AS 2012 5535
Bundesgesetz über die Raumplanung
Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)
Änderung vom 23. Dezember 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 22. August 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 20112, beschliesst:
I Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19793 wird wie folgt geändert:
Art. 24c Abs. 2–5
2 Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde
erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.
3 Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebau-
ten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.
4 Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohn-
nutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.
5 In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raum-
planung vorbehalten.
Art. 27a Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum Bauen ausserhalb der Bauzonen Auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung können einschränkende Bestimmungen erlassen werden zu den Artikeln 16a Absatz 2, 24b, 24c und 24d.