen; und (i) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt oder ihm von den Vertragsparteien zugewiesen wird.
3. Der Gemischte Ausschuss kann:
(a) Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet, und ihnen Auf- gaben übertragen. Vorbehältlich spezieller abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auf- trag des Gemischten Ausschusses; (b) die Änderung der Zollabbau-Listen der Anhänge II (Ausgenommene Erzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte), VIII (Abbau der Ein- fuhrzölle für Industrieerzeugnisse), die spezifischen Ursprungsregeln in Anhang V (Ursprungsregeln und gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit in Zollangelegenheiten) und die Liste der Stellen in den Appendizes 1–3 zu Anhang XX (Allgemeine Anmerkungen) beschliessen; (c) vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Artikel und der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei Änderun- gen der Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen prüfen und vorschla- gen; und (d) die Vertragsparteien für künftige Verhandlungen einberufen, um die Vertie- fung der bereits erreichten Liberalisierung in den von diesem Abkommen erfassten unterschiedlichen Sektoren zu prüfen.
4. Der Gemischte Ausschuss kommt nach Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre
zu einer ordentlichen Sitzung und im Fall eines schriftlichen Ersuchens einer Ver- tragspartei an die anderen Vertragsparteien zu einer ausserordentlichen Sitzung
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
zusammen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des letzten Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anders vereinbaren. 5. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen des Gemischten Ausschusses abwechselnd in Bogotá und in Genf oder mittels verfügba- rer technologischer Vorrichtungen statt. Solche Sitzungen werden von Kolumbien und einem EFTA-Staat gemeinsam präsidiert.
6. Der Gemischte Ausschuss kann in den von diesem Abkommen vorgesehenen
Fällen Beschlüsse fassen und in anderen Angelegenheiten Empfehlungen abgeben.
7. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und formuliert seine Empfeh-
lungen im gegenseitigen Einvernehmen.
Art. 11.2 Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen
1. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Abkommenskoordinator und gibt diesen den
anderen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens bekannt.
2. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt:
(a) arbeiten die Abkommenskoordinatoren gemeinsam Traktandenlisten aus, erledigen andere Vorbereitungen für die Treffen des Gemischten Ausschus- ses und führen nach Beschlüssen des Gemischten Ausschusses gegebenen- falls weitere Anschlussarbeiten aus; (b) dienen die Abkommenskoordinatoren den Vertragsparteien als Kontakt- stelle, um die Kommunikation zwischen der Vertragsparteien in jeder von diesem Abkommen erfassten Angelegenheit zu erleichtern; (c) benennen die Abkommenskoordinatoren auf Ersuchen einer Vertragspartei das für eine bestimmte Angelegenheit verantwortliche Amt oder den ver- antwortlichen Sachbearbeiter und tragen dazu bei, nach Bedarf die Kommu- nikation zu vereinfachen; und (d) bearbeiten die Abkommenskoordinatoren jede andere Angelegenheit, die ihnen der Gemischte Ausschuss zuweist.
3. Jede Vertragspartei ist für Betriebskosten und Ausgaben ihres Abkommenskoor-
dinators verantwortlich.
12. Kapitel
Streitbeilegung
Art. 12.1 Zusammenarbeit Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit, Konsul- tationen und andere Mittel jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufrie- denstellende Lösung aller Angelegenheiten zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 12.2 Geltungsbereich Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens gelten die Streit- belegungsbestimmungen dieses Kapitels für die Beilegung aller Streitigkeiten zwi- schen den Vertragsparteien in Bezug auf Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere in dem Fall, dass eine Vertragspartei eine Massnahme einer anderen Vertragspartei als mit den Pflichten aus diesem Abkommen nicht vereinbar betrachtet.
Art. 12.3 Wahl des Forums
1. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und
dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden.
2. Sobald die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines WTO-
Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung47 (nachfolgend als «DSU» bezeichnet) oder eines Schieds- gerichts nach diesem Abkommen gemäss Artikel 12.6 Absatz 1 (Antrag auf ein Schiedsgericht) beantragt hat, schliesst das gewählte Forum bezüglich der strittigen Angelegenheit die Benutzung des anderen aus, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
3. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-
Abkommen gegen eine andere Vertragspartei anstrengt, unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht.
Art. 12.4 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange-
wendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können weitergeführt werden während eines laufenden Verfahrens vor einem Schiedsgericht, das in Übereinstim- mung mit diesem Kapitel einberufen worden ist.
2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kom-
men, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.
Art. 12.5 Konsultationen
1. Eine Vertragspartei kann in Bezug auf jede Angelegenheit nach Artikel 12.2
(Geltungsbereich) schriftlich Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei bean- tragen. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien in schriftlicher Form darüber. 2. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls die antragstellende und die ersuchte Vertragspartei dies so vereinbaren.
47 SR 0.632.20, Anhang 2
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
3. Der Antrag auf Konsultationen führt die Gründe für die Beschwerde auf, ein-
schliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme und einer Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Beschwerde.
4. Konsultationen beginnen innert:
(a) 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen in dringlichen Ange- legenheiten48; (b) 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen für alle andere Ange- legenheiten; oder (c) derjenigen Frist, auf die sich die konsultierenden Vertragsparteien einigen.
5. Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels technischer
Vorrichtungen, die den konsultierenden Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Persönliche Konsultationen finden an dem Ort statt, auf den sich die konsultierenden Vertragsparteien geeinigt haben. Haben sich die konsultierenden Vertragsparteien nicht einigen können, so finden die Konsultationen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei statt.
6. Im Rahmen der Konsultation erteilen die konsultierenden Vertragsparteien aus-
reichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die geltende Massnahme das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens berühren kann. Die konsultierenden Vertragsparteien behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen und geschützten Informationen auf die gleiche Art und Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitge- stellt hat. 7. Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der konsultierenden Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht. 8. Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.
