AS 2011 3813
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik über den Austausch und den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik über den Austausch und den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen
Abgeschlossen am 26. Januar 2011 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2011
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Tschechischen Republik, nachstehend «die Vertragsparteien» genannt, vom Wunsch geleitet, den Schutz von klassifizierten Informationen zu gewähr- leisten, die zwischen ihnen oder zwischen juristischen oder natürlichen Personen gemäss ihren rechtlichen Bestimmungen ausgetauscht werden, sind in gegenseitiger Achtung der nationalen Interessen und der nationalen Sicherheit wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Geltungsbereich (1) Das vorliegende Abkommen hat den Zweck, klassifizierte Informationen zu schützen, die zwischen den Vertragsparteien oder zwischen juristischen oder natür- lichen Personen gemäss ihren rechtlichen Bestimmungen ausgetauscht werden, im Zusammenhang mit der Implementierung und der Vorbereitung von klassifizierten Verträgen übermittelt werden oder innerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Abkommens ausgearbeitet werden. (2) Der Austausch von klassifizierten Informationen zwischen den Strafverfol- gungsbehörden der Vertragsparteien fällt nicht unter den Geltungsbereich des vor- liegenden Abkommens, sondern wird in einem separaten Abkommen geregelt.
Art. 2 Definitionen Im vorliegenden Abkommen werden folgende Begriffe verwendet: 1) «Klassifizierte Informationen» umfasst alle zwischen den Vertragsparteien oder zwischen juristischen oder natürlichen Personen gemäss ihren recht- lichen Bestimmungen übermittelten oder erarbeiteten Informationen, Unter- lagen und Materialien, die ungeachtet ihrer Form gemäss den innerstaat- lichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer der Vertragsparteien Schutz vor irgendeiner Form von unbefugter Weitergabe, widerrechtlicher Aneignung, Zerstörung, Verlust, Veröffentlichung oder Zugang von nicht autorisierten Personen benötigen und als solche bezeichnet und angemessen gekennzeichnet wurden.
SR 0.514.174.31
2011-0600 3813
Austausch und gegenseitiger Schutz von klassifizierten Informationen. AS 2011
2) «Klassifizierter Vertrag» bezeichnet einen Vertrag oder Untervertrag, der klassifizierte Informationen enthält oder sich auf den Zugang zu klassifi- zierten Informationen bezieht. 3) «Auftragnehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die klassifizierte Verträge abschliessen kann. 4) «bereitstellende Partei» bezeichnet die Vertragspartei, einschliesslich juris- tischer oder natürlicher Personen gemäss ihren rechtlichen Bestimmungen, die klassifizierte Informationen freigibt. 5) «empfangende Partei» bezeichnet die Vertragspartei, einschliesslich juristi- scher oder natürlicher Personen gemäss ihren rechtlichen Bestimmungen, die klassifizierte Informationen entgegennimmt. 6) «Dritte» bezeichnet irgendeinen Staat, einschliesslich juristischer oder natürlicher Personen gemäss seinen rechtlichen Bestimmungen, oder eine internationale Organisation, der/die nicht Vertragspartei des vorliegenden Abkommens ist. 7) «Sicherheitsbescheinigung» bezeichnet den positiven Entscheid, der aus einem Prüfverfahren resultiert, und der die Loyalität und Vertrauenswürdig- keit sowie andere Sicherheitsaspekte hinsichtlich einer natürlichen oder juristischen Person in Übereinstimmung mit nationalem Recht und sonstigen Vorschriften bestätigt.
Art. 3 Nationale Sicherheitsbehörden (1) Für den Schutz von klassifizierten Informationen und die Umsetzung des vorlie- genden Abkommens sind die folgenden Nationalen Sicherheitsbehörden zuständig:
In der Schweizerischen Eidgenossenschaft: EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT INFORMATIONS- UND OBJEKTSICHERHEIT
In der Tschechischen Republik: NÁRODNÍ BEZPEČNOSTNÍ ÚŘAD (Nationale Sicherheitsbehörde)
(2) Die Nationalen Sicherheitsbehörden lassen sich gegenseitig die offiziellen Kontaktdaten zukommen. (3) Die Nationalen Sicherheitsbehörden teilen sich gegenseitig mit, welche Sicher- heitsbehörde für die Anwendung des vorliegenden Abkommens zuständig ist.
