AS 2012 521
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum (mit Anhang)
Originaltext
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum
Abgeschlossen am 3. Dezember 2008 Vorläufig angewendet ab 12. Dezember 20081 In Kraft getreten am 19. Dezember 20112
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, In Ausführung von Artikel 2 und 16 des Rahmenvertrages vom 3. Dezember 20083 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) und dem Fürstentum Liechtenstein (nachstehend «Liechtenstein» genannt) betref- fend die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Zweck und Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), der liechtensteinischen Landespolizei und dem liechtenstei- nischen Ausländer- und Passamt (APA). Sie legt insbesondere den polizeilichen Auftrag der EZV auf dem Staatsgebiet Liechtensteins und die an diese übertragenen Polizeibefugnisse näher fest.
Art. 2 Ausübung polizeilicher Befugnisse
1. Die Übergabe von Personen und Waren an die liechtensteinische Landespolizei
erfolgt bei einer Grenzdienststelle der EZV in Liechtenstein. 2. Für die Rapportierung von polizeilichen Tatbeständen an die liechtensteinischen Behörden verwendet die EZV ihre eigenen Formulare. Sie stellt sicher, dass in diesen die von Liechtenstein verlangten Angaben enthalten sind.
3. Die EZV setzt auf liechtensteinischem Staatsgebiet nur eigenes Personal ein.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung Liechtensteins.
SR 0.360.514.23 1 AS 2009 977 2 Mit dem Rahmenvertrag, aufgrund der Notifikation Liechtensteins vom 13. Dez. 2011 und der schweizerischen Notifikation vom 23. Nov. 2009, sowie des Inkrafttretens des Schengen-Besitztands für beide Vertragsparteien (für Liechtenstein am
19. Dez. 2011).
3 SR 0.360.514.2
2012-0102 521
Polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum. Vereinb. mit Liechtenstein AS 2012
4. Die EZV übt die ihr übertragenen polizeilichen Befugnisse an der Grenze so aus, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Bei Kontrollen wird eine flüssige Verkehrsabwicklung angestrebt (rollender Verkehr), indem die einer Über- prüfung zu unterziehenden Fahrzeuge grundsätzlich aus der Fahrspur hinausgewie- sen werden.
5. In Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 letzter Satz, des Rahmenvertrages ver-
einbaren der Chef der Landespolizei beziehungsweise der Leiter des APA mit dem zuständigen Kommandanten der EZV die Delegation der erforderlichen Kompeten- zen und Massnahmen sowie die Organisation der Abläufe für die im Anhang aufge- führten Bereiche.
Art. 3 Gemeinsame Kontrollen Beim Einsatz im Rahmen gemeinsamer Kontrollen dürfen die Angehörigen der EZV dieselben sicherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der Landespolizei. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse nach liechtensteini- schem Recht, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.
Art. 4 Koordination der Einsätze
1. Das Kommando der Landespolizei und das zuständige Kommando der EZV
koordinieren sich bei der Prioritätensetzung im Rahmen ihrer Einsatzplanung.
2. Die Fahrzeuge der EZV und der Landespolizei werden in den Einsatzzentralen
gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt, soweit erforderlich, die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Tele- fon oder auf andere geeignete Weise.
Art. 5 Informationsaustausch
1. Die Landespolizei und die EZV tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die
für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind. 2. Für die Feststellung der Identität von Personen erteilt die Landespolizei der EZV auf Ersuchen Auskunft aus der Zentralen Personenverwaltung.
3. Als Datensammlung im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 des Rahmenvertrages, auf
welche die EZV auf Antrag Zugriff erhält, gelten namentlich die liechtensteinischen Fahndungsdatenbank, das Ausländerregister und das Motorfahrzeugregister.
4. Die Landespolizei und die EZV nutzen für die Kommunikation zwischen ihren
Einsatzkräften soweit zweckmässig das Funknetz Polycom.
Art. 6 Unterstützung zur Gefahrenabwehr
1. Die Landespolizei und die EZV unterstützen sich bei dringendem Bedarf gegen-
seitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und treffen die notwendigen Massnahmen zur Gefahrenabwehr.
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2. Im Falle einer Alarmfahndung setzt die EZV die verfügbaren Ressourcen an den
Grenzübergängen an der liechtensteinisch-österreichischen Grenze nach taktischen Gesichtspunkten ein.