Art. 12.6 Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts 1. Eine konsultierende Vertragspartei kann schriftlich die Einsetzung eines Schieds- gerichts beantragen: (a) wenn die um Konsultationen ersuchte Vertragspartei dem entsprechenden Antrag nicht innert 15 Tagen nach dessen Erhalt entsprochen hat; (b) wenn nicht innert der Fristen nach Artikel 12.5 (Konsultationen) oder innert jeder anderen Frist, auf die sich die antragstellende und die ersuchte Ver- tragspartei einigen können, Konsultationen begonnen haben; oder (c) in dem Fall, dass die konsultierenden Vertragsparteien die Angelegenheit nicht innert 60 Tagen oder, in dringlichen Angelegenheiten, innert 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen oder innert jeder anderen Frist, auf die sich die betroffenen Vertragsparteien einigen können, gelöst haben.
48 Dringliche Angelegenheiten schliessen jene ein, die verderbliche Waren betreffen oder bei denen es anderweitig um Waren oder Dienstleistungen wie gewisse saisonale Waren und Dienstleistungen geht, die rasch ihren Handelswert verlieren.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
2. Die beschwerdeführende Vertragspartei stellt den Antrag auf Einsetzung eines
Schiedsgerichts der Vertragspartei zu, gegen die sich die Beschwerde richtet. Der Antrag enthält eine Begründung des Antrags, die Beschreibung der spezifischen Massnahmen und eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde, die zur klaren Darstellung des Problems ausreichend sind.
3. Eine Kopie des Antrags wird den anderen Vertragsparteien zugestellt.
4. Sofern von den Streitparteien nicht anders bestimmt, wird das Schiedsgericht
entsprechend der Art und Weise ausgewählt, wie dies mit den Bestimmungen dieses Kapitels und den Musterverfahrensregeln vereinbar ist, und richtet sich auch bei der Erfüllung seiner Aufgaben danach.
Art. 12.7 Teilnahme Dritter 1. Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann, mit schriftlicher Bekannt- machung an die Streitparteien und an das Schiedsgericht, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellung- nahmen abgeben. 2. Stellt eine solche dritte Vertragspartei eine schriftliche Bekanntmachung nach Absatz 1 zu, so erläutert sie darin ihr besonderes Interesse an der Streitigkeit.
3. Bei mündlichen Stellungnahmen und schriftlichen Eingaben achtet eine dritte
Vertragspartei die Gleichberechtigung der Streitparteien und bringt keine neuen Angelegenheiten vor, die über das Mandat hinausgehen. Mündliche Stellungnahmen und schriftliche Eingaben einer dritten Vertragspartei dienen dem Schiedsgericht bei der Beilegung der Streitigkeit, insbesondere durch Einbringung einer zusätzlichen Sicht, von besonderem Wissen oder besonderer Erkenntnis.
4. Das Schiedsgericht berücksichtigt mündliche Stellungnahmen und schriftliche
Eingaben nicht, welche die Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllen. Das Schiedsgericht ist nicht gehalten, in seinem Bericht auf die Argumente einzugehen, die eine dritte Vertragspartei in ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Stel- lungnahmen vorgebracht hat.
Art. 12.8 Qualifikation der Schiedsrichter
1. Schiedsrichter:
(a) haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder in der Bei- legung von Streitigkeiten, die unter internationale Handelsabkommen fallen; (b) werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit und scharfem Urteilsvermögen ausgewählt; (c) sind unabhängig von jeder Vertragspartei, sind nicht mit ihnen verbunden und nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen; und (d) entsprechen dem nach den Musterverfahrensregeln erstellten Verhaltens- kodex.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
2. Hat eine Streitpartei berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit eines Schiedsrich- ters mit dem nach den Musterverfahrensregeln erstellten Verhaltenskodex, so kann sie der anderen Streitpartei die Abberufung des Schiedsrichters vorschlagen. Willigt die andere Streitpartei nicht ein oder tritt der Schiedsrichter nicht zurück, so obliegt der Entscheid dem Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes (nachfolgend als «SSH» bezeichnet).
Art. 12.9 Zusammenstellung des Schiedsgerichts 1. Das Schiedsgerichts besteht aus drei Mitgliedern. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt das Datum, an dem der Vorsitzende ernannt wird. 2. Jede Streitpartei ernennt innert 20 Tagen, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei erhalten hat, einen Schiedsrichter, der Staatsangehöriger der genannten Vertrags- partei sein kann, schlägt bis zu vier Kandidaten für den Vorsitz des Gerichts vor und notifiziert der anderen Streitpartei schriftlich den Namen des Schiedsrichters und der vorgeschlagenen Kandidaten für den Vorsitz des Schiedsgerichts, einschliesslich sachdienlicher Hintergrundinformationen.