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Art. 4 Klassifizierungsstufen Es bestehen die folgenden nationalen Klassifizierungsstufen:
In der Schweizerischen Eidgenossenschaft In der Tschechischen Republik Entsprechender Begriff auf Englisch
Kein entsprechender Begriff PŘÍSNĚ TAJNÉ TOP SECRET GEHEIM/SECRET/SEGRETO TAJNÉ SECRET VERTRAULICH/CONFIDENTIEL/ DŮVĚRNÉ CONFIDENTIAL CONFIDENZIALE INTERN/INTERNE/AD USO VYHRAZENÉ RESTRICTED INTERNO
Art. 5 Zugang zu klassifizierten Informationen Der Zugang zu klassifizierten Informationen, die gemäss dem vorliegenden Abkommen freigegeben werden, ist ausschliesslich auf Personen beschränkt, die entsprechend den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der betref- fenden Vertragspartei ordnungsgemäss ermächtigt sind.
Art. 6 Einschränkungen bezüglich der Verwendung von klassifizierten Informationen (1) Die empfangende Partei gibt klassifizierte Informationen nicht ohne vorgängige schriftliche Einwilligung der bereitstellenden Partei an Dritte weiter. (2) Die empfangende Partei verwendet klassifizierte Informationen nur für den Zweck, für den sie freigegeben wurden, und beachtet dabei die Benutzungsvorgaben der bereitstellenden Partei.
Art. 7 Umgang mit klassifizierten Informationen (1) Die bereitstellende Partei: a) stellt sicher, dass klassifizierte Informationen gemäss den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften mit einer angemessenen Klassifizie- rungsstufe gekennzeichnet werden; b) setzt die empfangende Partei über alle Bedingungen der Freigabe in Kennt- nis; c) setzt die empfangende Partei über alle nachfolgenden Änderungen der Klas- sifizierungsstufe oder eine Aufhebung der Klassifizierung in Kenntnis. (2) Die empfangende Partei: a) stellt sicher, dass klassifizierte Informationen gemäss Artikel 4 des vorlie- genden Abkommens mit einer gleichwertigen Klassifizierungsstufe gekenn- zeichnet werden; tschechische klassifizierte Informationen, die mit PŘÍSNĚ
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TAJNÉ gekennzeichnet sind, werden in der Schweizerischen Eidgenossen- schaft mit GEHEIM/SECRET/SEGRETO gekennzeichnet; b) stellt für klassifizierte Informationen den gleichen Grad von Schutz sicher, der für ihre innerstaatlichen klassifizierten Informationen der gleichen Klas- sifizierungsstufe gewährleistet wird; tschechische klassifizierte Informatio- nen, die mit PŘÍSNĚ TAJNÉ gekennzeichnet sind, werden in gleicher Weise geschützt wie klassifizierte Informationen, die in der Schweizerischen Eid- genossenschaft mit GEHEIM/SECRET/SEGRETO gekennzeichnet sind; c) stellt sicher, dass bei klassifizierten Informationen ohne schriftliche Einwil- ligung der bereitstellenden Partei weder die Klassifizierung aufgehoben noch die Klassifizierungsstufe geändert wird. (3) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass entsprechend den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften alle Sicherheitsmassnahmen angewandt wer- den, die erforderlich sind, um einen angemessenen Schutz von klassifizierten Infor- mationen sicherzustellen.
Art. 8 Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit (1) Um vergleichbare Sicherheitsstandards aufrechtzuerhalten, setzen sich die Nationalen Sicherheitsbehörden auf Ersuchen gegenseitig über die nationalen Si- cherheitsstandards, -verfahren und -praktiken für den Schutz von klassifizierten Informationen in Kenntnis. (2) Auf Ersuchen unterstützen sich die Nationalen Sicherheitsbehörden im Rahmen der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften gegenseitig bei den Verfah- ren für die Ermächtigung zum Zugang zu klassifizierten Informationen in Bezug auf die Sicherheitsbescheinigung von Personen und Einrichtungen. (3) Die Vertragsparteien anerkennen entsprechend den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften ihre Personen- und Firmensicherheitsbescheinigungen zum Zugang zu klassifizierten Informationen. Artikel 4 des vorliegenden Abkom- mens gelangt dementsprechend zur Anwendung. Auf Ersuchen der betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörde kann eine schweizerische Sicherheitsbescheinigung für den Zugang zu klassifizierten Informationen, die mit GEHEIM/SECRET/ SEGRETO gekennzeichnet sind, so anerkannt werden, dass auch der Zugang zu tschechischen klassifizierten Informationen gewährt wird, die mit PŘÍSNĚ TAJNÉ gekennzeichnet sind. Eine tschechische Sicherheitsbescheinigung für den Zugang zu klassifizierten Informationen, die mit PŘÍSNĚ TAJNÉ oder TAJNÉ gekennzeichnet sind, wird so anerkannt, dass auch der Zugang zu schweizerischen klassifizierten Informationen gewährt wird, die mit GEHEIM/SECRET/SEGRETO gekennzeichnet sind. (4) Die Nationalen Sicherheitsbehörden setzen sich gegenseitig unverzüglich über Änderungen von anerkannten Personen- und Firmensicherheitsbescheinigungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen in Kenntnis. Dies gilt insbesondere bei einer Annullierung oder Beendigung von solchen Ermächtigungen.
