AS 2012 6087
Verordnung über die Verrechnungssteuer
Verordnung über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
Änderung vom 31. Oktober 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Dezember 19661 über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert:
Art. 40 Abs. 1
1 Wer im Inland eine Lotterie oder lotterieähnliche Veranstaltung, für
die Geldtreffer von über 1000 Franken vorgesehen sind, durchführt oder gewerbsmässig Wetten abschliesst, hat sich, bevor er die Veran- staltung ankündigt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuer- verwaltung anzumelden.
Art. 41 Abs. 1
1 Die Steuer ist auf dem Gesamtbetrag der für verkaufte Lose oder für
Einsätze gezogenen Geldtreffer von über 1000 Franken zu berechnen und aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert
30 Tagen nach der Ziehung unaufgefordert der Eidgenössischen
Steuerverwaltung zu entrichten.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 642.211
2012-2390 6087
Verrechnungssteuerverordnung AS 2012
6088