3. Innert weiterer zehn Tage, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die
Beschwerde richtet, den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts erhalten hat, bemühen sich die Streitparteien, sich aus den von beiden Vertragsparteien vorge- schlagenen Kandidaten auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen und ihn zu ernennen. Einigen sich die Streitparteien nicht, so bemühen sich die beiden bereits ernannten Schiedsrichter, sich innert weiterer zehn Tage auf einen Vorsitzen- den aus den von den Streitparteien vorgeschlagenen Kandidaten zu einigen. Halten die Schiedsrichter es nicht für angemessen, einen der vorgeschlagenen Kandidaten zu ernennen, so können sie eine andere natürliche Person ernennen. 4. Wenn nicht alle drei Schiedsrichter innert 40 Tagen, nachdem die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Antrag auf Einsetzung des Schieds- gerichts erhalten hat, bezeichnet oder ernannt worden sind, werden auf Antrag einer jeglichen Streitpartei die erforderlichen Ernennungen folgendermassen vorgenom- men: (a) Ist kein Schiedsrichter nach Absatz 2 bestimmt worden, so ernennt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ein Mitglied aus der Liste mit den Kandidaten, welche die Streitparteien für den Vorsitz vorgeschlagen haben; oder (b) ist kein Vorsitzender nach Absatz 3 bestimmt worden, so ernennt der Gene- ralsekretär des Ständigen Schiedshofes den Vorsitzenden aus den Kandida- ten, welche die Streitparteien für den Vorsitz vorgeschlagen haben. 5. Tritt ein ernannter Schiedsrichter zurück, wird er abberufen oder kann er nicht mehr tätig sein, so wird ein Ersatzrichter folgendermassen ernannt: (a) im Fall eines von einer Vertragspartei ernannten Schiedsrichters bestimmt diese Vertragspartei innert 15 Tagen einen neuen Schiedsrichter, widrigen- falls der Ersatzrichter nach Absatz 4 Buchstabe (a) ernannt wird;
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(b) im Fall des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen sich die Vertragspar- teien innert 30 Tagen auf einen Ersatzrichter, widrigenfalls dieser nach Absatz 4 Buchstabe (b) ernannt wird; (c) sind keine von den Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten mehr vor- handen, so schlägt jede Vertragspartei bis zu drei zusätzliche Kandidaten innert derselben 30 Tage wie in Buchstabe (b) vor, und der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ernennt innert der 7 darauffolgenden Tage aus den vorgeschlagenen Kandidaten den Schiedsrichter oder den Vorsitzenden. 6. Jede Verfahrensfrist wird für eine Dauer ausgesetzt, die zum Zeitpunkt beginnt, an dem der Schiedsrichter oder der Vorsitzende zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr tätig sein kann, und zum Zeitpunkt der Ernennung des Ersatzrichters endet. 7. Ist der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ausserstande, seinen Pflichten nach diesem Artikel nachzukommen, oder ist er Staatsangehöriger einer Streitpartei, so werden die Ernennungen vom Stellvertretenden Generalsekretär des SSH vorge- nommen.
Art. 12.10 Aufgabe des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht nimmt im Licht der einschlägigen Bestimmungen dieses
Abkommens, ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völker- rechts und im Licht der Eingaben und Argumente der Streitparteien sowie anderer während des Verfahrens erhaltener Informationen, eine objektive Beurteilung der ihm vorgelegten Angelegenheit vor und trifft in Übereinstimmung mit dem Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts und mit dem Mandat die zur Beilegung der Streitigkeit erforderlichen Feststellungen.
2. Sofern von den Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des
Erhalts des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts anders vereinbart, lautet dessen Mandat wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag genannte Angelegenheit zu prüfen und Feststellungen, Entscheide und Empfehlungen gemäss Artikel 12.13 Absatz 3 (Berichte des Schiedsgerichts) zu treffen.» 3. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide einschliesslich der Verabschiedung des Berichts in der Regel durch Konsens. Kann das Schiedsgericht keine Einstimmigkeit erreichen, so kann es Mehrheitsentscheide treffen. Kein Schiedsgericht legt offen, welche Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.
4. Die Berichte sowie alle anderen Entscheide des Schiedsgerichts werden den
Vertragsparteien mitgeteilt. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitpar- teien nichts anderes bestimmen.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 12.11 Musterverfahrensregeln
1. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird nach den Musterverfahrensregeln
durchgeführt, sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt. Die Streitparteien können andere Regeln vereinbaren, die das Gericht anzuwenden hat.
2. Innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens verabschiedet der
Gemischte Ausschuss die Musterverfahrensregeln, die mindestens Folgendes sicher- stellen: (a) Jede Streitpartei hat das Recht, mindestens einmal vor dem Schiedsgericht angehört zu werden und die Gelegenheit zu erhalten, schriftlich Eingaben und Gegendarstellungen einzureichen; (b) die Anhörungen vor dem Schiedsgericht sind öffentlich, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart; (c) den Schutz von Informationen, die von jeder Vertragspartei als vertraulich bezeichnet worden sind; (d) auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative kann das Schieds- gericht von Sachverständigen Informationen und technischen Rat einholen, die es als angebracht erachtet; (e) sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Anhörungen des Schiedsgerichts in Washington D.C. (USA) statt; (f) bei Vorbringung mündlicher Argumente haben die Streitparteien das Recht, entweder ihre eigene Sprache oder das Englische zu verwenden. Schriftliche Eingaben sind in Spanisch mit englischer Übersetzung oder in Englisch mit spanischer Übersetzung einzureichen; (g) die Kosten jeder Streitpartei, einschliesslich der Kosten für die Übersetzung der schriftlichen Eingaben und anderer Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verfahren, einschliesslich der Verwal- tungsaufwendungen der Streitparteien, werden von jeder Streitpartei selbst getragen; und (h) die Kosten für die Schiedsrichter und die Verwaltungskosten der mündlichen Anhörungen, einschliesslich der Dolmetscherdienste, werden von den Streit- parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann indessen eine abweichende Kostenaufteilung unter Berücksichtigung unter anderem der Besonderheiten des Falls und anderer Umstände, die als von Bedeutung erachtet werden können, beschliessen.
Art. 12.12 Zusammenlegung von Verfahren Stellt mehr als eine Vertragspartei Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts bezüglich derselben Angelegenheit oder Massnahme, so wird wenn immer möglich ein einziges Schiedsgericht zur Prüfung der Beschwerden zur selben Angelegenheit eingesetzt.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Art. 12.13 Berichte des Schiedsgerichts
1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht
innert 90 Tagen, und im Fall von dringlichen Angelegenheiten innert 50 Tagen, nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen ersten Bericht vor.
2. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innert 14 Tagen nach Vorlage seines
ersten Berichts schriftlich dazu seine Stellungnahme unterbreiten. Das Schiedsge- richt legt den Streitparteien innert 30 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts den abschliessenden Schiedsspruch vor.