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Art. 9 Klassifizierte Verträge (1) Auf Ersuchen bestätigen die Nationalen Sicherheitsbehörden, dass die vorge- schlagenen vertragschliessenden Partner des klassifizierten Vertrags sowie die Personen, die an den vorvertraglichen Verhandlungen oder an der Umsetzung von klassifizierten Verträgen beteiligt sind, über eine angemessene Sicherheitsbescheini- gung zum Zugang zu klassifizierten Informationen verfügen. (2) Die Nationalen Sicherheitsbehörden können verlangen, dass in einer Einrichtung eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, um zu gewährleisten, dass die Sicherheitsstandards gemäss den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschrif- ten weiterhin erfüllt werden. (3) Klassifizierte Verträge enthalten Programmsicherheitsanweisungen zu den Sicherheitsanforderungen und zur Klassifizierung aller Aspekte und Elemente des klassifizierten Vertrags. Ein Exemplar der Programmsicherheitsanweisungen wird der Nationalen Sicherheitsbehörde der empfangenden Partei übergeben, gemäss deren rechtlichen Bestimmungen der klassifizierte Vertrag umzusetzen ist.
Art. 10 Übermittlung von klassifizierten Informationen (1) Klassifizierte Informationen werden im Rahmen von diplomatischen oder mili- tärischen Kanälen oder gemäss anderen Vereinbarungen zwischen den Nationalen Sicherheitsbehörden übermittelt. (2) Die Vertragsparteien können klassifizierte Informationen gemäss den Sicher- heitsverfahren, die von den Nationalen Sicherheitsbehörden genehmigt wurden, mit Hilfe von elektronischen Mitteln übermitteln.
Art. 11 Vervielfältigung, Übersetzung und Vernichtung von klassifizierten Informationen (1) Alle Vervielfältigungen und Übersetzungen von klassifizierten Informationen werden mit einer angemessenen Klassifizierungsstufe gekennzeichnet und gleich wie das Original der klassifizierten Information geschützt. Die Übersetzungen und die Anzahl Vervielfältigungen werden auf das notwendige Minimum beschränkt. (2) Alle Übersetzungen enthalten einen Vermerk in der Sprache der Übersetzung, mit dem darauf hingewiesen wird, dass sie klassifizierte Informationen der bereit- stellenden Partei enthalten. (3) Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM oder einer höheren Klassifizierungsstufe dürfen nur mit einer vorgängigen schriftlichen Einwil- ligung der bereitstellenden Partei übersetzt oder vervielfältigt werden. (4) Wenn klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM oder einer höheren Klassifizierungsstufe nicht mehr benötigt werden, werden sie nicht zerstört, sondern der bereitstellenden Partei gemäss den innerstaatlichen Gesetzen und sons- tigen Vorschriften zurückgegeben.
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(5) Klassifizierte Informationen mit der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder einer tieferen Klassifizierungsstufe werden gemäss den innerstaatlichen Geset- zen und sonstigen Vorschriften so vernichtet, dass ihre vollständige oder partielle Wiederherstellung unmöglich ist.
