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AS 2011 6179

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012–2015 für die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte für ein breites Publikum

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012–2015 für die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte für ein breites Publikum

vom 29. November 2011

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:

1. Abschnitt: Ziele

Art. 1 Die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte hat zum Ziel, die kulturelle Vielfalt einem breiten Publikum nahe zu bringen.

2. Abschnitt: Instrumente

Art. 2 1 Es werden einmalige kulturelle Anlässe und Projekte unterstützt, die ein breites Publikum für bestimmte Aspekte des Kulturschaffens interessieren wollen, nament- lich Feste im Bereich der Laien- und Volkskultur oder gesamtschweizerische Aktionstage.

2 DieUnterstützung erfolgt projektbezogen. Es werden keine wiederkehrenden

Subventionen ausgerichtet. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung. 3 Diese Verordnung gilt nicht für kulturelle Anlässe und Projekte, die das Bundes- amt für Kultur (BAK) selber durchführt oder an deren Organisation und Finanzie- rung es sich beteiligt. Für diese Anlässe und Projekte können Gesuche nur auf Ausschreibung des BAK eingereicht werden. Die Einzelheiten werden in der Aus- schreibung festgehalten.

SR 442.128 1 SR 442.1

2011-1894 6179

Förderungskonzept 2012–2015 für die Unterstützung kultureller Anlässe AS 2011 und Projekte für ein breites Publikum

3. Abschnitt: Formelle Fördervoraussetzungen

Art. 3

1 Die Anlässe und Projekte müssen eine gesamtschweizerische Ausstrahlung im

Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b KFG haben.

2 Sie müssen eine Besucherzahl von mindestens 10 000 Personen anstreben.

3 Sie müssen müssen fachlich fundiert sein und über eine hinreichende Organisa-

tionsstruktur verfügen.

4. Abschnitt: Materielle Fördervoraussetzungen

Art. 4 Es gelten folgende Förderkriterien: a. künstlerische oder inhaltliche Qualität; b. Relevanz, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung der Vielfalt der Kulturen und auf den Zugang zu kulturellen Ausdrucksformen in der Schweiz; c. Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen; d. Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer; e. Kosten-Nutzen-Verhältnis; f. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 5 Gesuchsverfahren

1 Das BAK entscheidet jährlich über die Ausrichtung von Finanzhilfen.

2 Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen sind dem BAK bis zum 31. Oktober

des Vorjahres einzureichen. Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen für das Jahr

2012 sind dem BAK bis zum 31. März 2012 einzureichen.

3 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen

und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten. Sie müssen einen Beschreibung des Anlasses respektive Projekts mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.

Förderungskonzept 2012–2015 für die Unterstützung kultureller Anlässe AS 2011 und Projekte für ein breites Publikum

Art. 6 Vorrangregel Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien gewich- tet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 7 Auflagen Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet: a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unter- stützten Vorhaben zu erteilen; c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüg- lich mitzuteilen; d. dem BAK innert drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2015.

29. November 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter

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