3. Berichte und abschliessender Schiedsspruch enthalten:
(a) die Tatsachen- und Rechtsfeststellungen sowie die Gründe, auf denen sie beruhen, einschliesslich des Entscheids darüber, ob eine Streitpartei ihren Pflichten nach diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, oder jeglicher anderer nach dem Mandat beantragter Feststellung; (b) Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit und zur Umsetzung des Schiedsspruchs; (c) falls beantragt, Feststellungen über die Höhe der nachteiligen Handelsaus- wirkungen, die einer Streitpartei dadurch entstanden sind, dass die andere Vertragspartei die Pflichten nach diesem Abkommen nicht erfüllt hat; und (d) falls beantragt, eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs.
Art. 12.14 Antrag auf Klärung des Schiedsspruchs
1. Eine Streitpartei kann innert 10 Tagen nach Vorlage des Schiedsspruchs dem
Schiedsgericht den schriftlichen Antrag auf Klärung jeglicher Feststellung oder Empfehlung im Schiedsspruch unterbreiten, die sie für unklar hält. Das Schieds- gericht beantwortet den Antrag innert 10 Tagen nach der Einreichung.
2. Die Einreichung eines Antrags nach Absatz 1 lässt die Fristen gemäss Arti-
kel 12.16 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) und Artikel 12.17 (Nicht- umsetzung und Aussetzung von Vorteilen) unberührt, sofern das Gericht nicht anders entscheidet.
Art. 12.15 Aussetzung und Beendigung des Verfahrens 1. Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, die Tätigkeit des Schiedsgerichts für eine Dauer von höchstens 12 Monaten auszusetzen, beginnend mit dem Zeit- punkt einer solchen Vereinbarung. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2. Erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und haben die Streitparteien keine Vereinbarung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt, so hindert diese Bestim- mung keine Streitpartei daran, eine neue Beschwerde in der gleichen Angelegenheit einzureichen.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
3. Die Vertragsparteien können übereinkommen, die Verfahren vor einem Schieds-
gericht jederzeit durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schieds- gerichts zu beenden.
4. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der
Vorlage des Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben.
5. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des
Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
Art. 12.16 Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich
1. Die Entscheide des Schiedsgerichts in Angelegenheiten nach Artikel 12.13
Absatz 3 Buchstaben (a) und (d) (Berichte des Schiedsgerichts) sind endgültig und für die Streitparteien bindend. 2. Die beklagte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innert 30 Tagen nach Veröffentlichung des Berichts, wann und wie sie den Entscheid umsetzen wird. Die beklagte Vertragspartei setzt den Entscheid unverzüglich um, sofern der Schiedsspruch keine Zeitdauer für die Umsetzung des Entscheids gemäss Arti- kel 12.13 Absatz 3 Buchstabe (d) (Berichte des Schiedsgerichts) festlegt oder die Streitparteien eine andere Zeitdauer vereinbaren. Die beklagte Vertragspartei berücksichtigt für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids alle Empfehlungen des Schiedsgerichts. 3. Die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, kann der beschwerde- führenden Vertragspartei innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Schiedsspruchs auch notifizieren, dass sie die Umsetzung des Entscheids für undurchführbar hält, und Ausgleich anbieten. Hält die beschwerdeführende Vertragspartei den vorge- schlagenen Ausgleich für nicht annehmbar oder nicht detailliert genug für eine genaue Abschätzung, so kann sie eine Konsultation zur Erreichung einer Vereinba- rung über den Ausgleich beantragen. In Ermangelung einer Ausgleichsvereinbarung hat die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Entscheid des ursprünglichen Schiedsgerichts gemäss Absatz 2 zu erfüllen.
Art. 12.17 Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen
1. Falls die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet:
(a) den im Schiedsspruch enthaltenen Entscheid nicht unverzüglich oder innert derjenigen Frist umsetzt, die das ursprüngliche Schiedsgericht bestimmt hat oder die Streitparteien vereinbart haben; oder (b) eine Ausgleichsvereinbarung nach Artikel 12.16 Absatz 3 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) nicht innert des zwischen den Streitparteien vereinbarten Zeitraums erfüllt;
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
kann die beschwerdeführende Vertragspartei Vorteile aus diesem Abkommen in gleichwertigem Ausmass aussetzen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind, die das Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden hat.
2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile nach Absatz 1 ausgesetzt werden
sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme berührten Sektoren auszusetzen, die das Gericht für mit den Pflichten aus diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Vorteilen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
3. Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird von der beschwerde-
führenden Partei nur angewendet, bis die Massnahme, die als Verletzung dieses Abkommens befunden wurde, mit den Entscheiden des Schiedsgerichts in Überein- stimmung gebracht worden ist oder bis die Streitparteien die Streitigkeit anderweitig beigelegt haben.
4. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem
Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der beklagten Vertragspar- tei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innert 15 Tagen nach dieser Notifikation kann die beklagte Vertrags- partei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, über jede Uneinigkeit in Bezug auf die notifizierte Aussetzung zu entscheiden, einschliesslich der Frage, ob die Aussetzung von Vorteilen gerechtfertigt ist und ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, übertrieben sind. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen ab diesem Antrag. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat. 5. Im Fall einer Uneinigkeit darüber, ob die beklagte Vertragspartei den Schieds- spruch unverzüglich oder innerhalb des Zeitraums, den das ursprüngliche Schieds- gericht bestimmt hat oder die Streitparteien vereinbart haben, umgesetzt hat, kann jede dieser Vertragsparteien die Streitigkeit vor das ursprüngliche Schiedsgericht bringen. Der Bericht des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innert 45 Tagen ab diesem Antrag. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat. 6. Auf Antrag einer Streitpartei beurteilt das ursprüngliche Schiedsgericht, ob die Vollzugsmassnahmen, die ergriffen worden sind, nachdem die beschwerdeführende Vertragspartei Vorteile ausgesetzt hat, mit den Entscheiden des Schiedsgerichts nach diesem Kapitel vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. In diesem Fall ergeht der Entscheid des Schiedsgerichts innert