Art. 12 Besuche (1) Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den Nationalen Sicherheitsbe- hörden bedürfen Besuche, für die der Zugang zu klassifizierten Informationen oder zu Räumlichkeiten erforderlich ist, in denen klassifizierte Informationen hergestellt, bearbeitet, aufbewahrt oder übermittelt werden, einer vorgängigen schriftlichen Einwilligung der betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörde. (2) Das Gesuch für einen Besuch ist über die Nationalen Sicherheitsbehörden mindestens 20 Tage vor dem Besuch einzureichen. In dringenden Fällen kann, vorbehaltlich einer vorgängigen Koordination zwischen den Nationalen Sicherheits- behörden, das Gesuch für einen Besuch auch kurzfristiger eingereicht werden. (3) Das Gesuch für einen Besuch hat die folgenden Elemente zu enthalten: a) Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Passes/der Identitätskarte jedes Besuchers; b) Stellung des Besuchers und spezifische Angaben zur Einrichtung, die der Besucher vertritt; c) Grad der Sicherheitsbescheinigung für den Zugang zu klassifizierten Infor- mationen des Besuchers und Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigung; d) Datum und Dauer des Besuchs; bei periodisch wiederkehrenden Besuchen ist die Gesamtdauer der Besuche anzugeben; e) Zweck des Besuchs, einschliesslich der höchsten Klassifizierungsstufe der betreffenden klassifizierten Informationen; f) Name, Adresse, Telefon-/Faxnummer, E-Mail-Adresse und Vor- und Nach- name, offizielle Stellung und/oder Funktion des Gastgebers / der Kontakt- stelle der für den Besuch vorgesehenen Einrichtung; g) Datum, Unterschrift und offizieller Stempel der betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörde; h) Vor- und Nachname, offizielle Stellung und/oder Funktion des Gastgebers. (4) Die Nationalen Sicherheitsbehörden können sich auf eine Liste von Besuchern einigen, die zu periodisch wiederkehrenden Besuchen berechtigt sind. Weitere Einzelheiten der periodisch wiederkehrenden Besuche unterliegen der Koordination zwischen den Nationalen Sicherheitsbehörden. (5) Klassifizierte Informationen, in deren Besitz ein Besucher gelangt, gelten im Rahmen des vorliegenden Abkommens als freigegebene klassifizierte Informatio- nen.
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Art. 13 Verstösse gegen die Sicherheitsbestimmungen (1) Die Vertragsparteien setzen sich gegenseitig umgehend schriftlich über jeglichen Verstoss gegen die Sicherheitsbestimmungen und über jeden Verdacht bezüglich eines solchen Verstosses in Kenntnis, der mit einem Verlust, einer wider- rechtlichen Aneignung oder einer unbefugten Weitergabe von klassifizierten Infor- mationen zusammenhängt. (2) Die Vertragspartei, in deren Rechtsordnung der Verstoss gegen die Sicherheits- bestimmungen erfolgte, untersucht den Vorfall unverzüglich. Die andere Vertrags- partei beteiligt sich bei Bedarf an der Untersuchung des Vorfalls. (3) Die Vertragspartei, in deren Rechtsordnung der Verstoss gegen die Sicherheits- bestimmungen erfolgte, setzt die andere Vertragspartei auf jeden Fall schriftlich über die Umstände des Verstosses gegen die Sicherheitsbestimmungen, das Ausmass des Schadens, die für die Reduktion des Schadens getroffenen Massnahmen und das Ergebnis der Untersuchung in Kenntnis.
Art. 14 Kosten Die Vertragsparteien tragen ihre eigenen Kosten, die sich im Rahmen der Anwen- dung des vorliegenden Abkommens ergeben.
Art. 15 Auslegung und Streitigkeiten Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragspar- teien beigelegt und nicht einem nationalen oder internationalen Gericht oder einem Dritten zur Beilegung unterbreitet.
Art. 16 Schlussbestimmungen (1) Das vorliegende Abkommen wird auf unbefristete Dauer abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem auf diplomati- schem Weg die letzte der Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien eingegangen ist, gemäss der die innerstaatlichen rechtlichen Verfahren für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens abgeschlossen wurden. (2) Das vorliegende Abkommen kann auf der Grundlage eines gegenseitigen Ein- vernehmens der Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen treten gemäss Absatz 1 dieses Artikels in Kraft. (3) Jede Vertragspartei kann das vorliegende Abkommen jederzeit schriftlich kün- digen. In einem solchen Fall erlischt die Gültigkeit des vorliegenden Abkommens sechs Monate nach dem Tag, an dem die andere Vertragspartei die schriftliche Kündigung erhalten hat. (4) Ungeachtet der Kündigung des vorliegenden Abkommens sind alle klassifizier- ten Informationen, die im Rahmen des vorliegenden Abkommens freigegeben oder erarbeitet wurden, entsprechend den im vorliegenden Abkommen festgehaltenen
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Bestimmungen geschützt, bis die bereitstellende Partei die empfangende Partei von dieser Verpflichtung entbindet.
Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck gehörig befugten Unterzeichneten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Prag am 26. Januar 2011 in zwei Urschriften, in deutscher, tschechi- scher, und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei einer unterschiedlichen Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Tschechischen Republik: Urs Freiburghaus Dušan Navrátil