AS 2011 4503
Verordnung des EFD über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2012 (Verordnung über die kalte Progression, VKP)
Verordnung des EFD über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2012 (Verordnung über die kalte Progression, VKP)
vom 22. September 2011
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel 39 Absatz 2 und 215 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG), verordnet:
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 1 1 Diese Verordnung bezweckt, die für natürliche Personen eingetretenen Folgen der kalten Progression auszugleichen.
2 Der Ausgleich berücksichtigt die Erhöhung des Landesindexes der Konsumenten-
preise vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 von 0,6 Prozent. Bei den Abzügen und beim Elterntarif, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind, wird die vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 aufgelaufene Teuerung von 0,5 Prozent berücksichtigt.
2. Abschnitt: Zweijährige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung
Art. 2 Tarife nach Artikel 36 DBG
1 Der Steuertarif nach Artikel 36 Absatz 1 DBG wird wie folgt geändert:
Franken
bis 13 200 Franken Einkommen 0.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.77; für 28 700 Franken Einkommen 119.35 und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.88 mehr; für 37 600 Franken Einkommen 197.65 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.64 mehr;
SR 642.119.3 1 SR 642.11
2011-1631 4503
Verordnung über die kalte Progression AS 2011
Franken
für 50 100 Franken Einkommen 527.65 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.97 mehr; für 65 800 Franken Einkommen 993.90 und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.94 mehr; für 70 900 Franken Einkommen 1296.80 und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.60 mehr; für 94 100 Franken Einkommen 2828.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.80 mehr; für 122 300 Franken Einkommen 5309.60 und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr; für 159 900 Franken Einkommen 9445.60 und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 mehr; für 685 900 Franken Einkommen 78 877.60; für 686 000 Franken Einkommen 78 890.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr.
2 Der Steuertarif nach Artikel 36 Absatz 2 DBG wird wie folgt geändert:
Franken
bis 25 700 Franken Einkommen 0.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.00; für 46 200 Franken Einkommen 205.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.00 mehr; für 53 000 Franken Einkommen 341.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.00 mehr; für 68 400 Franken Einkommen 803.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.00 mehr; für 82 000 Franken Einkommen 1347.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.00 mehr; für 93 900 Franken Einkommen 1942.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.00 mehr; für 104 200 Franken Einkommen 2560.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.00 mehr; für 112 800 Franken Einkommen 3162.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.00 mehr; für 119 600 Franken Einkommen 3706.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.00 mehr; für 124 700 Franken Einkommen 4165.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.00 mehr;
Verordnung über die kalte Progression AS 2011
Franken
für 128 200 Franken Einkommen 4515.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr; für 129 900 Franken Einkommen 4702.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.00 mehr; für 131 600 Franken Einkommen 4906.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.00 mehr; für 813 400 Franken Einkommen 93 540.00; für 813 500 Franken Einkommen 93 552.50 und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr.
3 Der Steuertarif nach Artikel 36 Absatz 2bis DBG wird wie folgt geändert:
Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, kommt Absatz 2 sinngemäss zur Anwendung. Der so ermittelte Steuer- betrag ermässigt sich um 227 Franken für jedes Kind und jede unterstützungsbedürf- tige Person.
Art. 3 Allgemeine Abzüge
1 Der Abzug nach Artikel 33 Absatz 2 erster Satz DBG wird wie folgt geändert:
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 7400 Franken und höchstens 12 200 Franken abgezogen.
2 Der Abzug nach Artikel 33 Absatz 3 DBG wird wie folgt geändert:
Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchs- tens 9200 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusam- menhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuer- pflichtigen Personen stehen.
Art. 4 Sozialabzüge Die Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und b DBG werden wie folgt geändert: a. 5900 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schuli- schen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;
Verordnung über die kalte Progression AS 2011
b. 5900 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Per- son, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehe- gatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird.
3. Abschnitt: Einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung
Art. 5 Tarife nach Artikel 214 DBG
1 Der Steuertarif nach Artikel 214 Absatz 1 DBG wird wie folgt geändert:
Franken
bis 14 500 Franken Einkommen 0.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.77; für 31 600 Franken Einkommen 131.65 und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.88 mehr; für 41 400 Franken Einkommen 217.90 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.64 mehr; für 55 200 Franken Einkommen 582.20 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.97 mehr; für 72 500 Franken Einkommen 1096.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.94 mehr; für 78 100 Franken Einkommen 1428.60 und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.60 mehr; für 103 600 Franken Einkommen 3111.60 und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.80 mehr; für 134 600 Franken Einkommen 5839.60 und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr; für 176 000 Franken Einkommen 10 393.60 und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 mehr; für 755 200 Franken Einkommen 86 848.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr.
2 Der Steuertarif nach Artikel 214 Absatz 2 DBG wird wie folgt geändert:
Franken
bis 28 300 Franken Einkommen 0.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.00; für 50 900 Franken Einkommen 226.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.00 mehr; für 58 400 Franken Einkommen 376.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.00 mehr;
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Franken
für 75 300 Franken Einkommen 883.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.00 mehr; für 90 300 Franken Einkommen 1483.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.00 mehr; für 103 400 Franken Einkommen 2138.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.00 mehr; für 114 700 Franken Einkommen 2816.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.00 mehr; für 124 200 Franken Einkommen 3481.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.00 mehr; für 131 700 Franken Einkommen 4081.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.00 mehr; für 137 300 Franken Einkommen 4585.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.00 mehr; für 141 200 Franken Einkommen 4975.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr; für 143 100 Franken Einkommen 5184.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.00 mehr; für 145 000 Franken Einkommen 5412.00 und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.00 mehr; für 895 800 Franken Einkommen 103 016.00 für 895 900 Franken Einkommen 103 028.50 und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr.
3 Der Steuertarif nach Artikel 214 Absatz 2bis DBG wird wie folgt geändert:
Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten kommt Absatz 2 sinngemäss zur Anwendung. Der so ermittelte Steuer- betrag ermässigt sich um 251 Franken für jedes Kind und jede unterstützungsbedürf- tige Person.
Art. 6 Allgemeine Abzüge
1 Der Abzug nach Artikel 212 Absatz 2 erster Satz DBG wird wie folgt geändert:
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8100 Franken und höchstens 13 400 Franken abgezogen.
Verordnung über die kalte Progression AS 2011
2 Der Abzug nach Artikel 212 Absatz 2bis DBG wird wie folgt geändert:
Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchs- tens 10 100 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unter- halt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Personen stehen.
3 Der Abzug nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i DBG wird wie folgt geändert:
i. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von
10 100 Franken an politische Parteien, die:
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 19762 über die politischen Rechte eingetragen sind,
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments
mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
Art. 7 Sozialabzüge Die Sozialabzüge nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstaben a und b DBG werden wie folgt geändert: a. 6500 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schuli- schen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden; b. 6500 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Per- son, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehe- frau und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird.
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
22. September 2011 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf
2 SR 161.1