30 Tagen nach der Anrufung.
7. Ein Schiedsgericht nach diesem Artikel besteht wenn immer möglich aus den
Angehörigen des ursprünglichen Schiedsgerichts. Ist einer der Schiedsrichter gestor- ben, zurückgetreten, abberufen worden oder anderweitig unverfügbar, so wird dieser Schiedsrichter durch einen Schiedsrichter ersetzt, der gemäss Artikel 12.9 Absatz 5 (Zusammenstellung des Schiedsgerichts) ernannt wird.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
13. Kapitel
Schlussbestimmungen
Art. 13.1 Anhänge, Appendizes und Fussnoten Die Anhänge zu diesem Abkommen einschliesslich ihrer Appendizes und der Fuss- noten sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 13.2 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in
Übereinstimmung mit den jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- gungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat am ersten
Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem Kolumbien und dieser EFTA-Staat ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-
urkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
Art. 13.3 Änderungen
1. Vorbehältlich der Ausnahme nach Artikel 11.1 Absatz 3 Buchstabe (b) (Ge-
mischter Ausschuss) werden Änderungen dieses Abkommens nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss ihren jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen unterbreitet.
2. Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der
letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
3. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass eine Änderung für diejenigen
Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt haben, falls sich Kolumbien und mindestens ein EFTA-Staat unter diesen Vertragsparteien befinden.
4. Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-
urkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 13.4 Beitritt 1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werden können.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten
Monats nach Hinterlegung der letzten Zustimmungsurkunde der Vertragsparteien und der Beitrittsurkunde des beitretenden Staates in Kraft.
Art. 13.5 Rücktritt 1. Jede Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertrags- parteien von diesem Abkommen zurücktreten; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Rücktritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt Kolumbien zurück, so erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt
wirksam wird.
3. Tritt ein EFTA-Staat vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation zurück, so tritt dieser EFTA-Staat gleichzeitig und in Über- einstimmung mit Absatz 1 von diesem Abkommen zurück.
Art. 13.6 Verhältnis zu den Zusatzabkommen
1. Dieses Abkommen tritt zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat erst in
Kraft, wenn das landwirtschaftliche Zusatzabkommen zwischen Kolumbien und diesem EFTA-Staat nach Artikel 1.1 (Errichtung einer Freihandelszone) gleichzeitig in Kraft tritt. Es bleibt so lange in Kraft, wie das Zusatzabkommen zwischen diesen Vertragsparteien in Kraft bleibt.
2. Tritt ein einzelner EFTA-Staat oder Kolumbien von dem landwirtschaftlichen
Zusatzabkommen zwischen diesem EFTA-Staat und Kolumbien zurück, so besteht Einigkeit, dass damit auch der Rücktritt von diesem Abkommen einhergeht. Beide Rücktritte werden zum Zeitpunkt wirksam, an dem der erste Rücktritt nach Arti- kel 13.5 (Rücktritt) Wirkung erlangt.
Art. 13.7 Vorbehalte Dieses Abkommen lässt keine Vorbehalte im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buch- stabe (d) und der Artikel 19–23 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge49 zu.
Art. 13.8 Verbindliche Texte
1. Vorbehältlich der Ausnahmen nach Absatz 2 sind die englischen und spanischen
Texte dieses Abkommen gleichermassen gültig und verbindlich. Im Abweichungs- fall geht der englische Text vor. 2. Die folgenden Texte sind jeweils ausschliesslich in Englisch oder Spanisch gültig und verbindlich: (a) in Englisch: (i) Tabelle 1 in Anhang II (Ausgenommene Erzeugnisse),
49 SR 0.111
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
(ii) Tabelle 1 in Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeug- nisse), (iii) Tabellen 1 und 2 in Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte), und (iv) Appendizes 2, 3, 4 und 5 zu Anhang XV (Liste der spezifischen Ver- pflichtungen); (b) in Spanisch: (i) Tabelle 2 in Anhang II (Ausgenommene Erzeugnisse), (ii) Tabellen 2 und 3 in Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungser- zeugnisse), (iii) Tabelle 3 in Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte), (iv) der Appendix zu Anhang VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse), und (v) Appendix 1 zu Anhang XV (Liste der spezifischen Verpflichtungen).
Art. 13.9 Depositar Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf, am 25. November 2008, in zwei Originalausfertigungen in englischer und spanischer Sprache. Eine Originalausfertigung wird von den EFTA- Staaten beim Depositar hinterlegt, und Kolumbien erhält die andere Originalaus- fertigung.