Art. 7 Ausbildung Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmass- nahmen gemeinsam durchgeführt.
Art. 8 Vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen
1. Werden die Grenzkontrollen vorübergehend wiedereingeführt, so gelten beim
Grenzübertritt über die liechtensteinisch-österreichische Grenze die gleichen Vor- schriften wie im Grenzverkehr zwischen der Schweiz und den benachbarten Län- dern.
2. Die Schweiz bezeichnet nach Absprache mit den liechtensteinischen Behörden
die zulässigen Grenzübergänge. 3. Schweizerische Staatsangehörige sind zum Grenzübertritt über die liechtenstei- nisch-österreichische Grenze berechtigt, wenn sie den Nachweis des Bürgerrechts erbringen. Das gleiche gilt für den Grenzübertritt liechtensteinischer Staatsangehöri- ger über die Grenze zwischen der Schweiz und Drittstaaten.
Art. 9 Haftung
1. Für Schäden haftet jene Partei, die sie verursacht.
2. Für Schäden, die Angehörige von Polizei oder der EZV bei der Zusammenarbeit
auf Ersuchen der andern Partei verursachen, haftet die ersuchende Partei, sofern kein grobes Verschulden vorliegt.
Art. 10 Geltungsdauer und Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
3. Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Rahmenvertrag in Kraft.
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Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unter- schriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 3. Dezem- ber 2008.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Eveline Widmer-Schlumpf Otmar Hasler
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Anhang (Art. 2 Abs. 1)
An der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze werden folgende Bereiche nach Artikel 2 Absatz 1 geregelt: Personen-, Sach- und Fahrzeugfahndung
Ripol- Ausschreibung
1. Aufenthaltsnachforschung: Nichtanmeldung
2. Aufenthaltsnachforschung: Zustellung einer Verfügung
3. Aufenthaltsnachforschung: Bussen- und Kosteninkasso
4. Verhaftsbefehl: Bussenumwandlung/Bussen- und Kosteninkasso
Ausländergesetzgebung
1. Einreiseverbot/Ausweisung
2. Grenzübertritt von Ausländern bei der Einreise ohne gültiges Visum/Grenz-
übertrittspapier
3. Rechtswidriger Aufenthalt
4. Grenzgänger: Ausübung unbewilligte unselbständige Erwerbstätigkeit ohne
Grenzgängerbewilligung
5. Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA: Selbständigerwerbender
6. Entsandter Arbeitnehmer aus EU/EFTA Staaten
7. Wiedereinreise mit Ausländerausweis N, F oder S
8. Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen
9. Formlose Wegweisung
10. Erteilung eines Laisser passer bei Notlagen an der Grenze resp. Grenzraum
Strassenverkehrsrecht auf den Zollamtsplätzen
2. Beanstandungsrapporte
3. Radarwarngeräte
Inkasso von Bussen und Geldstrafen
Barmittelkontrollen
4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01).
5 Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03).
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Im Grenzraum werden folgende Bereiche nach Artikel 2 Absatz 1 geregelt: Personen-, Sach- und Fahrzeugfahndung
Ripol- Ausschreibung
1. Aufenthaltsnachforschung: Nichtanmeldung
2. Aufenthaltsnachforschung: Zustellung einer Verfügung
3. Aufenthaltsnachforschung: Bussen- und Kosteninkasso
4. Verhaftsbefehl: Bussenumwandlung/Bussen- und Kosteninkasso
Ausländergesetzgebung
1. Einreiseverbot/Ausweisung
2. Grenzübertritt von Ausländern bei der Einreise ohne gültiges Visum/Grenz-
übertrittspapier
3. Rechtswidriger Aufenthalt
4. Grenzgänger: Ausübung unbewilligte unselbständige Erwerbstätigkeit ohne
Grenzgängerbewilligung
5. Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA: Selbständigerwerbender
6. Entsandter Arbeitnehmer aus EU/EFTA Staaten
7. Wiedereinreise mit Ausländerausweis N, F oder S
8. Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen
9. Formlose Wegweisung
10. Erteilung eines Laisser passer bei Notlagen an der Grenze resp. Grenzraum
Inkasso von Bussen
Barmittelkontrollen