(Es folgen die Unterschriften)
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Verständigungsprotokoll50 bezüglich des Freihandelsabkommens zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten Die Vertragsparteien bestätigen hiermit die folgenden gemeinsamen Verständigungen und bestätigen, dass diese Verständigungen integraler Bestandteil des Abkommens sind
Unterzeichnet in Genf am 25. November 2008
Der Bestimmtheit halber:
Zu Art. 4.2 Bst. (p) Ziff. (i) – Begriffsbestimmungen Eine erforderliche Bedingung einer juristischen Person, um als «juristische Person einer Vertragspartei» nach Artikel 4.2 Buchstabe (p) Ziffer (i) (Begriffsbestimmun- gen) zu gelten, ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet worden zu sein. Juristische Personen, die diese Bedingung nicht erfüllen, werden von der Begriffsbestimmung nach Buchstabe (p) Ziffer (i) nicht erfasst, auch wenn sie die anderen Kriterien dieses Absatzes erfüllen, d.h. die in einer Nicht- Vertragspartei gelegene Filiale einer in einer Vertragspartei gegründeten Gesell- schaft wird von der Begriffsbestimmung nach Buchstabe (p) Ziffer (i) nicht erfasst. Eine andere nach Buchstabe (p) Ziffer (i) erforderliche Bedingung ist die «Tätigung wesentlicher Geschäfte». Eine juristische Person kann diese Bedingung durch Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei erfüllen. Eine juristi- sche Person kann diese Bedingung auch erfüllen, indem sie im Hoheitsgebiet einer Nicht-Vertragspartei, die WTO-Mitglied ist, Geschäfte tätigt, falls diese juristische Person im Eigentum von Personen der Vertragspartei nach Ziffer (i) Buchstabe (A) steht oder von ihnen beherrscht wird, d.h. nach dem Recht dieser anderen Vertrags- partei gegründet oder anderweitig errichtet worden ist und wesentliche Geschäfte im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei tätigt. Zu Art. 4.3 – Meistbegünstigung und 4.5 – Inländerbehandlung Eine Vertragspartei kann Verbrauchs- oder andere Steuern auf grenzüberschreitende Dienstleistungen einführen, sofern solche Steuern mit den Artikeln 4.3 (Meistbe- günstigung) und 4.5 (Inländerbehandlung) des 4. Kapitels (Dienstleistungshandel) vereinbar sind.
50 Das Memorandum of Understanding ist von Kolumbien nach dem Verfahren gemäss
Art. 17 Abs. 1 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (SR 0.111) noch nicht ratifiziert worden. Es ist daher noch nicht in Kraft getreten.
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Zu Art. 4.7 Abs. 4 – Innnerstaatliche Regelungen In Bezug auf die Anwendung der Kriterien nach Artikel 4.7 Absatz 4 Ziffern (i), (ii) und (iii) (Innerstaatliche Regelungen) des 4. Kapitels (Dienstleistungshandel) hat Artikel 4.7 Absatz 4 (Innerstaatliche Regelungen) dieselbe Wirkung wie Artikel VI Absätze 4 und 5 GATS. Zu Art. 1 Abs. 3 von Anhang XVI Nichts unter Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs zu Finanzdienstleistungen hindert eine Vertragspartei daran, bei der Zulassung einer neuen Finanzdienstleistung nach Artikel 2 des Anhangs die Tatsache zu berücksichtigen, dass diese Dienstleistung in grösseren Märkten von WTO-Mitgliedern angeboten wird. Zu Art. 6 von Anhang XVI Artikel 6 des Anhangs zu Finanzdienstleistungen erfasst die Einführung oder den Vollzug von allgemein geltenden nichtdiskriminierenden Massnahmen durch eine Zentralbank, zentrale Währungsbehörde oder jegliche andere öffentliche Stelle beim Vollzug einer Geldpolitik und einer damit zusammenhängenden Darlehens- oder Wechselkurspolitik. Dieser Absatz berührt die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Artikel 4.13 (Zahlungen und Überweisungen) nicht. Ohne Einschränkung der anderen Anwendungen oder einer anderen Bedeutung des vorstehenden Absatzes, einschliesslich seines letzten Satzes, erlaubt es der vorste- hende Absatz einer Vertragspartei, allgemein geltende nichtdiskriminierende Wech- selkursregelungen auf den Erwerb von Finanzdienstleistungen grenzüberschreiten- der Finanzdienstleister durch ihre Gebietsansässigen anzuwenden. Eine Vertragspartei kann nach den Bestimmungen von Artikel 6 des Anhangs zu Finanzdienstleistungen Überweisungen eines Finanzinstituts oder eines grenzüber- schreitenden Finanzdienstleisters an eine oder zugunsten einer Filiale oder einer mit diesem Institut oder diesem Dienstleister verbundenen Person durch die billige, nichtdiskriminierende und gutgläubige Anwendung von Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit, Bonität, Integrität oder finanziellen Verantwortung von Finanzinsti- tuten oder grenzüberschreitenden Finanzdienstleistern unterbinden oder begrenzen. Dieser Absatz berührt keine andere Bestimmung dieses Abkommens, die einer Vertragspartei die Beschränkung von Überweisungen erlaubt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Ver- ständigungsprotokoll unterschrieben.
Geschehen zu Genf, am 25. November 2008, in zwei Originalausfertigungen in englischer und spanischer Sprache. Eine Originalausfertigung wird von den EFTA- Staaten beim Königreich Norwegen, das als Depositar handelt, hinterlegt, und Kolumbien erhält die andere Originalausfertigung.
(Es folgen die Unterschriften)
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Errichtung einer Freihandelszone ............................................... Art. 1.1 Zielsetzung .................................................................................. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich ................................................ Art. 1.3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen .................... Art. 1.4 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschafts- beziehungen ................................................................................ Art. 1.5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen ............................... Art. 1.6 Besteuerung ................................................................................ Art. 1.7 Elektronischer Handel ................................................................ Art. 1.8 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen ............................... Art. 1.9
2. Kapitel Warenverkehr
Begriffsbestimmungen ................................................................ Art. 2.1 Geltungsbereich .......................................................................... Art. 2.2 Ursprungsregeln und gegenseitige Amtshilfe im Zoll- bereich......................................................................................... Art. 2.3 Handelserleichterung .................................................................. Art. 2.4 Einsetzung eines Unterausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung .................................... Art. 2.5 Abbau von Einfuhrzöllen ............................................................ Art. 2.6 Ausgangssatz .............................................................................. Art. 2.7 Ausfuhrzölle ............................................................................... Art. 2.8 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen .............................................. Art. 2.9 Verwaltungsgebühren und Formalitäten................................... Art. 2.10 Inländerbehandlung .................................................................. Art. 2.11 Staatliche Handelsunternehmen................................................ Art. 2.12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen ............................................................................. Art. 2.13 Technische Vorschriften ........................................................... Art. 2.14 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen .............................. Art. 2.15 Antidumping ............................................................................. Art. 2.16 Allgemeine Schutzmassnahmen ............................................... Art. 2.17 Bilaterale Schutzmassnahmen .................................................. Art. 2.18 Allgemeine Ausnahmen............................................................ Art. 2.19 Nationale Sicherheit.................................................................. Art. 2.20 Zahlungsbilanz .......................................................................... Art. 2.21
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
3. Kapitel
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Geltungsbereich ...........................................................................Art. 3.1 Preisausgleichsmassnahmen ........................................................Art. 3.2 Zollkonzessionen .........................................................................Art. 3.3 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen ..................................Art. 3.4 Preisbandsystem ..........................................................................Art. 3.5 Notifikation..................................................................................Art. 3.6 Konsultationen .............................................................................Art. 3.7
4. Kapitel Dienstleistungshandel
Anwendungs- und Geltungsbereich ............................................Art. 4.1 Begriffsbestimmungen ................................................................Art. 4.2 Meistbegünstigung ......................................................................Art. 4.3 Marktzugang ................................................................................Art. 4.4 Inländerbehandlung .....................................................................Art. 4.5 Zusätzliche Verpflichtungen........................................................Art. 4.6 Innerstaatliche Regelungen .........................................................Art. 4.7 Anerkennung ...............................................................................Art. 4.8 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen ..........................Art. 4.9 Transparenz ...............................................................................Art. 4.10 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliess- lichen Rechten ...........................................................................Art. 4.11 Geschäftspraktiken ....................................................................Art. 4.12 Zahlungen und Überweisungen .................................................Art. 4.13 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz .....................Art. 4.14 Allgemeine Ausnahmen ............................................................Art. 4.15 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit ...................................Art. 4.16 Listen der spezifischen Verpflichtungen ...................................Art. 4.17 Überprüfung ..............................................................................Art. 4.18 Anhänge .....................................................................................Art. 4.19
5. Kapitel Investitionen
Geltungsbereich ...........................................................................Art. 5.1 Begriffsbestimmungen ................................................................Art. 5.2 Inländerbehandlung .....................................................................Art. 5.3 Vorbehalte / unvereinbare Massnahmen .....................................Art. 5.4 Personal in Schlüsselpositionen ..................................................Art. 5.5 Recht auf Regulierungstätigkeit ..................................................Art. 5.6
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen .................... Art. 5.7 Ausnahmen ................................................................................. Art. 5.8 Überprüfung ................................................................................ Art. 5.9 Zahlungen und Überweisungen ................................................ Art. 5.10 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz .................... Art. 5.11
6. Kapitel Schutz des geistigen Eigentums
Allgemeine Bestimmungen ........................................................ Art. 6.1 Grundsätze .................................................................................. Art. 6.2 Begriffsbestimmung des geistigen Eigentums............................ Art. 6.3 Internationale Konventionen ...................................................... Art. 6.4 Massnahmen zur biologischen Vielfalt ...................................... Art. 6.5 Marken ........................................................................................ Art. 6.6 Geografische Angaben einschliesslich Ursprungs- bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben.................. Art. 6.7 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ................................. Art. 6.8 Patente......................................................................................... Art. 6.9 Designs ..................................................................................... Art. 6.10 Schutz vertraulicher Informationen/Massnahmen bezüg- lich regulierter Erzeugnisse ...................................................... Art. 6.11 Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum ................................................................................... Art. 6.12 Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum .................... Art. 6.13 Recht auf Auskunft in Zivil- und Verwaltungsverfahren ......... Art. 6.14 Aussetzung der Freigabe durch die zuständigen Behörden ...... Art. 6.15 Recht auf Beschau .................................................................... Art. 6.16 Haftungsanerkennung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit .................................................................................. Art. 6.17 Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation .......................................................................... Art. 6.18
7. Kapitel Öffentliches Beschaffungswesen
Anwendungs- und Geltungsbereich ............................................ Art. 7.1 Begriffsbestimmungen ................................................................ Art. 7.2 Ausnahmen zu diesem Kapitel ................................................... Art. 7.3 Allgemeine Grundsätze .............................................................. Art. 7.4 Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen..................................................................... Art. 7.5 Bekanntmachung von Beschaffungen ........................................ Art. 7.6 Teilnahmebedingungen............................................................... Art. 7.7
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Vergabeunterlagen und technische Spezifikationen ....................Art. 7.8 Fristen ..........................................................................................Art. 7.9 Vergabeverfahren ......................................................................Art. 7.10 Informationstechnologie ............................................................Art. 7.11 Elektronische Versteigerungen ..................................................Art. 7.12 Verhandlungen ..........................................................................Art. 7.13 Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung.........................Art. 7.14 Transparenz von Beschaffungsinformationen ...........................Art. 7.15 Weitergabe von Informationen ..................................................Art. 7.16 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern ...................................................................................Art. 7.17 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs............Art. 7.18 Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen .................Art. 7.19 Zusammenarbeit ........................................................................Art. 7.20 Weitere Verhandlungen .............................................................Art. 7.21
8. Kapitel Wettbewerbspolitik
Ziele .............................................................................................Art. 8.1 Wettbewerbswidrige Praktiken....................................................Art. 8.2 Zusammenarbeit ..........................................................................Art. 8.3 Konsultationen .............................................................................Art. 8.4 Staats- und Monopolunternehmen ...............................................Art. 8.5 Streitbeilegung .............................................................................Art. 8.6
9. Kapitel Transparenz
Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen ................Art. 9.1 Notifikationen ..............................................................................Art. 9.2
10. Kapitel Zusammenarbeit
Geltungsbereich und Zielsetzung ..............................................Art. 10.1 Methoden und Mittel .................................................................Art. 10.2 Gemischter Ausschuss und Ansprechstellen .............................Art. 10.3
11. Kapitel Verwaltung des Abkommens
Gemischter Ausschuss ...............................................................Art. 11.1 Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen .........................Art. 11.2
12. Kapitel Streitbeilegung
Zusammenarbeit ........................................................................Art. 12.1 Geltungsbereich .........................................................................Art. 12.2
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Wahl des Forums ...................................................................... Art. 12.3 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung ............................... Art. 12.4 Konsultationen .......................................................................... Art. 12.5 Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts ........................... Art. 12.6 Teilnahme Dritter...................................................................... Art. 12.7 Qualifikation der Schiedsrichter ............................................... Art. 12.8 Zusammenstellung des Schiedsgerichts ................................... Art. 12.9 Aufgabe des Schiedsgerichts .................................................. Art. 12.10 Musterverfahrensregeln .......................................................... Art. 12.11 Zusammenlegung von Verfahren ........................................... Art. 12.12 Berichte des Schiedsgerichts .................................................. Art. 12.13 Antrag auf Klärung des Schiedsspruchs ................................. Art. 12.14 Aussetzung und Beendigung des Verfahrens ......................... Art. 12.15 Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich ...................... Art. 12.16 Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen .................... Art. 12.17
13. Kapitel Schlussbestimmungen
Anhänge, Appendizes und Fussnoten ....................................... Art. 13.1 Inkrafttreten .............................................................................. Art. 13.2 Änderungen............................................................................... Art. 13.3 Beitritt ....................................................................................... Art. 13.4 Rücktritt .................................................................................... Art. 13.5 Verhältnis zu den Zusatzabkommen ......................................... Art. 13.6 Vorbehalte................................................................................. Art. 13.7 Verbindliche Texte ................................................................... Art. 13.8 Depositar ................................................................................... Art. 13.9
Verständigungsprotokoll
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Liste der Anhänge51
Annex I Referred to in Article 1.9 – Electronic Commerce Annex II Referred to in Subparagraph (a) of Article 2.2 – Excluded Products Annex III Referred to in Subparagraph (b) of Article 2.2 and Articles 3.3 and 3.5 – Pro- cessed Agricultural Products Table 1 to Annex III – EFTA Table 2 to Annex III – Processed Agricultural Products Table 3 to Annex III – Price Band System Annex IV Referred to in Subparagraph (c) of Article 2.2 – Fish and Other Marine Pro- ducts Annex V Referred to in Article 2.3 – Rules of Origin and Mutual Administrative Coope- ration in Customs Matters Appendix 1 to Annex V – Introductory notes to the list in Appendix 2 Appendix 2 to Annex V – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status Appendix 3a to Annex V – Specimens of movement certificate EUR.1 and applications for a movement certificate EUR.1 Appendix 3b to Annex V – Origin declaration Annex VI Referred to in Article 2.3 – Mutual Administrative Assistance in Customs Matters Annex VII Referred to in Article 2.4 – Trade Facilitation Annex VIII Referred to in Article 2.6 – Dismantling of Import Duties for Industrial Pro- ducts Appendix: Dismantling List Annex IX Referred to in Article 2.8 – Export Duties Annex X Referred to in Article 2.9 and 2.11 – Import and Export Restrictions and Natio- nal Treatment Appendix: «Remanufactured Goods» Annex XI Referred to in Article 4.3 – List of MFN Exemptions Appendix 1 to Annex XI – Colombia Appendix 2 to Annex XI – Iceland Appendix 3 to Annex XI – Liechtenstein Appendix 4 to Annex XI – Norway Appendix 5 to Annex XI – Switzerland Annex XII Referred to in Article 4.19 – Recognition of Qualifications of Service Suppliers Annex XIII Referred to in Article 4.19 – Movement of Natural Persons Supplying Services Annex XIV Referred to in Article 4.13 and 5.10 – Recognition Payments and Capital Movements
51 Diese Dokumente werden weder in der AS noch der SR veröffentlicht. Sie sind nur in englischer Originalsprache verfügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: http://www.efta.int/free-trade/free-trade- agreements/colombia/
Freihandelsabkommen zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten AS 2011
Annex XV Referred to in Article 4.17 – Recognition Schedules of Specific Commitments Appendix 1 to Annex XV – Colombia Appendix 2 to Annex XV – Iceland Appendix 3 to Annex XV – Liechtenstein Appendix 4 to Annex XV – Norway Appendix 5 to Annex XV – Switzerland Annex XVI Referred to in Article 4.19 – Recognition Financial Services Annex XVII Referred to in Article 4.19 – Recognition Telecommunications Services Annex XVIII Referred to in Article 5.4 – Recognition Reservations/Non-Conforming Measu- res Appendix 1 to Annex XVIII – Colombia Appendix 2 to Annex XVIII – Iceland Appendix 3 to Annex XVIII – Liechtenstein Appendix 4 to Annex XVIII – Norway Appendix 5 to Annex XVIII – Switzerland Annex XIX Referred to in Paragraph 2(d) of Article 7.1 – Recognition Covered Entities Appendix 1 to Annex XIX – Entities at Central Level Appendix 2 to Annex XIX – Entities at Sub Central Government Level Appendix 3 to Annex XIX – Entities operating in the utilities sector and other Covered Entities Appendix 4 to Annex XIX – Goods Appendix 5 to Annex XIX – Services Appendix 6 to Annex XIX – Construction Services Appendix 7 to Annex XIX – General Notes Annex XX Referred to in Paragraph 2(d) of Article 7.1 – General Notes Appendix 1 to Annex XX – Public Works Concessions Appendix 2 to Annex XX – Means of Publication Appendix 3 to Annex XX – Time Limits Appendix 4 to Annex XX – Value of Thresholds Appendix 5 to Annex XX – Impartial Authorities and Interim Measures